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zu Punkt 1: Der Bürgermeister begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Er bringt einen Dringlichkeitsantrag bezüglich Aufnahme des Tagesordnungspunktes Verordnung über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe vor. Der Gemeinderat stimmt einstimmig zu den Tagesordnungspunkt Verordnung über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe unter Punkt 19 in die Tagesordnung aufzunehmen. zu Punkt 2: Gegen das per E-Mail, Einladungskurrende und RSB am 03.10.2016 übermittelte Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 29.09.2016 werden keine Einwendungen erhoben. zu Punkt 3: Der Bürgermeister erteilt dem Vorsitzenden des Prüfausschusses Herrn GR Jenny das Wort. GR Jenny bringt dem Gemeinderat den Bericht über das Ergebnis der letzten Prüfung vom 09.12.2016 zur Kenntnis. Es wurden keine Mängel festgestellt. zu Punkt 4: Der vom Bürgermeister erstellte Entwurf des Voranschlages 2017 und des mittelfristigen Finanzplanes bis 2021 ist in der Zeit vom 01.12.2016 bis 16.12.2016 am Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufgelegen. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei wurde bei Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des Entwurfes ausgefolgt. Während der Auflagefrist wurden keine schriftlichen Stellungnahmen zum Voranschlag 2017 und zum mittelfristigen Finanzplan eingebracht. Gleichzeitig mit dem Voranschlag ist vom Gemeinderat gemäß 73 Abs.3 der NÖ GO 1973 der Dienstpostenplan lt. Beilage zum VA zu beschießen. Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge den vorliegenden Entwurf des Voranschlages für 2017, des mittelfristigen Finanzplanes bis 2021 und den Dienstpostenplan lt. Beilage zum VA beschließen. zu Punkt 5: Der NÖ Landtag hat laut Landesgesetzblatt Nr. 101/2015 kundgemacht, dass Änderungen in den gebührenrechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden müssen. Aufgrund geänderter technischer Normen wird der Begriff 'Nennbelastung' im Zusammenhang mit dem Wasserzähler nicht mehr verwendet und an dessen Stelle der Begriff 'Verrechnungsgröße' als Multiplikand für die Berechnung der Bereitstellungsgebühr verwendet. Wasserzähler werden nunmehr entsprechend einem nach oben offenen Ordnungsschema ('Klassen'), welches nach Maßgabe des größten zulässigen Durchflusses strukturiert ist, eingeteilt. Außerdem hat das Amt der NÖ Landesregierung Abt.: IVW3 im Gebarungseinschaubericht vom 12.04.2016 die Gemeinde Waldenstein aufgefordert die Wassergebühr zu erhöhen da keine Kostendeckung in diesem Bereich gegeben ist. Mit Herrn Dipl.-Ing. Gottschall vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Siedlungswasserwirtschaft wurde diesbezüglich ein Betriebsfinanzierungsplan erstellt. Die Wasserbezugsgebühr soll von 1,50/m3 auf 1,60/m3 und die Bereitstellungsgebühr von 60,-/Jahr auf 66,-/Jahr erhöht werden. Diesbezüglich ist die folgende Neufestlegung der Wasserabgabenordnung durch den Gemeinderat zu beschließen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Waldenstein hat in seiner Sitzung am 16.12.2016 folgende Wasserabgabenordnung nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 für die öffentliche Gemeindewasserleitung der Gemeinde Waldenstein beschlossen: 1 In der Gemeinde Waldenstein werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben: a) Wasseranschlussabgaben b) Ergänzungsabgaben c) Sonderabgaben d) Wasserbezugsgebühren e) Bereitstellungsgebühren 2 Wasseranschlussabgabe (1) Der Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß 6 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 4,--festgesetzt. (2) Gemäß 6 Abs. 5 und 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von 2.126.899 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 21.589 lfm zu Grunde gelegt. 3 Vorauszahlungen Vorauszahlungen auf die Wasseranschlussabgabe werden keine eingehoben 4 Ergänzungsabgabe Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet. 5 Sonderabgabe (1) Eine Sonderabgabe gemäß 8 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeit ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und die Gemeindewasserleitung aus diesem Grunde besonders ausgestaltet werden muss. (2) Eine Sonderabgabe ist aber auch dann zu entrichten, wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbau so geändert werden, dass die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen.

