Haupt- und Realschulordnung der Deutschen Schule Mailand

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Transkript:

DEUTSCHE SCHULE MAILAND Haupt- und Realschulordnung der Deutschen Schule Mailand Auf Empfehlung der Gesamtlehrerkonferenz vom Schulleitungskomitee der Deutschen Schule Mailand verabschiedete Fassung vom 04.09.2014.

Haupt- und Realschulordnung der Deutschen Schule Mailand in der Fassung vom 23.06.2014 Vorbemerkungen An der Deutschen Schule Mailand, die als anerkannte Deutsche Auslandsschule zur deutschen Allgemeinen Hochschulreife führt, werden im Sekundarbereich I auch Schüler mit deutscher Staatsangehörigkeit gefördert, die einen Haupt oder Realschulabschluss anstreben. Grundsätzlich gelten für Haupt und Realschüler alle Ordnungen der DSM, wenn nicht im Folgenden besondere Regelungen angeführt werden. Schüler ohne deutsche Staatsbürgerschaft oder deutsche Schüler ohne Ausbildungsperspektive in Deutschland können in der Regel nur bis zur Klasse 8 als Realschüler geführt werden. 1 Einstufungen 1. Am Ende der Klassenstufe 6 spricht die Klassenkonferenz grundsätzlich eine Empfehlung bezüglich der geeigneten Schulform aus. 1.1. Die Einstufung zum Realschüler bei deutschen Staatsbürgern nimmt die Klassenkonferenz vor. Unter besonderen Umständen ist die Einstufung als Realschüler auf Antrag der Eltern auch am Ende der Klasse 5 möglich. 1.2. Für Schüler ohne deutsche Staatsbürgerschaft entscheidet die Klassenkonferenz nach ausführlicher Beratung der Eltern durch Klassenlehrer und Mittelstufenkoordinator auf Antrag am Ende der Klasse 6. 2 Fremdsprachen 1.1. Haupt- und Realschüler besuchen den Unterricht der ab Klasse 5 unterrichteten Fremdsprache (Englisch) als Kernfach und den einer zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfach. Als Wahlpflichtsprache können sich Realschüler mit deutscher Staatsangehörigkeit nach Beratung ab Klasse 7 für eine Sprache aus Französisch, 2

Latein oder Italienisch entscheiden. Am Unterricht der dritten Fremdsprache müssen sie teilnehmen, die Note ist aber nicht versetzungswirksam. 1.2. Deutsche Haupt- bzw. Realschüler, die bis zur 8. Klasse in die DS Mailand eintreten und nach dem Realschulabschluss den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe an der DSM anstreben, sind grundsätzlich verpflichtet nach spätestens drei IaF-Jahren den Regelunterricht Italienisch zu besuchen. Die Italienischnote ist, solange sie Realschüler sind und Latein oder Französisch als Wahlpflichtfach gelten, nicht versetzungswirksam. 1.3. Italienische Realschüler belegen Italienisch verpflichtend als 2. Fremdsprache. Am Unterricht der dritten Fremdsprache müssen sie teilnehmen, die Note ist aber nicht versetzungswirksam. 2. Bei einer ungenügenden Leistung in der dritten Fremdsprache ist eine Einstufung als Gymnasialschüler unabhängig von der Erfüllung der anderen Bedingungen (siehe 5) nicht möglich. 3 Zeugnis- und Versetzungsordnung 1. Grundsätzlich gilt die Versetzungsordnung der DS Mailand. Ausnahmen bilden folgende Besonderheiten: 1.1. Als Kernfächer nach 4.2 der Versetzungsordnung der DS Mailand gelten Deutsch, Mathematik und Englisch. Die 3. Fremdsprache wird bewertet, ist aber nicht versetzungswirksam. 1.2. Für Schüler italienischer Staatsbürgerschaft ist Italienisch als 2. Fremdsprache verpflichtend. 2. Die Warnung, dass ein Schüler das Ziel der Klasse 10 nicht erreichen könnte, wird nicht im Halbjahreszeugnis der Klasse 10 vermerkt, sondern gesondert. 3. Zweimalige Nichtversetzung (Hauptschule bzw. Realschule) Ein Schüler, der zweimal in derselben Klasse der Hauptschule oder einer anderen Schulform und der Hauptschule oder in zwei aufeinanderfolgenden Klassen der Hauptschule nicht versetzt worden ist und zum Zeitpunkt der zweiten Nichtversetzung seine Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, bedarf zum weiteren Besuch als Hauptschüler der Genehmigung der Klassenkonferenz. 4. Verlässt ein Schüler nach Erfüllung seiner Vollzeitschulpflicht die Schule, ohne ihr Ziel erreicht zu haben, erhält er ein Abgangszeugnis. 3

