Informationen zu den entstehenden Anwaltsgebühren:

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Fritz-Frey-Str. 17 69121 Heidelberg Traitteuerstr. 28 68256 Mannheim Tel.: 06221 / 65 9 400 Tel.: 0621 / 44 58 11 13 Informationen zu den entstehenden Anwaltsgebühren: Über Geld spricht man nicht. Falsch! Durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts und die Durchführung eines Gerichtsverfahrens können erhebliche Kosten entstehen. Ich denke, darüber sollte man unbedingt vorher reden und sich informieren. In jedem Fall können Sie mich gerne jederzeit fragen und auf dieses Thema ansprechen. Ein erster Überblick: Anwaltsgebühren errechnen sich entweder nach den gesetzlichen Bestimmungen des RVG oder nach einer Honorarvereinbarung. 1. Das RVG Anwaltsgebühren errechnen sich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach ist im Familienrecht der Gegenstandswert / Verfahrenswert maßgeblich für die Höhe der entstehenden Gebühren. Es kommt deshalb nicht darauf an, wie oft Sie Kontakt zu Ihrem Rechtsanwalt haben, oder wieviel Briefe von Ihrem Rechtsanwalt geschrieben werden. Entscheidend ist nur der Gegenstandswert und damit wird pauschal abgerechnet. Der jeweilige Gegenstandswert ergibt sich aus dem Wert, über den gestritten wird. Bei einem Verkehrsunfall mit einem Schaden von 6.000 EUR beträgt der Gegenstandswert deshalb 6.000 EUR. Aus diesem Gegenstandswert errechnen sich dann die Anwaltsgebühren, egal ob der Anwalt zwei, zehn oder zwanzig Briefe schreibt. Im Familienrecht ist gesetzlich vorgeschrieben, dass zum Beispiel bei einer Unterhaltsberechnung der Jahresbetrag einer Unterhaltsforderung den Gegenstandswert bestimmt. Wird also zum Beispiel um einen Unterhaltsbetrag von monatlich 500 EUR gestritten, dann beträgt der Gegenstandswert 6.000 EUR (500x12 Monate=6.000).

- 2 - Wichtig: Für jeden Teilbereich, über den gestritten oder verhandelt wird, entsteht ein eigener Gegenstandswert. So entsteht ein jeweils eigener Gegenstandswert für die Scheidung, für den Versorgungsausgleich, für den Kindesunterhalt, für den Ehegattenunterhalt, für den Zugewinnausgleich, für die sonstige Vermögensauseinandersetzung usw. Zu den einzelnen Gegenstandswerten beachten Sie bitte die nachstehenden Details. Der Gegenstandswert ist natürlich nicht der Betrag, der letztlich dem Anwalt bezahlt werden muss. Aus dem Gegenstandswert errechnen sich jedoch nach der Gebührentabelle die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten. Da zumindest zum Ende einer Auseinandersetzung immer klar erkennbar ist, über welchen Gegenstand man vorher gestritten hat, ist auch die Festsetzung des Verfahrenswerts im Nachhinein stets nachvollziehbar. Zu Beginn und bei der Beauftragung des Anwalts kann das jedoch eventuell noch nicht absehbar sein, wie hoch zum Beispiel genau der Unterhaltsanspruch ist über den gestritten wird. Deshalb kann der Rechtsanwalt in der Regel auch zu Beginn der Beauftragung nicht ganz genau bestimmen, wie hoch die Anwaltsgebühren letztlich sind. Das zeigt sich für den Anwalt und für den Mandanten oft erst nach einer genauen Berechnung und dem Austausch mit der Gegenseite. Entscheidend ist, welche Forderung von dem einen oder dem anderen Ehepartner geltend gemacht wird. In gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert immer vom Richter festgesetzt. Der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren wird also nie vom Rechtsanwalt endgültig festgelegt. Bei einem Scheidungsverfahren wird der Gegenstandswert im Gerichtstermin und in Anwesenheit der Eheleute besprochen und vom Richter dann festgelegt. Da sich daraus dann die Anwaltsgebühren nach einer Gebührentabelle errechnen und diese Gebührentabelle in ganz Deutschland gleich ist, entstehen also für ein Scheidungsverfahren stets die gleichen gesetzlichen Anwaltsgebühren, egal welchen Rechtsanwalt Sie beauftragen. Kein Rechtsanwalt darf eine Scheidung abweichend davon günstiger anbieten, das ist in Deutschland nicht erlaubt. Wir geben Ihnen deshalb eine Kostengarantie: Wir sichern Ihnen zu, dass Sie für Ihr Scheidungsverfahren nur die Mindestkosten bezahlen. Es ist nicht möglich, dass bei der Beauftragung einer anderen Anwaltskanzlei geringere Kosten für die Scheidung anfallen. 2. Die Honorarvereinbarung: Eine Honorarvereinbarung wird von uns nur selten mit dem Mandanten getroffen. Die Honorarvereinbarung kommt in der Regel nur bei Sorgerechtsverfahren und Umgangsverfahren in Betracht, ist bei uns die Ausnahme und wird dann genau besprochen und schriftlich als Vertrag mit Unterschrift vereinbart. Mit einer Honorarvereinbarung kann vereinbart werden, dass höhere Anwaltsgebühren als die gesetzlich vorgesehen Anwaltsgebühren zu zahlen sind. Mit einer Honorarvereinbarung werden gerichtliche Verfahren nie günstiger! Aus standesrechtlichen Gründen darf der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel bei einer Scheidung) nicht weniger als die gesetzlichen Gebühren abrechnen. Die gesetzlichen Gebühren sind also Mindestgebühren. Die meisten Rechtsanwälte rechnen nach den gesetzlichen Gebühren ab.