(3) Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen. 6 Bereitstellungsgebühr (1) Der Bereitstellungsbetrag wird mit 32,00 pro m³/h festgesetzt. (2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit dem Bereitstellungsbetrag. Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr: Verrechnungsgröße in m³/h Bereitstellungsbetrag in pro m³/h Bereitstellungsgebühr in (Spalte 1 mal Spalte 2 = Spalte 3) 3 32,00 66,00 7 Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr (1) Die Grundgebühr gemäß 10 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für 1 m³ Wasser mit 1,60 festgesetzt. 8 Ablesungszeitraum Entrichtung der Wasserbezugsgebühr (1) Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß 11 Abs. 1 und 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt am 01. Jänner und endet mit 31. Dezember (2) Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühr werden zwei Teilzahlungszeiträume wie folgt festgelegt: 1. von 1. Jänner bis 30. Juni 2. von 1. Juli bis 31. Dezember Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die Teilzahlungszeiträume zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15. Mai und 15. November fällig. Die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr erfolgt im ersten Teilzahlungsraum jeden Kalenderjahres und werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungsräume neu festgesetzt. 9 Umsatzsteuer Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Wasserabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.

10 Schluss- und Übergangsbestimmungen Diese Wasserabgabenordnung tritt mit dem Monatsersten, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, in Kraft. Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, ist der bisher geltende Abgabensatz anzuwenden. zu Punkt 6: zu Punkt 7: Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge die Erhöhungen der Wasserbezugsgebühr auf 1,60/m3 und der Bereitstellungsgebühr auf 66,-/Jahr und die diesbezügliche Neufestlegung der Wasserabgabenordnung beschließen: Das Grundstück Nr. 1855/11 in der KG: Waldenstein (öffentliches Gut) liegt vor der Liegenschaft 3961 Waldenstein 18 und wird nicht mehr benötigt. Deshalb soll dieses Grundstück im Ausmaß von 45 m2 an den Liegenschaftseigentümer der Liegenschaft 3961 Waldenstein 18 Herrn Weißenböck Dietmar um 1,-/m2 verkauft werden. Für die Entwidmung dieses Grundstückes als Gemeindestraße ist folgender Beschluss durch den Gemeinderat zu fassen: Das Grundstück Nr. 1855/11, vorgetragen ob der Liegenschaft EZ. 173 im Grundbuch der KG. Waldenstein im Ausmaß laut Katasterstand von 45 m2, wird als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr entwidmet und sind somit die Voraussetzungen des 4 Z. 3 lit. b) NÖ Straßengesetz erfüllt. Dieser Beschluss ist durch zwei Wochen an der Amtstafel anzuschlagen. Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge den Verkauf des nicht mehr benötigten Grundstückes Nr. 1855/11 und die Entwidmung als Gemeindestraße, wie oben beschrieben, beschließen. Das NÖ Kindergartengesetz 2006 wurde am 7. Juli 2016 durch den NÖ Landtag geändert. Mit dieser Änderung wurde 25 betreffend die Einhebung von Beträgen von Erziehungsberechtigten neu geregelt und gleichzeitig die Förderung der Erziehungsberechtigten durch das Land NÖ aufgehoben. Diese Änderung tritt mit 1.1.2017 in Kraft. Dies bedeutet, dass jede kindergartenerhaltende Gemeinde bis dahin einen Gemeinderatsbeschluss herbeiführen muss, mit welchem die Tarife für die Nachmittagsbetreuung neu festgelegt werden. Neu ist die Regelung, wonach der Kindergartenerhalter für die Betreuungszeiten vor 07:00 Uhr und nach 13:00 Uhr einen Mindestbeitrag von 50,-- inkl. UST. pro Monat einheben muss. Der Betrag kann bis zur Kostendeckung erhöht werden, wobei bei der Festsetzung der Beiträge auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen ist. In sozialen Härtefällen kann der Mindestbetrag von 50,-- unterschritten werden. Die kindergartenerhaltende Gemeinden müssen daher eine Beitragsregelung (Richtlinie) festlegen, die vom Gemeinderat zu beschließen ist. Derzeit werden monatlich pro Kind folgende Beträge eingehoben: bis 20 Stunden 30,--,bis 40 Stunden 50,--, bis 60 Stunden 70,-- mehr als 60 Stunden 80,--

Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge folgende Richtlinien ab 01.01.2017 für die Nachmittagsbetreuung in den Landeskindergärten beschließen: Absatz 1 Für die Betreuung von Kindergartenkindern in der Betreuungszeit vor 7:00 Uhr und nach 13:00 Uhr werden folgende Beiträge von den Erziehungsberechtigten eingehoben: Betreuungszeit pro Kind und Monat 50,-- Absatz 2 In sozialen Härtefällen können diese Beiträge über Antrag an den Bürgermeister herabgesetzt werden. Als sozialer Härtefälle ist zu verstehen, wenn 1. das monatliche Brutto-Einkommen der Erziehungsberechtigten den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß 293 ASVG nicht überschreitet. Für die Berechnung der Einkünfte sind die Allgemeinen Richtlinien für den NÖ Heizkostenzuschuss analog heranzuziehen und auch die dort angeführten entsprechenden Nachweise vorzulegen. 2. Erziehungsberechtigte für mehrere Kinder im gemeinsamen Haushalt Obsorge zu treffen haben und für mehrere dieser Kinder die Betreuungszeit vor 7:00 Uhr und nach 13:00 Uhr in Anspruch nehmen (Mehrkindfamilien). Absatz 3 Im sozialen Härtefall nach Absatz 2 Zif. 1sind die Tarife nach Absatz 1 um 40 v.h. zu ermäßigen und gelten daher für das erste Kind wie folgt: Betreuungszeit pro Kind und Monat 30,-- Bei Zusammentreffen der sozialen Härtefälle nach Absatz 2 Zif. 1 und Zif 2 (Mehrkindfamilien) sind für das zweite Kind vorgenannte Tarife wieder um 40 v.h zu ermäßigen, das dritte und jedes weitere Kind ist frei. Absatz 4 Im sozialen Härtefall nach Absatz 2 Zif. 2 sind die Tarife nach Absatz 1 für das zweite Kind um 40 v.h zu ermäßigen, das dritte und jedes weitere Kind ist frei. Absatz 5 Bei Überschreitung des Verbraucherpreisindex 2015(November 2016) von 5 % sind Beiträge entsprechend zu erhöhen.. zu Punkt 8: Die Gemeinden der Kleinregion Waldviertler StadtLand sind seit 2008 Gesellschafter der UnterWasserReich-Naturpark Hochmoor Betriebs GmbH, der jeweilige Geschäftsanteil entspricht einer Stammeinlage in der Höhe von Euro 70,00. Die Stadtgemeinde Schrems ist nun an die Kleinregionsgemeinden mit dem Ersuchen herangetreten, ihre Geschäftsanteile wieder an die Stadtgemeinde Schrems zurück abzutreten, da eventuell eine Änderung der gesellschaftlichen Struktur des Betriebes erfolgen soll. Mit der Erstellung und Durchführung der erforderlichen Verträge wurde seitens der Stadtgemeinde Schrems, welche auch alle Kosten in diesem Zusammenhang übernimmt, Frau Notar Mag. Starkl, 3943 Schrems, Schulgasse 8, beauftragt.

Frau Mag. Starkl übermittelte nun den Kleinregionsgemeinden einen Entwurf des erforderlichen Abtretungsvertrages, dessen wesentliche Vertragspunkte wie folgt lauten: Erstens: Die Gemeinde Waldenstein im Folgenden "Übergeberin" genannt ist Gesellschafterin der zu Firmenbuchnummer 288953 g des Landes- als Handelsgerichtes Krems an der Donau registrierten UnterWasserReich- Naturpark Hochmoor Betriebs GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Schrems und der Geschäftsanschrift 3943 Schrems (NÖ), Moorbadstraße 4. Ihr Geschäftsanteil entspricht einer Stammeinlage von EUR 70,00, in Worten: Euro siebzig, welche zur Gänze bar einbezahlt wurde. Zweitens: Die Übergeberin tritt den zu Punkt Erstens genannten Geschäftsanteil an der UnterWasserReich -Naturpark Hochmoor Betriebs GmbH, um den Abtretungspreis von EUR 1,00 in Worten: Euro eins, an die Stadtgemeinde Schrems, im Folgenden "Übernehmerin " genannt, ab und erklärt diese die Vertragsannahme. Drittens: Der Abtretungspreis von EUR 1,00, in Worten: Euro eins, ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Vertragserrichtung unmittelbar zu entrichten. Eine Quittierung über den Erhalt erfolgt außerhalb dieses Notariatsaktes. Viertens: Die Übernehmerin erwirbt den Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten, die der Übergeberin gegenüber der Gesellschaft sowie den Mitgesellschaftern zustehen beziehungsweise obliegen Die Übernehmerin erklärt, den Gesellschaftsvertrag in der derzeit geltenden Fassung zu kennen und sich allen seinen Vereinbarungen zu unterwerfen, ferner die Übergeberin hinsichtlich aller übernommenen Verpflichtungen, die sich aus dem Gesellschafterverhältnis ergeben, klag- und schadlos zu halten. Fünftens: Die Übergeberin haftet