xxxxx Musterstadt Arbeitnehmerüberlassungsvertrag / allgemeine Geschäftsbedingungen Wir übernehmen Personalverantwortung!



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Transkript:

Wir übernehmen Personalverantwortung! Personalhansa Zeitarbeits-GmbH, Grimmerweg 6, 82008 Unterhaching Fa. Muster Herr Mustermann Musterstr. x tel. 089-545058-81 (-82) fax. 089-596193 info@personalhansa-muc.de www.personalhansa-muc.de xxxxx Musterstadt Arbeitnehmerüberlassungsvertrag / allgemeine Geschäftsbedingungen Unterhaching, 13.02.13 Sehr geehrter Herr / Frau, für Ihren Auftrag danken wir und senden Ihnen anliegend den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag/AGB`s für den nachstehend aufgeführten Mitarbeiter in zweifacher Ausfertigung zu. Wir bitten Sie um baldige Rücksendung eines unterschriebenen Exemplars. Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Ihre Personalhansa Zeitarbeits-GmbH Michael Ernst Geschäftsführer : Michael Ernst Bankverbindung : Stadtsparkasse Augsburg BLZ : 720 500 00 Kto.-Nr. 350504 Umsatzsteuer ID : DE 131942960 Steuernummer : 143/170/20431 Registergericht München : HRB 101317

AGB`s / Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Nr. 0411xxxx Zwischen Personalhansa Zeitarbeits GmbH, Grimmer Weg 6, 82008 Unterhaching - im Folgenden Personaldienstleister genannt und Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxxx Straße xxxxxxxxxxxxxxxxxxx Ort xxxxxxxxxxxxxxxxxxx - im Folgenden Kunde genannt - Personaldienstleister und Kunde vereinbaren hiermit: 1. Vertragsgegenstand, -umfang und -dauer Der Personaldienstleister überlässt in den Betrieb des Kunden im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für folgende Tätigkeiten den Arbeitnehmer xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, geb. am xxxxxxxxxxxxxxxxx zur Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer wird ausschließlich für Tätigkeiten als xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit der Qualifikation xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx eingesetzt. Dafür ggf. notwendige behördliche oder andere Genehmigungen und Zustimmungen hat der Kunde vor Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers beizubringen. Eine Überlassung des Arbeitnehmers an Dritte ist ausgeschlossen. Die Leistungspflicht des Personaldienstleisters ist auf den namentlich genannten Mitarbeiter beschränkt. Ist dieser Mitarbeiter an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass der Personaldienstleister dies zu vertreten hat (z.b. durch Krankheit oder Unfall), so wird der Personaldienstleisters für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei. Sollte der AG von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist der Personaldienstleister im Hinblick auf 11 Abs. 5 AÜG nicht zur Überlassung von Mitarbeitern verpflichtet. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen der höheren Gewalt. 1.1 Es gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden als vereinbart. 1.2 Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beginnt am xxxxxxxxxxxxx und endet am erfolgt bis auf Weiteres 2. Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung Der Personaldienstleister erklärt, im Besitz einer gültigen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gem. 1 AÜG, erteilt von der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit am 08.06.1992, zu sein. 3. Erklärung des Personaldienstleisters Der Personaldienstleister erklärt, dass er einzelvertraglich mit seinen Mitarbeitern die Anwendung a) der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) und der DGBTarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge vom 22.07.2003 (in der jeweils geltenden Fassung) sowie b) der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und den einzelnen Mitgliedern der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Branchentarifverträge vereinbart hat. 4. Erklärung des Kunden Dem Kunden ist bekannt, dass der Personaldienstleister zur Zahlung von Branchenzuschlägen an seine Mitarbeiter verpflichtet ist, soweit hierfür die Voraussetzungen der in vorstehend 3 b) bezeichneten Branchentarifverträge vorliegen. Hierzu versichert der Kunde, dass seine in der Anlage zu diesem Vertrag gemachten Angaben insbesondere a) zur Branchenzuordnung des Betriebes, b) zu dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs c) zum Einsatz bzw. nicht erfolgten Einsatz des Mitarbeiters im Kundenbetrieb in den letzten drei Monaten vor der Überlassung zutreffen.

5. Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit 5.1 Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchzuführen. 5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmer-Schutzvorschriften zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten des Personaldienstleisters. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt. 5.3 Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Personaldienstleister sofort anzuzeigen und ihm alle Informationen für die Unfallmeldung nach 193 Abs. 1 SGB VII zur Verfügung zu stellen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Kunde der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. 5.4 Sollte der Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Lohnausfall. 6. Verschwiegenheit Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet. 7. Zurückweisung 7.1 Ist der Kunde mit den Leistungen des Mitarbeiters nicht zufrieden, so kann er die Arbeitskraft binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen. 7.2 Der Kunde kann den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung ( 626 BGB) berechtigen würde. 7.3 Die Zurückweisung muss jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Personaldienstleister unter Angabe der Gründe erfolgen. 8. Austausch des Mitarbeiters 8.1 In den Fällen der Zurückweisung nach 7.1 ist der Personaldienstleister auf Verlangen des Kunden verpflichtet, einen anderen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zu überlassen. Eine solche Verpflichtung trifft den Personaldienstleister aber nur dann, wenn er den zurückgewiesenen Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte. Der Personaldienstleister wird dann nach Möglichkeit einen geeigneten Ersatz stellen. 8.2 Bei unvorhergesehenem Ausfall des Mitarbeiters, z.b. infolge von Krankheit, ist der Personaldienstleister berechtigt, innerhalb von 24 Stunden gleichwertigen Ersatz zu stellen. 8.3 Der Personaldienstleister ist im Übrigen berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Mitarbeiter jederzeit auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. 9. Vergütung / Zuschläge 9.1 Der Kunde verpflichtet sich, dem Personaldienstleister für jede effektiv geleistete Arbeitsstunde des überlassenen Arbeitnehmers für Tätigkeiten als xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Euro xxxxxxxxxxxx zu zahlen. Die Preise (auch der Zuschläge) gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Entgelt des Arbeitnehmers entspricht dem Stand der jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche, gesetzliche oder sonstige Änderungen berechtigen den PD, den Beginn von Verhandlungen über eine neue Preisanpassung zu verlangen. Aufgrund der Angaben des Kunden gemäß der Anlage zu diesem Vertrag ist der Personaldienstleister zur Zahlung von Branchenzuschlägen nicht verpflichtet. nach Maßgabe des TV BZ verpflichtet.

Dementsprechend erhöht sich der vorstehend genannte Verrechnungssatz nach einer ununterbrochenen Einsatzdauer (alternativ hierzu Anlage 2) a) von 6 vollendeten Wochen auf Euro b) nach dem dritten vollendeten Monat auf Euro c) nach dem fünften vollendeten Monat auf Euro d) nach dem siebten vollendeten Monat auf Euro e) nach dem neunten vollendeten Monat auf Euro Unterbrechungen, die während der Einsatzzeit durch - Krankheit bis zur Dauer von sechs Wochen, - Urlaub oder in die Einsatzzeit fallende Feiertage eintreten und eine Gesamtdauer von drei Monaten unterschreiten, bleiben bei der Fristberechnung unberücksichtigt und führen dementsprechend zu einer Erhöhung des Verrechnungssatzes. Dagegen führen alle anderen Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten, z.b. durch Einsatzwechsel in einen anderen Kundenbetrieb, zur Hemmung des Fristenlaufs. Die vorgenannte Preisstaffelung wird automatisch dann zu Gunsten des Kunden angepasst, wenn die tarifvertraglichen Bestimmungen des einschlägigen TV BZ dazu führen, dass der Branchenzuschlag erst zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich berechnet greift und entsprechend später zu einem höheren Tarifentgelt für den Mitarbeiter führt. In diesemfalle wird der höhere Stundenverrechnungssatz erst zu dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, zu dem auch der Arbeitnehmer den entsprechend höheren Branchenzuschlag erhält. 9.2 der Kunde ist verpflichtet, dem Personaldienstleister etwaige Änderungen des regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers unverzüglich anzuzeigen. 9.3 Der Personaldienstleister ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Verrechnungssätze zu verlangen, sofern eine Neuermittlung des Vergleichsentgelts infolge einer Lohnanpassung des vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs oder eine Änderung des Stellenprofils des Mitarbeiters dies erfordern. 9.4 Wünscht der Kunde Leistungen von Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es einer besonderen vorherigen Absprache mit dem Personaldienstleister. In diesen Fällen werden nachstehende Zuschläge berechnet: a) Mehrarbeit (ab der 40. Stunde) 25 % b) Arbeit an Samstagen 25 % c) Nachtarbeit (20.OO 6.00 Uhr) 20 % d) Nachtüberstunden 40 % e) Sonn- u. Feiertagsarbeit 50 % f) Arbeit an 1.Mai, Heiligabend und Silvester 150% 9.5 Beim Zusammentreffen von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu vergüten. Fahrtkosten und Auslösungen sind nur nach gesonderter Vereinbarung zu vergüten. Für Zuschläge für Mehrarbeit bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche erfolgt eine tägliche Überstundenberechnung auf Basis der täglichen Arbeitszeit. 10. Rechnungslegung/ Zahlungsbedingungen 10.1 Rechnungen werden dem Kunden wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat übersandt. Abrechnungsgrundlage sind die vom Kunden zu unterzeichnenden Zeitnachweise des Mitarbeiters. Die Zeitnachweise werden dem Kunden wöchentlich, zum Ende des Kalendermonats bzw. unmittelbar nach Beendigung des Auftrages vorgelegt. Die vom Personaldienstleister erteilten Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Mitarbeiter ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt. 10.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Personaldienstleister berechtigt, sämtliche offenen auch gestundeten Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Personaldienstleister ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von ihm zur Verfügung zu stellenden Arbeitskräfte zurückzuhalten. Die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) 286-288 finden Anwendung.

