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RECHTLICHE NEUHEITEN & DER ERSTE BALL DER DEUTSCHEN WIRTSCHAFT Unser Mai-Newsletter beinhaltet interessante Rechtsartikel, unter anderem über Themen wie Mitarbeiterüberwachung und dem ungarischen Strommarkt. Darüber hinaus möchten wir Sie daran erinnern, dass der Erste Ball der Deutschen Wirtschaft (organisiert von dem deutschen Wirtschaftsclub) in diesem Monat in der neu renovierten Vigado stattfindet. Alle wichtigen Details zum Ball finden Sie am Ende unseres Newsletters. Die Tickets sind bereits im Vorverkauf, also sichern Sie sich Ihre Tickets rechtzeitig! Sollten Sie Fragen zu den Artikeln oder dem Ball haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Dr. Arne Gobert Managing Partner INHALT KOMMISSION GEGEN UN- GARN: 1 WIE KANN MAN MITGLIED VOM UNGARISCHEN ELEKTRI- ZITÄTSMARKT WERDEN? 4 DIE ÜBERWACHUNG EINES ARBEITNEHMERS KANN ALS RECHTMÄßIGE URSACHE DER FRISTLOSEN KÜNDIGUNG DES ARBEITNEHMERS DIENEN 5 NEUE MÖGLICHKEITEN IM GEBIET DER STEUERFREIEN BEIHILFE ZU WOHNZWECKEN VON DEM ARBEITGEBER 7 NEUE PFANDRECHTLICHEN REGELUNGEN ZWEITER 8 KOMMISSION GEGEN UNGARN: EUROPÄISCHER GERICHTSHOF IN LUXEMBURG HAT DIE FRÜHERE UNGARISCHE DATENSCHUTZBEHÖRDE INTERPRETIEREND DIE UNABHÄNGIGKEIT DER DATENSCHUTZBEHÖRDEN EINSCHLIEßLICH DER PERSÖNLICHEN UNABHÄNGIGKEIT IN IHR AMT WIEDER EINGESETZT. KONTAKT ANSCHRIFT: ANDRÁSSY ÚT 10., STERN PALOTA, H-1061 BUDAPEST, UNGARN WEBSEITE: WWW.GOBERTPARTNERS.COM Am 08. April 2014. hat der Europäischer Gerichtshof [EuGH] verfügt den Ombudsmann für Ungarischen Datenschutz und Informationsfreiheit in sein Amt wieder einzusetzen.

Die Kommission hat ihre Klage mit der Unterstützung von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei dem EuGH erhoben. Der während des Verfahrens veröffentlichte Antrag von Wathelet Oberrat hat die Klage von der Kommission vollkommen unterstützt und hat neue Argumente betreffend den bereits bestehenden Begriff und Definition von der kompletten Unabhängigkeit von den Datenschutzbehörden mitgeteilt, wie es schon in der Richtlinie betreffend den Datenschutz festgestellt und früher, während der Sachen Kommission gegen Deutschland und Kommission gegen Österreich interpretiert wurde. Die Hintergrunde de Falles Dr. András Jóri wurde mit der qualifizierten Mehrheit von Parlament in 2008, für 6 Jahre zum Beauftragten gewählt. Dennoch nachdem die Regierung während der Zeit von seinem Mandat gründliche Untersuchungen betreffend seine Praxis im Gebiet von Datenschutzausgeübt hat hat die Regierung sein Amt am Ende des Jahres 2011 aufgehoben. Während das Arbeitsverhältnis der früheren Mitarbeiter gekündigt wurde (und sogar die Webseite von dem Amt aus dem Internet gelöscht wurde), hat die Regierung eine neue Behörde (die Nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit) gegründet und der Präsident hat einen neuen Amtsvorsteher berufen (nach der Ernennung des Ministerpräsidenten). Die Kommission hat in ihrer Klage dargelegt, dass die frühzeitige Entlassung von dem Beauftragten für Datenschutz gegen die Vorschriften von dem Artikel 29. von der Richtlinie betreffend den Datenschutz und die konsequente Praxis von EuGH war. Ungarn hat in seiner Gegenklage dargelegt, dass die neue Behörde auch unabhängig ist und der Hauptgrund warum der Ministerpräsident den Beauftragten für die Position des Leiters der neuen Behörde nicht empfohlen hat - war, dass Dr. Jóri seine Meinung geäußert hat, dass die Errichtung einer neuen Datenschutzbehörde gegen das Recht der Europäischen Union ist. Das Hauptargument von Ungarn war, dass auch wenn der EuGH der Klage stattgibt, ist Ungarn nicht in der Position das zu vollziehen, weil das zu der Aufhebung der neuen Datenschutzbehörde führen würde. Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat ebenfalls den Standpunkt der Kommission vollkommen unterstützt. Der Antrag von Oberrat Wathelet In seinem Antrag hat Oberrat Wathelet vorgeschlagen, dass der EuGH festlegen sollte, dass Ungarn seine EU -Verpflichtungen durch die Aufhebung von dem Mandat von Dr. Jóri bevor dessen Ablauf missachtet hat. Er analysiert den Begriff von der kompletten Unabhängigkeit und betont die Wichtigkeit der finanziellen und politischen Unabhängigkeit von allen Datenschutzbehörden in Europa. Die komplette Unabhängigkeit soll aber nicht ausschließlich die funktionelle Unabhängigkeit bedeuten (wie Ungarn argumentiert), sondern die soll auch persönliche Unabhängigkeit enthalten: gemäß dessen Element kann die nominierte Datenschutzbehörde durch den Entzug ihres Amtes durch die Regierung nicht beeinflusst werden. Das Urteil von EuGH In Überstimmung mit dem Antrag von Oberrat Wathelet lehnt das Gericht die Argumente von Ungarn das die Unmöglichkeit der Vollstreckung betreffen, bezugnehmend auf das konsequente EU- Präzedenzrecht vollkommen ab. Das Gericht bezieht sich auf die Entscheidung von dem EuGH gegen Deutschland, in der der EuGH das Folgende festgelegt hat: Die Nummer zwei von Artikel 28 Absatz 1 Richtlinie 95/46 ist so zu interpretieren, dass die für die Aufsicht betreffend die Bearbeitung von personenbezogenen Daten außer dem öffentlichen Sektor verantwortliche Aufsichtsbehörden sollen über solche Unabhängigkeit verfügen, die ermöglicht ihre Verpflichtungen ohne äußere Einflüsse auszuüben. Diese Unabhängigkeit schließt nicht nur den Einfluss von den beaufsichtigten Behörden, sondern auch irgendwelche Anleitung oder äußere sowohl direkte als auch indirekte Einflüsse, die die Leistung der Behörden, deren Aufgabe ist die gerechte Ausgewogenheit zwischen dem Schutz des Rechtes auf Privatleben und dem freien Verkehr der personenbezogenen Daten einzurichten, in Frage stellen könnten aus.