4 Abschlüsse 1. Realschule 1.1. Realschulabschluss Grundlage für die Entscheidung über die Erteilung des Abschlusszeugnisses der Realschule sind die Noten für die Leistungen des Schülers während der Klasse 10 und die Noten der Abschlussprüfung. Das Abschlusszeugnis der Realschule wird erteilt, wenn er gemäß der Prüfungsordnung (Beschluss der KMK vom 12.09.2007) den Abschluss erworben hat. 1.2. Wiederholung der Klasse 10 Ein Schüler, dem am Ende der Klasse 10 das Abschlusszeugnis nicht erteilt worden ist, kann die Klasse 10 wiederholen. 1.3. Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss Das Jahreszeugnis der Klasse 9 der Realschule, mit dem ein Schüler in die Klasse 10 versetzt worden ist, entspricht in seinen Berechtigungen dem Abschlusszeugnis der Hauptschule. Dasselbe gilt, wenn der Schüler nicht versetzt worden ist, aber aufgrund der Noten des Jahreszeugnisses der Klasse 9 das Abschlusszeugnis der Hauptschule erhalten hätte. In diesem Fall wird im Jahres oder Abgangszeugnis vermerkt: Dieses Zeugnis entspricht in seinen Berechtigungen dem Abschluss der Hauptschule." 2. Hauptschule 2.1. Abschlusszeugnis der Hauptschule Grundlage der Entscheidung für die Erteilung des Abschlusszeugnisses der Hauptschule sind die Noten für die Leistungen des Schülers während der 9. Klasse. Das Abschlusszeugnis der Hauptschule wird erteilt, wenn der Schüler gemäß der Prüfungsordnung (Beschluss der KMK vom 12.09.2007) den Abschluss erworben hat. 2.2. Wiederholung der Klasse 9 Ein Schüler, der am Ende der Klasse 9 den Hauptschulabschluss nicht erreicht hat, kann die Klasse 9 wiederholen. Ein Hauptschüler, der die Klasse 9 bereits wiederholt hat oder der am Ende der Klasse 8 der Hauptschule oder der Klasse 9 der Realschule oder des Gymnasiums nicht versetzt worden war, bedarf zur Wiederholung der Klasse 9 der Genehmigung der Klassenkonferenz. 4

5 Übergänge 1. Übergänge von der Haupt auf die Realschule 1.1. von 7HS auf 8RS, 8HS auf 9RS Der Übergang erfolgt auf Antrag der Eltern und benötigt die Zustimmung der Klassenkonferenz. Genehmigt wird der Übergang, wenn die Klassenkonferenz davon ausgeht, dass der Schüler mit Erfolg am Unterricht der neuen Schulform teilnehmen wird und er im Endzeugnis am Ende des Schuljahres in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern im Durchschnitt mindestens die Note 3,0 und dabei im Besonderen in Deutsch, Mathematik und Englisch sowie der besten Naturwissenschaft im Durchschnitt mindestens die Note 3,0 und in keinem dieser Fächer mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht hat. 2. Übergänge von der Realschule auf das Gymnasium 2.1. Von 6 RS auf 7GY, von 7RS auf 8GY, 8RS auf 9GY, 9RS auf 10GY Der Übergang erfolgt auf Antrag der Eltern und benötigt die Zustimmung der Klassenkonferenz. 2.1.1. Genehmigt wird der Übergang, wenn die Klassenkonferenz davon ausgeht, dass der Schüler mit Erfolg am Unterricht der neuen Schulform teilnehmen wird und er im Endzeugnis am Ende des Schuljahres in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern im Durchschnitt mindestens die Note 3,0 und dabei im Besonderen in Deutsch, Mathematik und Englisch sowie der besten Naturwissenschaft 1 im Durchschnitt mindestens die Note 3,0 und in keinem dieser Fächer mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht hat. Zudem muss der Nachweis über ausreichende Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache erbracht werden. Die Leistung in der 3. Fremdsprache darf nicht ungenügend sein. 2.1.2. Schüler nicht deutscher Staatsbürgerschaft können die DSM nach Klasse 8 in der Regel nur noch als Gymnasialschüler besuchen. 2.2. Von 10RS auf 10GY 2.2.1. Realschulabsolventen Deutscher Auslandsschulen erwerben die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe Deutscher Auslandsschulen, wenn sie in dem Abschlusszeugnis der Realschule am Ende der Klasse 10 in den Pflicht und Wahlpflichtfächern im Durchschnitt mindestens die Note 3,0 und dabei im Besonderen in 1 So legen es auch die Richtlinien der DS Mailand auf der Homepage nahe. Die rechtliche Grundlage dafür ist nicht zu finden. 5