11. Vermittlungsprovision 11.1 Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate beträgt die Provision 2,5 Bruttomonatsgehälter, - bei einer Übernahme vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter, - bei einer Übernahme vom siebten bis neunten Monat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter, - bei einer Übernahme vom zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision 0,5 Bruttomonatsgehälter. - bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr. 11.2 Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien. 11.3 Bei einer Personalvermittlung ohne vorherige Überlassung wird eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3 Bruttomonatslöhnen des vermittelten Kandidaten zzgl. gesetzl. MwSt. erhoben. Die Vermittlungsprovision wird spätestens mit Abschluss des Arbeitsvertrags fällig und in Rechnung gestellt. 12. Aufrechnung/ Zurückbehaltung Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber dem Personaldienstleister aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 13. Haftung / Freistellung / Ersatz 13.1 Der Personaldienstleister haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung des Personaldienstleisters auf das Fünffache der Vergütung überlassener Mitarbeiter für 40 Wochenstunden beschränkt. Er haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflichtet, den Personaldienstleister von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben. 13.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen. 13.3 Für alle sonstigen Schäden haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Mitarbeiters als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, etc.). 13.4 Sollten die in der Anlage zu diesem Vertrag gemachten Angaben des Kunden nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein, oder teilt der Kunde dem Personaldienstleister Änderungen unvollständig, fehlerhaft, oder nicht unverzüglich mit und ist der Personaldienstleister aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen an seine Mitarbeiter verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher dem Personaldienstleister hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Der Personaldienstleister ist frei darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt die Summe der vom Personaldienstleister zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, den Personaldienstleister von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

13.5 Bei Nichterreichen der in Ziffer 1.1 vereinbarten täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Stundenzahl ist der Personaldienstleister berechtigt, dem Kunden die vereinbarten Stunden in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde die Fehlzeiten zu vertreten hat (z.b. bei verspätetem Einsatz-/Projektbeginn, Arbeitsmangel etc.). 13.6 Berühmen Dritte sich eines Anspruches aus Anlass, oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines überlassenen Mitarbeiters, so ist der Kunde verpflichtet, den Personaldienstleister und den Mitarbeiter von den Ansprüchen freizuhalten, soweit ihre Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen ist. 13.7 Verbotswidrige Abwerbung ( 1 UWG, 826 BGB) verpflichtet zum Schadenersatz. 14. Kündigung Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden. 14.1 Macht der Personaldienstleister in den Fällen der Ziff. 8.1. oder der Ziffer 8.2 nicht von seinem Recht auf Austausch bzw. Ersatz des Mitarbeiters Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden. 14.2 Der Personaldienstleister ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nach Ziff. 10.2. nicht nachkommt. Hiervon unberührt bleiben die sonstigen Ansprüche des Personaldienstleisters auf Schadensersatz. 14.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister ausgesprochen wird. Eine nur dem Mitarbeiter mitgeteilte Kündigung ist unwirksam. 15. Schlussbestimmungen 15.1 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 15.2 Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar, oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten der Sitz des Personaldienstleisters. 15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt. Gerichtsstand ist München. Ort/ Datum Ort/Datum Unterschrift / Firmenstempel Personaldienstleister Unterschrift / Firmenstempel Kunde