Ausgleichsenergie mit dem Betreiber nicht die Aufgaben von dem LaW Shooter Konzept der Vollständigen Unabhängigkeit Die Kommission bezweifelt nicht die Tatsache, dass Ungarn berechtigt ist sein Überwachungssystem den Schutz von personenbezogenen Daten betreffend zu konvertieren, aber es sollte auch die komplette Unabhängigkeit von der Aufsichtsbehörde sichern. Das übersteigt die funktionelle Unabhängigkeit, weil alle Formen der äußeren Einflüsse ausgeschlossen werden sollten, egal, ob es sich um die Funktionsweise, das Personal oder das Budget der Datenschutzbehörde handelt. Der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten nach, ist es notwendig, dass Mitgliedstaaten die Periode des Mandats der Behörde respektieren und die Möglichkeit von dessen frühzeitiger Aufhebung ausschließen, außer wenn dessen Aufhebung einen seriösen und in objektiver Weise nachweisbaren Grund hat. Die Möglichkeit der frühzeitigen Aufhebung verursacht das Risiko der widerrechtlichen Manipulation der Aufsichtsbehörde, die ihre Unabhängigkeit verletzt. Der EuGH hat verdeutlicht, dass die Aufsichtsbehörden während der Ausübung ihrer Verpflichtungen objektiv und neutral verfahren müssen und von äußeren Einflüssen, die ihre Entscheidungen beeinflussen können, geschützt werden sollten. Die Reform der Datenschutzbehörde betreffend betont das Gericht, dass obwohl es akzeptierbar ist, dass jeder Mitgliedstaat über ein eigenes institutionelles System verfügt, das in seinem eigenen Land am meisten angemessen ist, dennoch soll das Errichten und die nachträgliche Transformation der Datenschutzbehörden dem Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie entsprechen, der die grundsätzliche Anforderung von der kompletten Unabhängigkeit darlegt. Die Voraussetzung der kompletten Unabhängigkeit von der Behörde ist die vorbestimmte Periode des Amtes und der Schutz von dem Leiter der Behörde gegen seine Entfernung ohne im Voraus bestimmte, in objektiver Weise nachweisbare, seriöse Gründe. Zusammenfassend hat das Gericht das Folgende festgestellt: weil das Mandat der Datenschutzbehörde frühzeitig aufgehoben wurde, ist Ungarn seinen Verpflichtungen der Richtlinie nach gescheitert. Wie Wathelet in seinem Antrag betonte, ist die Hauptkonklusion von dem Urteil, dass der EuGH das Schwert von Damocles entfernt hat, was das Risiko der frühzeitigen Aufhebung des Mandats von unabhängigen Behörden lähmt. Die Auswirkung des Urteils in Ungarn Beauftragte für Justizwesen Reding hat das Folgende bezüglich des Urteils festgestellt: Das Urteil des Gerichtes hat die rechtliche Analyse von der Kommission bestätigt: die Entscheidung von Ungarn über die frühzeitige Aufhebung des Mandates von dem Datenschutzbeauftragten war gegen das EU-Recht. Die Unabhängigkeit von der Datenschutzbehörde ist der Grundstein für die Garantie des Rechtes auf den effektiven Datenschutz von den Staatsbürgern. Mangel an Unabhängigkeit bedeutet Mangel an effektiver Überwachung und Aufsicht, und die Reduktion des Datenschutz Niveaus. Die Europäische Kommission hat wegen des Schutzes der Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde während des Verfahrens betreffend den Verpflichtungsbruch der Mitgliedstaaten bereits dreimal vertreten. Ich werde nicht zögern dazwischenzutreten, wenn es nötig ist. Nach der Information von dem Wortführer des Justizministeriums in Ungarn studieren sie das Urteil jetzt, während die oppositionelle grüne Partei, LMP eine Erklärung ausgegeben hat, in der sie das Verfahren eine politische Retorsion gegen den Beauftragten wegen den Untersuchungen der Praxis von der Regierung genannt hat. Sollte Dr. Jóri nicht als Präsident der ungarischen Datenschutzbehörde wiedereingesetzt werden, könnte dies als Grundlage eines neuen EU-Verfahrens dienen. Dr. Jóri arbeitet derzeit als Berater im Gebiet des Datenschutzes, er berät die Regierungen in Osteuropa und im Balkan, er ist eines der fünf Personen, die während den kontroversen Wahlen der neuen EDPS gewählt wurden. Bei rechtlichen Fragen steht Ihnen zur Verfügung: Dr. Andrea Soós, Partner Andrea.soos@gfplegal.com +36 1 270 99 00

