METHODE GEM 82 GWG 2011 FÜR DIE FERNLEITUNGEN ÖSTERREISCHISCHER FERNLEITUNGSNETZBETREIBER

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Transkript:

METHODE GEM 82 GWG 2011 FÜR DIE FERNLEITUNGEN ÖSTERREISCHISCHER FERNLEITUNGSNETZBETREIBER Nach Genehmigung wird die Methode auf der Homepage des Unternehmens veröffentlicht.

INHALTSVERZEICHNIS I. UMFANG DER METHODE... 3 II. ELEMENTE DER METHODE ZUR BESTIMMUNG ANGEMESSENER NETZKOSTEN... 3 II.1. Bestimmung des verzinslichen Anlagevermögens und Abschreibung... 3 II.2. Kapitalstruktur zur Bestimmung der Finanzierungskosten... 5 II.3. Ermittlung des Finanzierungskostensatzes (WACC)... 6 II.4. Mark up für zukünftige Investitionen... 7 II.5. Operative Kosten... 8 II.6. Individuelle Risikoabgeltung... 9 II.7. Energiekosten und Kosten für CO 2 -Zertifikate... 9 II.8. Kosten des Marktgebietsmanagers und der Regulierung... 9 II.9. Sonstige Erlöse und Erträge... 10 II.10. Netzzutrittsentgelt bzw. Netzbereitstellungsentgelt... 10 II.11. Erlöse über Plan sowie Übererlöse aus Auktionen, Nettoerlöse aus Rückgaben von kontrahierter Kapazität, Erlöse aus der Anwendung des Day-ahead UIOLI Mechanismus und des langfristigen UIOLI... 11 II.12. Anreize für ein Überbuchungs- und Rückkaufsystem... 12 II.13. Weitere Anreize für Fernleitungsnetzbetreiber... 12 II.14. Maximalwert aller Anreizmechanismen... 12 II.15. Aufrollung der Plan-Ist-Differenzen... 13 III. MENGENGERÜST FÜR ENTGELTBESTIMMUNG... 14 III.1. ERMITTLUNG DES MENGENGERÜSTS... 14 III.2. MENGENRISIKO... 15 IV. BEHANDLUNG NEUER ODER ZUSÄTZLICHER KAPAZITÄT AUS GEPLANTEN INVESTITIONSPROJEKTEN... 16 V. AUSGLEICHSZAHLUNGEN - 70 ABS. 2 GWG 2011... 17 2 / 17

I. Umfang der Methode Die Methode gilt für die Kostenermittlung und Rahmenbedingungen für die Entgeltfestsetzung der Fernleitungsnetzbetreiber. Hiervon umfasst sind sämtliche Ein- und Ausspeisepunkte sowie Netzkopplungspunkte der Fernleitung(en) des Fernleitungsnetzbetreibers, wobei die angewandte Methode die angemessenen Kosten der Fernleitungsanlagen gem. GWG 2011 Anhang 2 beinhaltet. Bei Änderung der Anlage 2 GWG 2011 während der 4-Jahres-Regulierungsperiode kann eine vorzeitige Rekalkulation der Kosten vorgenommen werden. Ebenso können Änderungen des derzeit diskutierten europäischen Netzwerkkodex Tarifierung eine Neufestsetzung der Entgelte notwendig machen. II. Elemente der Methode zur Bestimmung angemessener Netzkosten Die Methode berücksichtigt eine angemessene Rendite auf das im Unternehmen gebundene Kapital (bzw. das verzinsliche Anlagevermögen) sowie angemessene Kosten für Abschreibungen, laufende Betriebskosten und anteilige Kosten für den Marktgebietsmanager und die Regulierung. Diese Kosten müssen transparent sein und denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. Die durch Anwendung der Methode durch den Fernleitungsnetzbetreiber ermittelte Höhe der Kosten ist der Regulierungsbehörde gem 82 Abs. 3 GWG 2011 nachzuweisen und durch die Vorlage sämtlicher Kalkulationsgrundlagen zu belegen. Die mit dieser Methode bestimmten Kosten beinhalten die Berücksichtigung der Über- und Unterdeckungen der Jahre 2012 2015 auf Basis der Vorgaben für die erste und zweite Regulierungsperiode. II.1. Bestimmung des verzinslichen Anlagevermögens und Abschreibung Die Basis zur Bestimmung des verzinslichen Anlagevermögens ( regulated asset base bzw. RAB ) bildet neben den in den Jahresabschlüssen erfassten langfristigen Anlagegütern auch geplante künftige kapazitätserweiternde Ausbaumaßnahmen oder geplante künftige Investitionen zur Aufrechterhaltung des bestehenden Leitungsnetzes (Reinvestitionen). 3 / 17

