Fahrlehreranwärter-Seminar

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Transkript:

Fahrlehreranwärter-Seminar Vorbemerkung Diese Vorlage soll dazu dienen, Ihnen als Fahrlehrer im Rahmen Ihrer theoretischen Unterrichtsverpflichtung für das Sachgebiet Versicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern (insbesondere Pflichtversicherung) ein Konzept an die Hand zu geben. Da die einzelnen Versicherer ihre Bedingungen individuell gestalten, können wir hier lediglich auf die bei der FAHRLEHRERVERSICHERUNG geltenden Bestimmungen eingehen. Wir haben dies bei den jeweiligen Kapiteln vermerkt. Ihr Referent beantwortet gerne Ihre weiteren Fragen zu diesem Thema. Fahrlehrerversicherung VaG - Postfach 31 12 42-70472 Stuttgart - info@fvvag.de - Telefax 0711 98 889 791 - Telefon 0711 98 889 711

Seite 2 PFLICHTVERSICHERUNG Mit Inkrafttreten des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVersG) am 1.7.1940 wurde die allgemeine Versicherungspflicht für Kraftfahrzeughalter eingeführt. Eine derartige Pflicht bestand bereits seit 1933 für Fahrlehrer. Warum gibt es die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge? Jeder Kfz-Halter ist gesetzlich verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dadurch wird ein möglicher Schadenersatz für das Verkehrsopfer sichergestellt, und zwar gerade auch dann, wenn der Schädiger mittellos sein sollte. Nachweis über das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung Wer ein Fahrzeug zulassen möchte, benötigt von seiner Versicherungsgesellschaft eine 7-stellige Versicherungsbestätigungsnummer, die der Zulassungsstelle vorgelegt werden muss. Sobald diese angefordert wird, übermittelt die Gesellschaft die Daten zum Halter bzw. Versicherungsnehmer elektronisch an die Zulassungsstelle und bestätigt damit vorläufigen Versicherungsschutz. Beginn des Versicherungsschutzes Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt der vorläufige Versicherungsschutz nur in der Kfz-Haftpflicht-, nicht jedoch in der Kasko- oder Insassen-Unfallversicherung. Der Antrag auf Kfz-Versicherung sollte daher unverzüglich an die Versicherungsgesellschaft zurückgeschickt werden. Ist kein vorläufiger Versicherungsschutz vereinbart, beginnt der Versicherungsschutz durch den Versicherer in der Regel durch die Zahlung des Erstbeitrages. Verstoß gegen die Versicherungspflicht Der Verstoß gegen die Versicherungspflicht wird als Straftat mit Geld- bzw. Haftstrafe geahndet. Mindestversicherungssummen Die gesetzlichen Mindestversicherungssummen belaufen sich z. Zt. auf: 7.500.000 Euro für Personenschäden 1.220.000 Euro für Sachschäden 50.000 Euro für reine Vermögensschäden Direktanspruch des Geschädigten Der Geschädigte kann - ohne sich an den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer gewandt zu haben - seine Schadenersatzansprüche direkt gegen den Versicherer geltend machen.

