1.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Verwaltungs- und Organisationsreglement

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Transkript:

1.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Verwaltungs- und Organisationsreglement

GEMEINDE OBERDORF / Verwaltungs- und Organisationsreglement Seite Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Oberdorf gestützt auf 107 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 1970 (GemG), beschliesst: A) Allgemeine Grundsätze 1 Information, Öffentlichkeitsarbeit, Mitwirkung 1 Die Einwohnergemeinde betreibt eine aktive, offene, frühzeitige und ausgewogene Informationspolitik. Die Einwohnerinnen und Einwohner sind bei der Gestaltung des Gemeinwesens mit einzubeziehen. Die öffentliche Diskussion und die aktive Mitwirkung der Bevölkerung am Gemeinleben sind zu fördern. Verhältnis zwischen den Gemeindebehörden 1 Die Behörden sind zur Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Information verpflichtet. Der Gemeinderat achtet die Selbständigkeit der übrigen Exekutivbehörden. Er pflegt zu ihnen einen engen Kontakt und spricht mit ihnen wesentliche politische Zielvorgaben sowie Entscheide ab. 3 Hat der Gemeinderat über Geschäfte zu beschliessen, die in den sachlichen Zuständigkeitsbereich anderer Exekutivbehörden fallen, so sind diese vorgängig anzuhören, und es steht ihnen das Antragsrecht zu. B) Gemeindeversammlung 3 Zusätzliche Befugnisse der Gemeindeversammlung ( 47 Absatz GemG) Der Gemeindeversammlung werden folgende zusätzlichen Befugnisse eingeräumt: a) Schaffung von neuen und Aufhebung bestehender Stellen. 4 Form der Einladung zur Gemeindeversammlung ( 55 und 57 Absatz 1 Satz GemG) * 1 Die Stimmberechtigten sind spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung einzuladen und spätestens vier Tage vor der Versammlung durch ein Inserat im amtlichen Publikationsorgan zu informieren. Die Einladung hat das Geschäftsverzeichnis (Traktandenliste) zu enthalten.

GEMEINDE OBERDORF / Verwaltungs- und Organisationsreglement Seite 3 5 Bekanntgabe der Gemeinderats-Anträge ( 56 Satz GemG) * Die Anträge des Gemeinderates werden in einem ergänzenden Mitteilungsblatt zur Einladung bekanntgegeben, begründet und an der Gemeindeversammlung näher erläutert. Die Anträge und Erläuterungen zu den Geschäften werden auf der Gemeindehomepage aufgeschaltet und können auf der Gemeindeverwaltung 14 Tage vor der Versammlung bezogen oder gratis abonniert werden. 6 Erläuterung der Geschäft, Unterlagen 1 Die Gemeindeversammlungsgeschäfte werden an der Versammlung zusätzlich mündlich erläutert. * Allfällige weitere Unterlagen können von den Stimmberechtigten 14 Tage vor der Gemeindeversammlung auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. 3 Voranschläge und Rechnungen können von den Stimmberechtigten auf der Verwaltung bezogen werden. 7 Bekanntmachung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse ( 8 Absatz Gesetz politische Rechte) Die Gemeindeversammlungsbeschlüsse werden im amtlichen Publikationsorgan bekanntgemacht. C) Gemeindebehörden 8 Ständige, beratende Ausschüsse und Kommissionen ( 104 Absatz 1 GemG) 1 Bestand, Zusammensetzung und Aufgaben der ständigen, beratenden Ausschüsse und Kommissionen werden in den entsprechenden Reglementen geregelt. Die Amtsdauer der ständigen, beratenden Kommissionen beträgt vier Jahre. 9 Protokollführung in den Gemeindebehörden ( 16 Absatz GemG) Im Gemeinderat wird das Protokoll durch einen Gemeindeangestellten oder eine Gemeindeangestellte geführt. In allen anderen Behörden und Kommissionen wird das Protokoll durch ein Behörde- bzw. Kommissionsmitglied geführt. 10 Sitzungen der Gemeindebehörden ( 17 GemG) 1 Die Sitzungen der Gemeindebehörden finden in der Regel in einem Amtsraum statt. Die Sitzungen sind so anzusetzen, dass die Behörden mit der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht in Verzug geraten.

