AMÖ-Verbandsinformationen



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Transkript:

Mitglied e rinformation AMÖ-Verbandsinformationen AMÖ-Verbandszeichensatzung Quelle / Verfasser: Beschlossen vom Gesamtvorstand der AMÖ in der Sitzung am 19. April 2007 in Hofheim Eingetragen durch das Deutsche Patent- und Markenamt am 15.01.2008 Bearbeitungsstand: 15.1.2008 Herausgeber: 65795 Hattersheim / Main, Schulstraße 53 Telefon: (0 61 90) 98 98 13; Telefax: (0 61 90) 98 98 20 Internet: www.amoe.de / www.umzug.org; E-Mail: info@amoe.de

Verbandszeichensatzung des gemäß Beschluss des Gesamtvorstandes am 19. April 2007 Präambel Das Verbandszeichen Rollendes Känguru (im folgenden AMÖ-Logo genannt) wurde 1976 zur Identifikation der Mitgliedsunternehmen geschaffen. Im Laufe der Zeit hat sich das AMÖ-Logo zu einem Qualitätsausweis für Möbelspeditionen entwickelt. Da die Mitgliedschaft in den Mitgliedsverbänden keinen einheitlichen Kriterien unterworfen ist, führte dies zu einer heterogenen Zusammensetzung der in der AMÖ organisierten Mitgliedsunternehmen. Die bundesweite Nutzung des AMÖ-Logos signalisiert dem gegenüber gerade einen vergleichbaren Qualitätsstandard. Die Zeichensatzung regelt deshalb im Sinne des Ausweises eines einheitlichen Qualitätsstandards die Bedingungen für die Nutzung des Verbandslogos. 1 Hattersheim/Main 1. Der (im Folgenden AMÖ genannt) ist der Zusammenschluss von regionalen Organisationen der Möbelspediteure in der Bundesrepublik Deutschland und der Gruppe Internationaler Möbelspediteure e.v. (GIM) 2. Sitz der AMÖ ist Hattersheim/Main Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft ist Frankfurt am Main. 3. Die AMÖ ist in das Vereinsregister eingetragen. 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Die AMÖ bezweckt 2 Zweck 1. Die einheitliche Wahrnehmung und Förderung der überregionalen Belange der Möbelspedition, insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden, 2. die Förderung aller Maßnahmen zur reibungslosen Zusammenarbeit der Mitgliedsunternehmen, 3. die sachverständige Beratung der Mitgliedsunternehmen und der Behörden bei ihren Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsverbänden,

4. die Förderung des kollegialen Verhaltens, des lauteren Wettbewerbs innerhalb der Möbelspedition, 5. die Förderung des Austausches wirtschaftlicher und technischer Erfahrungen zwischen den Mitgliedsunternehmen, 6. die Entwicklung und Förderung von Qualitätsmaßstäben, 7. die Mitwirkung bei der Kalkulation von Leistungsentgelten und der Entwicklung von Bedingungen für Beförderungs- und sonstige Leistungen, 8. die Feststellung der Usancen der Möbelspedition, 9. die Einrichtung und Unterhaltung eines ständigen Schiedsgerichts zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsunternehmen aus der Tätigkeit der Möbelspedition, 10. die Einrichtung und Unterhaltung einer Einigungsstelle zur gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedsunternehmen und Kunden bei der Durchführung von Umzügen und Lagerungen, 11. die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Möbelspedition, 12. die Koordination und Verhandlungsführung auf sozialpolitischem Gebiet, den Abschluss von überregionalen Tarifverträgen anzustreben. 3 Vertretung Zur Vertretung der AMÖ sind zwei Mitglieder des Präsidiums genügend und erforderlich (Vorstand gemäß 26 BGB). 4 Errichtung und Gestaltung des Verbandszeichens 1. Die AMÖ ist Trägerin der Verbandszeichen

2. Die Verbandszeichen sind beim Deutschen Patentamt in der Rolle als Kollektivmarke unter Nr. 307 34930 eingetragen. 1. Berechtigung 5 Kreis der Berechtigten und Benutzungsbedingungen Die Verbandszeichen dürfen von jedem Unternehmen benutzt werden, das Mitglied eines Mitgliedsverbandes der AMÖ in Deutschland ist. Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind dann gegeben, wenn das Unternehmen 1. zuverlässig ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und die zur Führung des Unternehmens bestellte Person fachlich geeignet ist, 2. nach den Grundsätzen und Regeln eines ordentlichen Kaufmanns arbeitet, 3. gegenüber Kunden übersichtliche und detaillierte Angebote erstellt, 4. gründlich und umfassend berät und eine Leistungsbeschreibung als Bestandteil des Umzugsvertrages beifügt, 5. ausführlich über Versicherungs- und Haftungsbestimmungen informiert, 6. mit seriösen Versicherern zusammen arbeitet, 7. als Umzugsberater, Transportleiter und Packer sowie für vereinbarte Handwerkerleistungen Fachpersonal einsetzt, 8. umweltverträgliche Verpackungsmaterialien benutzt. Fahrzeuge verwendet, die für die Beförderung von Möbeln besonders eingerichtet und ausgerüstet sind und dem derzeitigen Sicherheitsstandard entsprechen, 9. geeignete und sichere Möbellager und Standplätze für die Fahrzeuge vorhält, 10. korrekte, nachprüfbare Abrechnungen erstellt, 11. bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Kunden dem Spruch der Einigungsstelle der AMÖ folgt. Bei Unternehmen mit Niederlassungen oder Zweigstellen gilt die Berechtigung zur Nutzung nur für die im jeweiligen Mitgliedsverband geführten Zweigstellen und Niederlassungen unter den vorgenannten Bedingungen. 2. Entzug Verstößt ein Unternehmen gröblich und wiederholt gegen die Bedingungen gemäß 5 Abs. 1 kann die Nutzungsberechtigung entzogen werden.

6 Rechte und Pflichten der Beteiligten 1. Rechte aus der Eintragung beim deutschen Patentamt sowie Ansprüche wegen rechtswidrigen Gebrauchs stehen ausschließlich der AMÖ als Trägerin des Verbandszeichens zu. 2. Die AMÖ ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Verbandszeichensatzung seitens der Nutzer des Verbandszeichens beachtet wird und den Missbrauch zu unterbinden 3. Die Verbandszeichenbenutzer sind verpflichtet, die Verbandszeichensatzung einzuhalten und die AMÖ über ihnen bekannt gewordenen Missbrauch zu informieren. 7 Schlussbestimmung Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Verbandszeichensatzung ist das in der Satzung der AMÖ (Art. XI) vorgesehene Schiedsgericht ausschließlich zuständig.