DAA Wirtschafts-Lexikon

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Transkript:

! Einordnung DAA Wirtschafts-Lexikon Rechtsformen von Unternehmen: GmbH, UG, GmbH & Co. KG Rechtsformen der Unternehmen Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ein Unternehmen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also nicht nur als Handelsgewerbe, führen kann und für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Firma der GmbH kann eine Personen-, Sach- oder Fantasie-Firma sein. Sie muss die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung "GmbH" oder die Bezeichnung "Gesellschaft... mbh" tragen. Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und im Sinne des 6 HGB ein Formkaufmann. Einzelunternehmen Gesellschaften i. w. S. Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Stille Gesellschaft (StG) Gesell. Bürgerl. Rechts (GbR) Partnerschaftsgesellschaft Mischformen GmbH & Co. KG Aktiengesellschaft (AG) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Personenunternehmen Unternehmergesell. (haftungsbeschränkt) Gesell. mit beschränkter Haftung (GmbH) Private Limited Company! GmbH: Begriff, Rechtsgrundlage Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person. Ihre Kaufmannseigenschaft als juristische Person jedoch erst nach Eintragung in das Handelsregister.

DAA-Wirtschaftslexikon: GmbH, UG, GmbH & Co. KG 2 Die GmbH hat einen oder mehrere Geschäftsführer, diese müssen nicht zwangsläufig Gesellschafter der GmbH sein. Eine GmbH kann auch als sog. Einmann-GmbH gegründet werden. Das gezeichnete Kapital (Haftungskapital) heißt Stammkapital und ist in Form von Stammeinlagen der Gesellschafter aufzubringen. Das Stammkapital muss nach 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000,00 EUR betragen. Es setzt sich aus der Summe der Stammeinlagen der Gesellschafter der GmbH zusammen. Eine einzelne Stammeinlage muss mindestens 100,00 EUR betragen und im Weiteren durch 50 teilbar sein. Die Einlage kann in Form einer Sach- und/oder Geldeinlage erfolgen. Die sich aus einer Stammeinlage ableitenden Gesellschafterrechte werden als Geschäftsanteil bezeichnet. Auf den Geschäftsbriefen und E-Mails sind die Firmierung, die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht, die Handelsregisternummer sowie die Familiennamen der Geschäftsführer mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben.! Organe der GmbH Organe der GmbH als juristische Person sind: Geschäftsführer Der oder die Geschäftsführer haben nach innen die Geschäftsführungsbefugnis und nach außen die Vertretungsbefugnis. Die Art der Vertretungsmacht wird in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung ist das beschließende Organ einer GmbH. Ihr obliegt vor allem die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern, die Feststellung des Jahresabschlusses mit der Entscheidung über die Ergebnisverwendung, die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen u. a. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei entspricht ein Geschäftsanteil von je 50,00 EUR einer Stimme. Aufsichtsrat Die Bildung eines Aufsichtsrates ist nach dem GmbH-Gesetz nicht vorgeschrieben. Die Regelung im 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) besagt jedoch, dass in einer GmbH mit mehr als 500 Beschäftigten ein Aufsichtsrat notwendig ist, dem auch Arbeitnehmervertreter angehören müssen. Nach dem Mitbestimmungsgesetz ist ein Aufsichtsrat bei Gesellschaften mit mehr als 2000 Arbeitnehmern zu bilden.1! Haftungsfragen Bei einer GmbH ist zwischen der Außenhaftung und der Innenhaftung zu unterscheiden. Nach außen haftet die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen (vgl. 13 Abs. 2 GmbHG). Die Gesellschafter haften persönlich nur im Rahmen der Gründungs- und Vorgründungsgesellschaft, höchstens bis zur Höhe der betreffenden Stammeinlage.

