Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III. Teilarbeitslosengeld

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Transkript:

Gültig ab: 20.04.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III Teilarbeitslosengeld

FW Seite 2 (04/2017) 162 Aktualisierung, Stand 04/2017 Die FW wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. In ihr sind weitere detaillierte Informationen, die über den Einzelfall hinausgehen, enthalten. Die Informationen sind über die eingefügten Links zu erreichen. Bei der Bemessung des Teil-Alg werden nur Abrechnungszeiträume der verlorenen Beschäftigung zugrunde gelegt. Ob die weiterhin ausgeübte Beschäftigung sich mit den Abrechnungszeiträumen der verlorenen Beschäftigung deckt, ist ohne Bedeutung. - FW 162.2.2 Abs. 10

FW Seite 3 (04/2017) 162 162 Teilarbeitslosengeld Gesetzestext (1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer 1. teilarbeitslos ist, 2. sich teilarbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat. (2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vorschriften über das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit sowie für Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben: 1. Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. 2. Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld über die Rahmenfrist entsprechend. 3. Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt sechs Monate. 4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer ( 153 Absatz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt galt, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründet. 5. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt, a) wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach der Entstehung des Anspruchs eine Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufnimmt, b) wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder c) spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs.

FW Seite 4 (04/2017) 162 Inhalt Aktualisierung, Stand 04/2017... 2 Gesetzestext... 3 162 Teilarbeitslosengeld... 3 Inhalt... 4 Fachliche Weisungen... 5 162.1 Grundsatz... 5 162.2 Anspruchsvoraussetzungen/Abgrenzung zum Arbeitslosengeld... 5 162.2.1 Voraussetzungen... 5 162.2.2 Besonderheiten... 6 162.2.3 Erlöschen... 7 162.3 Verfahren... 7

FW Seite 5 (04/2017) 162 Fachliche Weisungen 162.1 Grundsatz Unbesetzt 162.2 Anspruchsvoraussetzungen/Abgrenzung zum Arbeitslosengeld 162.2.1 Voraussetzungen (1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, wenn - eine von mehreren nebeneinander ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen beendet wurde, - mindestens eine weitere Beschäftigung versicherungspflichtig bleibt und - eine versicherungspflichtige Beschäftigung gesucht wird. (2) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht nicht bei Arbeitslosigkeit ( 138). Weitere Informationen (Unterscheidung Teilarbeitslosigkeit/Arbeitslosigkeit) (3) Ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld kann auch entstehen, wenn die versicherungspflichtigen Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber bestanden. Weitere Informationen (Teilzeitbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber) Ob es sich um ein einheitliches oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse handelt, ist im Einzelfall zu ermitteln. Insbesondere sind bei getrennten Arbeitsverträgen folgende Indizien zu berücksichtigen: - Eingliederung des Arbeitnehmers in unterschiedliche Betriebe/Dienststellen, - wesensverschiedene Tätigkeiten, - unterschiedliche Weisungsabhängigkeiten, - Finanzierung aus unterschiedlichen Quellen, - zeitliche Abgrenzbarkeit. (4) Umfasst die fortgeführte Beschäftigung mindestens 15 Stunden, liegt Teilarbeitslosigkeit vor. Umfasst die fortgeführte Beschäftigung weniger als 15 Stunden wöchentlich, liegt - Teilarbeitslosigkeit vor, wenn eine Beschäftigung unter 15 Stunden wöchentlich gesucht wird, - (Voll-) Arbeitslosigkeit vor, wenn eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich gesucht wird. Bei der Bewertung, ob eine Arbeitslos- oder Teilarbeitslosmeldung vorliegt, ist auf das Interesse des (Teil-)/Arbeitslosen abzustellen. (5) Als Beschäftigung gelten auch Zeiten des Arbeitsverhältnisses, in denen Versicherungspflicht ohne tatsächliche Beschäftigung bestanden hat, wie z. B. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung oder Zeiten des Bezugs von Krankengeld.

FW Seite 6 (04/2017) 162 (6) Teilarbeitslosigkeit entfällt mit dem Wegfall der (zunächst) weiter ausgeübten versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht erst mit der entsprechenden Arbeitslosmeldung. Der Arbeitslose ist auf die Bedeutung einer sofortigen Arbeitslosmeldung hinzuweisen. (7) Bei Ausweitung der mindestens 15 Stunden wöchentlich weiter ausgeübten Beschäftigung ist zu prüfen ob Teilarbeitslosigkeit weiter vorliegt. In der Regel wird hierdurch aber die verbleibende Verfügbarkeit eingeschränkt. Entfällt die Verfügbarkeit für versicherungspflichtige Beschäftigungen, endet auch die Teilarbeitslosigkeit. 162.2.2 Besonderheiten (1) Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich erlischt der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld nach 162 Abs. 2 Nr. 5a. Beschäftigungen geringeren Umfangs sind ausschließlich als Nebeneinkommen zu berücksichtigen und ggf. anzurechnen. Bei anderen Unterbrechungen ist 141 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend anwendbar. (2) Eine Teil-Alg-Rahmenfrist darf nicht in eine andere Teil-Alg-Rahmenfrist hineinreichen; sie kann sich mit einer Alg-Rahmenfrist überschneiden. (3) Zeiten vor Erlöschen des Teil-Alg-Anspruchs dienen nicht zur Erfüllung einer Teil-Alg-Anwartschaft, können aber zur Erfüllung einer Anwartschaft auf Alg herangezogen werden. (4) Zur Erfüllung der Anwartschaftszeit gelten als ausgeübte Beschäftigungen auch Versicherungszeiten anderer Art innerhalb des Arbeitsverhältnisses (z. B. Krankengeldbezug). (5) Entscheidend für die Erfüllung der Anwartschaftszeit ist, dass innerhalb der Teil-Alg-Rahmenfrist an mindestens 360 Kalendertagen mindestens zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt wurden. Weitere Informationen (Erfüllung der Anwartschaftszeit) (6) Die Sonderregelung des 142 Abs. 2 zur kurzen Anwartschaftszeit ist nicht anwendbar. (7) Anspruch auf Teil-Alg bei beruflicher Weiterbildung besteht nicht. (8) Die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung ist in der Praxis nicht relevant. (9) Eine Arbeitsunfähigkeit führt auch bei Teil-Alg zur Leistungsfortzahlung. Wird vorgebracht, dass sich die Arbeitsunfähigkeit nur auf die fortgeführte Beschäftigung bezieht, sonst aber Leistungsfähigkeit besteht, ist dies glaubhaft zu machen. (10) Der Bemessungszeitraum wird mit Abrechnungszeiträumen der verlorenen Beschäftigung gebildet. Einschränkungen der Arbeitszeit sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. (11) Die Lohnsteuer bestimmt sich nach der Lohnsteuerklasse der letzten Beschäftigung, die den Anspruch auf Teil-Alg begründet; diese bleibt für die Gesamtdauer des Bezugs maßgebend.

FW Seite 7 (04/2017) 162 (12) Das Einkommen aus der weiter fortgeführten Beschäftigung ist kein Nebeneinkommen und wird deshalb nicht angerechnet. 162.2.3 Erlöschen (1) Der Anspruch auf Teil-Alg kann auch durch eine nicht versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit erlöschen. (2) Die Ausweitung einer bereits vor der Teilarbeitslosigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeit ist keine Neuaufnahme und führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Teil-Alg. Entsteht dadurch bei einer Nebentätigkeit die Versicherungspflicht, entfällt der Anspruch auf Teil-Alg. 162.3 Verfahren (1) Bei Ausweitung der mindestens 15 Stunden wöchentlich weiter ausgeübten Beschäftigung oder Änderung der leistbaren Arbeitszeit prüft der Vermittlungsbereich, ob und in welchem zeitlichen Umfang Verfügbarkeit weiter vorliegt. Änderungen sind dem Team Alg Plus unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Berechnung der Anwartschaftszeit wird nicht durch ELBA-AW unterstützt. Hierfür steht eine BK Vorlage zur Verfügung. (3) Zusätzlich zum Merkblatt 1 ist das Merkblatt Teilarbeitslosengeld bei der Teilarbeitslosmeldung auszuhändigen. Es ist im Internet/Intranet abrufbar. (4) Der Vordruck "Bescheinigung für den Bezug von Teilarbeitslosengeld" ist mit dem Antrag auf Teil-Alg auszuhändigen. (5) Die Pflicht zur Ausstellung der Arbeitsbescheinigung trifft nur den bisherigen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses hat die zur Bewilligung des Leistungsanspruchs erforderlichen Angaben zu machen. Diese Angaben sollen mit dem Vordruck "Bescheinigung für den Bezug von Teilarbeitslosengeld" eingeholt werden. (6) Folgende BK-Vorlagen stehen zur Verfügung: Name der Vorlage Übersichtsbogen Bezug von Teilarbeitslosengeld Bescheinigung für den Bezug von Teilarbeitslosengeld Vorlagen-Nr. 3s162-40 3s162-41