dafür, dass der vertragsgegenständliche Geschäftsanteil ihr unbeschränktes Eigentum darstellt und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet ist. Die Übergeberin verpflichtet sich, etwa auftretende, noch von ihr zu vertretende Verbindlichkeiten unverzüglich zu berichtigen und die Übernehmerin diesbezüglich klag- und schadlos zu halten. Die Übergeberin erklärt ferner, dass neben den der Übernehmerin bekannten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages keinerlei Vereinbarungen oder Beschlüsse der Gesellschafter bestehen, die die mit dem vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte beeinflussen. Sechstens: Als Tag des Überganges aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten auf die Übernehmerin wird der heutige Tag vereinbart. Mit diesem Zeitpunkt gehen auch alle auf den abgetretenen Geschäftsanteil entfallenden Gewinnanteile von der Übergeberin auf die Übernehmerin über. Siebentens: Hinsichtlich des laut Gesellschaftsvertrag vereinbarten Vorkaufsrechtes sowie Aufgriffsrechtes wurde von diesen Rechten von keinem der Mitgesellschafter Gebrauch gemacht; die diesbezügliche Verzichtserklärung wurde in gesonderter Urkunde erklärt Achtens: Alle Kosten der Errichtung und Vergebührung dieses Vertrages trägt die Übernehmerin. Neuntens: Ausfertigungen dieses Notariatsaktes können den Vertragsparteien, sowie der zu "Erstens " zitierten Gesellschaft auch zu wiederholten Malen und in beliebiger Anzahl erteilt werden.

zu Punkt 9: Diese Abtretung der Geschäftsanteile erfordert einen Beschluss im Gemeinderat, der Abtretungsvertrag selbst erfordert einen Notariatsakt und sind die Unterschriften persönlich vor Mag. Starkl zu leisten. Antrag des Gemeindevorstanes: Der Gemeinderat möge die Abtretung des Geschäftsanteiles der Gemeinde Waldenstein an der UnterWasserReich-Naturpark Hochmoor Betriebs GmbH, welcher einer Stammeinlage von 70,00 entspricht, an die Stadtgemeinde Schrems, wie im Bericht angeführt, unter Verzicht auf die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Vorkaufs- und Aufgriffsrechte genehmigen.. Die Gemeinde Waldenstein hat für das Glasfaser-Leerrohrnetz schon Investitionen in der Höhe von 86.000,- getätigt. Diese werden im Jahre 2017 durch die Niederösterreichischen Glasfaserinfrastrukturgesellschaft mbh-nögig abgelöst. Der diesbezügliche Kaufvertrag liegt in Kopie bei. Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge die Ablöse von 86.000,- durch die Niederösterreichischen Glasfaserinfrastrukturgesellschaft mbh- NÖGIG und den diesbezüglichen Kaufvertrag beschließen. zu Punkt 10: Der Beschluss betreffend Nahversorger aus der Gemeinderatssitzung vom 29.9.2016-Pkt 12 soll folgendermaßen abgeändert werden: Die monatliche Miete wird variabel zwischen mindestens 4.800 brutto und einem Drittel der tatsächlichen Investitionskosten, aufgerechnet auf 10 Jahre, festgelegt. Die tatsächliche Miete richtet sich nach dem tatsächlichen Jahresumsatz und wird jährlich neu festgelegt. Alle anderen Teile dieses Gemeinderatsbeschlusses bleiben unverändert. Als Betreiber konnte bereits die Fa. Walenta aus Kirchberg/Walde gewonnen werden. Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge die Abänderung des Gemeinderatsbeschusses vom 29.9.2016-Pkt 12 bezüglich Nahversorger, wie oben beschrieben, beschließen.. zu Punkt 11: Der NÖ Imkerverband Ortsgruppe Gmünd hat ein Ansuchen um Vereinsförderung an die Gemeinde Waldenstein gestellt. Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge eine Vereinsförderung in der Höhe von 100,-- an den NÖ Imkerverband Ortsgruppe Gmünd beschließen:. zu Punkt 12: Für den geplanten Neubau des Kindergartens soll das Grundstück Nr. 1831/1 (Ausmaß laut DKM 5.594 m2) von Herrn Dietmar Weißenböck, 3961 Waldenstein 18, zu einem Pauschalpreis von 80.000,- angekauft werden. Sämtliche Nebenkosten sollen ebenfalls von der Gemeinde getragen werden. Weiters soll mit der Planung, Ausschreibung und Bauaufsicht das Planungsbüro Architekt Dipl.-Ing. Schwingenschlögl Rudolf aus Gmünd beauftragt werden. Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge den Grundankauf und die Auftragsvergabe an Arch. Dipl.-Ing. Schwingenschlögl bezüglich Kindergartenneubau, wie oben beschrieben, beschließen.