- 3 - Die einzelnen Gegenstandswerte / Verfahrenswerte: Wie bereits oben ausgeführt entsteht für jeden Teilbereich, über den gestritten wird, ein eigener Gegenstandswert. Für jede "Baustelle" gibt es also einen eigenen Wert. Wenn ein Rechtsanwalt also das Scheidungsverfahren durchführt, werden für eine Unterhaltsberechnung oder die Beratung in anderen Bereichen zusätzliche Anwaltsgebühren entstehen. (Der Maler, der Ihr Wohnzimmer verschönert, wird für die Renovierung der Küche auch eine zusätzliche Rechnung stellen). 1. Das Scheidungsverfahren und der Versorgungsausgleich: Die Kosten für eine Scheidung richten sich nach dem Netto-Einkommen und dem Vermögen der Eheleute. Zunächst wird das dreifache monatliche Netto-Einkommen beider Eheleute zur Zeit des Scheidungsantrag zusammengerechnet. Zusätzlich werden 5 % des Vermögens abzüglich mehrerer Freibeträge für die Berechnung des Gegenstandswertes berücksichtigt. Nicht nur das Guthaben oder die Immobilie werden dabei berücksichtigt, sondern natürlich auch die bestehenden Schulden. Zusätzlich ist noch der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich. Für jede Rentenanwartschaft der Eheleute werden 10 % vom Verfahrenswert der Scheidung als Wert für den Versorgungsausgleich zusätzlich berücksichtigt. Ein Beispiel: Nettoeinkommen Ehemann: 2.800,00 EUR Nettoeinkommen Ehefrau: 450,00 EUR kein Vermögen, keine Kinder 3 Rentenanwartschaften (beide Deutsche Rentenversicherung und der Ehemann Riesterrente) Berechnung: 1. Scheidung: (2.800 + 450) x 3= 9.750 EUR 2. Versorgungsausgleich: 3 x (10% von 9.750)= 3 x 975= 2.925 EUR 3. Gegenstandswert: 12.675 EUR 4. Daraus errechnen sich Anwaltsgebühren von 1.530 EUR zuzüglich MwSt und Gerichtkosten von 534 EUR. 5. Die gesamten Scheidungskosten mit einem Anwalt betragen für diese Eheleute also insgesamt 2.064 EUR. 2.

