Zivilverfahrensrecht (Master) Thema: Prozessvertretung und Anwaltsrecht FS 2016 Prof. Dr. Tanja Domej
Überblick Prozessvertretung gesetzliche Vertretung gewillkürte Vertretung Anwaltsmonopol vor Zivilgerichten Anwaltsrecht Rechtsquellen Berufsregeln Berufsgeheimnis
Prozessvertretung gesetzliche Vertretung (ZPO 67) vertragliche Vertretung (ZPO 68) Vertretungsfreiheit (kein Anwaltszwang) Anwaltsmonopol betr. berufsmässige Vertretung (Näheres später) relativer Anwaltszwang vor BGer (BGG 40 I) eingeschränkte Zulässigkeit der Vertretung im Schlichtungsverfahren (ZPO 204) «Quasi-Beistandschaft» (?) gemäss ZPO 69
Anwaltsmonopol vor Zivilgerichten berufsmässige Vertretung Ausnahmen (ZPO 68 II) im Besonderen: gewerbsmässige Vertretung in SchKG- Verfahren (ZPO 68 II c, SchKG 27) vgl. Änderung durch BBl 2015 7161 (noch nicht in Kraft) Begriff der Berufsmässigkeit Bereitschaft zur Tätigkeit in einer unbestimmten/ unbegrenzten Zahl von Fällen unabhängig von Erwerbsabsicht (BGE 140 III 555)
Anwaltsrecht: Rechtsquellen BGFA Anwendungsbereich Parteienvertretung vor Gerichtsbehörden i.r.d. Anwaltsmonopols Regelungsgegenstände o interkantonale und europäische Freizügigkeit o Berufsregeln o Disziplinarrecht o Mindestvoraussetzungen Anwaltspatent
Anwaltsrecht: Rechtsquellen kantonale Anwaltsgesetze Erteilung und Entzug des Anwaltspatents Festlegung des Monopolbereichs (soweit nicht bundesrechtlich geregelt, d.h. ausserhalb von Zivil- und Strafverfahren) Registerführung Aufsichtsbehörden und deren Verfahren internationale Freizügigkeit Freizügigkeitsabkommen (Übernahme europäischer Richtlinien)
Anwaltsrecht: Rechtsquellen Revisionsbestrebungen einheitliche Regeln für Erteilung des Anwaltspatents zentrales Anwaltsregister Anforderungen an Anwaltsgesellschaften Literaturhinweise (zur punktuellen Vertiefung): Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht («litera B»), Zürich 2015 Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010
Berufsregeln Allgemeines Zwecke Schutz des rechtsuchenden Publikums Sicherung des Vertrauens in die Anwaltschaft Gewährleistung einer funktionierenden Rechtspflege daneben zu beachten: allgemeines Zivilrecht (insb. Auftragsrecht) Berufsbild des Anwalts: einseitiger Interessenvertreter und «Diener des Rechts»
Berufsregeln (BGFA 12) Überblick Sorgfaltspflicht Unabhängigkeit Interessenkonflikte Werbung Honorar Berufshaftpflichtversicherung Pflichtmandate Anvertrautes Vermögen Rechnungsstellung Registeränderungen
Sorgfaltspflicht sachgerechte Kanzleiorganisation (Erreichbarkeit, Aktenführung, Vertraulichkeit) vorprozessuale Zeugenkontakte (BGE 136 II 551) sachlich notwendig im Interesse des Klienten kein Anschein der Beeinflussung keine Beeinträchtigung der Sachverhaltsermittlung
Sorgfaltspflicht Treuepflicht gegenüber dem Klienten Aufklärungspflicht Vorgaben für Vertragsgestaltung zweckmässige Vertretung (disziplinarische Folgen nur bei gravierendem Fehlverhalten, sonst Frage der zivilrechtlichen Haftung) Orientierungspflicht Bindung an Weisungen des Klienten Rücksichtnahmepflicht bei Vertragsbeendigung
Sorgfaltspflicht Pflichten gegenüber Behörden Verbot des Einsatzes unerlaubter Mittel Verbot der (aktiven) Irreführung Gebot des anständigen und sachlichen Verhaltens Pflichten gegenüber Gegenpartei Gebot des anständigen und sachlichen Verhaltens Verbot des Direktkontakts mit vertretener Gegenpartei Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen
Unabhängigkeit Institutionelle Unabhängigkeit (BGFA 8 I lit. d) Kanzleiorganisation Materielle Unabhängigkeit (BGFA 12 lit. b) konkretes Mandat Unabhängigkeit vom Staat Unabhängigkeit vom Klienten Unabhängigkeit von Dritten wirtschaftliche Unabhängigkeit
Interessenkonflikte Verbot konkreter Interessenkonflikte (theoretisches Risiko/ blosser Anschein genügt nicht) Behandlung einer Kanzlei mit mehreren RA als Einheit Weiterwirken nach Kanzleiwechsel Verbot der Doppelvertretung bei gegenläufigen Interessen (ggf. Einwilligung möglich, wenn kein direkter Interessengegensatz) Verbot des Parteiwechsels in derselben Sache Verbot der Mandatsannahme bei Konflikt mit Eigeninteressen
Honorar Verbot des (reinen) Erfolgshonorars pactum de quota litis (Anteil am Prozesserfolg) Honorarverzicht (zum Voraus) bei Prozessverlust Zulässig: Erfolgsprämie (pactum de palmario) (zusätzlich zu kostendeckendem und angemessen gewinnbringendem Honorar) Zulässig: Pauschalhonorar Zulässig: pro-bono-mandat
Berufsgeheimnis (BGFA 13) wesentliche Voraussetzung anwaltlicher Berufsausübung grundrechtliche Absicherung (Persönlichkeitsschutz, Verfahrensgrundrechte) strafrechtliche Absicherung (StGB 321) Schweigepflicht und Geheimhaltungspflicht Entbindung (durch den Klienten oder die Aufsichtsbehörde)