zu Punkt 13: Architekt Dipl.-Ing. Schwingenschlögl Rudolf hat für die Errichtung eines Campingplatzes eine Ausschreibung durchgeführt. Die Billigstbieter sind: Baumeister: Fa. Leyrer+Graf: 53.366,21 netto Elektro: Fa. Meindl: 20.000,-- netto Sanitär: Fa. Raiffeisen Lagerhaus Gmünd: 6.661,06 netto Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge die Errichtung eines Campingplatzes (wie bereits in Voranschlag 2017 veranschlagt) und die Auftragsvergabe an die Bestbieterfirmen, wie oben beschrieben, beschließen. zu Punkt 14: Die Dorferneuerungsvereine, der Waldensteiner Sängerbund, die Dorfgemeinschaften in Grünbach und Klein-Ruprechts sowie das Orchester Waldenstein sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben je 750,-- Vereinsförderung erhalten. Die Feuerwehren sollen je 1.300,-- Betriebskostenzuschuss erhalten. Die Gemeinde- und Pfarrbücherei soll einen Zuschuss von 500,-- erhalten. Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge die Vereinsförderungen und Betriebskostenzuschüsse, wie oben beschrieben, beschließen. zu Punkt 15: Den Bediensteten der Gemeinde Waldenstein sollen als Weihnachtsbelohnung jeweils 100,-- (Amtsleiter Körner 150,--) und pro Kind zusätzlich 18,-- in Form von Einkaufsgutscheinen (einzulösen in Betrieben der Gemeinde Waldenstein) zur Verfügung gestellt werden. Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge die Weihnachtszuwendung an die Bediensteten, wie oben beschrieben, beschließen. zu Punkt 16: Der Grundeigentümer der Liegenschaft Albrechts 53 DI Marianne Tilp und Hermine Tilp möchten mit der Gemeinde Waldenstein als Besitzer des Grundstückes 673/3 (öffentliches Gut) einen Dienstbarkeitsvertrag abschließen da über dieses Grundstück eine Nutzwasserleitung für ihre Liegenschaft 3961 Albrechts 53 läuft. Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge den in Kopie beiliegenden Dienstbarkeitsvertrag mit DI Marianne Tilp und Hermine Tilp, wie oben beschrieben, beschließen:. zu Punkt 17: nicht öffentlicher Tagesordnungspunkt zu Punkt 18: nicht öffentlicher Tagesordnungspunkt zu Punkt 19: Um ab dem Jahre 2017 die erhöhten Tarife nach dem Gebrauchsabgabengesetz 1973 vorschreiben zu können, muss die folgende Verordnung durch den Gemeinderat beschlossen werden: Der Gemeinderat der Gemeinde Waldenstein hat in seiner Sitzung am 16.12.2016 folgende beschlossen. Verordnung über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe

1 Für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde wird eine Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl. 3700, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017, LGBl. Nr. 83/2016, wie folgt eingehoben: Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017) mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten. 2 3 Diese Verordnung tritt mit dem Monatsersten, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folgt, in Kraft. Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge die oben angeführte Verordnung über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe beschließen:. Der Herr Bürgermeister schließt um 18.50 Uhr die Sitzung.