WIE KANN MAN MITGLIED VOM UNGARISCHEN ELEKTRIZITÄTSMARKT WERDEN? Wenn Sie daran interessiert sind, wie man ein Mitglied des ungarischen Elektrizitätsmarktes (HUPX) werden kann, sind die wichtigsten Informationen dies bezüglich hier für sie zusammengefasst. Zulassungsprozess Es gibt mehrere Voraussetzungen, die der Antragsteller erfüllen muss, um die Zulassung zu erhalten. Erstens ist eine volle oder beschränkte Handelszulassung von Elektroenergie von dem Ungarischen Büro der Energie und der öffentlichen Versorgungsanlagen ( Büro ) zu erwerben. Die erste Frage, die bezüglich der geplanten Handelstätigkeit auf dem Gebiet der Elektroenergie in Ungarn zu klären ist, ob der Antragsteller plant direkt die Endverbraucher mit Elektrizität zu versorgen oder den Handel mit Elektrizität zu versorgen (Großhandelsmarkt). In dem ersten Fall, also wenn das Ziel ist direkt die Endverbraucher zu versorgen, muss erstens eine Firma mit dem Sitz in Ungarn gegründet werden, und die bei der Büro einzureichende Dokumentation muss einen sogenannten Geschäftscode mit Mustervertragen enthalten. In dem zweiten Fall (also wenn der Lizenzinhaber plant nur auf dem Großhandelsmarkt tätig zu sein, mit anderen lizenzierten Händlern oder an der Börse zu handeln) kann der Antragsteller sich entscheiden, ob er eine Firma in Ungarn gründet und eine volle Handelszulassung von Elektroenergie erhält, oder in dem Fall, wenn der Antragsteller über eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellter Handelszulassung von Elektroenergie verfügt kann der Zulassungsprozess auf einer schnelleren und kostengünstigeren Weise verrichtet werden: durch die Gültigkeitserklärung der ausgestellten Handelszulassung von Elektroenergie in einem anderen EU-Mitgliedstaat bei dem Ungarischen Büro der Energie und der öffentlichen Versorgungsanlagen. Dieses zweite Verfahren gemäß den geltenden Regelungen ist ein so genannter Prozess den Anspruch einer beschränkter Handelszulassung betreffend, was bedeutet, dass die Zulassung den Lizenzinhaber nicht berechtigt ist mit Endverbraucher zu handeln, beziehungsweise sie zu versorgen. Andererseits wird diese Zulassung direkt der Mutterfirma ausgestellt (also ist es nicht nötig eine ungarische Firma zu gründen), was aus Kosten-Sicht ein bedeutender Vorteil ist. Nach der Beschaffung bzw. Gültigkeitserklärung der Handelszulassung ist der nächste Schritt einen Bilanzkreis in Ungarn zu gründen. Gründung von einen eigenen Bilanzkreis oder Beitritt zu einem der bestehenden Bilanzkreisen Die Verrechnung der Elektroenergie mit dem ungarischen Übertragungsnetzbetreiber ( Betreiber ) wird durch das System der Bilanzkreise durchgeführt, so wie in den meisten europäischen Ländern. Sobald der Antragsteller die Handelszulassung von Elektroenergie beschaffen hat, muss er entweder zu einem Bilanzkreis beitreten oder einen eigenen Bilanzkreis gründen, um seine schon vereinbarten Handlungen durch die Emission der täglichen Dosen dem Betreiber (MAVIR Zrt.) durchzuführen. 1. In dem Fall, wenn der Lizenzinhaber einen eigenen Bilanzkreis gründet, muss er einen Vertrag mit MAVIR als die für den Bilanzkreis verantwortliche Partei schließen. 2. Wenn der Lizenzinhaber zu einem bestehenden Bilanzkreis beitritt, muss er einen Vertrag bezüglich der Mitgliedschaft des Bilanzkreises mit einer für den Bilanzkreis verantwortlichen Partei schließen, die einen bestehenden Bilanzkreis betreibt. Dies ist die Geschäftsentscheidung des Antragstellers, welche Lösung er letztendlich wählt: falls er das Mitglied des Bilanzkreises wird, wird die Planung in Richtung des Betreibers und die Abrechnung der

Ausgleichsenergie mit dem Betreiber nicht die Aufgaben von dem Antragsteller sein, aber der Antragsteller muss eine Gebühr für die Mitgliedschaft des Bilanzkreises zahlen. Im Allgemeinen können Handler die Endverbraucher in vollem Maße versorgen, die aus Synergie-Effekt den durch den Ausgleich des Energiebedarfs entsteht profitieren, in dem sie einem größeren Bilanzkreis Beitreten. Falls sie sich aber nur, mit der Planung des Großhandelsmarkt Ausbaus beschäftigen (so ist das Ermessen des Energiebedarfs kaum möglich), oder falls der Handler selbst über ein bedeutendes Portfolio des Endverbrauchers verfügt, wird Gründung und Betreiben eines eigenen Bilanzkreis im Allgemeinen von die Handelsfirmen gewählt. Die Teilnahme an den Elektrizitätsmarkt bietet ein System des effektiven Kaufs. Falls Sie mehr über die Einzelheiten erfahren möchten, wie Sie ein Mitglied werden können, bitte wenden Sie sich an unseren Experten an einer der nachstehenden Anschriften. Bei rechtlichen Fragen steht Ihnen zur Verfügung: Dr. Lea Bánczi, Junior Associate Lea.banczi@gfplegal.com +36 1 270 99 00 DIE ÜBERWACHUNG EINES ARBEITNEHMERS KANN ALS RECHTMÄßIGE URSACHE DER FRISTLOSEN KÜNDIGUNG DES ARBEITNEHMERS DIENEN In einem neuen Urteil hat die Kurie von Ungarn ihre Konklusionen über die illegale Überwachung der Arbeitnehmer und über die Datenerfassung von dem Arbeitgeber publiziert. In diesem Fall mit großer öffentlicher Anteilnahme hat ein Geschäftsführer eines Telekom-Service-Providers