Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz. auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL. In dem Revisionsverfahren. gegen

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Transkript:

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 03/2016 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL In dem Revisionsverfahren Mitarbeitervertretung Prozessbevollmächtigte: - Beklagte und Revisionsklägerin - gegen Clemens-August-Stiftung als Träger der Heimstatt-Clemens-August, Prozessbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte 1

hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2016 durch den Vizepräsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Dr. Ernst Fischermeier, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und Prof. Dr. Stephan Haering sowie die beisitzenden Richter Renate Wulf und Matthias Müller am 25.11.2016 für Recht e r k a n n t : Die Revision wird zurückgewiesen Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens darüber, in welche Entgeltgruppe der Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) die Mitarbeiterinnen M., Sch., St. und R. überzuleiten sind. Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen finden die AVR Anwendung. Die Klägerin betreibt eine Einrichtung für geistig behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Die Mitarbeiterinnen sind ausgebildete Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit seit Ende 1970 / Anfang 1980. Sie waren zunächst in die Vergütungsgruppe 7 Ziff. 15 Anlage 2d AVR eingruppiert, wurden nach 6-monatiger Beschäftigungszeit in die Vergütungsgruppe 6 b AVR und nach einer weiteren Beschäftigungszeit von einem Jahr in die Vergütungsgruppe 5 c AVR höhergruppiert. Sie arbeiten in Wohngruppen des Kinder- und Jugendbereichs. Frau St. arbeitet allerdings vorwiegend als Zweitkraft in der Unterstufenklasse der Tagesbildungsstätte. In der Folgezeit erhielten diese Mitarbeiterinnen Vergütung nach Vergütungsgruppe 5 b AVR (Stand 1989), denn bis zum 31.12.1990 hatten auch Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung als Erzieher oder Kindergärtnerinnen aufgrund der Regelung nach Hochziffer 105 in den Anmerkungen zu den Eingruppierungsrichtlinien die Möglichkeit, nach Vergütungsgruppe 5 b Ziff. 67 AVR eingruppiert zu werden, wenn sie wie vorliegend in heilpädagogischen Gruppen arbeiteten. Nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe 5 b Ziff. 67 AVR war ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe 4 b Ziff. 50 AVR vorgesehen. Die entsprechenden bis zum 31.12.1990 geltenden Bestimmungen lauteten: Vergütungsgruppe 5 b 2

67 Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. (k) in geschlossenen (gesicherten) Gruppen oder in Aufnahme- (Beobachtungs-) Gruppen oder in heilpädagogischen Gruppen 105. Hochziffer 105 der Anmerkungen zu den Eingruppierungsrichtlinien Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung als Erzieher oder Kindergärtnerin oder mit staatlicher Prüfung als Kindergärtnerin/ Hortnerin oder mit staatlicher Erlaubnis als Krankenschwester/Krankenpfleger/ Kinderkrankenschwester sowie Mitarbeiter in der Tätigkeit von Erziehern (Erzieherinnen), Kindergärtnerinnen oder Hortnerinnen, mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachausbildung werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie am 1. April 1970 die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben oder ihnen bis zum 31.Dezember 1990 diese Tätigkeit übertragen wird. Vergütungsgruppe 4 b 50 Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung nach vierjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe 5 b Ziff. 67 24,25,26,27,35,36,37,39,105 Entsprechend wurden alle betroffenen Mitarbeiterinnen ab 1991 in die Vergütungsgruppe 4 b Ziff. 50 AVR höhergruppiert. Die Höhegruppierung wurde begleitet von einem Schreiben des Klägers vom 11.3.1991 mit folgendem Inhalt: Im Hinblick auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Eingruppierung von Erzieher(n)/ innen in heilpädagogischen Gruppen insbesondere der Urteile der BAG vom 6.12.89 und 4.4.90 sowie der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 19.12.90 die Erläuterungen hierzu liegen noch nicht vor sind Sie in die aus Ihrer Abrechnung zu ersehenen Vergütungsgruppe eingruppiert worden. 3

