Aufbau und Funktion eines Wasserschutzgebietes Andreas Dietrich 11.09.2013
Auf die Verschmutzung des Grundwassers hat die Natur die Todesstrafe gesetzt. Max von Pettenkofer, Begründer der wissenschaftlichen Hygiene
Wasserversorgung in Bayern Wasserwirtschaftsamt Förderung von knapp einer Mrd. m³ Trinkwasser pro Jahr Davon ca. 93% aus Grundwasser, 3,5% aus Oberflächengewässern und 3,5% aus Uferfiltrat Der Anschlußgrad an die öffentl. Wasserversorgung in Bayern liegt bei 99,1%
Hydrogeologische Räume Bayerns Zweiteilung
Grundwasserleitertypen Karstgrundwasserleiter Porengrundwasserleiter Kluftgrundwasserleiter Größe und Form der Hohlräume sind entscheidend für die Speicherfähigkeit des Gesteins
Grundwasser-Stockwerke in der Iller-Lech-Schotterplatte Wasserwirtschaftsamt
Allg. Grundwasserschutz Wasserwirtschaftsamt Folie: 7
Rechtliche Grundlagen des Allg. Grundwasserschutzes Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus Gesetzen und Verordnungen, wie z. B. Wasserhaushaltsgesetz -WHG(insbesondere 1a; 2 Abs.1 i. V. m. 3 Abs. 2; 19a-l; 21 Abs. 2; 22, 34, 41) Bayer. Wassergesetz - BayWG (insbesondere Art. 34, 37, 41, 68, 70) Düngemittelgesetz - DMG (insbesondere 1a) Düngeverordnung - DüngeV Pflanzenschutzgesetz -PflSchG(insbesondere 6 Abs. 1 und Abs. 2; 10; 15; 40) Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung - PflSchAnwV (insbes. 1; 2 Abs. 1; 3 Abs. 3; 8) Anlagenverordnung - VAwS (insbesondere 3; 10) Klärschlammverordnung -AbfKlärV Strafgesetzbuch -StGB ( 324; 326 Abs. 1 Ziff. 3)
Rechtliche Grundlagen zu WSG Für WSG ewird eine eigene Rechtsverordnung erlassen; in dieser sind neben der Beschreibung des jeweiligen WSG u.a. verbotene und beschränkt zulässige Handlungen beschrieben Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen Entschädigungen Ordnungswidrigkeiten
Grundwassereinzugsgebiet und Trinkwasserschutzgebiet Besondere Vorsorgen in den Schutzzonen Einzugsgebiet I II IIIA IIIB Allgemeiner Gewässerschutz I Fassungsbereich II Engere Schutzzone IIIA Weitere Schutzzone A IIIB Weitere Schutzzone B
Prinzipdarstellung WSG Gw-Zustrom
Definition der Zonen (I) Die Zone I der Fassungsbereich eines Trinkwasserschutzgebietes ist eingezäunt und darf nicht betreten werden. Sie soll die unmittelbare Umgebung der Fassung (Brunnen, Quelle) vor jeglicher Verunreinigung schützen.
Definition der Zonen (II) Wasserwirtschaftsamt Die Zone II die engere Schutzzone reicht von der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das Grundwasser etwa 50 Tage Fließzeit bis zu den Wasserfassungen benötigt. In dieser Zeitspanne werden etwaige mikrobiologische Verunreinigungen im Grundwasserleiter abgebaut. Um neuerliche Verkeimungen auszuschließen, sind hier jegliche Bodeneingriffe, Bebauung und Abwasserkanäle untersagt. Zum Schutz vor Krankheitserregern ist außerdem die organische Düngung mit Gülle, Jauche und Festmist verboten. Hauptaufgabe der Schutzzone III der weiteren Schutzzone ist es, die Grundwasserüberdeckung im näheren Einzugsgebiet weitestgehend zu erhalten. Deshalb werden dort keine größeren Eingriffe im Boden erlaubt; der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist auf ein Minimum beschränkt. Einrichtungen mit größerem Risikopotenzial Industrieanlagen, Öl-Pipelines oder Tanklager dürfen dort gar nicht erst gebaut werden. In besonderen Fällen kann diese Zone noch in die Zonen IIIA und IIIB unterteilt werden.
