Regierungsrat des Kantons Schwyz

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1 Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 912/2014 Schwyz, 2. September 2014 / ju Auswirkungen einer Ablehnung der Steuergesetzrevision Beantwortung der Interpellation I 16/14 1. Wortlaut der Interpellation Am 19. August 2014 hat Kantonsrat Andreas Marty folgende Interpellation eingereicht: Kürzlich hat der Hauseigentümerverband die Unterschriften für das Referendum gegen die vom Kantonsrat mit grossem Mehr beschlossene Steuergesetzrevision eingereicht. Kantons- und Regierungsrat beabsichtigen die stark defizitäre Staatskasse mit Mehreinnahmen von 67 Mio. Franken zu entlasten. Mit der Revision sollen eine weitere Progressionsstufe für sehr hohe Einkommen, die privilegierte Dividendenbesteuerung erhöht, die Vermögenssteuern angepasst sowie die Verteilung der Grundstückgewinnsteuer geändert werden. Es stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen eine Ablehnung dieser Steuergesetzrevision zur Folge hätte. Bei der Einkommenssteuer betrifft die Erhöhung nur Personen mit einem steuerbaren Einkommen über Fr , respektive bei Ehepaaren im Splittingtarif nur solche mit einem steuerbarem Einkommen über Fr % der Schwyzer Steuerpflichtigen verdienen weniger. Die Anpassung der Vermögenssteuer betrifft ebenfalls nur wenige Steuerpflichtige. Gemäss Steuerstatistik 2010 verfügten 57% der Steuerpflichtigen mit den bisherigen Sozialabzügen über gar kein steuerbares Vermögen. Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer mit einem Reinvermögen von weniger als einer halben Millionen Franken dürften sich freuen, dass sie sogar weniger Steuern zahlen müssten. Denn die Steuergesetzrevision sieht nicht nur eine Erhöhung der Vermögenssteuer von 0.5 auf 0.6 Promille vor, sondern erhöht gleichzeitig auch den Sozialabzug beim Vermögen. Neu wird dieser Vermögensabzug von Fr auf Fr bei ledigen Personen und bei Ehepaaren von bisher Fr auf neu sogar Fr erhöht. Von diesem Steuerfreibetrag dürften viele Eigenheimbesitzer profitieren. Ich bitte den Regierungsrat deshalb um Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Um wie viel wird sich für ein Ehepaar, wohnhaft in Schwyz oder in Wollerau, mit einem steuerbaren Reinvermögen von Fr die Vermögenssteuer verändern? Bitte um weitere

2 Auflistung der nächst höheren Reinvermögen alle Fr bis 1 Mio. sowie 5 Mio. und 10 Mio. Franken Reinvermögen, Veränderung in Prozenten und in Franken. 2. Im Falle einer Ablehnung würden dringend notwendige Einnahmen von 67 Mio. Franken wegfallen. Ist zu erwarten, dass der Regierungsrat in diesem Falle eine Erhöhung des Steuerfusses beantragen wird? Falls ja, um wie viel Prozent einer Steuereinheit müssten die Kantonssteuern erhöht werden, um auf diese 67 Mio. Franken Steuermehreinnahmen zu kommen? 3. Wie würde sich eine solche generelle Steuerfuss-Erhöhung auf die in Frage 1 erwähnten Vermögenskategorien auswirken? Welche Steuerpflichtigen würden durch die beschlossene Steuergesetzrevision mehr profitieren als durch eine generelle Steuerfuss-Erhöhung? 4. Kann in etwa gesagt werden welche Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer bei der Vermögenssteuer mit der geplanten Steuergesetzrevision besser bedient sind, als mit einer generellen Steuerfuss-Erhöhung? 