Bericht des Vorstands der S&T AG

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Transkript:

Bericht des Vorstands der S&T AG gemäß 171 Abs 1 ivm 153 Abs 4 AktG über die Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlage aus dem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts Das Grundkapital der S&T AG (die "Gesellschaft") beträgt zum Zeitpunkt dieses Berichts EUR 49.037.657,00 (Euro neunundvierzig Millionen siebenunddreißigtausend sechshundertsiebenundfünfzig) und ist in 49.037.657 (neunundvierzig Millionen siebenunddreißigtausend sechshundertsiebenundfünfzig) auf Inhaber lautenden Stückaktien, denen ein rechnerischer Anteil je Aktie am Grundkapital von EUR 1,00 (Euro eins) entspricht, aufgeteilt. Das im Firmenbuch eingetragene Grundkapital beträgt EUR 48.926.657,00 (Euro achtundvierzig Millionen neunhundertsechsundzwanzigtausend sechshundertsiebenundfünfzig); die Ausgabe von 111.000 (einhundertelf tausend) neuen Aktien an S&T aus dem bedingten Kapital wurde noch nicht im Firmenbuch eingetragen. Aktien von S&T notieren im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse, ISIN AT0000A0E9W5. 5 Absatz (6) der Satzung der S&T AG ermächtigt den Vorstand der S&T AG, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu EUR 18.115.600,00 (Euro achtzehn Millionen einhundertfünfzehntausend sechshundert) durch Ausgabe von bis zu 18.115.600,00 (achtzehn Millionen einhundertfünfzehntausend sechshundert) Stück neuen, auf Inhaber lautenden stimmberechtigten Stückaktien in einer oder mehreren Tranchen gegen Bar und/oder Sacheinlagen, allenfalls auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts durch ein Kreditinstitut gemäß 153 Abs 6 AktG, zu erhöhen, den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, unter anderem wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen insbesondere von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehrerer Gesellschaften im In- und Ausland oder von sonstigen Vermögengegenständen (zb Patenten) erfolgt. Die Änderung der Satzung im Hinblick auf die Ermächtigung der 16. ordentliche Hauptversammlung der S&T AG vom 25.6.2015 in 5 Absatz (6) wurde im Firmenbuch am 25.7.2015 eingetragen. Mit Vorstandsbeschluss vom 13.10.2016 sowie Zustimmung des Aufsichtsrats vom 1.12.2016 wurde das genehmigte Kapital gemäß 5 Absatz (6) der Satzung der S&T AG im Ausmaß von EUR 4.383.620 durch Ausgabe von 4.383.620 Aktien der S&T AG gegen Bareinlage ausgenutzt. Die Eintragung der Barkapitalerhöhung im Firmenbuch erfolgte am 23.12.2016. 1. Vorhaben 1.1. Der Vorstand beabsichtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt bis zu 3.500.000 (drei Millionen fünfhunderttausend Stück neue, auf Inhaber lautende stimmberechtigte Stückaktien der S&T AG ohne Nennwert gegen Sacheinlage auszugeben (die "neuen Aktien" und jede davon eine "neue Aktie") und für die geplante Ausgabe die Bezugsrechte der bestehenden Aktionäre der S&T AG auszuschließen (die "Sachkapitalerhöhung Kontron"). Die neuen Aktien werden für das Geschäftsjahr beginnend mit 1.1.2017 gewinnberechtigt sein. Die 1 6