Deutsch, Mathematik und Englisch im Durchschnitt mindestens die Note 3,0 und in keinem dieser Fächer mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht haben. (Schreiben des Sekretariats der KMK II C 8505 vom 25.03.1998 i.d.f. vom 26.09.2001) 2.2.2. Die Klassenkonferenz spricht darüber hinaus für den Besuch der gymnasialen Oberstufe an der Deutschen Schule Mailand auf Grundlage der Persönlichkeitsentwicklung und Leistungsprognose eine Empfehlung aus. 2.2.3. Für die gymnasiale Oberstufe qualifizierte Schuler, die nicht in der 7. 10. Klasse Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, müssen einen dreijährigen Unterricht in einer neu aufgenommenen zweiten Fremdsprache erhalten. Wenn ein betreffendes Fach an der Schule nicht erteilt wird, kann beantragt werden, dass Privatunterricht unter Kontrolle der Schule in Form von schriftlichen Arbeiten und regelmäßiger Überprüfung der mündlichen Leistungen durchgeführt wird. (Vgl. Richtlinien für die Ordnungen für den Unterricht der gymnasialen Oberstufe im Klassenverband an deutschen Auslandsschulen, 5.1.5) 3. Übergänge vom Gymnasium auf die Realschule 3.1. Von 6GY auf 7RS, 7GY auf 8RS, 8GY auf 9 RS, 9GY auf 10RS. 3.1.1. Ein im Gymnasium in den Klassen 6 bis 9 nicht versetzter Schüler kann die nächsthöhere Klasse als Realschüler besuchen, wenn er in den für den neuen Schultyp maßgeblichen Fächern den Anforderungen für die Versetzung genügt hätte. Die Entscheidung erfolgt auf Antrag der Eltern und benötigt die Zustimmung der Klassenkonferenz. 3.1.2. Für Schüler ohne deutsche Staatsbürgerschaft gilt diese Regelung in der Regel nur in den Klassen 6 und 7. Nach Klasse 8 kann ein Schüler nicht deutscher Staatsbürgerschaft als Realschüler in Klasse 9 versetzt werden, um nahtlos im italienischen System weiterzugehen. Er muss in diesem Fall aber in der Regel die Deutsche Schule verlassen. 3.2. Umstufung bei wiederholter Nichtversetzung Bei erneuter Nichtversetzung in derselben oder einer nachfolgenden Jahrgangsstufe wechselt ein Gymnasialschüler vom Bildungsgang des Gymnasiums in den Bildungsgang der Realschule. Über die Einstufung entscheidet die Klassenkonferenz. Diese Regelung gilt nach der Klasse 8 in der Regel nur für Schüler mit deutscher Staatsbürgerschaft und Ausbildungsperspektive in Deutschland. 6

4. Übergänge von der Realschule auf die Hauptschule 4.1. Von 7RS auf 8HS bzw. von 8RS auf 9HS Ein in der Realschule nicht versetzter Schuler kann in die nächsthöhere Klasse der Hauptschule übertreten, wenn er in den für den neuen Schultyp maßgebenden Fächern den Anforderungen für eine Versetzung genügt hätte. Der Übergang erfolgt auf Antrag der Eltern und benötigt die Zustimmung der Klassenkonferenz. 4.2. Umstufung bei wiederholter Nichtversetzung Bei erneuter Nichtversetzung in derselben oder einer nachfolgenden Jahrgangsstufe wechselt ein Realschüler vom Realschulbildungsgang in den Bildungsgang der Hauptschule. Über die Einstufung entscheidet die Klassenkonferenz. Diese Regelung gilt nach der Klasse 8 nur für Schüler deutscher Nationalität mit Ausbildungsperspektive in Deutschland. 5. Zeitpunkt der Übergänge Übergänge finden in der Regel am Schuljahresende statt. Erneute Übergänge von einer Schulstufe in die andere können in der Regel erst zwei Jahre nach dem letzten Schulstufenwechsel vorgenommen werden. Über Ausnahmen in besonderen Härtefällen entscheidet die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern. ------------------------------------------- 7

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