5. Gemäss RRB Nr. 442/2014 betragen die gesamten Vermögenswerte aller Liegenschaften lediglich 12% des versteuerten Reinvermögens. Kann in etwa gesagt werden wie viele Prozent aller veranlagten Vermögenssteuern die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer durch die Versteuerung ihrer privaten Liegenschaften entrichten? 6. Kann grob gesagt werden, wie die Auswirkungen im Vergleich des Steuerratings mit anderen Kantonen bei den tiefen, mittleren sowie bei den hohen Einkommens- bzw. Vermögensstufen sich verändern würden, wenn es infolge Ablehnung der Steuergesetzrevision zu einer generellen Steuerfuss-Erhöhung käme? Welche Kategorien würden sich im Rating am meisten verschlechtern? Für die Beantwortung danke ich dem Regierungsrat. 2. Antwort des Regierungsrates 2.1 Am 21. Mai 2014 hat der Kantonsrat die Vorlage zur Steuergesetzteilrevision mit 77 zu 12 Stimmen angenommen. Der Hauptteil der Steuergesetzteilrevision soll auf den Beginn des Jahres 2015 in Kraft treten und führt zu geschätzten Mehreinnahmen von insgesamt 67.5 Mio. Franken. Davon entfallen 66 Mio. Franken auf den Kanton, Fr auf die Bezirke und Fr auf die Gemeinden. Die bedeutendsten Mehreinnahmen sind durch nachfolgende vier Änderungen zu erwarten. Sie bilden das zentrale Element der Revisionsvorlage und liefern einen unerlässlichen Beitrag an die Sanierung des Kantonshaushaltes. Kantonstarif: Für den Kanton wird ein eigener Tarif für die Einkommenssteuer eingeführt. Der bisher für alle kantonalen Gemeinwesen geltende Tarif wird für Einkommen über Fr mit einer zusätzlichen Tarifstufe von sieben Prozent bis zu einem steuerbaren Einkommen von Fr ergänzt. Darüber gilt ein proportionaler Steuersatz von fünf Prozent für das ganze Einkommen. Während sich der neue Kantonstarif bei Alleinstehenden ab einem steuerbaren Einkommen von Fr (abgerundet auf die nächsten Hundert Franken) auswirkt, kommt dieser bei Verheirateten aufgrund des Splittingtarifs (zur Satzbestimmung wird das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.9 geteilt) erst ab einem steuerbaren Einkommen von Fr zur Anwendung. Der neue Kantonstarif bewirkt ausschließlich für den Kanton zusätzliche Einnahmen von rund 24.5 Mio. Franken

3 Vermögenssteuer: Der aktuelle Steuersatz von 0.5 Promille wird auf neu 0.6 Promille erhöht. Gleichzeitig werden die Sozialabzüge für Ehepaare von bisher Fr auf neu Fr und für übrige Steuerpflichtige von bisher Fr auf neu Fr erhöht. Für den Kanton ergeben sich dadurch Mehreinnahmen von knapp 7.5 Mio. Franken. Dividendenbesteuerung: Es werden ein Wechsel zum Teileinkünfteverfahren (Reduktion bei der Steuerbemessungsgrundlage) und eine Reduktion der Entlastung auf 50% vorgenommen. Es kann mit Steuermehreinnahmen für den Kanton von rund 14 Mio. Franken gerechnet werden. Neuverteilung des Steuerertrages aus der Grundstückgewinnsteuer: Der Kanton erhält neu drei Viertel, die Bezirke einen Zwölftel und die Gemeinden einen Sechstel des gesamten Steueraufkommens der Grundstückgewinnsteuer. Dem Kanton fliessen dadurch Mehreinnahmen von rund 18 Mio. Franken in die Staatskasse. Der Ausfall der Gemeinden, der ihnen aufgrund der Neuverteilung der Grundstückgewinnsteuer entsteht, wird insgesamt über ihnen ebenfalls zufliessende Mehrerträge aus den anderen Steuermassnahmen kompensiert. Wo der Ausfall nicht kompensiert werden kann, werden Ausgleichsmassnahmen über den innerkantonalen Finanzausgleich erfolgen. Die vorliegende Interpellation hat die Auswirkungen einer Ablehnung der Steuergesetzrevision auf natürliche Personen zum Gegenstand. Sie stellt dem Regierungsrat nachfolgende sechs Fragen zur Beantwortung. Sämtliche Fragen beziehen sich auf die Einkommens- und Vermögenssteuer. Die Dividendenbesteuerung wird dabei nicht thematisiert. 