Seite 3 HAFTUNGSGRUNDLAGEN Verschuldenshaftung Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ( 823 BGB) ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei einem Verschulden trifft den Schädiger eine Schadenersatzverpflichtung in voller Höhe, d. h. ohne summenmäßige Begrenzung. Gefährdungshaftung Die Gefährdungshaftung des 7 Abs. 1 StVG beruht auf dem Gedanken, dass der Halter durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers eine Gefahrenquelle schafft. Es handelt sich hierbei um eine Haftung ohne Verschulden. Ausnahmen: 1. 7 Ziff. 2 StVG: Höhere Gewalt Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall z.b. durch Naturgewalt verursacht wird. 2. 17 Ziff. 3 StVG: Unabwendbares Ereignis Bei Unfällen zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern kann unter Umständen der Entlastungsbeweis geführt werden (Fahrer muss beweisen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war). 3. 7 Ziff. 3 StVG: Schwarzfahrt Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so haftet der Halter nur, wenn durch sein Verschulden diese Schwarzfahrt ermöglicht wird. 4. 8 Ziff. 1 StVG: Kfz bis 20 km/h Keine Gefährdungshaftung, wenn der Unfall durch ein Kfz verursacht wurde, das auf ebener Bahn keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann, oder durch einen zum Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger. 5. 8 Ziff. 2 StVG: Tätigkeit beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Eine Person, die beim Betrieb des Kfz oder des Anhängers tätig ist und einen Schaden erleidet, hat keinen Anspruch aus der Gefährdungshaftung. Dies gilt auch für Fahrschüler. 6. 8 Ziff. 3 StVG: Beförderte Sachen Keine Gefährdungshaftung, wenn eine Sache beschädigt wird, die durch das Kfz oder durch den Anhänger befördert wird, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt. Haftungshöchstgrenzen bei der Gefährdungshaftung ( 12 StVG): 5.000.000 Euro für Personenschäden 1.000.000 Euro für Sachschäden Für die geschäftsmäßige Personenbeförderung und für den Transport von gefährlichen Gütern gelten höhere Haftungsgrenzen.

Seite 4 DIE KRAFTFAHRTVERSICHERUNG Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Welche Leistungen erbringt der Versicherer? Wenn mit dem versicherten Fahrzeug ein Schaden verursacht wurde und der Geschädigte deswegen Ansprüche geltend macht, prüft der Versicherer ob und in welcher Höhe ein Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ersetzt werden muss. Berechtigte Ansprüche werden ersetzt, unberechtigte Ansprüche wehrt er auf seine Kosten ab. Wer ist versichert? Der Versicherungsnehmer Der Halter Der Eigentümer Der berechtigte Fahrer Der angestellte Beifahrer Höhe der Versicherungssummen Der Versicherer zahlt bei einem Schadenereignis höchstens bis zu den im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssummen. Nachdem jedoch bei einem Verschulden eine unbegrenzte Haftung besteht, empfehlen wir, die höchstmögliche Versicherungssumme bei Abschluss einer Kraftfahrtversicherung zu wählen. Bei der Fahrlehrerversicherung liegt die höchstmögliche Versicherungssumme bei 100 Millionen Euro für Personen-, Sachund Vermögensschäden; bei Personenschäden maximal 15.000.000 Euro je geschädigte Person. Geltungsbereich Die Deckung aus der Kraftfahrtversicherung gilt in den geographischen Grenzen Europas sowie zusätzlich auf außereuropäischen Gebieten, soweit diese zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören. Darüber hinaus muss eine Erweiterung des Geltungsbereiches beantragt werden. Ob und inwieweit Versicherungsschutz in der Türkei besteht, ist bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft zu erfragen. Das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann im Ausland durch eine Internationale Versicherungskarte ( Grüne Karte ) nachgewiesen werden. Die Grüne Karte sollte daher stets mitgeführt werden. Wie wird der Beitrag berechnet? Die wichtigsten Merkmale für die Berechnung des Beitrages sind: Art und Verwendung des Fahrzeuges Typklasse des Fahrzeugs (bei Pkw) Zulassungsort des Fahrzeugs (Regionalklasse) Schadenfreiheit Darüber hinaus gelten bei den meisten Gesellschaften in der Pkw-Versicherung individuelle Merkmale, wie z. B. die jährliche Fahrleistung, das Alter der Fahrer, das Alter des Fahrzeugs und vieles mehr.

