Gründung einer Handelsvertretung

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1 IHK-Information Gründung einer Handelsvertretung I. Wer ist Handelsvertreter? Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig für einen anderen Unternehmer tätig ist und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt, 84 Abs. 1 HGB. Der Handelsvertreter unterscheidet sich dadurch vom Kaufmann (z.b. Großhändler), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, ebenso wie vom Kommissionär, der zwar ebenfalls für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt. Anders als ein angestellter Handlungsreisender sind Sie als Handelsvertreter selbständig tätig, anders als ein Handelsmakler, der Geschäfte von Fall zu Fall für verschiedene Unternehmer erledigt, sind Sie ständig für einen oder mehrere bestimmte Unternehmer tätig. Allerdings können die verschiedenen Vertriebswege auch kombiniert werden (z.b. Handelsvertretung und Eigengeschäft). Als selbständiger Handelsvertreter können Sie im wesentlichen Ihre Tätigkeit frei gestalten und Ihre Arbeitszeit selbst bestimmen. Einen vorgeschriebenen Berufsweg gibt es für den Handelsvertreterberuf nicht. Es ist allerdings von Vorteil, wenn Sie eine kaufmännische oder eine technische Ausbildung absolviert haben sowie Kenntnisse der jeweiligen Branche vorweisen können. Grundsätzlich hat es sich als zweckmäßig erwiesen, vor der Selbständigkeit als angestellter Geschäftsreisender den Kundenbesuch und den Verkauf beim Kunden kennen zu lernen. II. Welche Arten der Handelsvertretertätigkeit gibt es? Einfirmen-/Mehrfirmenvertreter Als Einfirmenvertreter dürfen Sie nur für dieses eine Unternehmen tätig werden. In der Regel verfügt dieses Unternehmen über ein so vielfältiges Sortiment, dass Sie damit voll ausgelastet sind. Ist dies nicht der Fall, gibt es noch die Möglichkeit des Mehrfirmenvertreters. Als Mehrfirmenvertreter vertreten Sie mehrere Firmen mit verschiedenen Produkten. Um Interessenkonflikte auszuschließen, dürfen Sie in diesem Fall keine Produkte miteinander konkurrierender Unternehmen vertreten (Konkurrenzverbot). Vermittlungsvertreter/Abschlussvertreter Als Vermittlungsvertreter sind Sie lediglich mit der Vermittlung von Geschäften betraut, als Abschlussvertreter können Sie den Vertragsschluss im Namen des Unternehmers selbst herbeiführen. Bezirksvertreter/Alleinvertreter Bezirksvertreter sind Sie, wenn Ihnen ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis vom Unternehmer fest zugewiesen ist. Sie haben in diesem Fall auch dann Anspruch auf Provision, wenn ohne Ihre Mitwirkung in Ihrem Bezirk Verträge abgeschlossen werden ( 87 Abs.2 HGB). Alleinvertreter ist ein Bezirksvertreter, dem sein Unternehmen zusätzlich einen erhöhten Kundenschutz einräumt. Als Alleinvertreter haben Sie Anspruch darauf, dass die von Ihnen vertretene Firma in Ihrem Bezirk weder selbst noch durch andere Beauftragte tätig wird. Hinweis: Eine derartige Alleinvertreterstellung muss sich eindeutig aus dem Vertrag mit dem Unternehmen ergeben. Allein die Bezeichnung Generalvertreter genügt nicht ohne weiteres.