Inhalt 3 der WSG-VO Wasserwirtschaftsamt 3 der Schutzgebietsverordnung -der Schutzgebietskatalog-enthält Verbote und Handlungsbeschränkungen bzw. -pflichten, die situationsgerecht und zielführend entwickelt wurden, rechtlich bestandsfähig und vollziehbar sind, dem Schutzziel (ohne Übermaß) genügen, ausreichend bestimmt, aber nicht überdifferenziert sind. Im Schutzgebietskatalog geregelt sind 1. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen 2. sonstige Bodennutzungen 3. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 4. Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen 5. Verkehrswege, Plätze mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau 6. bauliche Anlagen allgemein 7. Betreten des WSG
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WSG-Augsburg/Kissing Übersicht Wasserwirtschaftsamt Folie: 17
WSG-Augsburg/Kissing Wasserwirtschaftsamt
Fl.km 50,4 Wasserwirtschaftsamt Folie: 19
Bodeneingriffe im WSG Verbot gem. 3 Punkt 2. der WSG-VO: jede Maßnahme ist per Einzelfallentscheidung bzgl. Vertretbarkeit im WSG zu überprüfen durch (GwModell-) Berechnungen sind die Auswirkungen auf die Trinkwasserentnahme darzustellen Folie: 20
Danke für Ihre Aufmerksamkeit Folie: 21
Wasserwirtschaftsamt WSG-Augsburg Übersicht
Schutzzonen im WSG Die Weitere Schutzzone (Zone III)In der Regel soll diese Zone das gesamte Einzugsgebiet eines Brunnens oder einer Quelle umfassen. Wenn z. B. mächtige Erdschichten über dem Grundwasser einen guten Schutz gewährleisten oder der Grundwasserleiter eine gute Reinigungswirkung besitzt, kann das Wasserschutzgebiet entsprechend kleiner dimensioniert werden. bietet Schutz vor schwer abbaubaren Verunreinigungen, zum Beispiel durch Chemikalien, im großräumigen Umfeld der Wassergewinnungsanlage. Sie ermöglicht auch eine ausreichende Reaktionszeit bei Unfällen. Bei großen Wasserschutzgebieten kann die Weitere Schutzzone (Zone III) in eine Zone IIIA und eine Zone IIIB aufgeteilt sein mit unterschiedlichen Geboten und Auflagen. Die Engere Schutzzone (Zone II) Für die Bemessung wird eine Fließzeit von 50 Tagen angesetzt, bevor das Grundwassers die Wasserfassung erreicht, da in dieser Zeit ein ausreichender Abbau von Bakterien und Viren gewährleistet ist. stellt vor allem den Schutz vor Verunreinigungen durch Krankheitserreger sicher. Deshalb dürfen hier zum Beispiel auf keinen Fall Abwasser und Gülle in den Boden eindringen. Die Zone II muss so groß sein, dass das Grundwasser von der Außengrenze bis zu den Brunnen oder Quellen 50 Tage im Untergrund unterwegs ist, da es in dieser Zeit von Krankheitserregern ausreichend gereinigt wird. Der Fassungsbereich (Zone I) schützt die Brunnen und Quellen sowie ihre unmittelbare Umgebung vor jeglicher Verunreinigung. Diese Fläche wird deshalb eingezäunt.
Porengrundwasserleiter (Quartär und Tertiär) Vorkommen: im voralpinen Moränengürtel auf den Schotterflächen und in den Flusstalfüllungen im Tertiärhügelland
Karstgrundwasserleiter (Jura) Wasserwirtschaftsamt Vorkommen: im der Schwäbischen und Fränkischen Alb in den Nördlichen Kalkalpen
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