Tipps und Kniffe rund um die Provisioninkl. effektiver Kontrollmöglichkeiten Rechtsanwältin Britta Kilhof Wirtschaftsverband für Handelsvermittlung und Vertrieb Westfalen-Mitte (CDH) e. V. Kamener Str. 60, 59425 Unna Telefon: 02303-62223 www.cdh-westfalen-mitte.de
Übersicht 1. Die Provision als Erfolgsvergütung a) Verschiedene Arten von Provisionen b) Entstehung des Provisionsanspruchs c) Wegfall des Provisionsanspruchs d) Problematische Fälle e) Provisionsabrechnung
Übersicht 2. Die richtige Taktik bei der Durchsetzung von Provisionsansprüchen a) Zurückbehaltungsrecht b) Aufrechnung c) Abtretung von Provisionsansprüchen d) Buchauszug e) Bucheinsicht f) Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung g) Auskunftsanspruch h) Der richtige Zeitpunkt
Übersicht 3. Verjährung der Ansprüche a) gesetzliche Verjährung: 3 Jahre b) Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung 4. Gerichtsstand
1. Die Provision als Erfolgsvergütung a)verschiedene Arten von Provisionen - Tätigkeitsprovision: jede mitursächliche Tätigkeit des HV beim Geschäftsabschluss - Folgeprovision: gleichartige Geschäfte mit vom HV geworbenen Kunden - Bezirksprovision: Zuweisung eines geographischen Gebietes oder Zuweisung eines Kundenkreises; ausdrückliche Vereinbarung erforderlich; Exkurs: Alleinvertreter
Die Provision als Erfolgsvergütung b) Entstehung des Provisionsanspruchs Geschäftsabschluss, Geschäftsausführung, Kundenzahlung; Überhangprovision nachvertragliche Provision a) überwiegende Einleitungs- und Vorbereitungstätigkeit des HV b) Abschluss innerhalb angemessener Frist (3 bis 6 Monate)
Die Provision als Erfolgsvergütung c) Wegfall des Provisionsanspruchs Nichtleistung des Kunden; das Feststehen der Nichtleistung (durch gerichtliche Durchsetzung und Zwangsvollstreckung); Zahlungsunwilligkeit des Kunden reicht nicht aus; Ersatzleistung an das vertretene Unternehmen (wenn Unternehmen aus Hermes- Versicherung Ersatzleistung bekommt).
Die Provision als Erfolgsvergütung d) Problematische Fälle Beteiligung mehrerer HV- meist Teilung nach Mitwirken; Geschäfte mit Haupt- und Zweigniederlassungen- Provision reist mit der Ware (vertragliche Vereinbarung); Messegeschäfte; Eigengeschäfte des HV- keine Provision; Untätigkeit des Bezirksvertreters; Dauerverträge zwischen Unternehmen und Kunden; einseitige Provisionskürzung wegen Preisnachlass; einseitige Erklärung zu Direktionskunden- geht nicht; Verkauf/ Kauf der Musterkollektion und Provisionseinbehalt unzulässig/ muss HV nicht kaufen; Provisionsabzug bei Skonto oder bei Nebenkosten- NEIN! Unterbliebene oder mangelhafte Geschäftsführung durch das Unternehmen; vom Unternehmen nicht zu vertretende Umstände; Stornos und Retouren: voller Provisionsanspruch. Hinweis: Abweichende Regelungen sind teilweise möglich
Die Provision als Erfolgsvergütung e) Die Provisionsabrechnung Fälligkeit Anforderung an Abrechnung Gutschrift/ Rechnung
2.) Die Richtige Taktik bei der Durchsetzung von Provisionsansprüchen a) Zurückbehaltungsrecht b) Aufrechnung c) Abtretung von Provisionsansprüchen d) Der Buchauszug das wichtigste und bedeutendste Kontrollrecht; vom Unternehmer zu erstellende durchgängige, übersichtliche und aus sich heraus verständliche Darstellung eines jeden Geschäftsablaufs; auf Kosten des Unternehmers; nicht ausreichend, dem HV lediglich die buchmäßigen Unterlagen in Form von Rechnungs- und Auftragskopien zur Verfügung zu stellen; einzige Voraussetzung: der HV verlangt einen Buchauszug; er kann jederzeit gefordert werden; vertraglicher Ausschluss oder Beschränkung unzulässig; Buchauszugsanspruch entfällt bei verjährten Provisionen oder bei Einigung im Nachhinein über die Höhe der Provisionen; Zeitraum: 3 Jahre.
Die richtige Taktik bei der Durchsetzung von Provisonsansprüchen e) Die Bucheinsicht wenn der Buchauszug unvollständig ist oder begründete Zweifel an der Richtigkeit bestehen; Einblick in die Bücher des Unternehmens; nach Wahl des Unternehmens durch HV oder einen vom HV auszuwählenden Sachverständigen; Kosten zunächst vom HV zu tragen; Regressmöglichkeit des HV bei Ermittlungserfolg. f) Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung wenn nach Bucheinsicht weitere Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges verbleiben; falsche Eidesstattliche Versicherung.
Die richtige Taktik bei der Durchsetzung von Provisonsansprüchen g) Der Auskunftsanspruch (muss genau spezifiziert werden) besteht neben dem Anspruch auf Buchauszug; es muss die Mitteilung bestimmter einzelner Umstände gefordert werden, die für die Fälligkeit und Berechnung des Provisionsanspruchs wesentlich sind. h) Der richtige Zeitpunkt letzte Provisionsabrechnung abwarten; bei Vertragsende; bei weiterem Lauf: im Vertrag: Verjährung beachten.
3.) Verjährung der Ansprüche a) gesetzliche Regelung: 3 Jahre abweichende vertragliche Regelungen möglich; Beginn der Verjährung. b) Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung Einleitung eines Gerichtsverfahrens
4. Gerichtsstand Gesetz: Sitz des Beklagten bei ausländischen Unternehmen seit 01.04.2002 Sitz des Erfüllungsortes: beim HV also Deutschland möglich Gerichtsstandsvereinbarung, möglich unter Kaufleuten
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwältin Britta Kilhof Wirtschaftsverband für Handelsvermittlung und Vertrieb Westfalen- Mitte (CDH) e. V., Kamener Str. 60, 59425 Unna Tel.: 02303-62223, Fax: 02303-69450, info@cdh-westfalen-mitte.de