Abgaben Steuern Kausalabgaben Steuern sind voraussetzungslos geschuldet, d.h. ohne Anspruch auf Gegenleistung. Kausalabgaben unterliegen dem Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip. Bei Lenkungsabgaben muss zunächst geklärt werden, ob es sich um eine Lenkungssteuer, um eine Lenkungskausalabgabe oder um eine reine Lenkungsabgabe handelt. Für das Bundesgericht sind die reinen Lenkungsabgaben keine eigene Abgabenkategorie. Reine Lenkungsabgaben haben keine fiskalischen Motive und werden an die Bevölkerung zurückerstattet. Zudem sollen sie das Verhalten der Privaten lenken.
Lenkungsabgaben (1) Definition: Abgaben, die keinen fiskalischen Zweck haben und nur erhoben werden, um das Verhalten der Privaten zu lenken. Sie sind so lange als Steuern zu betrachten, als nicht der Ertrag zurückerstattet wird. Ist dies aber der Fall, so gelten sie nicht als Steuern, sondern als reine Lenkungsabgaben, sie bilden damit eine eigene Abgabenkategorie. Beispiele: VOC- [Volatile Organic Compounds] -Abgabe, Art. 35a USG) sowie die Abgabe auf dem Schwefelgehalt von Heizöl «Extraleicht» (Art. 35b USG). Die Rückerstattung wird an die Bevölkerung, nicht an die Steuerpflichtigen, geleistet.
Lenkungsabgaben (2) Gesetzliche Grundlagen von Lenkungsabgaben im USG Der Bund benötigt für die Erhebung von Abgaben eine Grundlage in der Bundesverfassung, da die Erhebung von Abgaben durch den Bund die Finanzautonomie der Kantone berührt. Für Steuern im eigentlichen Sinne muss er eine ausdrückliche Bundeskompetenz haben. Lenkungsabgaben dagegen belasten, da sie nicht auf Geldbeschaffung gerichtet sind, das Steuersubstrat der Kantone nicht. Deshalb bejaht die Praxis die Kompetenz des Bundes zur Erhebung von Lenkungsabgaben, wenn er für die Regelung des Sachbereichs, zu dem die Abgaben gehören, zuständig ist. Man spricht von der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs.
Lenkungsabgaben (3) Legalitätsprinzip im Abgaberecht Abgabeobjekt Abgabesubjekt Abgabehöhe
Lenkungsabgaben (4) Auf den Ebenen von Gesetz (USG) und Verordnung finden sich folgende Regelungen von Lenkungsabgaben (Beispiele): Abgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen: Art. 35a USG; Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018). Abgabe auf Schwefelgehalt von Heizöl «Extraleicht»: Art. 35b USG. Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf «Heizöl Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (HELV, SR 814.019).
Lenkungsabgaben (5) Abgabeobjekt: Welche Tätigkeit des Privaten löst die Erhebung der Abgabe aus? Welcher Gegenstand unterliegt der Angabe? Beispiel VOC-Abgabe (Art. 2 VOCV): Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von VOC als solche und in Farben und Lacken. Beispiel Abgabe auf Schwefelgehalt von Heizöl «Extraleicht» (Art. 1 HELV): Einfuhr, Herstellung und Gewinnung im Inland von Heizöl «Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Massenprozent.
Lenkungsabgaben (6) Abgabesubjekt: Wer entrichtet dem Staat die Abgabe? Beispiel VOC-Abgabe (Art. 13 VOCV): Die Importeure einerseits, die Produzenten, die die Stoffe in Verkehr bringen, andererseits. Beispiel Abgabe auf Schwefelgehalt von Heizöl «Extraleicht» (Art. 1 HELV): Die Importeure und die inländischen Produzenten. Abgabehöhe: Wie viel bezahlt das Abgabesubjekt? Beispiel VOC-Abgabe (Art. 7 VOCV): Drei Franken pro Kilogramm VOC. Beispiel Abgabe auf Schwefelgehalt von Heizöl «Extraleicht» (Art. 3 HELV): Zwölf Franken je Tonne Heizöl «Extraleicht».
Lenkungsabgaben (7) Die Rückerstattung wird an die Bevölkerung, nicht an die Steuerpflichtigen, geleistet. Beispiele: Art. 23 VOCV vgl. auch Art. 4 HELV: 1 Die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamtes den Abgabeertrag an die Bevölkerung. Der Abgabeertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen verteilt. Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr). Die Erträge der Jahre 2000 und 2001 werden zusammen im Jahr 2003 verteilt. 2 Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den Prämien für die Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr. Sie verteilen den Jahresertrag gleichmässig auf alle Personen, die am 1. Januar des Verteilungsjahres: a. der Versicherungspflicht nach dem KVG unterstehen; und b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. 3 Die Versicherer melden die Anzahl der Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, bis zum 20. März des Verteilungsjahres dem Bundesamt für Gesundheit. 4 Der Abgabeertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. April des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet. Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrichtung ihres Anteils am Abgabeertrag zugute kommt.
Wasserrechtskonzessionen (1) Konzessionen Sondernutzungskonzessionen Monopolkonzessionen Definition: Die Konzession ist die Verleihung eines Rechts zur Ausübung einer monopolisierten Tätigkeit oder zur Sondernutzung einer öffentlichen Sache.
Wasserrechtskonzessionen (2) Rechtsnatur der Konzession Die Konzession ist ein öffentlichrechtlicher Akt und weist Teile einer Verfügung und eines verwaltungsrechtlichen Vertrags auf. Erteilt wird sie indessen in der Form der Verfügung. Sie ist ein mitwirkungsbedürftiger Akt: Der Konzessionär (Konzessionsnehmer) muss durch Gesuchseinreichung und Aushandlung von Konzessionselementen mitwirken. Auf die Erteilung einer Konzession besteht kein Anspruch.
Wasserrechtskonzessionen (3) Voraussetzungen der Konzessionserteilung Die Voraussetzungen einer Konzessionserteilung sind unbestimmt umschrieben(ermessen der Behörde): Vgl. Art. 39 WRG: Zu berücksichtigen sind das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen. Bei mehreren Bewerbern steht das öffentliche Wohl im Vordergrund, in zweiter Linie wird auf die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers abgestellt. Die Behörden dürfen von ihrem Ermessen nicht willkürlich Gebrauch machen. Zuständig für Wasserrechtsverleihungen ist in einzelnen Kantonen die Stimmbürgerschaft (Graubünden, Art. 2bis KV) oder das Kantonsparlament (Bern, Art. 62 KV).
Wasserrechtskonzessionen (4) Stellung des Konzessionärs die Konzession ist ein wohlerworbenes Recht mit Gesetzesbeständigkeit und untersteht damit dem Schutz der Eigentumsgarantie; u.u. bestehen weitere Rechte, wie z.b. Einräumung des Enteignungsrechts (Art. 46 WRG); Ausübung der in der Konzession umschriebenen Tätigkeit; Gebührenpflicht (einmalig oder wiederkehrend)
Wasserrechtskonzessionen (5) Weitere Pflichten Art. 48 WRG des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) vom 22. Dezember 1916 (Stand am 1. Januar 2008; SR 721.80) 1 Die Verleihungsbehörde setzt nach Massgabe des kantonalen Rechtes die Leistungen und Bedingungen fest, gegen die dem Konzessionär das Nutzungsrecht erteilt wird, wie Gebühren, Wasserzins, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie, Konzessionsdauer, Bestimmungen über Strompreise, Beteiligung des Gemeinwesens am Gewinn, Heimfall der Konzession und Rückkauf. 2 Diese Leistungen in ihrer Gesamtheit dürfen die Ausnutzung der Wasserkräfte nicht wesentlich erschweren. 3 Werden dem Bewerber Leistungen zugemutet, welche die Ausnutzung der Wasserkräfte wesentlich erschweren, so kann das Departement nach Anhörung des Kantons die Leistungen bestimmen, die dem Bewerber über den Wasserzins und die Gebühren hinaus höchstens auferlegt werden dürfen. Es kann für den Fall, dass sich die Umstände zugunsten des Konzessionärs wesentlich verändern, die Erhöhung der Leistungen vorbehalten.
Wasserrechtskonzessionen (6) Übertragbarkeit und Beendigung der Wasserrechtskonzession Die Übertragbarkeit einer Konzession ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da die Konzession i.d.r. nicht an eine bestimmte Person gebunden ist (sie wird aber einer bestimmten Person erteilt, vgl. Art. 40 Abs. 1 WRG). Die Zustimmung der Konzessionsbehörde wird als Minimalerfordernis verlangt (vgl. Art. 42 Abs. 1 WRG). Gründe für die Beendigung der Konzession (vgl. Art. 63 ff. WRG): Ablauf der Konzessionsdauer (Heimfall, Art. 64a WRG). Art. 67 WRG: Das Gemeinwesen erwirbt mit dem Heimfall das Eigentum an gewissen Anlagen unentgeltlich. Rückkauf (Art. 63 WRG): Vor Ablauf der Konzessionsdauer gegen Entgelt. Verwirkung (Art. 65 WRG): Verlust des verliehenen Rechts wegen schwerer Pflichtverletzung. Verzicht (Art. 64b WRG): Muss vom Gesetz vorgesehen sein, da er der Ausübungspflicht widerspricht. Enteignung (Art. 43 WRG): Volle Entschädigung des Konzessionärs. Voraussetzungen der Enteignung nach Art. 26 Abs. 2 BV.