Wir weisen darauf hin, dass zur Frage der Eingruppierung von Erzieher(n)/innen Neuverhandlungen aufgenommen werden und daher diese Neueingruppierung als Übergangsregelung anzusehen ist. Deshalb halten wir es für wichtig, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die vorgenommene Höhergruppierung und die daraus erfolgte Nachberechnung/ Nachzahlung höherer Bezüge unter Vorbehalt erfolgt. Evtl. zu viel gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13.6.1991 trat sodann rückwirkend zum 1.1.1991 die neue Anlage 2 d Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft. Die Anlage 2 d AVR sah für staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen nicht mehr die Möglichkeit eines Aufstiegs in die Vergütungsgruppe 4 b AVR vor, schon nicht mehr die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5 b AVR aufgrund einer der Hochziffer 105 entsprechenden Vorschrift. Allerdings wurde nach den Anmerkungen zur Anlage 2 d AVR unter Punkt II eine Besitzstandsregelung für diejenigen Mitarbeiter(innen) vereinbart, deren Eingruppierung nach Anlage 2 d AVR (neu) niedriger als zuvor wäre. Wörtlich lautet die Regelung: Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1991 zu dem selben Dienstgeber fortbesteht und die am 31. Dezember 1990 Dienstbezüge aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dem Wirksamwerden der Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. Juni 1991 zur Anlage 2 d zu den AVR eingruppiert sind, wird durch die Neuregelung nicht berührt. Ab 1.7.2011 sind auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen die neuen Eingruppierungsbestimmungen der AVR anzuwenden. Für die Überleitung in die nunmehr für Mitarbeiter(innen) im Sozial- und Erziehungsdienst vorgesehenen S-Gruppen gelten die Anhänge D und E der Anlage 33 AVR. Danach werden Beschäftigte in der Vergütungsgruppe 5 b mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe 4 b AVR der neuen Entgeltgruppe S 10 zugeordnet; Beschäftigte der Vergütungsgruppe 5 c mit Aufstieg nach 5 b werden in die Entgeltgruppe S 8 überführt. Für die vorliegend betroffenen Beschäftigten sah die Klägerin die Entgeltgruppe S 8 vor und beantragte bei der Beklagten unter dem Datum des 13.11.2013 die Zustimmung zur Überleitung (Umgruppierung) in diese Gruppe. Die Beklagte erhob unter dem 17.11.2013 Einwände. Daraufhin wurde ein Gesprächstermin für den 27.3.2014 entsprechend den Vorgaben des 33 Abs. 3 Satz 2 MAVO vereinbart. Eine Einigung konnte allerdings nicht erzielt werden. 4

Die Klägerin ist der Auffassung, die Mitarbeiterinnen seien in die Entgeltgruppe S 8 überzuleiten. Die Besitzstandsregelung von 1991 betreffe allein die bisherigen Dienstbezüge, nicht aber die Eingruppierung selbst. Für die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen sei kraft Tarifautomatik von einer Eingruppierung der Mitarbeiterinnen in die Vergütungsgruppe 5 b auszugehen. Dass auf den Gehaltsabrechnungen die Vergütungsgruppe 4 b ausgewiesen gewesen sei, ändere daran nichts, denn eine konstitutive Vergütungsabrede sei damit nicht begründet worden. Vielmehr sei die Zahlung der Bezüge nach dieser Vergütungsgruppe allein der Besitzstandsregelung in der Anmerkung zur Anlage 2 d unter Punkt II geschuldet gewesen. Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Überleitung der Mitarbeiterinnen ab 1.7.2011 in die Entgeltgruppe S 8 des Anhangs B der Anlage 33 AVR zu ersetzen. Die Beklagte hat demgegenüber zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Mitarbeiterinnen seien aus der Vergütungsgruppe 4 b in die Entgeltgruppe S 10 überzuleiten. Von dem im Anschreiben vom 11.3.1991 erklärten Vorbehalt einer Änderung der Eingruppierung habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Mit der Angabe der Vergütungsgruppe 4 b in den Gehaltsabrechnungen sei es zu einer konstitutiven Vergütungsabrede gekommen. Jedenfalls hätten die Mitarbeiterinnen und die Mitarbeitervertretung nach Ablauf von rund 20 Jahren darauf vertrauen können, dass die Klägerin von dem damals erklärten Vorbehalt endgültig keinen Gebrauch mehr machen wolle und dass die Vergütungsgruppe 4 b maßgeblich sein solle. Das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht in Hamburg hat der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 15.2.2016 zugestellte Urteil am 14.3.2016 Revision eingelegt und diese mit einem am 13.4.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichtes in Hamburg vom 15.1.2016 (I MAVO 15/15) die Klage abzuweisen. 5