DAA-Wirtschaftslexikon: GmbH, UG, GmbH & Co. KG 3 Bei der Innenhaftung ist Folgendes zu beachten: Verletzt ein Gesellschafter bestimmte Pflichten, dann kann die GmbH (als juristische Person) Schadenersatzansprüche gegen diesen Gesellschafter geltend machen (vgl. 9a GmbHG). Der bzw. die Geschäftsführer einer GmbH haften bei Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß 43 GmbHG (z. B. im Falle der Vornahme von Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens).! Vorteile der GmbH Bei einer GmbH beschränkt sich das Unternehmer- bzw. das Unternehmensrisiko auf die Höhe der Stammeinlage bzw. des Gesellschaftsvermögens. Alle Gesellschafter haben ein aktives Mitgestaltungsrecht. Es besteht im Unterschied zu Personenunternehmen die Möglichkeit, eine sachkundige Person als Geschäftsführer einzusetzen. Die Fortführung des Unternehmens ist auch nach dem Tod eines Gesellschafters gesichert. In der Praxis wird auch gern die Möglichkeit ausgeschöpft, sog. Tochtergesellschaften zu gründen. Für die Geschäftsführer besteht die Möglichkeit, eine steuerlich begünstigte betriebliche Altersversorgung abzuschließen. Große Bedeutung hat auch die Möglichkeit, die GmbH als Ganzes oder auch einzelne Gesellschafteranteile zu veräußern.! Nachteile der GmbH Die Gründung einer GmbH ist im Vergleich zu Personenunternehmen aufwändiger, da eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Eintragung in das Handelsregister (mit kostenpflichtiger Veröffentlichung der Unternehmensgründung im Bundesanzeiger und in mindestens einer Regionalzeitung) erforderlich ist. Auch bereitet vielen Gründungswilligen die Höhe des aufzubringenden Stammkapitals Probleme. Es bestehen keine gesetzlich zwingenden Vorschriften zur Bildung von Rücklagen. Potenzielle Kreditgeber zeigen wegen der Beschränkung der Haftungsgrundlage daher auch geringe Neigung zur Kreditvergabe. Bei Zahlungsunfähigkeit muss umgehend Insolvenz beantragt werden. Als Formkaufmann besteht unabdingbar Buchführungspflicht und die Pflicht zur Erstellung eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses (mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. Anhang). Große und mittelgroße GmbH haben des Weiteren eine Kapitalflussrechnung, einen Eigenkapitalspiegel und einen Lagebericht zu erstellen. Als sehr nachteilig erweist sich vor allem in der Gründungsphase eines GmbH- Unternehmens der Fakt, dass die Gesellschafter keine Privateinlagen (wie bei Personenunternehmen) tätigen dürfen. Liquiditätshilfen sind immer nur über anzeigepflichtige Gesellschafterdarlehen möglich. Dass auch keine Privatentnahmen (wie bei Personenunternehmen) möglich sind, versteht sich bei einer GmbH von selbst. Steuerrechtlich unterliegt die GmbH zudem der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Die Gewinnanteile der Gesellschafter unterliegen der Einkommensteuer.

DAA-Wirtschaftslexikon: GmbH, UG, GmbH & Co. KG 4! Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Begriff, Rechtsgrundlage Die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wurde im Zuge der Reform des GmbH-Rechts durch das zum 1. November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) als existenzgründerfreundliche Variante der "klassischen" GmbH und als Alternative zu ausländischen Rechtsformen mit geringem Stammkapital eingeführt (siehe 5a GmbHG). Die Gründung einer solchen Gesellschaft ist bereits mit einer Bareinzahlung eines Stammkapitals von (mindestens) 1 Euro möglich. Eine Sachgründung ist nicht möglich. Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Gesellschaft, die ein Unternehmen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also nicht nur als Handelsgewerbe, führen kann und für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die UG (haftungsbeschränkt) ist - wie die herkömmliche GmbH - eine juristische Person, die im Regelfall voll körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig ist und Jahresabschlüsse nach den Vorschriften des HGB zu erstellen und zu veröffentlichen hat. Die Firma der Gesellschaft kann eine Personen-, Sach- oder Fantasie-Firma sein. Sie muss die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt" oder die Abkürzung "UG haftungsbeschränkt" tragen. Eine Abkürzung des Zusatzes "haftungsbeschränkt" ist nicht zulässig. Eine UG haftungsbeschränkt ist im Sinne des HGB ein Formkaufmann. Die UG (haftungsbeschränkt) hat einen oder mehrere Geschäftsführer, diese müssen nicht zwangsläufig Gesellschafter der Gesellschaft sein. Als Sitz der Gesellschaft gilt jener Ort, der im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Stammkapitel Die Stammeinlagen der Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) müssen nach der Gründung und vor der Anmeldung zum Handelsregister erbracht werden, damit die Unternehmergesellschaft eingetragen werden kann ( 5a Abs. 2 GmbHG). Auch wenn die Gründung einer solchen Gesellschaft mit einem Stammkapital von wenigstens 1 Euro möglich ist, werden in der Praxis höhere Stammeinlagen geleistet, um die Bonität der Gesellschaft zu verbessern. Ab einem Stammkapital von 25.000 Euro wird jedoch keine Unternehmergesellschaft, sondern eine GmbH im ursprünglichen Sinne ( 5a Abs. 1 S.1 GmbHG) gegründet! Während im Insolvenzfall einer herkömmlichen GmbH die Gesellschafter verpflichtet sind, den Fehlbetrag zu 25.000 Euro Stammkapital noch aufzubringen, besteht eine solche Pflicht bei der UG (haftungsbeschränkt) nicht. Hier gilt das gesamte verfügbare Stammkapital als eingezahlt. Die Gründungskosten haben die Gesellschafter selbst zu tragen muss, wenn diese das Kapital der Gesellschaft übersteigen. Gemäß 5a Abs. 4 GmbHG ist zu beachten, dass bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich eine Gesellschafterversammlung abhalten werden muss. Bei der