Die Basiswerte für RAB und Abschreibungen (AfA) von bestehenden Anlagen wurden in den Verfahren V MET G xx/12 für das Jahr 2011 festgestellt und zusammengefasst ( Altanlagen ). Sie werden entsprechend der damals durchgeführten Systematik weitergeführt und einheitlich über die Restnutzungsdauer abgeschrieben. Für sämtliche neue Investitionen in das bestehende Leitungsnetz wird die Abschreibung auf Basis der nominellen Anschaffungs- und Herstellungskosten wie in der zweiten Regulierungsperiode unter Verwendung einer Nutzungsdauer von 30 Jahren für Rohrleitungsanlagen angesetzt. Für Verdichterstationen sowie das restliche Anlagevermögen beträgt die Nutzungsdauer wie bisher 12 Jahre. (Für Anlagen der ehemaligen BOG gelten für Investitionen in den Jahren 2013-2016 Abschreibungsdauern von 20 bzw. 15 Jahren.) Grundsätzlich erfolgte auch eine Unterscheidung in eigen- und fremdfinanzierte Netzanlagen. Letztere werden auf Basis der Nominalwerte berücksichtigt. Für eigenfinanzierte Anlagen erfolgt die Ermittlung auf Basis von korrigierten Wiederbeschaffungswerten. Dieses System soll in der neuen Methode für bestehende sowie neue Anlagen beibehalten werden. Auf Basis der Altanlagen, der bereits in der zweiten Regulierungsperiode erfolgten Neuinvestitionen sowie der geplanten Neuinvestitionen während der 3. Regulierungsperiode wird eine einheitliche Gesamt-RAB für die Periode bestimmt. Ziel ist die Bestimmung einer durchschnittlichen RAB für die Anwendungsdauer der Methode, um Aufrollungen aus dem Titel der Kapitalkosten gering zu halten. Systematik für fremdkapitalfinanzierte Netzanlagen Zur Ermittlung der Abschreibungen für den fremdfinanzierten Teil der bestehenden RAB wurden in der Methode für die 2. Regulierungsperiode die fremdfinanzierten Buchwerte durch die standardisierte Restnutzungsdauer dividiert und damit für die Restnutzungsdauer der Basisanlagen fixiert. Die Buchwerte der Altanlagen reduzieren sich in Analogie jährlich um den Wert der berücksichtigten Abschreibung. Neuanlagen werden für jedes Jahr gemeinsam erfasst und in gleicher Art und Weise behandelt. 4 / 17

Systematik für eigenkapitalfinanzierte Netzanlagen Für den eigenfinanzierten Anteil wurden in der zweiten Regulierungsperiode korrigierte Wiederbeschaffungswerte ermittelt. Für die weitere Entwicklung der Buchwerte und der AfA wurde für die zweite Regulierungsperiode ein Aufwertungsfaktor ihv 4,17% bis 4,54% herangezogen. Auf Basis dieser Faktoren erfolgt eine Hochrechnung bis zum Ende des Geschäftsjahres 2016. Für die weitere Entwicklung im Rahmen dieser Regulierungsperiode wird eine Aktualisierung des Korrekturfaktors für die Weiterentwicklung der Abschreibungen und verzinslichen Basis durchgeführt, durch die eine aktuelle Weiterentwicklung der Wertentwicklung korrekt abgebildet werden kann. Es erfolgt hierbei eine Orientierung an den veröffentlichten Werten der Aufwertungsfaktoren gem. der deutschen GasNEV 1. Aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzungen der Netzanlagen der Fernleitungsnetzbetreiber ergeben sich Werte von 0,13 % bis 0,46 % p.a. im Falle einer Betrachtung der Entwicklung der letzten 4 Jahre. Ein Abstellen auf diesen Zeitraum führt zu einer kontinuierlichen Abbildung der Kostenentwicklung von Netzanlagen. Auch in kommenden Regulierungsperioden soll jeweils als Betrachtungszeitraum die Dauer der vorangegangenen herangezogen werden, um eine kontinuierliche Entwicklung der Anlagenwerte zu erreichen. Abgesehen von dieser Besonderheit erfolgt eine analoge Behandlung für fremdkapitalfinanzierten Anlagen. II.2. Kapitalstruktur zur Bestimmung der Finanzierungskosten Gemäß 82 Abs. 1 ivm 80 Abs. 3 GWG 2011 sind Finanzierungskosten aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragssteuer zu bestimmen. Als Normkapitalstruktur wird ein Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital von 40 zu 60 angenommen. Die Normkapitalstruktur hat generelle branchenübergreifende Faktoren zu berücksichtigen. Die Normkapitalstruktur ist für die folgende Regulierungsperiode auf die tatsächliche Finanzierungsstruktur des Unternehmens anzupassen, sollte diese die in der Normkapitalstruktur angegebene Eigenkapitalquote um mehr als 10 % (bezogen auf das 1 http://www.bundesnetzagentur.de/de/service- Funktionen/Beschlusskammern/Beschlusskammer9/BK9_91_Hinweise_und_Leitfaeden/Preisindizes/ BK9_Hinweise_und_Leitfaeden_Preisindizes_basepage.html 5 / 17