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die form- und fristgerecht eingelegt Revision ( 50 KAGO) ist zulässig, jedoch nicht begründet. I Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zur Kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist nach 2 Abs. 2 KAGO eröffnet. Die Klägerin hat das nach der MAVO im Bistum Münster vorgesehene Einigungsverfahren mit der Beklagten ordnungsgemäß durchgeführt. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten erfolgten ihre Einwendungen vom 17.11.2013 innerhalb der Wochenfrist des 33 Abs. 2 S. 2 MAVO, sodass die Zustimmung der Beklagten nicht schon als erteilt gilt. II Die Klage ist begründet. Das angefochtene Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts, mit dem die Zustimmung der Beklagten zur Überleitung der Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe S 8 ersetzt wurde, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. 1. Im Ergebnis zutreffend hat die Vorinstanz angenommen, dass die Erzieherinnen nicht schon aufgrund ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Vergütung gem. der Entgeltgruppe S 10 AVR erfüllen. Dies zieht die Revision auch nicht in Zweifel. Dass das Kirchliche Arbeitsgericht versehentlich die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 11 AVR geprüft hat, ist deshalb unschädlich. 2. Auch die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Erzieherinnen eine Tätigkeit ausübten und ausüben, die seit der aufgrund des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13.6.1991 rückwirkend zum 1.1.1991 in Kraft getretenen neuen Anlage 2 d Sozial- und Erziehungsdienst mangels einer der früheren Hochziffer 105 der Anmerkungen zu den Eingruppierungsrichtlinien entsprechenden Vorschrift schon 6

nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe AVR 5 b erfüllte. Deshalb war seitdem für Erzieherinnen auch kein Aufstieg aus der Vergütungsgruppe 5 b in die Vergütungsgruppe 4 b AVR mehr vorgesehen. Nach einem Aufstieg in die Vergütungsgruppe 5 b eingruppierte Erzieherinnen waren somit zum maßgeblichen Stichtag nach der Überleitungstabelle (Zuordnungstabelle) in Anlage 33 Anhang E AVR in die neue Entgeltgruppe S 8 überzuleiten. 3. Das Kirchliche Arbeitsgericht hat angenommen, etwas anderes ergebe sich hier auch nicht aus einer konstitutiven Vergütungsabrede, wonach die Erzieherinnen in die Vergütungsgruppe 4 b eingruppiert gewesen seien, bzw. aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes. a) Dass die betroffenen Mitarbeiterinnen bis zuletzt Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4 b der seit 1991 gültigen AVR erhalten hätten, sei allein der Besitzstandsregelung der Anmerkung II zur Anlage 2 d AVR geschuldet. Diese habe die Eingruppierung als solche nicht betroffen, sondern allein dem Erhalt der bisherigen Dienstbezüge gedient. Die Angabe der Vergütungsgruppe 4 b in den Gehaltsabrechnungen stelle keine konstitutive Vergütungsabrede dar. Solche Angaben seien im Regelfall lediglich als Wissenserklärung, nicht als Willenserklärung zu verstehen. Auch habe die Klägerin in dem Schreiben vom 11.3.1991 die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 4 b nur unter Vorbehalt erklärt und als bloße Übergangsregelung bezeichnet. Aus dem Schreiben ergebe sich keine (Selbst-) Verpflichtung zur späteren Mitteilung einer Änderung der Eingruppierung, die aus der Änderung der diesbezüglichen Regelungen in den AVR folge. Aufgrund der Tarifautomatik sei eine ausdrückliche Vereinbarung der neuen Eingruppierung entbehrlich gewesen. Die Zahlung der Vergütung aus der höheren Vergütungsgruppe 4 b und deren Nennung in den Gehaltsabrechnungen über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren sei allein auf der Grundlage der Besitzstandsregelung erfolgt. Mangels eines gestaltenden Verhaltens der Klägerin sei kein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Eingruppierung begründet worden. b) Die Revision rügt, das Kirchliche Arbeitsgericht habe verkannt, dass sich der Vorbehalt im Schreiben der Klägerin vom 11.3.1991 ausdrücklich auch auf die zeitgleich vorgenommene Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 4 b erstreckt habe, wodurch die Erwartung geweckt worden sei, die Klägerin werde ggf. aufgrund der zu erwartenden Neuregelung eine Korrektur der Eingruppierung vornehmen. Eine solche Korrektur sei für mehr als 20 Jahre unterblieben, weshalb die Mitarbeiterinnen darauf hätten vertrauen dürfen und müssen, die vorgenommene Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 4 b sei nicht mehr vorläufig, sondern endgültig und damit konstitutiv. Indem die Klägerin die Mitteilung der Eingruppierung ausschließlich in der Weise vorgenommen habe, dass sie auf die Gehaltsabrechnung verwiesen habe, sei 7

