Christoph Sichler Seite 1 von 13 24.06.2013 24. Juni 2013 Die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen Referent: Christoph Sichler Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Staatliches Rechnungsprüfungsamt Regensburg Obermünsterstraße 16 93047 Regensburg
Christoph Sichler Seite 2 von 13 24.06.2013 GLIEDERUNG 1. Allgemeine Informationen zur Beamtenversorgung 2. Die Berechnung des Ruhegehalts als wesentliche Versorgungsleistung für Ruhestandsbeamte/innen 3. Besonderheiten bei der Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten für Professoren/innen 4. Anrechnungsbestimmungen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. ähnlichen Leistungen 5. Die Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen - Überblick - 2
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Christoph Sichler Seite 4 von 13 24.06.2013 - Das Ruhegehalt (Art. 11 ff. BayBeamtVG) wird auf der Grundlage und der ruhegehaltfähigen Bezüge der ruhegehaltfähigen Dienstzeit = Faktor Geld = Faktor Zeit berechnet (vgl. Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG).
Christoph Sichler Seite 5 von 13 24.06.2013 Welche Bezüge werden dem Ruhegehalt zugrunde gelegt? Ruhegehaltfähige Bezüge sind [ ] das Grundgehalt, der Familienzuschlag bis zur Stufe 1, Hochschulleistungsbezüge (nach den besonderen Maßgaben des Art. 13 BayBeamtVG). Rechtsquelle: Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG
Christoph Sichler Seite 6 von 13 24.06.2013 Ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 14, 16, 17, 20 und 22 BayBeamtVG) - Art. 16, 17 BayBeamtVG (Wehrdienst-/Zivildienstzeiten; gilt ) - Art. 14 BayBeamtVG (Beamtenverhältnis) - Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG *) (Studienzeit maximal drei Jahre; kann ) - Art. 22 Satz 2 BayBeamtVG (Promotionsvorbereitungszeit maximal zwei Jahre; gilt ) ausgenommene Zeiten: Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 6 Teilzeitbeschäftigung: Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG - Art. 22 Satz 4 Hs. 1 BayBeamtVG *) (Einstellungsvoraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG fünf Jahre; kann ) - Art. 22 Satz 4 Hs. 2 BayBeamtVG *) (Erwerb besonderer Fachkenntnisse maximal weitere fünf Jahre; kann ) = regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit = Vor-Dienstzeiten *) = sog. Kann -Vordienstzeiten
Christoph Sichler Seite 7 von 13 24.06.2013 Beispiel zur Berechnung des Ruhegehalts I. Sachverhalt Ein Professor an einer FH (geb. am 26.06.1948) tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2013 (zum 01.10.2013) wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Der Beamte hat folgenden (stark vereinfachten) Werdegang: Abitur im Juni 1968 --- ruhegehaltfähig: Grundwehrdienst: 01.07.1968 31.12.1969 1 Jahr, 184 Tage Studium: 01.04.1970 31.03.1975 3 Jahre (Begrenzung!) Promotion am 31.03.1979 Vorbereitungszeit: 01.04.1977 31.03.1979 (Art. 22 Satz 2 BayBeamtVG) 2 Jahre Privatwirtschaft: 01.05.1979 30.04.1984 (Einstellungsvoraussetzung; Art. 22 Satz 4 Hs. 1 BayBeamtVG) 5 Jahre Privatwirtschaft: 01.05.1984 bis 30.09.1989 (Erwerb besonderer Fachkenntnisse; Art. 22 Satz 4 Hs. 2 BayBeamtVG) 5 Jahre (Begrenzung!)
Christoph Sichler Seite 8 von 13 24.06.2013 Professor an einer FH: 01.10.1989 30.09.2013 24 Jahre Gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit: 40 Jahre, 184 Tage (= 40,50 Jahre) II. Ermittlung des Ruhegehaltssatzes 40,50 Jahre x 1,79375 v. H.; maximal jedoch: 71,75 v. H. III. Berechnung des Ruhegehalts Der Beamte hat zuletzt folgende Besoldung erhalten: Grundgehalt nach Besoldungsgruppe C 3 / Stufe 15: Familienzuschlag der Stufe 1: 6.169,81 EUR 120,04 EUR 6.289,85 EUR Ruhegehaltfähige Bezüge: 6.289,85 EUR Das Ruhegehalt würde sich somit wie folgt berechnen: - ruhegehaltfähige Bezüge: 6.289,85 EUR - davon 71,75 v. H. (Ruhegehalt): 4.512,97 EUR - zzgl. Versorgungsaufschlag (01.09. bis 30.09.2013 = 0,29 v. H.): 13,09 EUR = 4.526,06 EUR
Christoph Sichler Seite 9 von 13 24.06.2013 Beispiel zur Rentenanrechnung nach Art. 85 BayBeamtVG I. Sachverhalt Ein Professor an einer FH im Ruhestand bezieht ein Ruhegehalt nach dem BayBeamtVG in Höhe von 4.200,00 EUR und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 500,00 EUR. Die Summe der beiden Bezüge beträgt somit 4.700,00 EUR. II. Ermittlung der Höchstgrenze Bei der Ermittlung der Höchstgrenze ist das fiktive Ruhegehalt zu errechnen, das der Beamte bekäme, wenn er in seinem Berufsleben ausschließlich (d. h. ab seinem 17. Lebensjahr) Beamter gewesen wäre. Bei dieser Berechnung soll sich im vorliegenden Beispiel der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v. H. und ein fiktives Ruhegehalt von 4.500,00 EUR ergeben. III. Durchführung der Ruhensberechnung nach Art. 85 BayBeamtVG Ruhegehalt: 4.200,00 EUR Rente: 500,00 EUR = Gesamtversorgung: 4.700,00 EUR abzüglich Höchstgrenze: 4.500,00 EUR = Ruhensbetrag: 200,00 EUR Ruhegehalt: 4.200,00 EUR abzüglich Ruhensbetrag: 200,00 EUR = Restruhegehalt: 4.000,00 EUR (Gesamtversorgung nach Ruhensberechnung; 4.500,00 EUR)
Christoph Sichler Seite 10 von 13 24.06.2013 Professor Unbefristete Leistungsbezüge Befristete Leistungsbezüge Funktions- Leistungsbezüge z. B. als Dekan ruhegehaltfähig, soweit Bezug zuletzt und zwei Jahre Ruhegehaltfähig bei wiederholter Vergabe und für zehn Jahre zehn Jahre voll ruhegehaltfähig Jedenfalls Anrechnung bei befristeten Leistungsbezügen fünf Jahre hälftig ruhegehaltfähig
Christoph Sichler Seite 11 von 13 24.06.2013 VERSORGUNGSAUSKÜNFTE 1. Qualifizierte Versorgungsauskunft Eine qualifizierte Versorgungsauskunft erhalten Beamtinnen und Beamte auf Antrag, soweit sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu muss mit der zuständigen Pensionsbehörde Kontakt aufgenommen werden. 2. Versorgungsauskunftsprogramm / verkürzte Versorgungsauskunft Internet: www.lff.bayern.de Behördennnetz: www.lff.bybn.de 3
Christoph Sichler Seite 12 von 13 24.06.2013 ERREICHBARKEIT DES LfF: Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bezügestelle Versorgung Bahnhofstraße 7 93047 Regensburg Tel.: (0941) 5044 0 Fax.: (0941) 5044 3330 E-Mail: poststelle-r@lff.bayern.de 4
Christoph Sichler Seite 13 von 13 24.06.2013 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!