Ausgabe der neuen Aktien soll später als 2 (zwei) Wochen nach Veröffentlichung dieses Berichts und nach Zustimmung des Aufsichtsrats der S&T AG erfolgen. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien wird EUR 11,80 (achtzig Cent) je neuer Aktie betragen. 1.2. Die neuen Aktien der Sachkapitalerhöhung Kontron sollen ausschließlich ausgewählten Investoren, die maßgebliche Aktienpakete an Kontron AG (wie nachstehend als "Kontron" definiert) halten (zusammen die "Sacheinleger"), zum Bezug angeboten werden. 1.3. Für je 39 Kontron AG-Aktien erhält jeder der Sacheinleger jeweils zehn neue S&T AG-Aktien sowie eine bare Zuzahlung durch S&T AG für die Hingabe der 39 Kontron AG-Aktien ihv EUR 0,15 je S&T AG-Aktie. 1.4. Ein erforderlicher Spitzenausgleich erfolgt in bar auf Basis eines Wertes von EUR 3,11(Euro drei Komma elf) je Kontron AG-Aktie. 1.5. Hintergrund der unter 1.1 bis 1.4 dargestellten Transaktion (die "Transaktion Kontron") sind (i) die beabsichtigte Verschmelzung der Kontron AG, Lise-Meitner-Straße 3-5, D-86156 Augsburg, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 28913 ("Kontron"), auf S&T Deutschland Holding AG, welche von den Hauptversammlungen der S&T Deutschland Holding AG und von Kontron im Juni 2017 beschlossen wurde (die "Verschmelzung") und (ii) die Absicht von S&T AG, Aktionären von Kontron, die im Rahmen der Verschmelzung nicht die verpflichtend anzubietende Barabfindung, die mit EUR 3,11 pro Kontron-Aktie ermittelt wurde, annehmen, ein Angebot zu legen, die im Zuge der Verschmelzung erhaltenen S&T Deutschland Holding AG-Aktien im Rahmen der Transaktion als Sachkapitalerhöhung in S&T AG einzubringen (die "Sachkapitalerhöhung Holding") und neben einer baren Zuzahlung neue Aktien der S&T AG zu erhalten (die "Transaktion Holding"). 2. Bezugsrechtsausschluss 2.1. Der Ausschluss der Bezugsrechte bestehender Aktionäre der S&T AG zur Ausgabe von Aktien, die gegen Sacheinlagen insbesondere von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehrerer Gesellschaften im In- und Ausland oder von sonstigen Vermögengegenständen ausgegeben werden, ist von der Ermächtigung für das genehmigte Kapital nach Maßgabe des 5 Absatz 6 der Satzung der S&T AG gedeckt (die "Ermächtigung"). 2.2. Dieser Fall des Bezugsrechtsausschlusses ist ausdrücklich in Punkt 6. des Berichts des Vorstands gemäß 170 Abs 2 ivm 153 Abs 4 AktG vom 3. Juni 2015 zum 6. Punkt der Tagesordnung der 16. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. Juni 2015 angeführt (der "Bericht 2015"). 2 6

2.3. Der Vorstand der S&T AG hat im Bericht 2015 seine Strategie erörtert, im In- und Ausland weiter zu wachsen, sowohl in den bestehenden Geschäftsfeldern, gegebenenfalls auch in neuen Geschäftsfeldern, auf bestehenden Märkten, gegebenenfalls unter Aufbau und Ausbau von neuen Märkten. Dieses Wachstum kann auch in der Form des Erwerbs von anderen Unternehmen oder Betrieben stattfinden. Wie im Bericht 2015 dargelegt, kann bei einem solchen Unternehmenserwerb die Gegenleistung nicht nur in Geld, sondern auch in Aktien des erwerbenden Unternehmens bestehen. Das kann sowohl im Interesse von S&T AG als Käuferin, als auch im Interesse des Veräußerers liegen. Bei einem Unternehmenserwerb in der Form, dass der Veräußerer das Unternehmen (oder die Anteile am Unternehmen) als Sacheinlage in S&T AG gegen Gewährung neuer Aktien einbringt, werden das Grundkapital erhöht und somit das Eigenkapital von S&T AG gestärkt. Im Hinblick auf das geplante Wachstum von S&T AG besteht ein Interesse von S&T AG, einen Unternehmenserwerb durch Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts und unter gleichzeitiger Schonung der Liquidität der Gesellschaft zu ermöglichen. 2.4. Der Erwerb von bislang 36,3% an Kontron durch S&T AG über die derzeit im Alleineigentum der Gesellschaft gehaltene S&T Deutschland Holding AG ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Wachstumsstrategie der S&T AG, verknüpft mit dem Einstieg von Ennoconn Corporation, Taiwan ("Ennoconn"), als neue Aktionärin von S&T AG mit einer Beteiligung von aktuell 28,45%. Ennoconn ist ein Lohnfertiger und Hersteller von Embedded Industrial Computersystemen, deren wesentlicher Aktionär der weltgrößte Elektronikhersteller Hon Hai Precision Industry Co., Ltd., der unter der Marke Foxconn bekannt ist, ist. Ennoconn, Foxconn und Kontron ermöglichen der S&T AG im Zuge einer strategischen Zusammenarbeit wesentliche Synergien: Foxconn verfügt in den Bereichen Embedded Computersysteme und Datenfunk als weltweit führender Hersteller über effiziente Entwicklungs- und Produktionskapazitäten, Kontron als ehemaliger Marktführer im Embedded-Computer- Segment über eine breite Kundenbasis. Gemeinsam mit den Software-Engineering- Ressourcen von S&T AG haben die Gesellschaften im Marktsegment Internet-of-Things bzw. Industrie 4.0 nach Ansicht des Vorstands das Potenzial, eine global führende Rolle einzunehmen. 2.5. Ein vollständiger Erwerb von Kontron durch Barmittel wäre für S&T AG nicht finanzierbar, insbesondere da seitens der S&T AG der Kontron auch Barmittel und Garantien zur Sicherstellung des operativen Geschäftsbetriebes gewährt wurden und werden. Aus diesem Grund wurde die Variante der Verschmelzung sowie der Durchführung der Transaktion Holding gewählt, um einerseits die Liquidität der Gesellschaft zu schonen, andererseits aufgrund der baren Zuzahlung von EUR 0,15 an die Zeichnungsberechtigten die Aktionäre von S&T AG nicht im vollen Ausmaß des Werts der von Kontron-Aktionären gehaltenen S&T Deutschland Holding AG-Aktien zu verwässern. 2.6. Die Transaktion Kontron, einschließlich der Sacheinlage der Kontron AG-Aktien durch die Sacheinleger im Zuge der Sachkapitalerhöhung Kontron, dient zur Vorbereitung der 3 6

