Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Leitfaden zum. Erörterungstermin

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Transkript:

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Leitfaden zum Erörterungstermin Stilllegung des Forschungsreaktors FRG-1 und Abbau der Forschungsreaktoranlage und des Heißen Labors sowie Zerlegung des Reaktordruckbehälters des Nuklearschiffes Otto Hahn; Umgang mit radioaktiven Stoffen in einer Transportbereitstellungshalle Anträge der Helmholtz-Zentrum Geesthacht Zentrum für Material- und Küstenforschung GmbH Sachsenwaldforum Reinbek Hamburger Straße 4-8, 21465 Reinbek ab 21. März 2017, 9.30 Uhr Vom 21. März 2017 an wird im Sachsenwald Forum Reinbek entsprechend der öffentlichen Bekanntmachungen der Erörterungstermin zu den Genehmigungsverfahren Stilllegung des Forschungsreaktors FRG-1 und Abbau der Forschungsreaktoranlage und des Heißen Labors sowie die Zerlegung des Reaktordruckbehälters des Nuklearschiffs Otto Hahn und Umgang mit radioaktiven Stoffen in einer Transportbereitstellungshalle stattfinden. Die Terminierung des Erörterungstermins hängt wesentlich vom Vorliegen zentraler Unterlagen (Sicherheitsberichte und Umweltverträglichkeitsuntersuchung) ab. Da das Gesetz in 1 UVPG verlangt, dass die Auswirkungen von bestimmten Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und sich die atomrechtliche Genehmigungsbehörde dieser gesetzgeberischen Intention besonders verpflichtet fühlt, ist nach dem Vorliegen dieser Unterlagen ein früher Erörterungstermin durchzuführen. Im Laufe des Verfahrens präzisierte die Antragstellerin den Antrag zu Stilllegung und Abbau dahin, dass auch die Zerlegung des Reaktordruckbehälters des Nuk-

learschiffs Otto Hahn umfasst sein sollte. Zudem stellte sie einen Antrag zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in einer Transportbereitstellungshalle, der auch die Planungen zu Stilllegung und Abbau weiter konkretisierte. Die gesetzgeberische Einrichtung des Erörterungstermins stellt den Höhepunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung dar. Zweck der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung ist es, interessierten Bürgern zu ermöglichen, auf Grundlage der wesentlichen Aspekte der beantragten Vorhaben Einwendungen zu erheben, damit diese das weitere Genehmigungsverfahren beeinflussen können. Davon haben 10 Personen Gebrauch gemacht. Mit diesen Menschen möchte die Genehmigungsbehörde auf dem Erörterungstermin in einen Austausch kommen und auch der Antragstellerin Gelegenheit geben, ihr Vorhaben unter dem Eindruck der erhobenen Bedenken näher zu erläutern. So soll ein Verständnis für die verschiedenen Sichtweisen geschaffen werden, das der Genehmigungsbehörde im Folgenden eine sachgerechte Prüfung und eine angemessene Berücksichtigung der Einwendungen ermöglicht. Bei der organisatorischen Ausgestaltung des Erörterungstermins hat sich die Genehmigungsbehörde bemüht, einen Rahmen zu schaffen, der den Personen, die Einwendungen erhoben haben, eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer Interessen ermöglicht. Zur Vorbereitung soll dieser Leitfaden über die wesentlichen Aspekte des Erörterungstermins frühzeitig informieren. Fragen und Antworten 1. Kann man überhaupt etwas dagegen haben, dass ein Forschungsreaktor abgerissen wird? Der Forschungsreaktor FRG-1 wurde 2010 aufgrund einer Ressourcenbündelung in wissenschaftlichen und technischen Bereichen hin zu anderen Standorten aber auch aus wirtschaftlichen Aspekten abgeschaltet. Eine kerntechnische Anlage birgt auch nach Ende des Leistungsbetriebs noch ein hohes Risikopotenzial und dazu gibt es Fragen: Werden die Einflüsse auf die Bevölkerung und die Umgebung, die aus den Tätigkeiten des Abbaus resultieren möglichst gering gehalten? Wie und wo werden die radioaktiven Stoffe behandelt, gelagert und beseitigt? Wie wird mit den Gebäuden umgegangen nach dem Abschluss des Abbaus aller ihrer Einrichtungen? Welche Störfälle sind zu betrachten, sowohl aufgrund der Tätigkeiten während des Abbaus, als auch aufgrund z. B. Einwirkungen von außen? Über solche Fragen auf einem Erörterungstermin auf Basis rechtzeitig eingegangener Einwendungen kontrovers zu diskutieren, ergibt auch dann durchaus Sinn, wenn im Prinzip alle Beteiligten für die Stilllegung und den Abbau der Forschungsreaktoranlage sind. 2. Worüber wird auf dem Erörterungstermin gesprochen? Die Helmholtz-Zentrum Geesthacht Zentrum für Material- und Küstenforschung GmbH (HZG) hat den Antrag auf Stilllegung des Forschungsreaktors FRG-1 und Abbau der Forschungsreaktoranlage und des Heißen Labors sowie die Zerlegung des Reaktordruckbehälters des Nuklearschiffes Otto Hahn gestellt. Die Betreiberin hat außerdem die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in einer Transportbereitstellungshalle beantragt. Im weiteren Verlauf legte die Betreiberin weitere Unterlagen zu den Genehmigungsanträgen vor, nämlich jeweils einen Sicherheitsbericht und eine Kurzbeschreibung und eine gemeinsame Untersuchung über die Umweltverträglichkeit der Vorhaben. 2

Die schleswig-holsteinische atomrechtliche Genehmigungsbehörde, das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR), nahm die Antragsprüfung auf und schaltete Sachverständige ein. Nachdem das MELUR den Eindruck hatte, dass die Unterlagen das Vorhaben im Hinblick auf die Atomrechtliche Verfahrensverordnung ausreichend beschrieben, beteiligte die Behörde die Öffentlichkeit. Im Anschluss reichten 10 Personen schriftliche Einwendungen gegen das Vorhaben ein. Diese Personen können auf dem Erörterungstermin ihre Einwendungen mündlich näher erläutern. Das MELUR gibt der Betreiberin Gelegenheit zur Erwiderung und befragt ggf. auch Sachverständige zu den einzelnen Kritikpunkten. So soll bei der Genehmigungsbehörde ein Verständnis für die Einwendungen geschaffen werden, das ihr im Folgenden eine sachgerechte Prüfung ermöglicht. Auf dem Erörterungstermin geht es um den konkreten Stilllegungs- und Abbauantrag zum Forschungsreaktor und zum Heißen Labor und um die Zerlegung des Reaktordruckbehälters des Nuklearschiffs Otto Hahn, den Genehmigungsantrag für die Transportbereitstellungshalle und um die dagegen erhobenen Einwendungen. Darüber entschieden, inwieweit Einwendungen berücksichtigt werden, wird auf dem Termin allerdings noch nicht. Das geschieht erst Monate später mit der Entscheidung der Behörde über die Genehmigungsanträge. Ob hierüber positiv entschieden werden wird oder nicht, richtet sich danach, ob die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden getroffen ist und auch die weiteren Genehmigungsvoraussetzungen des 7 Abs. 2 des Atomgesetzes erfüllt sind. Die Bewertung der Einwendungen macht für die Genehmigungsbehörde nur einen Teilbereich ihrer Aufgaben aus. Falls das MELUR die beantragten Genehmigungen erteilt, äußert sich die Behörde in den Bescheiden auch zu den Einwendungen und ggf. zu den Aspekten, in denen die Behörde von den Genehmigungsanträgen abweicht. 3. Um welche Genehmigungsanträge geht es genau? 4. Gibt es einen Themenplan, nach dem die Einwendungen erörtert werden? 5. Werden die Einwendungen über- Rechtlich handelt es sich um zwei Verfahren und zwei zu bescheidende Anträge. Der Antrag für das Stilllegungs- und Abbauvorhaben wurde von dem Helmholtz-Zentrum Geesthacht mit Schreiben vom 21. März 2013 gestellt und mit Schreiben vom 06. September 2016 um die Zerlegung des Reaktordruckbehälters des Nuklearschiffs Otto Hahn ergänzt. Beantragt wurde das o.g. Vorhaben nach 7 Abs. 3 des Atomgesetzes. Für den Betrieb einer Transportbereitstellungshalle wurde mit Schreiben vom 06. September 2016 die Genehmigung nach 7 Strahlenschutzverordnung beantragt. Ja, die Teilbereiche, auf die sich die Einwendungen beziehen, sind weiter unten in diesem Leitfaden aufgeführt. Im Regelfall werden die Einwendungen auch in der dortigen Reihenfolge erörtert. Darüber, ob die Antragstellerin in ihren Genehmigungsanträgen alles bedacht hat, was das Atomgesetz und die Strahlenschutzverordnung im Si- 3

haupt ernst genommen? Ist es nicht ein Pflichttermin? 6. Wie läuft so ein Erörterungstermin ab? Wer bestimmt das? cherheitsinteresse der Menschen fordert, kann man unterschiedlicher Meinung sein. Der Erörterungstermin kann dazu dienen, Klarheit zu schaffen. Einwendungen aus der Bevölkerung können die Genehmigungsentscheidung der Behörde durchaus beeinflussen. Auch kann mit den Einwendungen auf Punkte hingewiesen werden, die die Behörde derzeit noch nicht in den Blick genommen hat. Diese würden dann bei der Genehmigungsentscheidung berücksichtigt werden. So dient der Erörterungstermin auch der Behörde zur Information. Das ist im dritten Abschnitt der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung geregelt, die am Ende dieses Leitfadens einzusehen ist. Darüber hinaus stehen Ausdrucke des vollständigen Wortlauts der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung sowie des 7 des Atomgesetzes im Eingangsbereich dieses Erörterungstermins allen Interessierten zur Verfügung. Der Ablauf und organisatorische Fragen werden zu Beginn des Termins noch einmal eingehender mit den Beteiligten erörtert. Eine herausgehobene Stellung kommt bei dem Erörterungstermin nur dem Verhandlungsleiter zu. Das ist ein Vertreter der Genehmigungsbehörde. In diesem Verfahren ist es Abteilungsleiter Dr. Dr. Jan Backmann vom MELUR. Sein Stellvertreter ist Referatsleiter Dr. Oliver Karschnick. 7. Wie sehen die Rahmenbedingungen für die Erörterung aus? 8. Wann werden Pausen gemacht? 9. Ist der Erörterungstermin eine öffentliche Veranstaltung? 10. Welche weiteren Behörden und welche Sachverständigenorganisationen werden an dem Termin teilnehmen? Im Vorraum gibt es eine Garderobe. Außerdem sind hier Getränke, Obst und Kekse erhältlich. Im Foyer des Saals des Sachsenwald Forums kann mittags gegessen werden (gegen Bezahlung). Rauchen ist nur außerhalb des Gebäudes gestattet. Den Personen, die Einwendungen erhoben haben, steht ein - ausgeschilderter - Aufenthaltsraum zur Verfügung, in den sie sich während der Pausen zurückziehen können. Während der Erörterung stehen Sitzplätze, zu einem großen Teil mit Tischen, zur Verfügung. Mittagspause wird abhängig vom Verlauf der Erörterung ca. zwischen 12.30 Uhr und 13.30 Uhr sein. Weitere Pausen gibt es bei Bedarf. Nein. Die Personalien aller Teilnehmenden werden deshalb vor Beginn der Erörterung erfasst. Teilnahmeberechtigt sind zunächst neben Angehörigen des MELUR und weiterer für Teilbereiche zuständiger Behörden, der hinzugezogenen Sachverständigenorganisationen und der Antragstellerin nur diejenigen Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Der Verhandlungsleiter kann im Einzelfall weiteren Personen die Teilnahme als Gast gestatten, soweit dies den ordnungsgemäßen Ablauf nicht stört. Das kommt etwa bei Vertretern der Medien in Betracht. Foto-, Film- und Tonaufnahmen werden allerdings während der Erörterung nicht zugelassen (mit Ausnahme der Tonaufzeichnung für das Wortprotokoll, siehe Antwort auf Frage 14). Eingeladen wurden Vertreter folgender Behörden: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Konventionelle Abfälle, Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten - oberste Bauaufsichtsbehörde, Stadt Geesthacht - Untere Bauaufsichtsbehörde, 4

Kreis Herzogtum Lauenburg - Untere Wasserbehörde. Die teilnehmenden Sachverständigen gehören den Organisationen TÜV NORD EnSys GmbH & Co. KG oder TÜV NORD Umweltschutz an. 11. Wer darf auf dem Erörterungstermin sprechen? 12. Wie kommt jeder Einzelne zu Wort? 13. Was hat der Verhandlungsleiter noch für Aufgaben? 14. Wird ein Protokoll geführt? 15. Wie lange dauert der Termin? Rederecht haben Vertreter des MELUR, der übrigen beteiligten Behörden, der Sachverständigenorganisationen, der Betreibergesellschaft sowie die Personen, die Einwendungen erhoben haben und ggf. ihre Beistände. Wer wann zu Wort kommt, bestimmt der Verhandlungsleiter. Normalerweise reicht es, dem Verhandlungsleiter durch Handzeichen den Redewunsch zu signalisieren. Bei besonders großem Bedarf wird eine Reihenfolge festgehalten; auf Näheres hierzu wird der Verhandlungsleiter hinweisen. Die Genehmigungsbehörde soll sich ein Bild davon machen können, was die wesentlichen Kritikpunkte an dem Vorhaben sind und was die Betreibergesellschaft hierzu zu sagen hat. Der Verhandlungsleiter hat deshalb darauf zu achten, dass jede Einwendung in angemessenem Umfang erörtert wird, also weder zu knapp noch zu ausschweifend. Dazu kann auch gehören, dass inhaltlich deckungsgleiche Einwendungen zusammengefasst erörtert werden. Der Verhandlungsleiter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, wann die Erörterung zu einem einzelnen Thema oder wann der Termin insgesamt beendet wird. Das ist der Fall, wenn die Erörterung aus Sicht der Genehmigungsbehörde ihren Zweck erreicht hat und keine weitere Aufklärung mehr erforderlich erscheint. Insgesamt hat der Verhandlungsleiter auch das Hausrecht. Das könnte zum Tragen kommen, falls der Erörterungstermin empfindlich gestört werden sollte. In diesem Fall könnte der Verhandlungsleiter Personen von der weiteren Teilnahme ausschließen oder im Extremfall sogar den Termin vorzeitig beenden. Noch nicht zu Wort gekommene Personen bekämen dann die Gelegenheit, ihre Ausführungen schriftlich nachzureichen. Das MELUR setzt aber auf einen sachorientierten Dialog aller Beteiligten in einer konstruktiven Atmosphäre. Ja, zwei Stenografen führen ein Wortprotokoll, außerdem werden die Wortbeiträge auch auf einem Tonträger aufgezeichnet. Wortbeiträge sind deshalb über Mikrofon und jeweils nach Namensnennung abzugeben. Betreibergesellschaft und Personen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten auf Anforderung eine Abschrift des Protokolls. Der Termin wird beendet, wenn sein Zweck erreicht ist (siehe Antwort auf Frage 13). Hierüber zu entscheiden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Verhandlungsleiters. Die Erörterung wird am 21. März 2017 am frühen Abend unterbrochen, wenn dies thematisch zweckmäßig ist und nicht mehr mit einer Beendigung am selben Tag gerechnet werden kann. In diesem Fall wird die Erörterung am 22. März 2017 um 9.30 Uhr fortgesetzt. Im Anschluss an die Kaffeepause (ca. 16.00 Uhr) teilt der Verhandlungsleiter mit, ob eine Beendigung der Erörterung noch am frühen Abend des 21. März erwartet werden kann oder ob die Erörterung um ca. 19.00 Uhr bis zum Folgetag unterbrochen werden wird. 5

Tagesordnung 21. März 2017 9.30 Uhr Begrüßung anschließend Einführende Worte Erläuterungen zum Verfahren und zum Tagesablauf, Organisatorisches, Vorstellung der Teilnehmenden, Beginn der Erörterung orientiert am plan (s.u.) ca. 12.30 Uhr ca. 13.30 Uhr Mittagspause ca. 13.30 Uhr Fortsetzung der Erörterung Herr Dr. Dr. Jan Backmann, Verhandlungsleiter, Leiter der Abteilung Reaktorsicherheit und Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Herr Dr. Robert Habeck, Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig- Holstein Frau Dr. Iris Ulrich Prokuristin der Helmholtz-Zentrum Geesthacht Zentrum für Material und Küstenforschung GmbH Herr Dr. Torsten Fischer Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Helmholtz-Zentrum Geesthacht Zentrum für Material und Küstenforschung GmbH Herr Dr. Dr. Jan Backmann, Verhandlungsleiter Herr Dr. Dr. Jan Backmann, Verhandlungsleiter ca. 16 Uhr Kaffeepause ca. 16.30 Uhr zeitlicher Ausblick; Fortsetzung der Erörterung bis zur Beendigung am frühen Abend oder bis ca. 19.00 Uhr Ende des ersten Erörterungstages; Fortsetzung am Folgetag, 22. März 2017, 9.30 Uhr 6

Themenplan/Gliederung 100 Verfahrensfragen 200 Radiologie 210 Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser 220 Beachtung des Minimierungsgebotes 300 Radioaktive Abfälle und Reststoffe 310 Radioaktive Abfälle 320 Freigabe und Herausgabe 400 Transporte 500 Ereignisanalyse 600 Umweltverträglichkeitsuntersuchungen 7

Saalübersicht Sachsenwaldforum 8

Auszug aus der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung AtVfV) vom 18. Februar 1977, Neufassung vom 3. Februar 1995 (BGBl.I 1995, Nr. 8, S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl.I 2006, Nr. 58, S. 2819) Dritter Abschnitt - Erörterungstermin 8 Gegenstand und Zweck (1) Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu erörtern. Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Auslegungsfrist bei den in der Bekanntmachung nach 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stellen eingegangen sind. (2) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. 9 Besondere Einwendungen Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. 10 Wegfall (1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn 1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, 2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder 3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Ti teln beruhen. (2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten. 11 Verlegung (1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntgemachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hinblick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforderlich ist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen. (2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind von der Verlegung des Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können in entsprechender Anwendung des 4 Abs. 1 durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. 12 Verlauf (1) Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der den Erörterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungsbehörde (Verhandlungsleiter) entscheidet darüber, wer außer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt. (2) Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden. In diesem Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung bekanntzugeben. Er kann für einen bestimmten Zeitraum das Recht zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die Personen beschränken, deren Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden sollen. (3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschreitet oder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand des Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung stehen. 9

(4) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Der Erörterungstermin kann ohne diese Personen fortgesetzt werden. (5) Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er kann den Erörterungstermin ferner für beendet erklären, wenn auch nach einer Vertagung der Erörterungstermin aus dem Kreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, daß seine ordnungsmäßige Durchführung nicht mehr gewährleistet ist. Personen, deren Einwendungen noch nicht oder noch nicht abschließend erörtert wurden, können innerhalb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich erläutern; hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung des Termins hingewiesen werden. 13 Niederschrift (1) Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über 1. den Ort und den Tag der Erörterung, 2. den Namen des Verhandlungsleiters, 3. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, 4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins. Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. Die Genehmigungsbehörde kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. Die Tonaufzeichnungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen des 7a Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes vor, hat die Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit zu erfolgen. (2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. Auf Anforderung ist auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift zu überlassen. 10