Eigenkapital nicht Gesamtkapital) unterschreiten. Im Falle von außerordentlichen Entwicklungen, die auf die Bilanzstruktur einwirken, ohne den Eigenkapitalbestand langfristig und nachhaltig zu verringern, kann auch eine Durchschnittsbildung über die laufende Periode bei der Überprüfung Normkapitalstruktur erfolgen. Die Ermittlung der Kapitalstruktur erfolgt auf Basis der Buchwerte und ist vom Unternehmen nachzuweisen. Eine Überprüfung der jährlichen Werte erfolgt durch die Regulierungsbehörde im Zuge der Aufrollung der Kapitalkosten für die folgende Regulierungsperiode. Die Überprüfung der Einhaltung der Kapitalstruktur erfolgt folgendermaßen (auf Grundlage der Buchwerte im Jahresabschluss): + Immaterielles Anlagevermögen + Sachanlagevermögen Baukostenzuschüsse von Kunden +/ etwaige erforderliche Korrekturen Verzinsliche Kapitalbasis verzinsliches Fremdkapital (Pensionsrückstellungen, Darlehen, Anleihen) Durch EK finanziertes Vermögen EK-Anteil = Durch EK finanziertes Vermögen / Verzinsliche Kapitalbasis II.3. Ermittlung des Finanzierungskostensatzes (WACC) Es wird auf die bisher genutzte Systematik der WACC-Ermittlung zurückgegriffen. Aufgrund der Entwicklung der Zinsen an den Kapitalmärkten sind entsprechende Aktualisierungen erforderlich. In einem ersten Schritt wird der anzuwendende Fremdkapitalzinssatz dargestellt: Ermittlung FK Zins risikoloser Zins 1,87% Risikozuschlag für Fremdkapital 0,83% Fremdkapitalzinssatz (vor Steuer) 2,70% 6 / 17

Da für die mittels Eigenkapital finanzierten Anlagen eine Wiederbeschaffungsprämisse gewählt wurde, ist ein realer Eigenkapitalzins zur Ermittlung der Vergütung heranzuziehen. Hierbei ist die Fisher-Gleichung zur Anwendung zu bringen: ( 1 + i min ) = (1 + i ) * (1 Inflations rate ) no ell real + Daraus lässt sich folgender Zusammenhang ableiten: i real ( 1+ ino min ell ) = 1 (1 + Inflationsrate) Für die Abgeltung eines Teils der Übernahme des Vermarktungsrisikos aufgrund der Verwendung von in der Methode für die 2. Regulierungsperiode fixierten Plankapazitäten im Mengengerüst werden 3,5 % als Risikozuschlag für den Eigenkapitalzinssatz angesetzt. Zur Bestimmung des Vermarktungsrisikos sei auf Kapitel III.2 zu verweisen. Es ist somit für die durch Eigenkapital finanzierten Anlagen folgender aufgrund der Zinsentwicklung an den Kapitalmärkten geänderter Zinssatz anzuwenden: Ermittlung EK Zins risikoloser Zins - nominell 1,87% Inflationsrate 2,06% riskoloser Zins - real -0,19% Marktrisikoprämie 5,00% Betafaktor (unverschuldet) 0,40 Betafaktor (verschuldet) - bei 40% EK-Anteil 0,85 Eigenkapitalzinssatz (nach Steuern) - real 4,06% Eigenkapitalzinssatz (vor Steuern) - real 5,42% Zuschlag Kapazitätsrisiko 3,50% Eigenkapitalzinssatz (vor Steuer) - real inkl. Kapazitä 8,92% II.4. Mark up für zukünftige Investitionen Um einen Anreiz für zukünftige Investitionen zu schaffen, wird ein mark up auf den Eigenkapitalzinssatz in Höhe von 0,8 Prozentpunkte in der laufenden Regulierungsperiode für Investitionen ab 1.1.2017 zur Anwendung gebracht. Dieser mark up bleibt nur für die Dauer der laufenden Regulierungsperiode 2017 bis 2020 aufrecht. 7 / 17

