Steuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF

Ähnliche Dokumente
Domizilgesellschaften

Steuerbuch, Erläuterungen zu 69 Verwaltungsgesellschaften (Domizil- und gemischte Gesellschaften)

Merkblatt Besteuerung von Domizilgesellschaften

Steuerwettbewerb in der Schweiz - Unternehmensbesteuerung im Kanton Obwalden

Anhang 2 Verwaltungsgesellschaften mit Hilfsfunktionen (Hilfstätigkeiten für In- und ausländische Konzerngesellschaften)

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Das schweizerische Steuersystem. Eine praxisorientierte Einführung mit zahlreichen Beispielen

GESELLSCHAFTSFORMEN in der SCHWEIZ

Direkte Steuern. MAS in Accounting und Finance

Steuern im Kanton Zürich

Kanton St.Gallen Tarif 2010

KANTON NIDWALDEN Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz)

Botschaft des Regierungsrats zur Reduzierung der Kapitalsteuer bei gemischten Holding- und Domizilgesellschaften per 1.

1 1. Gegenstand des Gesetzes 2 2. Steuerhoheit und Steuererhebung 3 3. Einfache Steuer und Steuerfuss

Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Die ab Steuerperiode 2009 geltende Teilbesteuerung wird in einer gesonderten Praxisfestlegung erläutert (vgl. Praxisfestlegung 021a-01).

Steuern für Unternehmen (Juristische Person)

Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,

Steuergesetz der Gemeinde Tschappina

STEUERN IN DER SCHWEIZ. 5., neubearbeitete Auflage

gestützt auf Artikel 72 Absatz 3, Artikel 72l und Artikel 72m des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) 1),

STEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

Steuergesetz der Gemeinde Tamins

STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Steuerbuch, Erläuterungen zu 68 Holdinggesellschaften

Zusammenfassung September Kurzer Überblick über die Besteuerung der juristischen Personen

Tarif für die Einkommenssteuer 2015

I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht Einkommens- und Vermögenssteuern. Art.

Steuergesetz der Gemeinde Trin

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

1. Gewinnsteuerberechnung normal (ca. 21% von 200'000) 42'000

Steuergesetz der Gemeinde Küblis

Steuergesetz der Gemeinde Nufenen

Steuergesetz Version

Steuergesetz der Gemeinde Avers

Steuergesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden

Merkblatt Holdinggesellschaften

Gemeinde Zernez. Steuergesetz

Tarif für die Vermögenssteuer 2014

REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden

Steuergesetz der Gemeinde Andeer

Steuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen

STEUERGESETZ DER GEMEINDE FILISUR

Vaschinadi da Donat. Gemeinde Donat 7433 Donat. Steuergesetz der Gemeinde Donat

Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,

IV. Berechnungstabelle zu 57 des Steuergesetzes

Monatstarif mit Kirchensteuer Gültig ab 1. Januar 2011

Monatstarif mit Kirchensteuer Gültig ab 1. Januar 2012

Steuerverwaltung Abteilung Juristische Personen

Tarif für die Einkommenssteuer 2014

Interkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR. der Steuerbefreiung im Kanton Bern finden Sie hier.

Steuervorlage 17. Luzern, Juli 2017

Steuergesetz. der. Gemeinde Luzein

Steuergesetz der Gemeinde Laax. Die Gemeinde Laax erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

Steuergesetz der Gemeinde Hinterrhein

Unternehmenssteuerreform III: Können auch KMU davon profitieren?

Übersicht über das Steuersystem in der Schweiz

Monatstarif ohne Kirchensteuer Gültig ab 1. Januar 2012

STEUERGESETZ DER GEMEINDE CONTERS I.P.

Steuergesetz der Gemeinde Fideris

Gemeindesteuergesetz Seewis im Prättigau

Steuergesetz der Gemeinde Falera

Steuergesetz der Gemeinde Jenaz

Steuersystem Informationen für Unternehmen und Privatpersonen

Steuergesetz $$$ 511. Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November I. Allgemeine Bestimmungen

Stadt Fürstenau Steuergesetz

Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA

Kanton St.Gallen Finanzdepartement Unternehmenssteuerreform III Die Sicht des Kantons St.Gallen

Merkblatt zur Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften gültig ab 1. Januar 2011 / Steuerperiode 2011

Steuergesetz Gemeinde Sils i.e./segl Vschinauncha da Segl

Die Besteuerung nach dem Aufwand

Workshop 3. Unternehmensformen rechtliches und steuerliches Umfeld

Unterjährige Steuerpflicht. (Stand per 1. Januar 2013)

P o l i t i s c h e G e m e i n d e D o m l e s c h g S t e u e r g e s e t z

Steuergesetz der Gemeinde St. Moritz

Finanzdepartement. Staatsrechnung Regierungsrat Kaspar Michel, Vorsteher Finanzdepartement Werner Landtwing, Vorsteher Finanzverwaltung

Entwicklung Ressourcenindex 2008 bis 2012

Deutschland oder Schweiz: Steuergesetze, ein Faktor in der Firmenstandortwahl?

Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen

Steuern für Künstler. Dr. iur.. Bernhard Madörin artax Fide Consult AG

Peter B. Nefzger, 20. Juni Von der USR III zur SV17

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS GLARUS. Besteuerung der Holding und Verwaltungsgesellschaften. (Domizilgesellschaften) sowie gemischten Gesellschaften

Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer.

1 Steuerhoheit. 2 Steuerpflicht Kirchensteuergesetz (KStG) vom (Stand )

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August Seite 1 von 8

Am 9. März 2015 wurde vom Gemeindeparlamentarier Pascal Leuchtmann eine Kleine Anfrage betreffend "Mindereinnahmen der Stadt Schlieren" eingereicht:

Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung nach dem Aufwand (vom 12. November 2009)

Merkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Allgemeine Mittel nach Arten, Stadt St.Gallen

Steuergesetz der Gemeinde Landquart

Steuergesetz. der. Gemeinde Bergün Filisur

Steuergesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz

Tätigkeiten, die sich auf die Holdinggesellschaft selbst beziehen sind dagegen zulässig:

Steuergesetz der Gemeinde Safiental

Podiumsdiskussion Massnahmen für den Steuerstandort Schweiz: Was ist zu tun?

Steuerhoheit. 1. Allgemeines. Luzerner Steuerbuch. 1.1 Anknüpfung am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin

Transkript:

Volkswirtschaftsdepartement Amt für Wirtschaft Wirtschaftsförderung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1187 CH-6431 Schwyz Telefon +41 41 819 16 34 Telefax +41 41 819 16 19 www.schwyz-wirtschaft.ch Grundzüge der Besteuerung im Kanton Schwyz A Kanton 1. Grundsatz Die folgenden Ausführungen zur Besteuerung im Kanton Schwyz betreffen die Berechnung der sogenannten "Steuereinheit" (= einfache Steuer). Die errechnete Steuereinheit ist immer mit dem Vielfachen für Gemeinde, Kirchgemeinde, Bezirks- und Kantonssteuer zu multiplizieren. Die entsprechenden Ansätze sind der Tabelle "Die Steuerbelastung in den Gemeinden des Kantons Schwyz" zu entnehmen. Beispiel Vermögen CHF 1'000 000.00 Steuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF 600.00 (0.6 Promille von CHF 1'000 000.00) (Steuerbetrag für eine Einheit) Steuerfuss (Annahme) 300 Prozent einer Einheit effektiver Steuerbetrag CHF 1 800.00 2. Besteuerung natürlicher Personen 2.1 Steuerhoheit Gemeinde, Kirchgemeinde, Bezirk und Kanton 2.2 Ort der Besteuerung Wohnsitz als Regel 2.3 Art der Besteuerung a) progressive Besteuerung vom Einkommen Gemeinde, Kirchgemeinde und Bezirk: Bei einem steuerbaren Einkommen ab CHF 230 400.00 beträgt die einfache Steuer 3.65 Prozent. Kanton: Bei einem steuerbaren Einkommen ab CHF 386 000.00 beträgt die einfache Steuer 5.0 Prozent. - 37 -

Für gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare wird der Steuersatz ermittelt, indem das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.9 geteilt wird. Der Maximalsatz kommt somit bei Einkommen ab CHF 733 400.00 zur Anwendung. b) proportionale Vermögenssteuer von 0.6 Promille des steuerbaren Vermögens 2.4 Besonderheiten keine Erbschafts- und Schenkungssteuern 2.5 Steuererleichterungen für Personengesellschaften Diese können vom Regierungsrat im Rahmen des Konkordates der schweizerischen Kantone für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, gewährt werden. Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. 3. Besteuerung juristischer Personen 3.1 Steuerhoheit Gemeinde, Kirchgemeinde, Bezirk und Kanton 3.2 Ort der Besteuerung Sitz der Firma, Ort der Leitung 3.3 Art der Besteuerung a) Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit AG und GmbH) und Genossenschaften proportionale Gewinnsteuer von 2.25 Prozent des steuerbaren Reingewinns mit Minimalsteueranrechnung proportionale Minimalsteuer von 0.4 Promille des steuerbaren Eigenkapitals, mindestens b) Vereine und Stiftungen proportionale Gewinnsteuer von 2.25 Prozent des steuerbaren Reingewinns mit Minimalsteueranrechnung, Gewinne unter CHF 20 000.00 werden nicht besteuert proportionale Minimalsteuer von 0.4 Promille des steuerbaren Eigenkapitals, Eigenkapital unter CHF 300 000.00 wird nicht besteuert c) Holdinggesellschaften keine Gewinnsteuer - 38 -