2.2 Um wie viel wird sich für ein Ehepaar, wohnhaft in Schwyz oder in Wollerau, mit einem steuerbaren Reinvermögen von Fr die Vermögenssteuer verändern? Bitte um weitere Auflistung der nächst höheren Reinvermögen alle Fr bis 1 Mio. sowie 5 Mio. und 10 Mio. Franken Reinvermögen, Veränderung in Prozenten und in Franken. Gemäss geltendem Steuergesetz werden derzeit für die Berechnung des steuerbaren Vermögens vom Reinvermögen für in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten Fr und für die übrigen Steuerpflichtigen Fr abgezogen. Der Abzug für Kinder beträgt Fr Die Vermögenssteuer beträgt aktuell 0.5 Promille des steuerbaren Vermögens. Wie oben ausgeführt werden die Sozialabzüge auf Fr (Ehepaare) bzw. auf Fr (übrige Steuerpflichtige) erhöht. Unverändert bleiben die Kinderabzüge. Der Vermögenssteuersatz soll neu auf 0.6 Promille angehoben werden. Es wird bei der Beantwortung dieser Frage davon ausgegangen, dass mit steuerbarem Reinvermögen das Reinvermögen (Nettovermögen vor Berücksichtigung der Sozialabzüge) gemeint ist. Bei Annahme der Steuervorlage in der Volksabstimmung vom 28. September 2014 würden sich für die in der Frage definierten Vermögenskategorien folgende Veränderungen ergeben (Steuerfüsse 2014/römisch-katholisch): - 3 -

4 Reinvermögen Einfache Steuer Veränderung Aktuell Neu Schwyz Wollerau Alle Gemeinden Gesamtsteuerfuss Gesamtsteuerfuss (%) 363% 205% Mio Mio Mio Festzustellen ist, dass die Steuergesetzteilrevision trotz höherem Vermögenssteuersatz für Ehepaare (ohne Kinder) mit einem Reinvermögen über Fr bis Fr eine Entlastung bringt. Grund dafür ist die Erhöhung des Sozialabzugs. Erst ab einem Reinvermögen über Fr erfolgt eine sehr mässige Mehrbelastung. Ein Ehepaar mit zwei Kindern wird sogar bis zu einem Reinvermögen von Fr entlastet bzw. erst darüber stärker belastet. Bei Alleinstehenden liegt dieser Schwellenwert bei einem Reinvermögen von Fr Im Falle einer Ablehnung würden dringend notwendige Einnahmen von 67 Mio. Franken wegfallen. Ist zu erwarten, dass der Regierungsrat in diesem Falle eine Erhöhung des Steuerfusses beantragen wird? Falls ja, um wie viel Prozent einer Steuereinheit müssten die Kantonssteuern erhöht werden, um auf diese 67 Mio. Franken Steuermehreinnahmen zu kommen? Im Falle einer Ablehnung der Vorlage zur Steuergesetzrevision wäre angesichts des strukturellen Defizits gemäss Staatsrechnung 2013 von rund 140 Mio. Franken respektive des mit Sicherheit weit grösseren ausfallenden Defizits für das Jahr 2014 eine Erhöhung des kantonalen Steuerfusses unumgänglich. Es ist davon auszugehen, dass zehn zusätzliche Prozentpunkte (0.1 Steuereinheiten) des Kantonssteuerfusses Mehreinnahmen von 23 bis 25 Mio. Franken entsprechen. Um die mit der Steuergesetzteilrevision verbundenen Steuermehreinnahmen von insgesamt 67.5 Mio. Franken (66 Mio. Franken für den Kanton) im Falle einer Ablehnung der Revisionsvorlage zu kompensieren, wäre rein rechnerisch eine Erhöhung des kantonalen Steuerfusses von derzeit 120% um rund 30% notwendig. Mit den damit verbundenen Mehreinnahmen wäre indessen nicht einmal die Hälfte des kantonal aktuell bestehenden strukturellen Haushaltsdefizits gedeckt. Aufgrund der sich in den letzten Monaten verstärkenden Tendenzen der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung muss