II.5. Operative Kosten Beeinflussbare operative Kosten (exkl. Energiekosten, CO 2 -Kosten, MGM-Kosten und Regulierungskosten sowie eventuell weitere noch zu bestimmende nicht beeinflussbare Kosten) werden nicht für jede Fernleitung einzeln, sondern für die Gesamtheit der Fernleitungen (gemäß Anlage 2 GWG 2011) des Fernleitungsnetzbetreibers ermittelt. In der letzten Methode wurden die angemessenen, geprüften Betriebskosten der letzten vier Jahre auf den Berechnungszeitpunkt eskaliert und anschließend der Durchschnitt ermittelt. Da im Zuge zahlreicher Umstrukturierungsmaßnahmen die Vergangenheitswerte signifikanten Änderungen unterworfen sind, erfolgt die Ermittlung angemessener operativer Kosten anhand der Detaildaten des letztverfügbaren Jahresabschlusses. Die hieraus ermittelten angemessenen Kosten nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde werden Normalisierungen unterzogen und weitere Anpassungen durchgeführt, um eine vergleichbare und stabile Kostenbasis für die gesamte Periode zu erhalten. Dabei werden Daten der Vergangenheit (aus früheren Jahresabschlüssen) herangezogen. Die so festgestellten Kosten werden auf das erste Jahr der Anwendung der Methode hochgerechnet und anschließend einem Kostenpfad unterworfen. In der letzten Methode wurde ein durchschnittlicher Produktivitätsfaktor ihv 2,5 % p.a. herangezogen. Im Jahr 2015 wurde ein Benchmarkingprojekt für internationale Gas-TSOs begonnen und 2016 abgeschlossen. Eine Orientierung an den Ergebnissen des Projekts erscheint sachgerecht. Unter Berücksichtigung des Medians bei der Effizienz-Festlegung von 82% und einer Aufholungsdauer über 8 Jahre (2 Regulierungsperioden) ergibt sich eine jährliche Anpassung ihv 2,45% für die aktuelle Regulierungsperiode. Gleichzeitig wird eine Inflationsabgeltung ( Netzbetreiberpreisindex bzw. NPI ) für die Dauer der Methode zur Anwendung gebracht. Dieser wird unter Zuhilfenahme des VPI sowie des TLI zu jeweils 50% bestimmt. Mit diesen beiden Faktoren werden die jährlichen operativen Kosten der einzelnen Jahre der Methodenanwendung bestimmt und der Durchschnittswert hiervon bei der Kostenermittlung angesetzt. Der NPI beträgt für die 3. Regulierungsperiode 1,94 % unter Anwendung der Daten 2012 bis 2015. Diese beeinflussbaren operativen Kosten werden aufgrund der Anreizregulierungssystematik nicht aufgerollt. 8 / 17

Nicht beeinflussbare operative Kosten des Fernleitungsnetzbetreibers werden ohne Anwendung von Produktivitätsfaktoren angesetzt. Nach Ablauf von 4 Jahren überprüft die Regulierungsbehörde die Abweichungen zwischen Plan- und Istwerten. Jegliche Abweichungen der nicht beeinflussbaren operativen Kosten werden gemäß Kapitel II.14. einer Aufrollung unterzogen. II.6. Individuelle Risikoabgeltung Aufgrund der gesamthaften Ermittlung des Kapazitätsrisikos wird neben der Erhöhung des Eigenkapitalkostensatzes um 3,5% Punkte auch eine individuelle Risikoabgeltung gewährt. Für Details sei auf Kapitel III.2 zu verweisen. Der im Zuge der 2. Regulierungsperiode ermittelte individuelle Risikoaufschlag wird grundsätzlich für die bestehenden Kapazitäten unverändert bis zum Ende der durchschnittlichen Nutzungsdauer der in der Methode für die 2. Regulierungsperiode festgestellten Anlagenbasis angewandt. Bei neuen Investitionen, die zu zusätzlichen Kapazitätssteigerungen führen, wird für diese Investitionen, eine neue Risikokalkulation durchgeführt und in weiterer Folge ein vorhandenes Risiko zusätzlich abgegolten. II.7. Energiekosten und Kosten für CO 2 -Zertifikate Die Energiekosten und Kosten für CO2-Zertifikate werden in der Methode getrennt von den sonstigen Betriebskosten ohne Abschlag ausgewiesen und nach 4 Jahren mit den tatsächlichen Werten berücksichtigt. Energiekosten umfassen Brenngas, Strom, Netznutzungsentgelte für Strom, Netzverluste bzw Brenngasverluste sowie Messdifferenzen. Bei einer maßgeblichen Überschreitung der Energiekosten und Kosten für CO2-Zertifikate von Ist-Kosten zu Plan-Kosten ist eine entsprechende Erhöhung der geltenden Tarife auf Antrag des Netzbetreibers zu prüfen. Die Beschaffung der Verdichterenergie (Gas und / oder Strom) hat in diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen und wird von der Regulierungsbehörde auf Angemessenheit geprüft. Die Energiekosten für Elektroverdichter werden vom Unternehmen getrennt für die Energiekosten und die Netznutzungsentgelte der jeweiligen Netzebene ausgewiesen. II.8. Kosten des Marktgebietsmanagers und der Regulierung Die anteiligen angemessenen Kosten des Marktgebietsmanagers werden in der Methode gem. 74 Abs. 1 GWG 2011 ohne Abschlag berücksichtigt. Die Regulierungskosten sind gem. 32 Abs. 1 E-ControlG in den dem jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber zugeordneten 9 / 17