DAA-Wirtschaftslexikon: GmbH, UG, GmbH & Co. KG 5 GmbH muss dies nur erfolgen, wenn sich aus der Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist ( 49 Abs. 3 GmbHG). Die UG (haftungsbeschränkt) hat die Pflicht, jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage einzustellen. Im Falle, dass die so angesammelte Rücklage zusammen mit dem ursprünglichen Stammkapital die Summe von 25.000 Euro erreicht, können die Gesellschafter gem. 57c GmbHG einen Kapitalerhöhungsbeschluss fassen. Dieser ermöglicht es der UG (haftungsbeschränkt), künftig auf die Ansammlung der in die Rücklage einzustellenden Beträge zu verzichten. Mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss ist jedoch kein automatischer Übergang zur "klassischen" GmbH verbunden. Die Gesellschafter haben vielmehr ein Wahlrecht, ob die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beibehalten wird oder eine Umwandlung zur GmbH vorgenommen werden soll ( 5a Abs. 5 GmbHG). Dabei ist zu beachten, dass Umwandlungen zusätzliche Kosten nach sich ziehen (vgl. 57f Abs. 2 GmbHG). Vorteile der UG (haftungsbeschränkt) Der unbestreitbare Vorteil besteht darin, dass die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) bereits ab einem Stammkapital von 1 Euro möglich ist. Im Übrigen gelten auch für die UG (haftungsbeschränkt) jene Vorteile, die in Bezug auf die herkömmliche GmbH aufgeführt wurden. Nacheile der UG (haftungsbeschränkt) Ein wesentlicher Nachteil der UG (haftungsbeschränkt) ist die geringe Bonität einer solchen Gesellschaft. Um Kredite zu erhalten, müssen daher die Gesellschafter den Kreditgebern gegenüber mit privaten Sicherheiten bürgen bzw. derartige Sicherheiten einbringen. Die Gesellschafter haften auch persönlich bei Verstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital sowie bei der so genannten Durchgriffshaftung (z. B. bei bestimmten Schadenersatzansprüchen).! Mischform: GmbH & Co. KG Begriff, Rechtsgrundlage Die GmbH & Co KG ist eine Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft), bei der eine GmbH als Komplementär fungiert und die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsvollmacht besitzt (siehe Bild 3.12). Im Übrigen gelten die Rechnungsgrundlagen wie bei einer Kommanditgesellschaft (KG). Die Firma der GmbH & Co KG kann eine Personen-, Sach- oder Fantasie-Firma sein. Sie muss die Bezeichnung "GmbH & Co KG" tragen. Bei der GmbH & Co. KG müssen auf Geschäftsbriefen bzw. E-Mails die Firmierung, die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Handelsregisternummer angegeben werden. Außerdem sind die für die GmbH notwendigen Angaben zu machen.

DAA-Wirtschaftslexikon: GmbH, UG, GmbH & Co. KG 6 Vorteile Die GmbH & Co KG erlaubt eine flexiblere Eigenfinanzierung als dies bei der GmbH zutrifft, denn die Kommanditisten können Einlagen tätigen, die nicht die Stimmrechte verändern. Bei der GmbH würden diese Einlagen zu schwer übertragbaren Stammeinlagen werden. Außerdem können später weitere Kommanditeinlagen als Eigenkapital beschafft werden, ohne dass dies mit besonderen Mitspracherechten in der Geschäftsführung verbunden ist. Wichtig sind die veränderten Haftungsbegrenzungen gegenüber der reinen KG: Die GmbH haftet als Komplementär unbeschränkt mit ihrem Vermögen, ihre Gesellschafter jedoch nur mit ihren Einlagen. Die GmbH & Co KG eignet sich auch gut für die Nachfolgeregelung, da die GmbH als Vollhafter "unsterblich" ist. Die Möglichkeiten der Mitbestimmung der Arbeitnehmer sind eingegrenzter als bei der GmbH, weil die GmbH als Vollhafter nur den "Mantel" für die GmbH & Co KG liefert. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass als Geschäftsführer außenstehende Fachleute eingesetzt werden können, was bei einer Personengesellschaft sonst nicht möglich ist. Nachteile Die GmbH & Co. KG ist eine Mischrechtsform. Es ist daher erforderlich, dass für beide Gesellschaften jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss zu erstellen ist: Die Komplementärs-GmbH hat dabei nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften und die KG nach den Vorschriften für Personengesellschaften zu bilanzieren. Bei Überschuldung ist bereits Insolvenz anzumelden, denn die GmbH-Regelungen betreffen hier die Gesamtkonstruktion dieser Rechtsform. Im Falle, dass die Geschäftsführung des Unternehmens durch einen Gesellschafter- Geschäftsführer wahrgenommen wird, der zugleich Kommanditist ist, kann der auf die Geschäftsführung der KG entfallende Unternehmerlohn nicht als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Aufnahme von Fremdkapital ist aufgrund der bestehenden Haftungsbeschränkung des Vollhafters (GmbH) schwieriger als bei einer reinen KG.