nebst weiteren Aufwandreduktionen selbst bei Annahme der Steuergesetzrevision eine Steuerfusserhöhung in Betracht gezogen werden, wenn das Ziel eines mittelfristig ausgeglichenen Kantonshaushaltes erreicht werden soll. Bei Ablehnung der Steuervorlage wird die politische Diskussion über eine generelle Steuererhöhung umso notwendiger und intensiver geführt werden müssen. Über das genaue Ausmass der zu beantragenden Erhöhung wird nach der Volksabstimmung und nach eingehender Prüfung und Beratung zu entscheiden sein. Die Erhöhung des kantonalen Steuerfusses liegt letztlich in der Kompetenz des Kantonsrates

5 2.4 Wie würde sich eine solche generelle Steuerfuss-Erhöhung auf die in Frage 1 erwähnten Vermögenskategorien auswirken? Welche Steuerpflichtigen würden durch die beschlossene Steuergesetzrevision mehr profitieren als durch eine generelle Steuerfuss-Erhöhung? Für Ehepaare ohne Kinder würden sich in der Gemeinde Schwyz bei einer Erhöhung des Kantonssteuerfusses um 0.3 Steuereinheiten auf 150% (Anstieg des Gesamtsteuerfusses auf 393%) folgende Belastungsunterschiede bei der Vermögenssteuer ergeben: Reinvermögen Einfache Steuer Veränderung mit Revision StG mit Steuerfusserhöhung auf Aktuell Neu bei Steuerfuss 363% 393% (anstelle Revision StG) Mio Mio Mio Für Ehepaare ohne Kinder würden sich in der Gemeinde Wollerau bei einer Erhöhung des Kantonssteuerfusses um 0.3 Steuereinheiten auf 150% (Anstieg des Gesamtsteuerfusses auf 235%) folgende Belastungsunterschiede bei der Vermögenssteuer ergeben: Reinvermögen Einfache Steuer Veränderung mit Revision StG mit Steuerfusserhöhung auf Aktuell Neu bei Steuerfuss 205% 235% (anstelle Revision StG) Mio Mio Mio Mio Ab einem bestimmten Reinvermögen würden Steuerpflichtige in den Gemeinden Schwyz und Wollerau durch eine generelle Steuerfusserhöhung weniger belastet als durch die in der Steuergesetzrevision vorgesehenen Änderungen (Erhöhung des Steuersatzes und Erhöhung der Sozialabzüge). In der Gemeinde Schwyz liegt diese Grenze für Ehepaare ohne Kinder bei einem Reinver

6 mögen von Fr (bei einer Steuerfusserhöhung um 30%). In der Gemeinde Wollerau liegt dieser Wert bei Mio. Franken. 2.5 Kann in etwa gesagt werden, welche Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer bei der Vermögenssteuer mit der geplanten Steuergesetzrevision besser bedient sind, als mit einer generellen Steuerfuss-Erhöhung? Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer unterliegen nicht nur mit dem Vermögenssteuerwert ihrer Liegenschaft der Vermögenssteuer, sondern auch mit ihrem übrigen Vermögen. Daher kann zur Beantwortung dieser Frage auf die Ausführungen zur Frage 3 verwiesen werden. Tendenziell lässt sich folgende Schlussfolgerung ziehen: In Gemeinden mit einem höheren Steuerfuss (z.b. Schwyz) werden Steuerpflichtige bis zu einem gewissen Reinvermögen (Fr ) durch eine generelle Steuerfusserhöhung im Vergleich zur Steuergesetzrevision mehr belastet als in einer günstigeren Gemeinde (z.b. Wollerau). Danach sind die Belastungsverhältnisse genau umgekehrt, d.h. höhere Vermögen werden in teureren Gemeinden weniger belastet. 