anteiligen Marktgebietsmanagerkosten enthalten. Für beide Werte wird ein Planwert ermittelt und in der Folge einer Aufrollung unterzogen. II.9. Sonstige Erlöse und Erträge Erlöse aus Nebenleistungen für Netzbenutzer im Transportgeschäft, die auf Basis von verordneten Entgelten verrechnet werden, sind vom Unternehmen darzulegen und werden in der Berechnung kostenmindernd angesetzt. Für Erlöse außerhalb des regulierten Bereiches (z.b.: Dienstleistungsverrechnungen zwischen Netzbetreibern, Bilanzgruppenbetreuung) ist vom Unternehmen nachzuweisen, dass wenn die Erlöse nicht entsprechend dieser Bestimmung von den Kosten abgezogen werden die entsprechenden Kosten ebenfalls nicht dem regulierten Bereich zugeordnet werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, werden diese Erlöse ebenfalls in der Berechnung kostenmindernd angesetzt. II.10. Netzzutrittsentgelt bzw. Netzbereitstellungsentgelt Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt ist einmalig zu entrichten und dem Netzbenutzer auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern. Das Netzzutrittsentgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen. Das Netzbereitstellungsentgelt wird Netzbenutzern bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses verrechnet. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung. Es ist anlässlich des Abschlusses des Netzzugangsvertrages bzw. bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig in Rechnung zu stellen. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind auf Verlangen des Netzbenutzers innerhalb von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der gesamten vertraglich vereinbarten Höchstleistung des Netzbenutzers oder drei Jahre nach Stilllegung des Netzanschlusses des 10 / 17

Netzbenutzers anteilig im Ausmaß der Verringerung der gesamten vertraglich vereinbarten Höchstleistung rückzuerstatten. Die Buchwerte der vom Netzbetreiber eingenommenen Baukostenzuschüsse reduzieren die RAB und die Auflösungsbeträge reduzieren dessen Kosten. II.11. Erlöse über Plan sowie Übererlöse aus Auktionen, Nettoerlöse aus Rückgaben von kontrahierter Kapazität, Erlöse aus der Anwendung des Day-ahead UIOLI Mechanismus und des langfristigen UIOLI Erlöse über Plan sowie Übererlöse aus Auktionen (über dem verordneten Entgelt bzw über dem Mindestpreis), Nettoerlöse 2 aus Rückgaben von kontrahierter Kapazität, Erlöse aus der Anwendung des Day-ahead UIOLI (Use It or Lose It) Mechanismus und des langfristigen UIOLI werden bei der Kostenfeststellung nicht berücksichtigt. Diese Erlöse können für künftige kapazitätserweiternde Ausbaumaßnahmen, oder geplante künftige Investitionen zur Aufrechterhaltung des bestehenden Leitungsnetzes (Reinvestitionen) während der Anwendungsdauer dieser Methode verwendet werden. Die Verwendung wird im Rahmen der Überprüfung analysiert. Bei erfolgter Verwendung findet keine Kostenreduktion in der folgenden Periode statt. Sollten diese Mittel nicht für künftige kapazitätserweiternde Ausbaumaßnahmen oder geplante künftige Investitionen zur Aufrechterhaltung des bestehenden Leitungsnetzes (Reinvestitionen) verwendet worden sein, werden diese entweder in der Kostenrekalkulation kostenmindernd berücksichtigt oder für Investitionsprojekte in späteren Regulierungsperioden vorgemerkt. Wenn diese Übererlöse vorgemerkt werden, werden sie bei der RAB-Berechnung für die nächste Periode abgezogen und reduzieren diesen dauerhaft. Die Erlöse aus vermarkteten Kapazitäten, die die Planerlöse übersteigen, werden bei der Überprüfung nach 4 Jahren analog berücksichtigt. 25% der Erlöse aus unterbrechbaren Transportverträgen verbleiben beim Fernleitungsnetzbetreiber und daher wird dieser Teil bei der Aufrollung nicht berücksichtigt. Die Aufrollung dieser Erlöse hat über einen angemessenen Zeitraum zu erfolgen (siehe II.15). 2 Der Nettoerlös ist die Differenz zwischen dem Entgelt gemäß dem bestehenden Kapazitätsvertrag für die zur Weitervermarktung zurückgegebene Kapazität und einem möglichen vom Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen einer Weitervermarktung erzielten höheren Entgelts inklusive etwaiger Auktionsaufschläge ( Surcharges ). 11 / 17