GEMEINDE OBERDORF / Verwaltungs- und Organisationsreglement Seite 4 3 Spätestens drei Tage vor der Sitzung ist den Mitgliedern der Behörde das durch den Präsidenten oder die Präsidentin aufgestellte Geschäftsverzeichnis (Traktandenliste) zuzustellen. Jedes Mitglied kann vor der Zustellung der Geschäftsliste die Aufnahme weiterer Geschäfte in das Verzeichnis verlangen. 4 Die Gemeindebehörden können einzelne Gemeindeangestellte zur regelmässigen oder gelegentlichen Teilnahme mit beratender Stimme an Sitzungen verpflichten. D) Verwaltungsorganisation 11 Organisation und Verantwortung 1 Die organisatorische Gliederung der Gemeindeverwaltung wird durch den Gemeinderat bestimmt. Verantwortlich für die Führung der Verwaltung ist der Gemeindeverwalter oder die Gemeindeverwalterin. Ihm oder ihr sind sämtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verwaltung und der Aussendienste unterstellt. 3 Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der einzelnen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in den Stellenbeschreibungen festgelegt. 4 Das Personalreglement ordnet das Anstellungsverhältnis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. 1 Wahlorgane 1 Der Gemeinderat ist unter Vorbehalt von Abs. für die Anstellung des Gemeindepersonals zuständig. Für die Anstellung von Lehrkräften sowie von Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern sind die Schulräte zuständig. * E) Rechnungswesen 13 Ausgabenzuständigkeit weiterer Behörden ( 161 Absatz 3 GemG) 1* Folgende Behörden können im Rahmen des Voranschlages über die Verwendung der Mittel beschliessen: a) Schulrat für die Anschaffung von Schulmaterial * b) Feuerwehrrat gemäss Statuten des Feuerwehrzweckverbandes WOLF 3* c) Regionale Sozialhilfebehörde Waldenburgertal * d) Kommission für den regionalen Führungsstab und den Zivilschutz im Verbund ARGUS 3* e) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frenkentäler 3*

GEMEINDE OBERDORF / Verwaltungs- und Organisationsreglement Seite 5 F) Gebühren 14 Verwaltungsgebühren ( 15 Absatz 3 GemG) Der Gemeinderat erlässt eine Gebührenverordnung für die Verwaltungsgebühren und die übrigen Gebühren, welche nicht in den Sachreglementen festgelegt sind. 15 Weitere Gebühren sowie Beiträge und Abgaben Weitere Gebühren sowie Beiträge und Abgaben sind in den entsprechenden Sachreglementen geregelt. G) Bussen 4* 16 Bussenanerkennungsverfahren ( 81 Absatz 5 GemG) 1 Der Gemeinderat erlässt gegenüber einer Person, die eine strafbare Verletzung eines Gemeindereglementes begangen hat, eine provisorische Bussenverfügung. Wird die Verfügung innerhalb von 10 Tagen anerkannt, findet keine Einvernahme statt, und die Busse wird rechtskräftig. 3 Wird die Verfügung nicht anerkannt, findet das Strafverfahren gemäss 81 Absätze 1-3 des Gemeindegesetzes statt. H) Schlussbestimmungen 17 Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten 1 Dieses Reglement bedarf der Genehmigung durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion. GV-Beschluss Genehm. FKD In Kraft seit Bemerkungen 08.09.1997 3.10.1997 (VSD) 01.01.1998 Genehmigung VSD Nr. 1 03.04.006.01.008 01.07.008 Änderung 1* 1.06.010 1.10.010 01.07.010 Änderung * 17.09.01 04.1.01 01.01.013 Änderung 3* 3.11.015 10.0.016 01.01.016 Änderung 4* IM NAMEN DER EINWOHNERGEMEINDE Der Präsident: Die Verwalterin: Ewald Fartek Rikita Senn