es ihr verwehrt, sich darauf zu berufen, die Gehaltsabrechnung diene lediglich der Abrechnung und mit ihr sei kein rechtsgeschäftlicher Wille verbunden. c) Dem ist nicht zu folgen. Die Revision trägt selbst vor, es sei allgemein und auch den Vertragsparteien bekannt gewesen, dass die Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu einer Rückgruppierung bei gleichzeitiger Fortzahlung der höheren Vergütung führen sollte. Zwar bezieht sich der Vorbehalt im Schreiben der Klägerin vom 11.3.1991 in der Tat auch auf die der seinerzeitigen Rechtslage geschuldete Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 4 b, die die Mitarbeiterinnen aus ihrer Gehaltsabrechnung ersehen sollten. Zutreffend hat das Kirchliche Arbeitsgericht jedoch darauf hingewiesen, eine ausdrückliche Vereinbarung über die neue Eingruppierung nach dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13.6.1991 sei aufgrund der Tarifautomatik entbehrlich gewesen. Es bedurfte keiner ausdrücklichen Rückgruppierung durch die Klägerin. Vor dem Hintergrund der Besitzstandsregelung der Anmerkung II zur Anlage 2 d AVR konnten die Mitarbeiterinnen aus den unverändert beibehaltenen Gehaltsabrechnungen nicht darauf schließen, die Klägerin wolle entgegen der Regel (vgl. BAG 15.6.2011 4 AZR 737/09 AP Nr. 7 zu 22, 23 BAT Rückgruppierung) mit diesen Gehaltsabrechnungen einen Gestaltungswillen in Richtung einer über die Regelungen der AVR hinausgehenden Eingruppierung zum Ausdruck bringen. Näher lag es vielmehr, dass die Klägerin damit nur die Besitzstandsregelung vollziehen wollte. Sonstige Umstände, aus denen die Mitarbeiterinnen auf einen Gestaltungswillen der Klägerin hätten schließen können, hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Für eine Verwirkung des Rechts der Klägerin zu einer den AVR entsprechenden Eingruppierung der Mitarbeiterinnen fehlt es deshalb an ein schützenswertes Vertrauen begründenden Umständen (vgl. BAG 15.6.2011 4 AZR 737/09 aao). Dass das Zeitmoment bei Ausweisung der Vergütungsgruppe 4 b in den Gehaltsabrechnungen über mehr als 20 Jahre erfüllt ist, genügt für eine Verwirkung nicht. Die Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtes, mit der es die Zustimmung der Beklagten zur Überleitung der Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe S 8 ersetzt hat, ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wisskirchen Dr. Fischermeier Haering M. Müller R. Wulf Beisitzer DG Beisitzerin DN 8