II.12. Anreize für ein Überbuchungs- und Rückkaufsystem Ein Überbuchungs- und Rückkaufsystem beruht auf einer Anreizregelung, die sich an den Risiken orientiert, die für den Fernleitungsnetzbetreiber mit dem Anbieten zusätzlicher Kapazität verbunden sind. Zusätzliche Kapazität wird in diesem Zusammenhang definiert als die verbindliche Kapazität, die zusätzlich zu der technischen Kapazität eines Netzkopplungspunktes angeboten wird. Die Ausgestaltung des Überbuchungs- und Rückkaufsystems sowie der damit verbundenen Anreizregelung bedarf einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde gemäß Punkt 2.2.2. des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009. Für die Schaffung dieses Systems und den damit verbundenen Risiken verbleiben bis zu 90% der Erlöse beim Fernleitungsnetzbetreiber. II.13. Weitere Anreize für Fernleitungsnetzbetreiber Können Fernleitungsnetzbetreiber im Zuge der Methodenüberprüfung dieser Methode belastbare positive Qualitätseffekte, die im ersten Anwendungsjahr der Tarifperiode zwischen E-Control und dem Netzbetreiber vereinbart werden, bei den Netzdienstleistungen nachweisen, kann eine variable Anreizkomponente bereits für die Periode der vereinbarten Zielsetzung gewährt werden. Diese orientiert sich an den laufenden operativen Kosten des Unternehmens. Als Maximalwert ist hierbei ein Anteil von 5% der laufenden Betriebskosten abzüglich nicht-beeinflussbarer Kosten erreichbar. Werden die gesetzten Ziele nicht oder nur teilweise erreicht, so ist eine entsprechende Aufrollung vorzunehmen. Diese Anreizkomponente wird nicht zu den laufenden OPEX hinzugerechnet, sondern wird separat ohne Auf- und Abschläge berücksichtigt. Die Methodik für den Nachweis der positiven Qualitätseffekte und der damit verbundenen Anreizkomponente bedarf der Zustimmung der Regulierungsbehörde. II.14. Maximalwert aller Anreizmechanismen Der Maximalbetrag aller Anreizmechanismen (II.11, II.12 und II.13) ist mit 25% der festgestellten Abgeltung für Eigenkapitalgeber begrenzt. Diese umfasst die EK-Verzinsung inkl. der Risikoabgeltung ihv 3,5% Punkten. 12 / 17

II.15. Aufrollung der Plan-Ist-Differenzen Bei der Rekalkulation der Kosten (CAPEX, nicht beeinflussbare operative Kosten, Energiekosten, CO 2 -Kosten, MGM-Kosten und Regulierungskosten) sowie der Erlöse ist nach 4 Jahren die Aufrollung von Plan-Ist-Differenzen notwendig. Das letzte Geschäftsjahr einer Regulierungsperiode ist zum Zeitpunkt der Überprüfung noch nicht abgeschlossen und kann daher jeweils erst im Rahmen der Überprüfung der darauffolgenden Regulierungsperiode aufgerollt werden, wie aus folgenden Darstellungen ersichtlich wird: Aufrollung der 2. Regulierungsperiode 2. Regulierungsperiode 3. Regulierungsperiode 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Überprüfung und Aufrollung hat noch zu erfolgen Überprüfung Überprüfung und Aufrollung hat noch zu erfolgen Überprüfung Im Jahr 2016 Überprüfung der GJ 2012-2015, wobei 2012 auf Basis der 'alten Methode' durchzuführen ist. Im Jahr 2020 Überprüfung der GJ 2016-2019. Die Differenzbeträge der CAPEX jedes Jahres sind mit dem angemessenen Fremdkapitalzinssatz auf das Startjahr der folgenden Regulierungsperiode aufzuzinsen 3. Hierdurch soll vermieden werden, dass Anreize zur Über- und Unterschätzung der tatsächlichen Aufwendungen entstehen. Die Aufrollung erfolgt unter der Zielsetzung einer stabilen und einen kontinuierlichen Trend aufweisenden Tarifentwicklung in den nächsten Tarifperioden, wobei bei einer Aufrollungsdauer, die länger als eine Regulierungsperiode ist, der aufzurollende Betrag mit dem jeweils gültigen Fremdkapitalzins zu verzinsen ist. 3 (1+i) n, wobei n die Jahre bis zum Startjahr der nächsten Regulierungsperiode bedeutet. 13 / 17

