Anlage 6 Gesetzestexte (Auszüge) Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (GVBl 2006 S. 2, BayRS 791-1-UG) Art. 13d Gesetzlich geschützte Biotope (1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender, ökologisch besonders wertvoller Biotope führen können, sind unzulässig: 1. Moore und Sümpfe, Röhrichte, seggen- oder binsenreiche Nass- und Feuchtwiesen, Pfeifengraswiesen und Quellbereiche, 2. Moor-, Bruch-, Sumpf- und Auwälder, 3. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche; dies gilt nicht für regelmäßig erforderliche Maßnahmen zur Unterhaltung der künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschlossenen Gewässer, 4. Magerrasen, Heiden, Borstgrasrasen, offene Binnendünen, wärmeliebende Säume, Lehm- und Lösswände, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, 5. Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder, 6. offene Felsbildungen, alpine Rasen und Schneetälchen, Krummholzgebüsche und Hochstaudengesellschaften. (2) 1 Für eine Maßnahme kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der jeweiligen Standorteigenschaften für wild lebende Tiere und Pflanzen ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. 2 Die Entscheidung über die Ausnahme wird Seite 1 von 5
durch die Entscheidung über eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; diese Entscheidung wird im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde getroffen. (...) Art. 13e Schutz der Lebensstätten (1) Es ist verboten, in der freien Natur 1. Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen, 2. Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche in der Zeit vom 1. März bis 30. September zurückzuschneiden oder auf den Stock zu setzen, 3. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen, 4. Rohr- und Schilfbestände in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu mähen, 5. Höhlen, ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dolinen, Toteislöcher, aufgelassene, künstliche unterirdische Hohlräume, Trockenmauern oder Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen. (2) 1 Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für die ordnungsgemäße Nutzung im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält. 2 Das Verbot nach Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht in künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschlossenen Gewässern. (3) Art. 13d Abs. 2 und Art. 6a Abs. 5 gelten entsprechend. Art. 20a -Tiergehege (1) 1 Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere wild lebender Arten ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. 2 Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Vögeln. 3 Die Zweckänderung steht der Errichtung oder Erweiterung gleich. (2) 1 Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen sind der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. 2 Anträge auf Erteilung Seite 2 von 5
der jagdrechtlichen Genehmigung oder der Zoogenehmigung gelten als Anzeige; dies gilt auch für die tierschutzrechtliche Anzeige. 3 Die untere Naturschutzbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige Anordnungen treffen um sicherzustellen, dass 1. eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie fachgerechte Betreuung erfolgen, 2. durch die Anlage weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch der Zugang zur freien Natur in unangemessener Weise eingeschränkt wird, 3. das Tiergehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können; sie kann das Vorhaben untersagen, sofern die Einhaltung der Anforderungen nach Nrn. 1 bis 3 nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. 4 Die Beseitigung eines Tiergeheges kann angeordnet werden, sofern nicht anderweitig rechtmäßige Zustände geschaffen werden können. (3) Ist bereits nach anderen Vorschriften eine Gestattung für die Errichtung, die Erweiterung oder den Betrieb des Tiergeheges erforderlich, trifft die für die anderweitige Gestattung zuständige Behörde die Entscheidungen nach Abs. 2 Sätze 3 und 4 im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) Vom 13. Oktober 1978 (GVBl S. 678, BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (GVBl S. 1056) Art. 23 Wildgehege (1) Wildgehege sind vollständig eingefriedete Grundflächen, auf denen überwiegend sonst wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, dauernd oder vorübergehend gehalten oder zu Jagdzwecken gehegt werden. (2) 1 Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, sind genehmigungspflichtig; für sonstige Wildgehege gilt dies ab einer Mindestgröße von 10 ha. 2 Die Genehmigung erteilt die Jagdbehörde. 3 Diese entscheidet insoweit auch als untere Naturschutzbehörde über die Voraussetzungen des Art. 20a des Bayerischen Naturschutzgesetzes. 4 Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften zugleich erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; ist die zustän- Seite 3 von 5
dige Behörde nicht zugleich Jagdbehörde und Naturschutzbehörde, so entscheidet sie im Einvernehmen mit diesen Behörden. (3) 1 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. durch das Wildgehege der Lebensraum der Wildarten außerhalb desselben nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird, 2. die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und 3. das Wildgehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können. 2 Die Errichtung von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, darf außerdem nur genehmigt werden, wenn diese zusammenhängend mindestens die Größe eines Eigenjagdreviers haben und ihre Flächen im Eigentum einer Person oder einer Personengemeinschaft stehen. (4) 1 Die Genehmigung ist für bestimmte Tierarten zu erteilen. 2 Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3 Die Jagdbehörde kann auch nachträglich Auflagen anordnen. 4 Sie kann insbesondere die Höchstzahlen der zu haltenden Tiere bestimmen. 5 Das Beseitigungsverfahren richtet sich nach Art. 82 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). (5) 1 Wildgehege, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Jagdbehörde anzuzeigen. 2 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Wildgehege nach anderen gesetzlichen Bestimmungen genehmigt worden ist oder die Jagdbehörde nicht binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige die Genehmigung versagt; mit der Versagung der Genehmigung kann die Beseitigung des Wildgeheges nach Art. 82 BayBO angeordnet werden. 3 Soweit diese Maßnahmen enteignend wirken, ist den Betroffenen Entschädigung nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung zu gewähren. 4 Entschädigungspflichtig ist der Freistaat Bayern. 5 Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Kreisverwaltungsbehörde. (6) 1 Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Registrierung und die Regulierung der Tierbestände in Wildgehegen sowie über die Gestaltung der Gehegeanlagen zu erlassen. 2 Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Gesundheit, Er- Seite 4 von 5
nährung und Verbraucherschutz und für Landesentwicklung und Umweltfragen, soweit sie die Gestaltung der Gehegeanlagen betrifft. Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl I S. 1206, 1313) Zweiter Abschnitt: Tierhaltung 2 [Allgemeine Vorschriften] Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Achter Abschnitt: Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren 11 [Erlaubnis] (...) (6) 1 Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 In der Anzeige sind anzugeben: 1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere, 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person, 3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges, 4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person. 3 Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. 4 Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden. Seite 5 von 5