Transaktion Holding bzw. zur Sicherung qualifizierter Mehrheiten und damit dem Schutz des bisher seitens der S&T AG erfolgten Investment bei der Kontron AG. 2.7. Die einzulegenden Kontron AG-Aktien der Sacheinleger (Sacheinlagegut) stehen sohin im Zusammenhang mit dem mittelbaren Erwerb von Kontron durch S&T AG. Die Durchführung der Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss der Bezugsrechte bestehender Aktionäre der S&T AG ist deshalb im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre und demnach sachlich gerechtfertigt. 3. Der Ausschluss der Bezugsrechte ist für die Durchführung der Sachkapitalerhöhung erforderlich 3.1. Die Sacheinleger als Aktionäre der derzeit noch börsenotierten Kontron sollen durch die Transaktion Kontron bereits vor Durchführung der Transaktion Holding Aktionäre der S&T AG werden und den Aktienanteil an Kontron, der durch S&T AG mittelbar und unmittelbar gehalten wird, erhöhen. Würde man den Sacheinlegern im Hinblick auf ihre substantiellen Aktienpakete am Grundkapital von Kontron nicht bereits im Wege der Transaktion Kontron neue Aktien der S&T AG zuzüglicher der baren Zuzahlung anbieten, besteht die Gefahr, dass diese angesichts der längeren Dauer der Durchführung der Transaktion Holding im Rahmen der Verschmelzung von Kontron AG auf S&T Deutschland Holding AG die Barabfindung im Zuge der Verschmelzung wählen. Es bestünde kein Anreiz für diese, das Barabfindungsangebot abzulehnen und sich für die Alternative, die Transaktion Kontron, zu entscheiden. Es ist zu erwarten, dass die Sacheinleger diesfalls nahezu ausschließlich das Barabfindungsangebot im Rahmen der Verschmelzung wählen würden, was die Liquidität der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften in hohem Maße belasten würde. 3.2. Die Durchführung der Transaktion Kontron einschließlich der Sachkapitalerhöhung Kontron unter Ausschluss der Bezugsrechte bestehender Aktionäre der S&T AG ermöglicht es S&T AG, neben der die Verwässerung der S&T AG-Aktionäre herabsetzenden baren Zuzahlung von EUR 0,15 den Sacheinlegern als Aktionären von Kontron ein attraktives Angebot anzubieten, damit diese nicht das Barabfindungsangebot im Rahmen der Verschmelzung wählen. Der Erwerb von Kontron von den Sacheinlegern ist nur möglich, weil ein substantieller Teil der Gegenleistung für eine Kontron-Aktie neue Aktien der S&T AG sind. Die Transaktion Kontron wäre nicht durchführbar, falls bestehende Aktionäre von S&T AG ein Bezugsrecht hätten. Der Ausschluss der Bezugsrechte bestehender Aktionäre von S&T AG ist deshalb erforderlich. 4. Der Ausschluss der Bezugsrechte ist für die Durchführung der Sachkapitalerhöhung verhältnismäßig 4.1. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist auch verhältnismäßig, weil aus strategischen Gründen ein besonderes Interesse von S&T AG am Erwerb von Kontron sowie insb. auch an der 4 6