III. Mengengerüst für Entgeltbestimmung III.1. Ermittlung des Mengengerüsts Die Methode für die zweite Regulierungsperiode gibt bezüglich des Mengengerüsts folgendes vor: Das Mengengerüst ist gem. 82 Abs. 2 GWG 2011 auf Basis der vertraglich kommittierten Kapazitäten zum 01. Juni 2012 zu ermitteln und der maximalen technischen Kapazität gegenüberzustellen. Die im Rahmen der Feststellung des Mengengerüsts für die Periode 2013 bis 2016 an den einzelnen Entry-Exit-Punkten vorhandene, vertraglich kommittierte Kapazität wird ab 2017 auf Dauer festgesetzt, wobei bei der Feststellung des Mengengerüsts Kapazitäten, die im Rahmen der Übertragung gem. 170 Abs. 7 GWG 2011 Versorgern nicht übertragen werden, unberücksichtigt bleiben. Sollten in der Zwischenzeit zusätzliche Kapazitäten (über den hier festgesetzten kommittierten Kapazitäten) an den einzelnen Entry-Exit-Punkten vergeben werden, werden diese additiv berücksichtigt. Der Rückgang der im Mengengerüst für die Periode 2013 bis 2016 festgestellten Kapazitäten wird nicht in die Berechnung des Mengengerüsts für Entgeltperioden ab 2017 miteinbezogen. Hierdurch wird vermieden, dass der Rückgang der Kapazitätsnachfrage im Fernleitungssystem durch das verbleibende Verbraucherkollektiv zu tragen ist. Daraus resultierende allfällige Kostenunterdeckungen des Fernleitungsunternehmens bzw. der Muttergesellschaft unterliegen nicht der Aufrollung gemäß Punkt III.11. Das Vermarktungsrisiko wird somit durch den Fernleitungsnetzbetreiber getragen und durch einen erhöhten risikoangepassten Zinssatz sowie eine individuelle Risikokomponente abgegolten. Daraus lässt sich ableiten, dass das Mengengerüst für die nächste Regulierungsperiode zumindest dem in der letzten Methode festgelegten Mengengerüst entspricht. Die in den Verfahren V MET G xx/12 getroffenen Entscheidungen gelten auch für diese Methode. Ergänzend gilt Folgendes: Damit Kunden auch sofort von kurzfristig verkauften Kapazitäten die nicht im Mengengerüst abgebildet waren profitieren, werden im Zuge der neuen Mengenfeststellung zusätzliche stabile (kurzfristige) Buchungen an einzelnen Punkten berücksichtigt, wobei sie nicht für die risikobehaftete Mengenbasis herangezogen werden. Für die Berechnung wird der Durchschnitt der vergangenen Tarifperiode (2013-2015) 14 / 17

herangezogen. Entsprechende Über- und Unterdeckungen werden gemäß Kapitel II.15 aufgerollt. III.2. Mengenrisiko Bei der ursprünglichen Berechnung des Risikos wurden potentielle Mindererlöse durch das Auslaufen bestehender Verträge bis zum Ende der Restnutzungsdauer der Bestandsanlagen ermittelt. Dieses Risiko wurde für jede einzelne relevante Leitung des Unternehmens ermittelt und zu einem Gesamtrisiko addiert. Die so ermittelten Gesamtrisiken wurden durch die zuvor beschriebene Risikoabgeltung (+3,5% Punkte Aufschlag auf den Eigenkapitalzinssatz und eine individuelle Risikoabgeltung) im Zuge der Kostenermittlung berücksichtigt. Das Risiko kann lediglich an jenen Punkten neu berechnet werden, an denen das Mengengerüst dauerhaft erhöht wird. Dies ist unter folgenden Umständen möglich, wobei die eingangs beschriebene Berechnungslogik unverändert bleibt: Schaffung einer neuen Kapazität an einem neuen Punkt Maßgebliche Erhöhung der Kapazität an einem bestehenden Punkt Wenn es durch diese neue Kapazität zu einer dauerhaften Verschiebung der bestehenden Buchungslage kommt, so ist diese in der Risikoberechnung beider Punkte zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Über- bzw. Mindererlöse gilt: Das manifestierte Risiko ist auf das gesamte Unternehmen bezogen, wird jedoch individuell für die jeweiligen Entry/Exit-Punkte berechnet; somit manifestiert sich das Risiko für Fernleitungsnetzbetreiber, wenn die Erlöse der Summe der Buchungen die mit dem Mengengerüst erzielbaren Erlöse nicht mehr erreicht. Weggefallene bzw. nicht verkaufte Jahreskapazitäten aus dem Mengengerüst können durch kurzfristigere Produkte ersetzt werden hierbei werden allerdings keine Multiplikatoren für unterjährige Buchungen berücksichtigt Bei einem Umbau des Leitungssystems können Kapazitäten an andere bzw. neue Punkte bzw. TSOs verschoben werden sofern diese Punkte auch den Erlösentgang des ursprünglichen Punktes übernehmen. 15 / 17