fristlos seinem Arbeitgeber gekündigt und hat eine hohe Summe als immateriellen Schadenersatz angefordert. Der Fall wird für eines der bedeutsamsten Datenschutz - und Arbeitsrechtfalle gehandelt, und kann ein Präzedens bezüglich der illegalen Überwachungs-Fälle gelten. Zusammenfassung des Falles Der Kläger war ab 2002 ein Sales Manager einer Telekommunikations-Firma. Er war berechtigt ein Laptop und ein Handy zu benutzen, beide Geräte waren von dem Arbeitgeber durch ein geographisches Informationssystem ab 2005 überwacht. Als er die Tatsache der geographischen Überwachung bemerkt hat, schrieb er sofort eine E-Mail an seinem Arbeitgeber, mit der Forderung das GIS auszuschalten. Er hat keine Antwort von dem Arbeitgeber erhalten, und deswegen hat er fristlos gekündigt und eine hohe Summe als Abfindung zusammen mit einem so genannten immateriellen Schadenersatz gefordert. Das verwendbare Recht Ungarn hat sein Arbeitsgesetzbuch ab dem 1. Januar 2012 geändert, in diesem Fall war das frühere Gesetz zu verwenden. Aber sowohl gemäß dem alten Recht, als auch gemäß dem neuen Recht gibt es einen rechtlichen Disput zwischen den Gerichten und den Behörden, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer geheim überwachen kann. Das Grundgesetz von Ungarn enthält das Recht des Schutzes der Privatsphäre für alle Personen. Ferner hat Ungarn ein spezielles Gesetz über den Schutz der Privatsphäre, nämlich das Gesetz Nr. CXII von 2011 über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Informationsfreiheit. In einer öffentlichen Stellungnahme hat der Datenschutzbeauftragte deutlich festgestellt, dass das GIS nur in Arbeitsstunden und ausschließlich mit der Zustimmung der Arbeitnehmer aktiviert werden kann. Ferner hat der dritte Datenschutzbeauftragte eine ausführlichere Stellungnahme bezüglich der GIS- Anwendung publiziert und hat die Folgenden bestätigt: i) die Zusage der Arbeitnehmer ist erforderlich ii) ausführliche Information bezüglich des

Verfahrens ist zu geben iii) das Gerät kann nur in Arbeitsstunden und die Arbeit betreffend aktiviert werden iv) die Arbeitnehmer sollen über ihre wesentliche Rechte informiert werden (wie Löschung und Entfernung) v) das Test der Proportionalität muss von dem Arbeitgeber vor der Installation des GIS verwendet werden Gerichtsverfahren In dem Verfahren der ersten Instanz hat der Arbeitgeber zugegeben, dass er das GIS verwendet hat, aber er argumentierte, dass das nur zu Test zwecken in 2005 vorgekommen sei. Das Gericht erster Instanz meinte, dass die Tatsache der Verwendung des GIS von dem Arbeitgeber ein zulässiger Grund für die Kündigung sein kann. In dem jetzigen Fall hat der Arbeitnehmer aber erst in 2008 gekündigt, was nicht als ein rechtmäßiger Grund für eine angebliche, von dem Arbeitgeber in 2005 begangene Rechtsverletzung betreffend dienen kann. Der Arbeitnehmer hat gegen das Urteil eine Berufung eingelegt. Das Hauptstädtische Landgericht änderte sein Urteil, mit der Begründung, dass der Arbeitgeber das ungarische Recht verletzt hat, als er das GIS ohne die Zusage des Arbeitnehmers installiert hat. Der Arbeitgeber hat die Menschenwürde des Arbeitnehmers verletzt. Das Gericht zweiter Instanz hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer das Handy auch in seinem Privatleben verwendet hat, deswegen hat er über das Recht des Schutzes der Privatsphäre verfügt. Das Gericht der zweiter Instanz hat den rationalen Basis Test verwendet: es prüfte, ob der Arbeitgeber rational den Arbeitnehmer überwacht hat. Es bemerkte, dass die Arbeitsbeschreibung des Arbeitnehmers als ein Grund der Verwendung des GIS dienen kann, trotzdem wurde die Installation ohne die Zusage des Arbeitnehmers vorgenommen und das GIS war auch nach den Arbeitsstunden aktiviert. Das Gericht hat sich explicit auf die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten bezogen. Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass der Arbeitgeber auch die private Verwendung des Mittels erlaubt hat, die Schlussfolgerung war, dass die Überwachung widerrechtlich gewesen ist. Der Arbeitgeber als Beklagte hat sich an die Kurie gewendet. Die Kurie hat Festgestellt, dass die Zusage des Arbeitnehmers die Aktivierung des GIS betreffend erforderlich war, ferner hat der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer nicht angemessen Informiert. Stadtdessen hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, geheim Überwacht und die Tatsache, dass er ein GIS Verwendet verschwiegen. Die Kurie hat das Urteil des Gerichts zweiter Instanz bestätigt, sie bestätigte ferner, dass die Erfassung der geographischen