2 2 III. Sind Sie als Handelsvertreter Kaufmann i.s.d. HGB? Achtung: Im Kaufmanns- und Firmenrecht hat das Handelsrechtsreformgesetz seit dem Neuerungen gebracht: Gem. 1 HGB neuer Fassung ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann, es sei denn, dass sein Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Für Sie als Handelsvertreter bedeutet dies, dass Sie grundsätzlich Kaufmann sind und die betreffenden Vorschriften beachten müssen, wenn Ihr Geschäft nicht einen so geringen Umfang hat, dass es kaufmännische Einrichtungen, insbesondere eine kaufmännische Buchführung, nicht erfordert. Anhaltspunkte sind die Vielfalt Ihrer Produktpalette mit etwaiger Lagerhaltung, der Umfang Ihrer Geschäftsbeziehungen, die Größe Ihres Umsatzes, die Anzahl Ihrer Beschäftigten, die Inanspruchnahme von Kredit. Wenn Sie kein Kaufmann sind, können Sie sich jedoch gem. 2 HGB in das Handelsregister eintragen lassen. Dann stehen Sie einem Kaufmann i. S. des 1 HGB gleich. Der sog. Minderkaufmann wurde durch die Gesetzesreform abgeschafft. Wenn Sie für Ihre Handelsvertretung die Rechtsform einer GmbH wählen, ist diese gem. 6 HGB Kaufmann kraft Rechtsform. Vorschriften für Kaufleute Ihre Firma, 17 ff HGB Als Kaufmann sind Sie gem. 29 HGB verpflichtet, Ihre Firma beim Handelsregister anzumelden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Firma - dies ist der Name, unter dem Sie Ihr Geschäft betreiben - haben sich geändert: Phantasiebezeichnungen (z.b. Topsell) sind nunmehr ebenso zulässig, wie Sach- und Personalfirmen (z.b. W. Hansen Handelsvertretung). Unzulässig sind allerdings Bezeichnungen wie z.b. Sicherheit + Technik oder Leasingpartner. Ihnen fehlt die nötige Unterscheidungskraft, die das Unternehmen anhand der Firma individualisierbar machen soll. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die ersichtlich geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Ihre Firma muss einen Hinweis auf die Rechtsform (z.b. GbR, GmbH, KG, OHG) oder Ihre Kaufmannseigenschaft (eingetragener Kaufmann, e.k.) enthalten. Angaben auf Geschäftsbriefen, 37 a HGB: Firma, Rechtsformzusatz, Ort Ihrer Niederlassung, Registergericht und Handelsregisternummer müssen auf Ihren Geschäftsbriefen, sofern diese an bestimmte Empfänger gerichtet sind, angegeben sein. Buchführung: Sie sind zur ordnungsgemäßen Buchführung gem. 238 Abs. 1 HGB verpflichtet. Wichtig: Die folgenden Vorschriften über den Handelsvertreter gelten unabhängig von der Kaufmannseigenschaft, 84 Abs. 4 HGB. IV. Ihre Pflichten als Handelsvertreter Vermittlungs- und Abschlusspflicht ( 86 Abs.1, 1. Hs. HGB): Sie müssen sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen. Interessenwahrnehmungspflicht ( 86 Abs. 1, 2. Hs. HGB): Sie müssen immer das Interesse des von Ihnen vertretenen Unternehmens wahrnehmen, also z.b. auch die Kundenbetreuung nach Abschluss des Geschäfts.

3 3 Berichtspflicht ( 86 Abs. 2 HGB) Sie müssen Ihre Geschäftsvermittlungen und -abschlüsse sowie etwaige Vertragsverletzungen unverzüglich dem von Ihnen vertretenen Unternehmen mitteilen. Verschwiegenheitspflicht ( 90 HGB): Sie dürfen keine Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verwerten. Wettbewerbsverbot/Konkurrenzverbot: Dieses Verbot ergibt sich aus der Pflicht zur Interessenwahrnehmung. Sie dürfen, auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich geregelt ist, im Geschäftszweig Ihres vertretenen Unternehmens nicht für eine Konkurrenzfirma tätig sein. Dies gilt auch für Mehrfirmenvertreter. Produkte von Konkurrenzfirmen dürfen Sie nur vertreiben, wenn sie nicht im Wettbewerb mit den Produkten der bereits von Ihnen vertretenen Firmen stehen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden, d.h. beide betroffenen Unternehmen müssen zustimmen. Achtung: Vertraglich kann darüber hinaus auch ein Erweiterungsverbot auf Substitutionsprodukte vereinbart werden, beispielsweise dürften Sie dann als Butter-Handelsvertreter nicht gleichzeitig Margarine des Konkurrenten vertreten. Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten: Weitere Pflichten können vertraglich vereinbart werden, z.b. die Pflicht zur Lagerhalterung oder zum Kundendienst. V. Die Pflichten des vertretenen Unternehmens Provisionszahlungspflicht ( 87 Abs. 1 HGB): Das Unternehmen muss Ihnen für jedes abgeschlossene von Ihnen vermittelte Geschäft eine Provision zahlen. Überlassungspflicht ( 86 a Abs. 1 HGB): Das Unternehmen muss Ihnen alle zur Ausübung Ihrer Tätigkeit erforderlichen Unterlagen überlassen. Informationspflicht ( 86 a Abs. 2 HGB): Die Annahme und Ablehnung der von Ihnen vermittelten Geschäfte muss Ihnen ebenso unverzüglich mitgeteilt werden, wie die Änderungen der Produktpalette oder im Vertriebssystem und bevorstehende Betriebseinstellungen, -veräußerungen oder Fusionen. Allgemeine Unterstützungs- und Treuepflicht: Dem Unternehmen ist es beispielsweise verboten, in Konkurrenz zum eigenen Handelsvertreter zu treten. Achtung: Von 86 a Abs. 1,2 HGB abweichende Vereinbarungen sind unwirksam ( 86 a Abs. 3 HGB). VI. Provision und Ausgleichsanspruch Die übliche Vergütung des Handelsvertreters ist die Provision ( 87 HGB). Sie ist eine Erfolgs- und keine Leistungsvergütung. Sie ist erst dann verdient, wenn das von Ihnen vertretene Unternehmen das vermittelte Geschäft ausgeführt hat. Verprovisioniert werden grundsätzlich nur Geschäfte, die auf Ihre Aktivitäten zurückzuführen sind. Hierunter fallen auch Nachbestellungen der Kunden, den Sie für das Unternehmen geworben haben. Es muss sich allerdings um Geschäfte der gleichen Art handeln. Eine Besonderheit gilt für den Bezirksvertreter (siehe oben): Als Bezirksvertreter haben Sie einen Provisionsanspruch für alle in Ihrem Bezirk oder mit Ihrem Kundenkreis vom Unternehmer abgeschlossenen Geschäfte, selbst wenn diese ohne Ihre Mitwirkung zustande gekommen sind. Die Provisionshöhe wird vertraglich vereinbart, ansonsten gilt nach 87 b HGB der übliche Satz. Die Provisi-