Durchführung der Transaktion Kontron, einschließlich der Sachkapitalerhöhung Kontron, im ersten Schritt und zur Vorbereitung der Transaktion Holding besteht. Würden die Sacheinleger nicht im Rahmen der Transaktion Kontron ihre Kontron AG-Aktien in S&T AG einlegen, besteht das Risiko, dass diese das im Rahmen der Transaktion Holding zu stellende Angebot, ihre S&T Deutschland Holding AG-Aktien in S&T AG im Wege der Sachkapitalerhöhung Holding einzulegen, nicht annehmen und etwa nach Durchführung der Verschmelzung Aktionäre von S&T Deutschland Holding AG bleiben. Dies könnte angesichts der substantiellen Aktienpakete der Sacheinleger an Kontron AG dazu führen, dass in einer nicht börsenotierten Tochtergesellschaft von S&T AG eine noch höhere Anzahl an Streubesitzaktionären Aktien halten. Dies hätte zur Folge, dass der Informationsaufwand der S&T AG im Hinblick auf S&T Deutschland Holding AG enorm steigen würde und strategische Entscheidungen von S&T AG in Bezug auf die derzeit 100% Tochter S&T Deutschland Holding AG nicht mehr alleine getroffen werden könnten. Dies hätte auch negative Auswirkungen auf die Aktionäre der S&T AG. Die Wahrung der Interessen der Aktionäre der S&T AG ist hingegen durch die Transaktion Kontron einschließlich der Sachkapitalerhöhung Kontron und den Ausschluss der Bezugsrechte bestehender Aktionäre der S&T AG sichergestellt. 4.2. Durch die beabsichtige Sachkapitalerhöhung Kontron soll das Grundkapital von S&T AG im Ausmaß von 7% erhöht werden. Durch die beabsichtige Sachkapitalerhöhung Kontron entstehen keine neuen Sperrminoritäten oder ähnliches. 4.3. Die Verhältnismäßigkeit ist weiteres gegeben, weil der Ausgabebetrag der neuen Aktien mit EUR 11,80 (elf Euro achtzig Cent) festgelegt wurde. Die Berechnung erfolgte auf Basis des volumensgewichteten, durchschnittlichen XETRA-Börsenkurses der S&T AG-Aktie im Zeitraum zwischen 15. Februar 2017 (einschließlich) und 23. Juni 2017 (einschließlich) ohne Abschlag. Der Vorstand sieht diesen Referenzzeitraum deswegen als repräsentativ an, weil am 15. Februar 2017 Kontron per adhoc Mitteilung die beabsichtigte Verschmelzung gemeldet hat und der Börsekurs der S&T AG seitdem von EUR 9,30 auf über EUR 13,00 gestiegen ist. Der aktuelle Börsekurs reflektiert bereits die bevorstehende Verschmelzung. Eine Bezugnahme auf einen jüngeren Börsekurs oder einen nur auf die letzten Börsetage bezogenen durchschnittlichen Börsekurs wäre deswegen verfälschend. Bestehende Aktionäre von S&T AG können ihre Beteiligung an S&T AG durch freien Zukauf von Aktien am Markt halten. Die Sachkapitalerhöhung Kontron mit Bezugsrechtsausschluss ist ferner der gelindeste Weg, um den Erwerb von Kontron abzusichern. 4.4. Die Wahrung der Interessen der Aktionäre der S&T AG ist dadurch sichergestellt, dass der Wert der durch die Sacheinleger im Rahmen der Sachkapitalerhöhung Kontron einzulegenden Kontron AG-Aktien dem Ausgabebetrag der neuen Aktien der S&T AG gegenübergestellt wird und die Angemessenheit des Wertverhältnisses auch vom gerichtlich bestellten Sacheinlageprüfer zu überprüfen und zu bestätigen ist. Die Aktionäre der S&T AG nehmen ferner am Ergebnis der Kontron künftig verhältnismäßig teil. 5 6

5. Zusammenfassung Zusammenfassend kommt der Vorstand der S&T AG zu dem Ergebnis, dass bei Abwägung aller angeführten Umstände der Bezugsrechtsausschluss für die Ausgabe von insgesamt bis zu 3.500.000 (drei Millionen fünfhunderttausend) Stück neuen, auf Inhaber lautenden stimmberechtigten Stückaktien der S&T AG, welche den Sacheinlegern gegen Sacheinlage der Kontron AG-Aktien zuzüglich einer baren Zuzahlung gewährt werden sollen, in den beschriebenen Grenzen zur Zweckerreichung, nämlich dem Erwerb von Kontron, erforderlich, geeignet und angemessen sowie im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre sachlich gerechtfertigt und geboten ist. Linz, am 26. Juni 2017 Der Vorstand der S&T AG 6 6