Satzung der Stadtentwässerung Lippstadt AöR über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom

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Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

2 Grundsatz. 3 Gebührenmaßstäbe

Transkript:

Satzung der Stadtentwässerung Lippstadt AöR über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.2016 Der Verwaltungsrat der Stadtentwässerung Lippstadt AöR hat aufgrund der 7, 8, 9 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GONRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, des 54 des Landeswasser-gesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in er jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungs-gesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung in seiner Sitzung vom 08.11.2016 folgende Satzung beschlossen: 1 Benutzungsgebühren und Kleineinleiterabgabe (1) Die Stadtentwässerung Lippstadt AöR erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe der 4 und 6 KAG und den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Zur Deckung der Abwasserabgabe, die die Stadtentwässerung Lippstadt AöR anstelle der Einleiter zu zahlen hat, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten, erhebt die Stadtentwässerung Lippstadt AöR eine Kleineinleiterabgabe. Stand: Januar 2017 Seite: 1

2 1 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Grubeninhaltes. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhaltes, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges. (2) Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhaltes zu ermitteln; sie soll vom Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten bestätigt werden. (3) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Kleinkläranlagen (Mehrkammerklärgruben, Tropfkörperanlagen etc.) setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für die Behandlung des Grubeninhaltes in der Zentralkläranlage. Die Grundgebühr beträgt 159,54 Euro je Entsorgung Die Gebühr für die Behandlung in der Zentralkläranlage beträgt 10,07 Euro/m³ Grubeninhalt (4) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von abflusslosen Gruben setzt sich zusammen aus der einer Grundgebühr und einer Gebühr für die Behandlung in der Zentralkläranlage. Die Grundgebühr beträgt 159,54 Euro je Entsorgung Die Gebühr für die Behandlung in der Zentralkläranlage beträgt 10,07 Euro/m³ Grubeninhalt (5) Ist für die ordnungsgemäße Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage der zusätzliche Einsatz eines Saug-/Spülwagens erforderlich (bei außergewöhnlicher Verschlammung, defekter Klärgrube etc.), beträgt die zusätzliche Gebühr 43,50 je angefangene halbe Stunde des eingesetzten Fahrzeuges. (6) Ist für die ordnungsgemäße Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage der zusätzliche Einsatz eines Saug-/ Spülwagens erforderlich (bei außergewöhnlicher Verschlammung, defekter Klärgrube etc.), beträgt die zusätzliche Gebühr für die Anfahrt 48,72 und 50,35 je angefangene halbe Stunde für das eingesetzte Fahrzeug incl. Fahrer und Beifahrer. (7) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen gemäß 6 der Satzung der Stadtentwässerung Lippstadt AöR über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach und kann deshalb die vorge- 1 2 geändert durch Änderungssatzungen vom 19.12.2006, 18.12.2007, 16.12.2008, 25.11.2009, 29.11.2010, 28.11.2011, 31.10.2012, 01.01.2014, 16.12.2014, 16.12.2015 und 13.12.2016 Seite: 2

sehene und angekündigte Entsorgung der Anlage nicht durchgeführt werden, beträgt die Gebühr für den erfolglosen Entsorgungsversuch 48,72. (8) Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Zahl der am 30.06. des Erhebungsjahres mit erstem oder zweitem Wohnsitz gemeldeten Bewohner des Grundstückes festgesetzt. (9) Die Kleineinleiterabgabe beträgt je Bewohner 17,90. 3 Entstehung der Gebühren- und Abgabepflicht, Veranlagung, Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung der Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen. Die Abgabepflicht für die Kleineinleiterabgabe entsteht mit der Inanspruchnahme eines Gewässers durch Einleitungen von häuslichem oder ähnlichem Schmutzwasser von weniger als 8 Kubikmeter je Tag aus einer Grundstücksentwässerungsanlage. (2) Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr und zur Kleineinleiterabgabe wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebühren- bzw. Abgabenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr bzw. die Kleineinleiterabgabe wird 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 4 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ist, wer zum Zeitpunkt der Entsorgung der Anlage a) Eigentümer oder im Falle der Bestellung eines Erbbaurechtes Erbbauberechtigter des Grundstückes b) Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes oder c) Nießbraucher oder sonstiger zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter ist, von dem die Benutzung der Entsorgungseinrichtung ausgeht. (2) Abgabepflichtig für die Kleineinleiterabgabe ist, wer zum 30.06. des Erhebungsjahres a) Eigentümer oder im Falle der Bestellung eines Erbbaurechtes Erbbauberechtigter des Grundstückes b) Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes oder c) Nießbraucher oder sonstiger zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter Seite: 3

ist, auf dem sich die Grundstücksentwässerungsanlage befindet. (3) Die Gebühren- und Abgabenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren bzw. Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadtentwässerung Lippstadt AöR das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu prüfen. 5 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils gültigen Fassung und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein- Westfalen vom 26.03.1960 (GV.NW. S. 47, SGV.NW. 303) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1957 (GV.NW. S. 214, SGV.NW. 2010) in der jeweils gültigen Fassung. 6 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 4 Abs. 3 können nach 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit einer Geldbuße geahndet werden. Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. 7 Inkrafttreten Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 10. Satzung der Stadtentwässerung Lippstadt AöR zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, Seite: 4

c) der Vorstand der AöR hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadtentwässerung Lippstadt AöR vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lippstadt, den 13.12.2016 Der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Stadtentwässerung Lippstadt AöR Veröffentlicht am 16.12.2016 Inkrafttreten der Änderungssatzungen: 5. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2011 6. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2012 7. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2013 8. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2014 9. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2015 10. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2016 11. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2017 Seite: 5