4 4 onshöhe ist je nach Branche und vertretenem Produkt sehr unterschiedlich. Im Falle der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses hat der Handelsvertreter nach 89 b HGB einen Ausgleichsanspruch. VII. Gewerbeanmeldung Ihr Gewerbe als Handelsvertreter müssen Sie bei Ihrer zuständigen örtlichen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, dem Wirtschafts- oder Ordnungsamt anmelden. VIII. Der Handelsvertretervertrag Grundsätzlich benötigt der Vertrag zwischen Ihnen und dem von Ihnen vertretenem Unternehmen keine besondere Form. Jeder Vertragspartner kann aber gemäß 85 HGB verlangen, dass der Inhalt des Vertrags schriftlich festgelegt wird. Bei der Verwendung von Musterverträgen sind die Bestimmungen des Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) zu beachten. Nach 9 AGB sind u.a. Vertragsklauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders eines Mustervertrages entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Einen Mustervertrag können Sie auf unserer Homepage downloaden oder anfordern bei Jasmin Luft, Tel , jasmin.luft@pfalz.ihk24.de Grundsätzlich kann nachfolgende Checkliste zur Vertragsabfassung nützlich sein. Diese Checkliste enthält keine vorformulierten Vertragsklauseln, sondern gibt Anhaltspunkte zur Prüfung, inwieweit alle wesentlichen Vertragspunkte angesprochen sind: - Genaue Bezeichnung der beiden Vertragsparteien - Genaue Bezeichnung der Art des Handelsvertreters (z.b. Bezirksvertreter) - Abgrenzung des Vertreterbezirks (z.b. Hamburg) - Gegenstand der Vertretung (z.b. welche Produkte, welche Kunden) - Aufgaben und Befugnisse des Handelsvertreters (z.b. Abschlussvollmacht) - Pflichten des Handelsvertreters - Pflichten des Unternehmers - Provision - Dauer des Vertrages - Rückgabe von Gegenständen, Aufrechnung und Zurückbehaltung - Ausgleichsanspruch (z.b. Art und Weise der Berechnung) - Wettbewerbsverbote - Abgeltung, Abtretung und Verjährung von Ansprüchen - Gerichtsstand und Erfüllungsort - Ergänzende Vertragsvereinbarungen - Auslandstätigkeit - evtl. Schiedsgerichtsvereinbarung - Datum und Unterschriften beider Vertragsparteien

5 5 IX. Weitere Informationen Verbände: Die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) repräsentiert als Spitzenverband die mehr als Handelsvermittlerbetriebe aller Branchen, im Internet unter Wirtschaftsverband für Handelsvermittlung und Vertrieb Rheinland-Pfalz (CDH) e.v. Rheinstraße 20, Koblenz Postanschrift: Postfach , Koblenz Tel.: , Fax Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) Am Weidendamm 1 A Berlin Tel / Fax centralvereinigung@cdh.de Weitere Informationen zur Existenzgründung finden Sie im Internetportal der IHK/HWK-Starterzentren Rheinland Pfalz. Zur Kontaktaufnahme mit der für Ihren Standort zuständigen IHK wählen Sie bitte die Service-Hotline (14 Cent/Min.). Stand: Juli 2007 Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenden Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

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