Daten ohne die Zusage des Arbeitnehmers eine Verletzung des Datenschutzrechtes und einen illegalen Datenprozess bedeuten. Deswegen ist die Kündigung des Arbeitnehmers rechtmäßig. Die Lehren des Falles Obwohl der Fall sich auf das alte Arbeitsgesetz bezieht, kann es für eine grundlegende Entscheidung gehalten werden. Die meisten anderen Urteile benötigen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Überwachung informiert, die Zusage ist aber nicht erforderlich. Diese Feststellung wird von der jetzigen Datenschutzbehörde (NAIH) unterstütz. Die NAIH hat eine generelle Stellungnahme über die Überwachung der Arbeitnehmer publiziert. In dieser generellen Stellungnahme hat die Datenschutzbehörde die folgende Zusammenfassung festgelegt: i) die Arbeitgeber haben das Recht die Arbeit der Arbeitnehmer zu überwachen (Rechenschaftspflicht); ii) es ist keine Zusage von den Arbeitnehmern gültig, solange es nicht bewiesen ist, dass der Arbeitgeber eine freiwillige Zusage an dem Arbeitgeber erteilt hat; iii) die Überwachung bezüglich der Information ist rechtmäßig gedient, wenn es dem Prinzip der

Zweckmäßigkeit entspricht, und die Menschenwürde des Arbeitnehmers nicht verletzt. Die NAIH bezieht sich auf den sechsten Teil des Gesetzes über den Schutz der Privatsphäre, die eine Möglichkeit bietet die Daten ohne Zusage zu prüfen, falls der Data-Kontrolleur gesetzmäßiges Interesse bezüglich der Prüfung hat. Angesichts des jetzigen Urteils der Kurie sollen die Konklusionen der Datenschutzbehörde überprüft werden, und es ist sehr wahrscheinlich, dass die NAIH auf die in 2009 publizierte Zusammenfassung der Datenschutzbehörde zurückgreift. Bei rechtlichen Fragen steht Ihnen zur Verfügung: Dr. Andrea Soós, Partner Andrea.soos@gfplegal.com +36 1 270 99 00 NEUE MÖGLICHKEITEN IM GEBIET DER STEUERFREIEN BEIHILFE ZU WOHNZWECKEN VON DEM ARBEITGEBER Ab Anfang des nächsten Jahres sind die Arbeitgeber berechtigt ihren Arbeitnehmern, Beihilfen zu Wohnzwecken zur Rückzahlung bzw. Tilgung eines zur Nutzung zu Wohnzwecken bei einem Kreditinstitut oder einem früheren Arbeitgeber aufgenommenen Kredits steuerfrei an zu bieten. (Anlage Nr. 1. Punkt 2. 2.7. Gesetz Nr. CXVII. von 1995 über die Einkommensteuer (im weiteren: Einkommensteuer- Gesetz )), die nicht zurückzuerstattenden sind. Die Voraussetzungen der Beihilfe sind unverändert in dem Sinn, dass die Höhe von der Summe von der steuerfreien Beihilfe von dem Arbeitgeber auch bei mehreren Arbeitgebern fünf Millionen Forint nicht übersteigen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass die Summe von der Beihilfe die Höhe von der Summe von dreißig Prozent des Kaufpreises oder der gesamten Baukosten, bzw. die Maße des anerkannten Wohnungsbedarf, die von einem gesonderten Regierungserlass definiert ist, nicht übersteigen kann. (Artikel 3 Absatz 2 Regierungserlass Nr. 12 von 2001 (I. 31) über staatliche Beihilfe zu Wohnzwecken; im Weiteren Regierungserlass ). Die Vorschriften bezüglich des anerkannten Wohnungsbedarfs definieren berücksichtigend die Zahl des Antragstellers und der mit ihm zusammenziehenden Familienmitglieder die maximale Zahl der Zimmer, bezüglich der Beihilfe die steuerfrei erteilt werden kann. Es ist zu betonen, dass die Voraussetzung der direkten Beihilfe bestätigt werden soll, damit die Antragsteller und der mit ihm Zusammenziehende die zur ihre Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ausschließlich zu der Erstattung der Baukosten oder des Kaufpreises verwenden. Der Mangel an ausführlicher Regelung hat Schwierigkeiten bezüglich der Anwendung im ersten Vierteljahr verursacht, die Voraussetzungen der Auszahlung der Beihilfe wurde aber von Erlass Nr. 15 von 2014 (3.IV) von dem Nationalen Wirtschaftsministerium (im Weiteren: Erlass von dem Nationalen Wirtschaftsministerium ), der am 4. April 2014 in Kraft getreten ist, präzisiert. Das Einkommensteuer-Gesetz und der Erlass von dem Nationalen Wirtschaftsministerium enthalten keine weiteren Beschränkungen bezüglich der Betragsmäßigkeit außer dem Limit der Summe, so ist es jetzt möglich nach den jetzigen geltenden Vorschriften die Beihilfe sowohl in einer Summe, als auch in monatlichen Raten zu bieten. In beiden Fällen gibt es aber die Voraussetzung, den Verbrauch zu Wohnzwecken zu bescheinigen. Wir halten es für sehr wichtig zu betonen, dass die Beihilfe nicht automatisch steuerfrei ist, weil die Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Ungarischen Staatsamtes und die Wohnzwecken bescheinigenden Dokumente (Kaufvertrag, Kreditvertrag usw.) zu beschaffen und bei der Steuerbehörde einzureichen sind.