Seite 5 Fahrzeugversicherung (Die nachfolgenden Ausführungen gelten für die Fahrlehrerversicherung VaG) Welches sind die Leistungen der Fahrzeugversicherung? Die Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) ersetzt Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch bestimmte Gefahren verursacht wurden. Gegen welche Gefahren schützt die Fahrzeugversicherung? Man unterscheidet zwei Arten der Fahrzeugversicherung: TEILKASKOVERSICHERUNG Hier ist das Fahrzeug versichert gegen: Brand oder Explosion Entwendung, insbesondere Diebstahl, Raub (Mitversicherte Teile gem. Teileliste der AKB) Elementarschäden Zusammenstoß mit Tieren aller Art Glasbruchschäden Kurzschluss an der Verkabelung inkl. 1.000 Überspannungsschäden an angeschlossenen Aggregaten Marderbiss-Schäden an Kabeln, Schläuchen, Leitungen und Gummimanschetten inkl. 500 Folgeschäden VOLLKASKOVERSICHERUNG Die Vollkaskoversicherung beinhaltet immer die Leistung der Teilkaskoversicherung. Zusätzlich ist das Fahrzeug versichert gegen Schäden durch Unfall durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen die beim Transport auf einer Fähre verursacht werden Wie wird der Beitrag berechnet? Die wichtigsten Merkmale für die Berechnung des Beitrages sind: Höhe der Selbstbeteiligung Typklasse des Fahrzeugs (bei Pkw) Schadenfreiheit (nur in der Vollkaskoversicherung) Zulassungsort des Fahrzeugs (Regionalklassen) Darüber hinaus gelten bei den meisten Gesellschaften in der Pkw-Versicherung individuelle Merkmale, wie z. B. die jährliche Fahrleistung, das Alter der Fahrer, das Alter des Fahrzeugs und vieles mehr.

Seite 6 Kraftfahrt-Unfallversicherung (Insassen-Unfallversicherung) Was bietet die Kraftfahrt-Unfallversicherung? Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Unfälle beim Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeuges. Unfälle beim Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen sind mitversichert. Die Versicherungsleistungen werden grundsätzlich ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden der Versicherten und unabhängig von sonstigen Versicherungsleistungen erbracht. Welche Leistungsarten gibt es? Todesfall-Leistung: Stirbt der Versicherte innerhalb eines Jahres an den Folgen eines Unfalles, wird die Todesfallsumme fällig. Invaliditätsleistung: Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, zahlt die Unfallversicherung bei Vollinvalidität die vereinbarte Versicherungssumme, bei Teilinvalidität den entsprechenden Teil als Kapital oder Rente. Tagegeld: Wird die versicherte Person ganz oder zum Teil arbeitsunfähig, zahlt der Versicherer entsprechend dem ärztlich festgestellten Grad der Arbeitsunfähigkeit bis zu einem Jahr, vom Unfalltag an, das Tagegeld. Wie wird der Beitrag berechnet? Der Beitrag richtet sich nach der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die jeweilige Leistungsart und der Fahrzeugart. ZUSATZINFORMATION Was ist die Verkehrsopferhilfe? Der Verein Verkehrsopferhilfe e.v. wurde von den Autohaftpflichtversicherern gegründet, um letzte Lücken im Pflichtversicherungsgesetz zu schließen und um die Verkehrsopfer vor Härten zu bewahren, gegen die sie sich am wenigsten schützen können. Die gesamten Schadenaufwendungen werden allein von den Autohaftpflichtversicherern getragen. Gem. 12 PflversG können bei Personen- oder Sachschäden Leistungen geltend gemacht werden, wenn: 1. das schadenverursachende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, 2. das schadenverursachende Fahrzeug pflichtwidrig nicht haftpflichtversichert ist, 3. der Schaden durch Fahrzeuge, Anhänger, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Stapler verursacht wird, die von der Versicherungspflicht befreit sind, 4. die Haftpflichtversicherung keine Deckung gewährt, weil der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde oder 5. der leistungspflichtige Versicherer zahlungsunfähig ist (Insolvenz). Die Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe entfällt, wenn der Geschädigte seine Ansprüche anderweitig realisieren kann (z. B. Halter, Fahrer oder Eigentümer des schädigenden Kfz, Kaskoversicherung, Krankenkasse oder anderer Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber). Die Eintrittspflicht besteht nur bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Im Falle der reinen Gefährdungshaftung gelten die Höchstbeträge nach 12 StVG.