50% der Risikoabgeltung (3,5 % Risikoaufschlag auf den Eigenkapitalzins und individuelle Risikoabgeltung) sind vom Unternehmen für zukünftig eventuell tatsächlich eintretende Kapazitätsausfälle in eine Rücklage zu buchen. Diese Rücklage darf für keine Ausschüttungen genutzt und somit reduziert werden. Anderenfalls könnte im Falle eines Eintritts des Ausfalls die finanzielle Stabilität des Unternehmens nicht gewährleistet werden. Diese Rücklage wird in Bezug auf die Überprüfung der Kapitalstruktur gem. Kapitel II.2 als Eigenkapital berücksichtigt und erhöht die in der Überprüfung ermittelte Eigenkapitalquote. Somit kann laufend eine Ausschüttung von anderen Eigenkapitalbestandteilen ohne regulatorische Nachteile bei der Finanzierungskostenanerkennung erfolgen, falls die entsprechende Zielkapitalstruktur eingehalten wird. IV. Behandlung neuer oder zusätzlicher Kapazität aus geplanten Investitionsprojekten Für neue, oder zusätzliche Kapazitäten sind die dafür geplanten Kosten und das dafür geplante Mengengerüst an neuen bzw. bestehenden Entry-Exit-Punkten je Projekt gesondert auszuweisen. Unter zusätzlicher Kapazität ist die Erhöhung der bestehenden technischen Kapazität zu verstehen. Unter neuer Kapazität ist die Errichtung einer neuen Flussrichtung (physischer reverse flow) an einem bestehenden Grenzkopplungspunkt, oder die Schaffung eines neuen Grenzkopplungspunktes zu verstehen. Soweit von der Regulierungsbehörde nicht anders entschieden, müssen die Kosten je Projekt, die durch Erlöse aus dem durch die neuen, oder zusätzlichen Kapazitäten resultierenden Mengengerüst je Projekt abgedeckt sein. Die Kosten werden mittels Bescheid festgestellt. Die Kosten geplanter Investitionsprojekte werden grundsätzlich gemäß Kapitel II.2 der gegenständlichen Methode ermittelt. Sofern neue Kapazitäten, resultierend aus der Umsetzung geplanter Investitionsprojekte, in Konkurrenz zu bestehenden Kapazitäten stehen, so ist zusätzlich zur Kostenermittlung gemäß Kapitel II.2 auch der potenzielle Verlust des Kostendeckungsbeitrages existierender Kapazitäten als Kosten zu berücksichtigen. Davon abweichend werden die Plan-OPEX am Ende der Regulierungsperiode, in der sie erstmalig anfallen, mit den tatsächlichen OPEX verglichen und gegebenenfalls aufgerollt. Ab diesem Zeitpunkt werden die Ist-OPEX entsprechend der dann jeweils gültigen Methode in den Gesamt-OPEX berücksichtigt. Das Mengengerüst wird aufgrund von Planwerten in die 16 / 17

Berechnung mitaufgenommen. Sofern das Projekt realisiert wird, erfolgt die zukünftige Mengenfeststellung wie in Kapitel III dargestellt. Für die Berechnung des Mengenrisikos dieser Investitionsprojekte gilt Kapitel III.2. analog. V. Ausgleichszahlungen - 70 Abs. 2 GWG 2011 Entsteht eine Über- oder Unterdeckung der festgesetzten Kosten der einzelnen Fernleitungsnetzbetreiber durch die Entgeltfestsetzung, so sind diese durch monatliche Zahlungen unter den Fernleitungsnetzbetreibern auszugleichen. 17 / 17