Dem Nationalen Wirtschaftsministerium nach sind die die Steuerfreiheit der Beihilfe begründenden Voraussetzungen als Hauptregel von dem Arbeitgeber zu prüfen, die benötigten Bescheinigungen sind aber von dem Arbeitnehmer in der in dem Anlass genannten Frist zu beschaffen und dem Arbeitgeber zu übergeben. Es ist aber auch möglich, dass das Kreditinstitut oder das Staatsamt nach der mit dem Kreditinstitut oder mit dem Staatsamt geschlossenen Vereinbarung die Prüfung der Voraussetzungen der Steuerfreiheit von dem Arbeitgeber übernimmt. Gemäß dem Erlass von dem Nationalen Wirtschaftsministerium kann die obige Bescheinigung von der Steuerbehörde oder von dem Staatsamt auch nachträglich im Interesse der Steuerfreiheit beschaffen werden, es ist aber ratsam die solchen Bescheinigungen vorhergehend anzufordern, weil wenn die Steuerfreiheit nicht festgestellt werden kann, ist die mit 20 % Prozent erhöhte Summe der Beihilfe als Einkommen aus Arbeitsverhältnis von dem an der Beihilfe teilhabenden Privatperson zu bewerten. Dieses Einkommen betreffend verteilt die Verpflichtung der Beteiligung an den öffentlichen Lasten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, weil sowohl die Verpflichtung der Bezahlung der individuellen Einkommensteuer und der Beitrage, als auch die Verpflichtung der Bezahlung der den Arbeitgeber belastenden öffentlichen Lasten sich im Zusammenhang mit dem Einkommen erheben. Falls der Arbeitgeber die öffentlichen Lasten von dem Arbeitnehmer übernimmt, entsteht ein weiteres steuerpflichtiges Einkommen durch die übernommene Verpflichtung. Den Obenstehenden nach kann die Möglichkeit der steuerfreien Beihilfe zu Wohnzwecken von dem Arbeitgeber zu der Erweiterung der sonstigen Lohnelementen führen, weil die obige Beihilfe zu Wohnzwecken als die Folge der Steuerregeln, gemäß des Einkommensteuergesetzes als Zuwendung außer Lohn zu bewerten ist, kann effektive Hilfe den über Schwierigkeiten bezüglich der Kredittilgung verfügenden Arbeitnehmern bieten. Bei rechtlichen Fragen steht Ihnen zur Verfügung: Dr. Timea Szabó, Junior Associate Timea.szabo@gfplegal.com +36 1 270 99 00 NEUE PFANDRECHTLICHEN REGELUNGEN ZWEITER TEIL In unserem Newsletter vom Januar 2014 haben wir die neue Regelungen bzgl. der Entstehung des Pfandrechtes, des Pfandvertrages, der Eintragung des Pfandrechtes, ferner der durch Pfandrecht gesicherten Forderung, sowie des Pfandgegenstandes und der Kaution dargestellt. In diesen Newsletter setzen wir die Darstellung mit dem sonstigen Einzelheiten der neuen Regelung fort. Kommissionär als Pfandgläubiger: Der Kommissionär als Pfandgläubiger ist ein neues Institut des neuen BGBs. Bei Syndikatverträgen von hohem Betrag, wobei die große Kredite -in den meisten Fällen durch wertvolle Sicherungen gesichert sind, könnte es Bedeutsam, wenn statt und zugunsten des Gläubigern eine von Ihnen bestimmte Person als Kommissionär vorgeht, im Register eingetragen wird und die Pfandrechte der Berechtigten ausübt. Das Gesetzt regelt die Regeln der Bestellung des Kommissionärs als Pfandgläubiger, die Eintragung ins Register, und der getrennten Behandlung des eigenen Vermögens und des Vermögens des Pfandberechtigten ausführlich. Die durch ein Pfandrecht versicherbar Forderung: Das Pfandrecht dient im Weiteren auch zur Sicherung von Geldforderungen, die sowohl eine existierende, als auch eine künftige Forderung sein kann. Ein Pfandrecht kann nicht nur zur Sicherung von Geldforderungen gegründet werden. In diesen sonstigen Fällen sichert das Pfandrecht den aus der

aus der Nicht-Erfüllung entstandenen Schadenersatzanspruch, d.h. eigentlich die Geldforderung. Aufgrund des Zusatzcharakters des Pfandrechts sichert der Pfandgegenstand die Forderung nur in ihrem Umfang, der Umfang des Vertretens erstreckt sich aber auch auf die Zinsen, bzw. der anderen Kosten der Forderung auch. Mit der Übertragung der gesicherten Forderung wird auch das Pfandrecht auf den neuen Berechtigten der Forderung übertragen, bzw. der Pfandberechtigte kann das Pfandrecht auch ohne die gesicherte Forderung übertragen. Im letzteren Fall sprechen wir über abgetrenntes Pfandrecht. Der Gegenstand des Pfandrechts: Der Gegenstand des Pfandrechts kann jeglicher Vermögensgegenstand, d.h. Sache, Recht oder Forderung sein. Der Gegenstand des Faustpfandrechts kann ausschließlich eine bewegliche Sache sein, ferner der Gegenstand des Pfandrechts kann sowohl eine bewegliche Sache, als auch eine unbewegliche Sache, sowie ein Recht oder eine Forderung sein. Der Pfandgegenstand kann nicht nur individuell, sondern auch durch Umschreibung bestimmt werden. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil die im Wirtschaftsleben als Umlaufvermögen wirkende bewegliche Sachen, sowie Rohstoffe, Warenbestände als Deckung des Kredits dienen können, ohne dass es die gewöhnliche Wirtschaftsführung verhindern würde. Das Pfandrecht belastet die Sache mit ihren jeweiligen Bestandteilen und erstreckt sich im Zweifelsfall auch auf die jeweiligen Zubehörteile der Sache. Das Pfandrecht erstreckt sich ferner auf die Produkte, Naturalien und alle sonstigen Erträge. Das Neue BGB erstreckt den Kreis der an die Stelle des Pfandgegenstandes tretenden Werte wesentlich, damit das Pfandrecht die wirtschaftlichen Geschehnisse folgen kann. Die Entschädigung für die Vernichtung, oder Wertverminderung des Pfandgegenstandes tritt an die Stelle des Pfandgegenstandes. Die für die Enteignung des Pfandgegenstandes erhaltene Entschädigung tritt auch an der Stelle des Pfandgegenstandes, sowie der aus seinem Verkauf eingegangene Kaufpreis, oder die aus seiner Umwandlung, Verschmelzung oder Mischung entstandene neue Sache etc. Die Rechte und Pflichten der Parteien vor der Eröffnung des Befriedigungsrechts: Das Neue BGB regelt den Besitz, die Nutzung und im Falle der Wertverminderung die Verwertung, das Kontrollrecht des Pfandberechtigten, den Schutz der verpfändeten Forderung sowohl bzgl. des Pfandgegenstandes des Faustpfandrechts, als auch des Pfandrechts. Diesbezüglich bekommt das unregelmäßige Pfandrecht eine getrennte Regelung, das ein solcher Sonderfall des Pfandrechts ist, in welchem Fall der Pfandberechtigte das Eigentumsrecht des Geldes, des Wertpapiers oder eines anderen Pfandgegenstandes erwirbt und in diesem Fall belastet ihn keine Wahrungspflicht. Der Pfandberechtigte ist aber verpflichtet, bei der Eröffnung des Befriedigungsrechts eine Sache von derselben Wert und Menge dem Pfandverpflichteten zurückzuliefern. Das Kreditsicherungsregister: Das an nicht registrierten Sachen, Rechte und Forderungen gegründeten Pfandrecht wird in das Kreditsicherungsregister eingetragen. Das ist ein Internet basiertes elektronisches Register, das für jedermann verfügbar ist. Das Neue BGB betrachtet drei weitere Transaktionen neben das Pfandrecht, so dass sie auch Kreditsicherungselemente enthalten, diese sind: der Eigentumsvorbehalt, das Factoring und das Finanzierungsleasing. Wenn diese Transaktionen sich nicht auf Immobilien,

sondern auf bewegliche Sachen beziehen, werden sie in das Kreditsicherungsregister eingetragen. Das Kreditsicherungsregister ist nicht authentisch, weil die Eintragung nicht aufgrund des Pfandvertrags erfolgt. Im Grunde geht es um eine sog. Negative öffentliche Glaubwürdigkeit, d.h. kann kein wirksames Pfandrecht ohne Eintragung gegenüber Drittpersonen existieren. Der Zweck des Kreditsicherungsregisters ist von daher nicht die authentische Zertifizierung des Bestehens des Pfandrechts, sondern die Sicherung der Öffentlichkeit der Pfandrechtgründung und die Wirksamkeit, ferner die Rangstelle des Pfandrechts gegenüber Drittpersonen. Das Neue BGB regelt den Inhalt der zur Eintragung notwendigen Erklärungen, sowie die Art und Weise der Eintragung, ferner den Inhalt des Registers und die Löschung des Pfandrechts ausführlich. Das Gesetz Nr. CCXXI aus dem Jahre 2013 über das Kreditsicherungsregister wurde nach dem Inkrafttreten des Neuen BGBs veröffentlicht, welches die Einzelheitsregeln des Registers enthält. Die Geltendmachung des Pfandrechts: Das Pfandrecht kann ausschließlich nur dann geltend gemacht werden, nachdem die Grundforderung fällig geworden ist. Die Geltendmachung kann des Weiteren auch im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren, oder außerhalb des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens erfolgen. Die Geltendmachung außerhalb des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens kann abhängig von der Wahl des Pfandberechtigten: a) durch den Verkauf des Pfandgegenstandes durch den Pfandberechtigten; b) das Erwerb des Eigentumsrechts des Pfandgegenstandes von den Pfandberechtigten; c) durch die Geltendmachung des verpfändeten Rechts oder Forderung geltend gemacht werden. Das Neue BGB regelt die Verkaufspflicht des