Seite 7 Fahrerschutzversicherung Was bietet die Fahrerschutzversicherung? Der Versicherungsschutz bezieht auf selbst- oder mitverschuldete Unfälle beim Lenken des versicherten Pkw oder Wohnmobils. Während einer Ausbildungs- oder Prüfungsfahrt ist der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz versichert. Die Fahrerschutzversicherung tritt dann ein, wenn die versicherte Person keine oder nur anteilige Leistungen erhält. Welche Leistungen gibt es? Grundsätzlich gibt es die Leistungen die man erhalten würde, wenn man von jemand anderen verletzt worden ist. Hierzu zählen z. B.: Verdienstausfall Unterhaltsansprüche Kosten für Haushaltshilfen Kosten für Umbaumaßnahmen Hinterbliebenenrente Wir leisten bis zur gesetzlichen Mindestversicherungssumme. Wir leisten nicht, wenn bereits von anderer Stelle deckungsgleiche Leistungen erbracht werden. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nicht. Wie wird der Beitrag berechnet? Der Beitrag wird pauschal zur Kfz-Haftpflichtversicherung erhoben. Im Jahr beträgt der Beitrag 29,90 Euro unabhängig davon, ob es sich um einen Pkw oder ein Wohnmobil handelt.

Seite 8 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Wann ist der Versicherungsschutz in Gefahr? Wird der Versicherungsbeitrag schuldhaft nicht fristgerecht bezahlt oder der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Versicherungsschutz (bei Vorsatz auch der Anspruchsteller), d. h. im Schadenfall ist der Versicherer leistungsfrei. Pflichten des Versicherten Werden Pflichten vorsätzlich oder arglistig verletzt, führt dies zur vollen Leistungsfreiheit des Versicherers. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Versicherer die Leistungen nach der Schwere des Verschuldens kürzen. In der Kfz- Haftpflichtversicherung kann sich der Versicherer bis zu 5.000 Euro beim Versicherungsnehmer bzw. Fahrer zurückholen. Pflichtverletzungen beim Gebrauch des Fahrzeugs: Fahren ohne Fahrerlaubnis ( Schwarzfahrt ) Fahruntüchtigkeit des Fahrers durch Alkoholkonsum oder andere berauschende Mittel Teilnahme an nicht genehmigten Autorennen Unberechtigter Gebrauch des Fahrzeugs Fahrzeug wird zu einem anderen als im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet Pflichten im Schadenfall: Anzeigepflicht Aufklärungspflicht Schadenminderungspflicht Beispiele sind: Schäden müssen der Versicherung innerhalb einer Woche gemeldet werden Insassen-Unfallversicherung: Todesfälle müssen innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden Es dürfen keine falschen Angaben gemacht werden. Belege müssen zur Verfügung gestellt werden Diebstahl-, Brand- und Wildschäden über 500 Euro unverzüglich der Polizei melden. DER EXTRA TIPP Die voreilige Anerkennung oder Befriedigung von Ansprüchen des Unfallgegners durch den Versicherungsnehmer ist riskant! Die Haftpflichtversicherung ersetzt nur den gesetzlichen Anspruch des Geschädigten. Erkennt der Versicherungsnehmer Ansprüche des Unfallgegners an, besteht für ihn das Risiko, dass er den Schaden ganz oder teilweise selbst ersetzen muss, weil: o der gesetzliche Anspruch eventuell geringer ist als vom Versicherungsnehmer anerkannt. o der Geschädigte aus irgendeinem Grund eventuell überhaupt keinen Anspruch hat. Überlassen Sie die Regulierungsverhandlungen Ihrem Versicherer. Er prüft und bezahlt berechtigte Forderungen und lehnt unberechtigte Ansprüche ab. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: 0711 98 889 711