- 4 - Der Gegenstandswert beim Unterhalt: Beim Unterhalt berechnet sich der Gegenstandswert nach dem geforderten monatlichen Unterhaltsbetrag. Maßgeblich ist dabei der Jahresbetrag. Wird also ein monatlicher Unterhalt von 350 EUR gefordert, errechnen sich ein Gegenstandswert von 4.200 EUR (350 EUR x 12 = 4.200 EUR). Daraus errechnen sich dann Anwaltsgebühren für die streitige außergerichtliche Vertretung nach der gesetzlichen Gebührentabelle in Höhe von 413,90 EUR zuzüglich MwSt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt nach der Scheidung jeweils eigene "Baustellen" sind und dafür jeweils ein gesonderter Gegenstandswert entsteht. 3. Der Gegenstandswert beim Zugewinnausgleich: Beim Zugewinnausgleich errechnet sich der Gegenstandswert aus dem Forderungsbetrag, der letztlich errechnet wird. Kann also die Ehefrau vom Ehemann beispielsweise einen Zugewinnausgleich von 10.000 EUR fordern, dann besteht in dieser Höhe der Gegenstandswert. Das Problem bei den Anwaltsgebühren im Zugewinnausgleichsverfahren ist, dass die Höhe des Gegenstandswertes erst nach Abschluss Auskunftserteilung und der Berechnungen feststeht. Bis dahin hat der Rechtsanwalt manchmal schon viele Stunden gearbeitet. Zum Teil müssen sogar zuerst Gutachten eingeholt werden, damit der Zugewinnausgleich überhaupt berechnet werden kann. Falls dann zum Schluss als Ergebnis festgestellt wird, dass kein Zugewinnausgleich zu zahlen ist, wäre der Gegenstandswert 0,00 EUR und es könnten keine Anwaltsgebühren daraus gefordert werden. Deshalb wir häufig in solchen unklaren Fällen zu Beginn des Mandat en Mindestwert als Gegenstandswert vereinbart. 4. Der Gegenstandswert beim Vermögen: Bei der Auseinandersetzung des Vermögens und der Schulden errechnet sich der Gegenstandswert aus dem Gesamtvermögen abzüglich Schulden. Bleibt nach Abzug der Schulden kein Vermögen mehr übrig, muss mit dem Anwalt eine Vereinbarung über den Gegenstandswert und die Höhe seiner Anwaltsgebühren getroffen werden. 5. Der Gegenstandswert für sonstige Angelegenheiten: Bei der familienrechtlichen Beratung kommt es üblicherweise immer wieder zu Situationen, dass zusätzliche Angelegenheiten geregelt werden müssen und dazu Rat und Empfehlung beim Anwalt eingeholt wird. In der Regel ist dies kein Problem und löst auch nicht in jedem Einzelfall zusät zliche Gebühren aus. Zumindest wird der Anwalt üblicherweise nicht für jede Empfehlung eine zusät zliche Rechnung stellen. Berücksichtigen Sie aber bitte, dass der Anwalt das dürfte: Für eine falsche Empfehlung oder einen falschen Rat können Sie Ihren Rechtsanwalt in Regress nehmen. Der Anwalt haftet mit seinem privaten Geld für falsche Beratung und die sich daraus ergebenden Schäden. Deshalb bezahlt auch

- 5 - jeder Rechtsanwalt eine Berufshaftpflichtversicherung. Wenn Sie also juristischen Rat wollen, auf den Sie sich verlassen können, dann sollte es selbstverständlich sein, dass diese Beratung nicht stets zusätzlich und kostenfrei von einem Anwalt zu erhalten ist. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt deshalb offen über dieses Thema, damit es später darüber nicht zum Streit kommt. Die Anwaltsgebühren: Die genauen Gebühren für einen Rechtsanwalt ergeben sich entsprechend dem Gegenstandswert aus einer Tabelle. Diese Tabelle ist in Deutschland per Gesetz (RVG) vorgegeben und wird von allen Rechtsanwälten angewendet, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist. Diese Tabelle zeigt den Gegenstandswert an und die sich daraus errechnenden Anwaltsgebühren. Um nun zu bestimmen, welche Gebühren im Einzelnen vom Rechtsanwalt abgerechnet werden, muss betrachtet werden, für welche gesetzlichen Gebührentatbestände durch die Tätigkeit des Anwalt erfüllt worden sind. Das bedeutet: Es ist nun zu prüfen, was der Anwalt gemacht hat. Für die Einreichung einer Klage oder eines Scheidungsantrags erhält der Anwalt beispielsweise eine sogenannte 1,3 Verfahrensgebühr gemäß 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 des VV RVG (Vergütungsverzeichnis zum RVG). Für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins eine 1,2 Terminsgebühr ( Nr. 3104 VV RVG) und für eine Einigung, bei der er mitgewirkt hat beispielsweise eine 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG). Die genaue Höhe der Anwaltsgebühren ergibt sich dann aus einer deutschlandweit einheitlichen Tabelle und ist abhängig vom jeweiligen genauen Gegenstandswert. Im VV RVG sind eine Vielzahl von Gebührentatbeständen aufgeführt und genau angegeben, welche Gebühren oder welcher Gebührensatz dann zur Berechnung zu verwenden ist. Das VV RVG beinhaltet Gebührenregelungen für die gerichtliche Auseinandersetzung und auch für die außergerichtliche Beratung oder Vertretung. Zusammenfassung: Die Anwaltsgebühren richten sich also zum einen nach dem Gegenstandswert / Verfahrenswert und zum anderen danach, welche Gebührentatbestände der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit erfüllt. Da der Gegenstandswert häufig zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit im Familienrecht noch nicht feststeht, können sich die ursprünglich errechneten Gebühren später noch erheblich ändern. Die gesetzlichen Anwaltsgebühren für ein gerichtliches Verfahren (zum Beispiel Scheidung) sind immer unabhängig davon, welcher Anwalt beauftragt wurde. Es kann allenfalls teurer werden aufgrund einer zusätzlichen schriftlichen Honorarvereinbarung. Auch eine "Online-Scheidung" ist nicht günstiger.