Volkswirtschaftsdepartement Amt für Wirtschaft Wirtschaftsförderung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1187 CH-6431 Schwyz Telefon +41 41 819 16 34 Telefax +41 41 819 16 19 www.schwyz-wirtschaft.ch Grundzüge der Besteuerung im Kanton Schwyz A Kanton 1. Grundsatz Die folgenden Ausführungen zur Besteuerung im Kanton Schwyz betreffen die Berechnung der sogenannten "Steuereinheit" (= einfache Steuer). Die errechnete Steuereinheit ist immer mit dem Vielfachen für Gemeinde, Kirchgemeinde, Bezirks- und Kantonssteuer zu multiplizieren. Die entsprechenden Ansätze sind der Tabelle "Die Steuerbelastung in den Gemeinden des Kantons Schwyz" zu entnehmen. Beispiel Vermögen CHF 1'000 000.00 Steuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF 600.00 (0.6 Promille von CHF 1'000 000.00) (Steuerbetrag für eine Einheit) Steuerfuss (Annahme) 300 Prozent einer Einheit effektiver Steuerbetrag CHF 1 800.00 2. Besteuerung natürlicher Personen 2.1 Steuerhoheit Gemeinde, Kirchgemeinde, Bezirk und Kanton 2.2 Ort der Besteuerung Wohnsitz als Regel 2.3 Art der Besteuerung a) progressive Besteuerung vom Einkommen Gemeinde, Kirchgemeinde und Bezirk: Bei einem steuerbaren Einkommen ab CHF 230 400.00 beträgt die einfache Steuer 3.65 Prozent. Kanton: Bei einem steuerbaren Einkommen ab CHF 386 000.00 beträgt die einfache Steuer 5.0 Prozent. - 37 -
Für gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare wird der Steuersatz ermittelt, indem das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.9 geteilt wird. Der Maximalsatz kommt somit bei Einkommen ab CHF 733 400.00 zur Anwendung. b) proportionale Vermögenssteuer von 0.6 Promille des steuerbaren Vermögens 2.4 Besonderheiten keine Erbschafts- und Schenkungssteuern 2.5 Steuererleichterungen für Personengesellschaften Diese können vom Regierungsrat im Rahmen des Konkordates der schweizerischen Kantone für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, gewährt werden. Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. 3. Besteuerung juristischer Personen 3.1 Steuerhoheit Gemeinde, Kirchgemeinde, Bezirk und Kanton 3.2 Ort der Besteuerung Sitz der Firma, Ort der Leitung 3.3 Art der Besteuerung a) Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit AG und GmbH) und Genossenschaften proportionale Gewinnsteuer von 2.25 Prozent des steuerbaren Reingewinns mit Minimalsteueranrechnung proportionale Minimalsteuer von 0.4 Promille des steuerbaren Eigenkapitals, mindestens b) Vereine und Stiftungen proportionale Gewinnsteuer von 2.25 Prozent des steuerbaren Reingewinns mit Minimalsteueranrechnung, Gewinne unter CHF 20 000.00 werden nicht besteuert proportionale Minimalsteuer von 0.4 Promille des steuerbaren Eigenkapitals, Eigenkapital unter CHF 300 000.00 wird nicht besteuert c) Holdinggesellschaften keine Gewinnsteuer - 38 -
d) Domizilgesellschaften proportionale Gewinnsteuer mit Minimalsteueranrechnung Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen sowie Betriebsstätten von ausländischen juristischen Personen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer gemäss separater Spartenrechnung wie folgt: a) Erträge aus Beteiligungen im Sinne von 74 Abs. 1 des Kantonalen Steuergesetzes sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei; b) Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert; c) Einkünfte aus dem Ausland werden zu 10 Prozent des ordentlichen Tarifs besteuert. e) Gemischte Gesellschaften proportionale Gewinnsteuer mit Minimalsteueranrechnung Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer gemäss separater Spartenrechnung wie folgt: a) Erträge aus Beteiligungen im Sinne von 74 Abs. 1 des Kantonalen Steuergesetzes sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei; b) Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert; c) Einkünfte aus dem Ausland werden zu 15 Prozent des ordentlichen Tarifs besteuert. Die Geschäftstätigkeit muss überwiegend auslandbezogen sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn mindestens 80 Prozent des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen und 80 Prozent des Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte Leistungserstellung im Ausland anfallen. 3.4 Besonderheiten Juristische Personen entrichten anstelle der Gewinnsteuer eine Minimalsteuer, wenn diese die Gewinnsteuer übersteigt. Minimalsteueranrechnung: Die Minimalsteuer für juristische Personen entfällt, wenn die Gewinnsteuer höher ist als die Minimalsteuer. Grundeigentum wird ordentlich besteuert. Die Steuern gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand und können demzufolge bei der Berechnung in Abzug gebracht werden. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die Sofortabschreibungen auf einen Schweizer Franken auf immateriellen Rechten sowie auf beweglichen Betriebseinrichtungen. Von der Freistellung oder der Ermässigung der Gewinnsteuer sind Einkünfte und Erträge ausgeschlossen, wenn hierfür eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und das Doppelbesteuerungsabkommen die ordentliche Besteuerung in der - 39 -
Schweiz voraussetzt. Bei Vereinen und Stiftungen, welche nach 76 Abs. 1 des Kantonalen Steuergesetzes besteuert werden, entfallen die Freigrenzen für Gewinn und Eigenkapital. 3.5 Steuererleichterungen Diese können vom Regierungsrat im Rahmen des Konkordates der schweizerischen Kantone für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, gewährt werden. Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. B Bund 1. Besteuerung natürlicher Personen 1.1 Steuerhoheit Bund, Vollzug durch die Kantone 1.2 Ort der Besteuerung Wohnsitz als Regel 1.3 Art der Besteuerung Progressive Besteuerung vom Einkommen. Getrennte Tarife für Ledige und Verheiratete. Bei einem steuerbaren Einkommen ab CHF 755 300.00 beträgt die Steuer für Ledige 11.5 Prozent; für Verheiratete 11.5 Prozent ab einem steuerbaren Einkommen von über CHF 896 000.00. 1.4 Besonderheiten keine Vermögenssteuer 2. Besteuerung juristischer Personen 2.1 Steuerhoheit Bund, Vollzug durch die Kantone 2.2 Ort der Besteuerung Sitz der Firma, Ort der Leitung 2.3 Art der Besteuerung a) Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit AG und GmbH) und Genossenschaften proportionale Gewinnsteuer von 8.5 Prozent des steuerbaren Reingewinns - 40 -
b) Vereine und Stiftungen proportionale Gewinnsteuer von 4.25 Prozent des steuerbaren Reingewinns, Gewinne unter CHF 5 000.00 werden nicht besteuert c) Holdinggesellschaften keine Gewinnsteuer vom Reingewinn, sofern der gesamte Gewinn Beteiligungsertrag darstellt, ansonsten verhältnismässige Herabsetzung des Steuerbetrags d) Domizilgesellschaften Gewinnsteuer: keine Vergünstigung für Domizilgesellschaften, gleiche Besteuerung wie bei Kapitalgesellschaften e) Gemischte Gesellschaften Gewinnsteuer: keine Vergünstigung für Gemischte Gesellschaften, gleiche Besteuerung wie bei Kapitalgesellschaften Bitte beachten Sie, dass dies ein Auszug aus dem Steuersystem ist. Für ausführlichere Informationen wollen Sie bitte die entsprechenden Weisungen für die Besteuerung konsultieren. Unter dem Link (www.schwyz-wirtschaft.ch >> Wirtschaftsförderung >> Steuern >> Natürliche Personen finden Sie einen Steuerkalkulator für natürliche Personen. Unter dem Link (www.schwyz-wirtschaft.ch >> Wirtschaftsförderung >> Steuern >> Juristische Personen finden Sie einen Steuerkalkulator für juristische Personen. Schwyz, 5. Mai 2015 (ersetzt Ausgabe vom 3. Januar 2012) rm - 41 -