2.6 Gemäss RRB Nr. 442/2014 betragen die gesamten Vermögenswerte aller Liegenschaften lediglich 12% des versteuerten Reinvermögens. Kann in etwa gesagt werden wie viele Prozent aller veranlagten Vermögenssteuern die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer durch die Versteuerung ihrer privaten Liegenschaften entrichten? In RRB Nr. 442/2014 wurde ein Anteil der Liegenschaften im Privatvermögen (ohne Privatschulden) am gesamten Reinvermögen im Kanton Schwyz von 12% ausgewiesen. Soll die von den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern entrichtete Vermögenssteuer bestimmt werden, so wären auch die Sozialabzüge (für Ehepaare, übrige Steuerpflichtige und Kinder) zu berücksichtigen. Die Vermögenssteuer hängt im Weiteren vom übrigen Vermögen der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer ab. Eine exakte Berechnung der entrichteten Vermögenssteuer für diese Steuerpflichtigen ist aufgrund der vorhandenen Datenbasis nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich. Da die Vermögenssteuer allerdings einen proportionalen (linearen) Steuersatz aufweist (aktuell 0.5 Promille, neu 0.6 Promille), beträgt der Anteil der von den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern entrichteten Vermögenssteuern am gesamten Vermögenssteueraufkommen höchstens 12%. Der effektive Anteil liegt sogar unter diesem Wert, weil zur Ermittlung des steuerbaren Vermögens vom Reineinkommen noch die Sozialabzüge abgezogen werden können. 2.7 Kann grob gesagt werden, wie die Auswirkungen im Vergleich des Steuerratings mit anderen Kantonen bei den tiefen, mittleren sowie bei den hohen Einkommens- bzw. Vermögensstufen sich verändern würden, wenn es infolge Ablehnung der Steuergesetzrevision zu einer generellen Steuerfuss-Erhöhung käme? Welche Kategorien würden sich am meisten verschlechtern? Der Kanton Schwyz belegt im interkantonalen Vergleich bei der Einkommenssteuer im Gesamtindex der Einkommensbelastung den Platz zwei hinter dem Kanton Zug. Während er bei den hohen bis sehr hohen Einkommen Spitzenränge einnimmt, ist er bei tiefen bis mittleren Einkommen im Vergleich mit anderen Kantonen teilweise nur im Mittelfeld anzutreffen. Dies gilt für Ehepaare mit und ohne Kinder sowie für Alleinstehende (vgl. Zürcher Steuerbelastungsmonitor 2013, S. 5 ff.). Durch eine Erhöhung des Kantonssteuerfusses um 0.3 Steuereinheiten auf 150% würde der Kanton Schwyz bei den tiefen und mittleren Einkommen im Vergleich mit anderen Kantonen weiterhin an Wettbewerbsfähigkeit einbüssen. Im Vergleich zum Kanton Zug, dem unmittelbarsten Konkurrenten bei der Steuerbelastung von höheren und höchsten Einkommen, könnte die steuergünstigste schwyzerische Gemeinde (Wollerau) gegenüber den steuergünstigsten Zuger Gemeinden (Baar/Walchwil) ihre Vorrangstellung auch bei einer Erhöhung des Kantonssteuerfusses auf 150% behaupten

7 Bei der Vermögenssteuer liegt der Kanton Schwyz in Bezug auf die Steuerbelastung aller natürlichen Personen im interkantonalen Vergleich auf dem ersten Rang vor dem Kanton Zug (vgl. Zürcher Steuerbelastungsmonitor 2013, S. 22). Bei einer Erhöhung des Kantonssteuerfusses auf 150% würde sich die Gesamtsteuerbelastung kantonsweit um 0.15 Promille erhöhen. Damit wird der Kanton Zug im direkten Belastungsvergleich nach wie vor auf Distanz gehalten, insbesondere bei den höheren bis sehr hohen Vermögen. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Vorsteher des Finanzdepartements wird beauftragt, die Antwort im Kantonsrat zu vertreten. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und des Regierungsrates; Staatsschreiber; Finanzdepartement (2); Steuerverwaltung (2); Sekretariat Kantonsrat (3). Im Namen des Regierungsrates: Dr. Mathias E. Brun, Staatsschreiber - 7 -

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