d) Domizilgesellschaften proportionale Gewinnsteuer mit Minimalsteueranrechnung Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen sowie Betriebsstätten von ausländischen juristischen Personen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer gemäss separater Spartenrechnung wie folgt: a) Erträge aus Beteiligungen im Sinne von 74 Abs. 1 des Kantonalen Steuergesetzes sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei; b) Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert; c) Einkünfte aus dem Ausland werden zu 10 Prozent des ordentlichen Tarifs besteuert. e) Gemischte Gesellschaften proportionale Gewinnsteuer mit Minimalsteueranrechnung Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer gemäss separater Spartenrechnung wie folgt: a) Erträge aus Beteiligungen im Sinne von 74 Abs. 1 des Kantonalen Steuergesetzes sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei; b) Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert; c) Einkünfte aus dem Ausland werden zu 15 Prozent des ordentlichen Tarifs besteuert. Die Geschäftstätigkeit muss überwiegend auslandbezogen sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn mindestens 80 Prozent des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen und 80 Prozent des Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte Leistungserstellung im Ausland anfallen. 3.4 Besonderheiten Juristische Personen entrichten anstelle der Gewinnsteuer eine Minimalsteuer, wenn diese die Gewinnsteuer übersteigt. Minimalsteueranrechnung: Die Minimalsteuer für juristische Personen entfällt, wenn die Gewinnsteuer höher ist als die Minimalsteuer. Grundeigentum wird ordentlich besteuert. Die Steuern gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand und können demzufolge bei der Berechnung in Abzug gebracht werden. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die Sofortabschreibungen auf einen Schweizer Franken auf immateriellen Rechten sowie auf beweglichen Betriebseinrichtungen. Von der Freistellung oder der Ermässigung der Gewinnsteuer sind Einkünfte und Erträge ausgeschlossen, wenn hierfür eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und das Doppelbesteuerungsabkommen die ordentliche Besteuerung in der - 39 -

Schweiz voraussetzt. Bei Vereinen und Stiftungen, welche nach 76 Abs. 1 des Kantonalen Steuergesetzes besteuert werden, entfallen die Freigrenzen für Gewinn und Eigenkapital. 3.5 Steuererleichterungen Diese können vom Regierungsrat im Rahmen des Konkordates der schweizerischen Kantone für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, gewährt werden. Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. B Bund 1. Besteuerung natürlicher Personen 1.1 Steuerhoheit Bund, Vollzug durch die Kantone 1.2 Ort der Besteuerung Wohnsitz als Regel 1.3 Art der Besteuerung Progressive Besteuerung vom Einkommen. Getrennte Tarife für Ledige und Verheiratete. Bei einem steuerbaren Einkommen ab CHF 755 300.00 beträgt die Steuer für Ledige 11.5 Prozent; für Verheiratete 11.5 Prozent ab einem steuerbaren Einkommen von über CHF 896 000.00. 1.4 Besonderheiten keine Vermögenssteuer 2. Besteuerung juristischer Personen 2.1 Steuerhoheit Bund, Vollzug durch die Kantone 2.2 Ort der Besteuerung Sitz der Firma, Ort der Leitung 2.3 Art der Besteuerung a) Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit AG und GmbH) und Genossenschaften proportionale Gewinnsteuer von 8.5 Prozent des steuerbaren Reingewinns - 40 -

b) Vereine und Stiftungen proportionale Gewinnsteuer von 4.25 Prozent des steuerbaren Reingewinns, Gewinne unter CHF 5 000.00 werden nicht besteuert c) Holdinggesellschaften keine Gewinnsteuer vom Reingewinn, sofern der gesamte Gewinn Beteiligungsertrag darstellt, ansonsten verhältnismässige Herabsetzung des Steuerbetrags d) Domizilgesellschaften Gewinnsteuer: keine Vergünstigung für Domizilgesellschaften, gleiche Besteuerung wie bei Kapitalgesellschaften e) Gemischte Gesellschaften Gewinnsteuer: keine Vergünstigung für Gemischte Gesellschaften, gleiche Besteuerung wie bei Kapitalgesellschaften Bitte beachten Sie, dass dies ein Auszug aus dem Steuersystem ist. Für ausführlichere Informationen wollen Sie bitte die entsprechenden Weisungen für die Besteuerung konsultieren. Unter dem Link (www.schwyz-wirtschaft.ch >> Wirtschaftsförderung >> Steuern >> Natürliche Personen finden Sie einen Steuerkalkulator für natürliche Personen. Unter dem Link (www.schwyz-wirtschaft.ch >> Wirtschaftsförderung >> Steuern >> Juristische Personen finden Sie einen Steuerkalkulator für juristische Personen. Schwyz, 5. Mai 2015 (ersetzt Ausgabe vom 3. Januar 2012) rm - 41 -