Pfandberechtigten ausführlich, sowie sein Recht auf Inbesitznahme, die Regeln der Verwertung, die Pflicht auf Einhaltung der Bedingung der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit und als Ergebnis der Verwertung seine Rechenschaftspflicht. Der Pfandberechtigte erwirbt das Eigentumsrecht des Pfandgegenstandes bei der Eröffnung seines Befriedigungsrechts nicht automatisch, er kann dafür nur ein Angebot an dem Pfandverpflichteten stellen. Das unmittelbare Befriedigungsrecht aus der Kaution ist eine Ausnahme von dieser Hauptregel. Bei der Kaution nämlich, wenn dessen Gegenstand Geld, Zahlungskontoforderung oder Wertpapier ist, kann der Pfandberechtigte das Eigentumsrecht des Pfandgegenstandes bei der Eröffnung seines Befriedigungsrechts erwerben. Wenn der Gegenstand des Pfandrechts ein Recht oder eine Forderung ist, gibt der Pfandberechtigte eine Befehlsausführung dem Verpflichteten oder dem Berechtigten der Forderung. Das Pfandrecht erlischt durch die Verwertung des Pfandgegenstandes, oderdurch den Erwerb des Eigentumsrechts des Pfandgegenstandes. Das Pfandrecht erlischt weiterhin, wenn der Pfandberechtigte auf sein Pfandrecht verzichtet und den Pfandgegenstand zurückgibt, oder das Pfandrecht aus dem Register gelöscht wird, ferner wenn die Sache vernichtet, oder die Forderung erlischt, das Grundverhältnis erlischt, oder wenn der Berechtigte des Faustpfandrechts den Besitz des Pfandgegenstandes verliert. Beim Erlöschen des Pfandrechts ist der Pfandberechtigte verpflichtet, zur Löschung des Pfandrechts zuzustimmen, oder den Pfandgegenstand zurückzugeben, oder den Kontoführer des Pfandverpflichteten zu informieren. In den obigen Fällen erlischt auch das abgetretenen Pfandrecht und geht das Pfandrecht auf den Berechtigten der ursprünglichen Forderung zurück, der verpflichtet ist, mit dem ursprünglichen Pfandverpflichteten abzurechnen. Bei rechtlichen Fragen steht Ihnen zur Verfügung: Dr. Dora Kiser, Senior Legal Consultant Dora.kiser@gfplegal.com +36 1 270 99 00

Bei Immobilien- und Handelsrecht Fragen steht Ihnen zur Verfügung: Dr. Arne Gobert, Managing Partner: arne.gobert@gfplegal.com Bei Gesellschafts- und Steuerrecht Fragen steht Ihnen zur Verfügung: Dr. Réka Ipacs, Corporate & IT/IP Partner: reka.ipacs@gfplegal.com Bei Datenschutz und Arbeitsrecht Fragen steht Ihnen zur Verfügung: Dr. Andrea Klára Soós, Labour & Litigation Partner: andrea.soos@gfplegal.com Alle verwendeten Beiträge wurden von dem BWSP Gobert & Partners Team für Sie verfasst

Bei Immobilien- 10 und Jahre Handelsrecht Ungarn in der Fragen EU steht 10 Jahre miteinander für Europa Ihnen zur Verfügung: Liebe Mitglieder und Freunde des DWC, Dr. Arne Gobert, Managing Partner: hiermit möchten wir Sie am 31. ab 18.30 Uhr zum arne.gobert@gfplegal.com 1. Ball der deutschen Wirtschaft in Budapest einladen. Bei Gesellschafts- und Steuerrecht Fragen steht Im frisch Ihnen renovierten zur Verfügung: Pester Vigadó, unter der Schirmherrschaft von HR-Minister Zoltán Balog, bieten wir Ihnen zur Feier der langjährigen deutsch-ungarischen Freundschaft und Wirtschaftsbeziehungen einen eleganten und anregenden Abend mit klassischer Ball- und moderner Tanzmusik. Dr. Réka Ipacs, Corporate & IT/IP Partner: Für die Unterhaltung werden unter anderem András Kállay-Saunders Ungarns Eurovision Song Contest-Favorit, reka.ipacs@gfplegal.com die Star-Band New Level Empire und die Akrobaten von La Vision (Auftritt beim Cirque du Soleil und Finalisten bei "Das Supertalent") sorgen. Bei Unsere Datenschutz Special guests und des Arbeitsrecht Abends: Schmitt Fragen Pál, steht Der deutsch-ungarische Musiker und Produzent Leslie Ihnen Mandoki, zur Verfügung: Schauspielerin Lara Mandoki, Tennis-Star Ágnes Szávay und Moderatorin Demcsák Zsuzsa. Dress Code: Black tie Dr. Andrea Klára Soós, Labour & Litigation Partner: Ticketpreise: andrea.soos@gfplegal.com Sitzplätze: 20.000,00 Ft (für DWC-Mitglieder) und 30.000,00 Ft für Gäste. Die Preise beinhalten ein gesetztes Vier-Gang-Menü und Getränke. Flaniertickets mit Buffet und Getränken: 9.000,00Ft Bei Tischreservierungen (10 Personen) kann dieser gerne mit Ihrem Firmenlogo kenntlich gemacht werden. Wir freuen uns auf Ihr zahlreiches Erscheinen! Mit freundlichen Grüssen Dr. Arne Gobert Vorstandsvorsitzender Alle verwendeten Beiträge wurden von dem BWSP Gobert & Partners Team für Sie verfasst Mit freundlicher Unterstützung von: