Richtlinie zur Fakturierung von Leistungen

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Transkript:

Richtlinie zur Fakturierung von Leistungen RL 92000 FHLE 052-02 Technische Universität Graz Rechbauerstraße 12 A-8010 Graz Telefon +43 (0) 316 873 / 0 Erstellt Geprüft Freigegeben Name Margareta Stelzl Andrea Hoffmann Rektoratsbeschluss Datum 01.12.2014 01.12.2014 02.12.2014 Stand: Dezember 2014 Seite 1 von 6 Richtlinie zur Fakturierung von Leistungen

1. Zweck Zweck dieser Prozessbeschreibung ist die systematische Durchführung des Ablaufs bei der Fakturierung von Leistungen an der Technischen Universität Graz (TU Graz). 2. Geltungsbereich Diese Prozessbeschreibung gilt für die gesamte TU Graz. 3. Verteiler An alle Mitarbeiter/innen der TU Graz 4. Gegenseitige Beziehungen Im Falle des Nichteinhaltens von Vorschriften durch eine Organisationseinheit (OE) der TU Graz haftet diese OE dem Rektorat im Innenverhältnis für alle dadurch verursachten Schäden. 5. Mitgeltende Unterlagen Richtlinie zum Rechnungswesen 6. Prozessverantwortlichkeit Leitung der OE Finanzmanagement (96050) Stand: Dezember 2014 Seite 2 von 6 Richtlinie zur Fakturierung von Leistungen

7. Allgemeines Rechnungen sind grundsätzlich Urkunden, in denen Lieferungen oder Leistungen abgerechnet werden. Rechnungen haben verpflichtende Angaben (Rechnungsmerkmale) zu enthalten. 8. Fakturierung (Verrechnung) von Leistungen (Ausgangsrechnungen) Ausgangsrechnungen sind von jeder OE verpflichtend über SAP-SD zu erstellen. Die Verantwortung für die Leistungsfakturierung bzw. Abrechnung von 27 UG- Projekten und Vorhaben liegt bei dem/der Leiter/in der OE bzw. dem/der Projektleiter/in. Die Verantwortung der Leistungsfakturierung im Globalbereich liegt bei dem/der Leiter/in der OE. Für folgende Geschäftsfälle ist eine Ausgangsrechnung (Faktura) zu erstellen: für erbrachte Leistungen aus Auftragsforschung für erbrachte technisch/wissenschaftliche Dienstleistungen (wie z. B. Gutachten, Analysen, Messungen etc.) für Erlöse aus Weiterbildungen (Kurse etc.) für den Verkauf von Skripten, Druckwerken etc. für den Verkauf von Anlagen/Wirtschaftsgütern, Verbrauchsmitteln etc. Die erforderlichen Rechnungsmerkmale werden bereits in SAP berücksichtigt. Die Rechnungsnummern werden fortlaufend vergeben. Ausgangsrechnungen können nun auch als E-Rechnung aus SAP versendet werden. Es ist jedoch vorher die Zustimmung des Kunden einzuholen. E-Rechnungen an den Bund sind verpflichtend und über SAP versendbar. Versendet wird die Originalrechnung. Weitere Rechnungen können mit dem Wortlaut Wiederholungsdruck ebenfalls versendet werden. Anzahlungen: Die Verrechnung von noch nicht (vollständig) ausgeführten Leistungen erfolgt via SAP-Teilzahlungsrechnungen mit allen hierfür erforderlichen Rechnungsmerkmalen. Inkind-Leistungen (Eigenleistungen): werden unentgeltliche (unbezahlte) Inkind- Leistungen erbracht, sind diese via eigenem SAP-Material Inkind zu verrechnen (fakturieren). Sofern ein Abzug vom Faktura(Rechnungs-)betrag erwünscht ist, muss beim Betrag ein negatives Vorzeichen eingefügt werden. Sollten Inkind-Leistungen genau in derselben Höhe wie die verrechenbaren (entgeltlichen) Leistungen fakturiert werden, ist es notwendig, eine Rechnung und eine Gutschrift zu erstellen, da Rechnungen mit Rechnungsbetrag 0 in der Buchhaltung nicht ausgeglichen werden können. Stand: Dezember 2014 Seite 3 von 6 Richtlinie zur Fakturierung von Leistungen

Zahlungskonditionen: Für die TU Graz wurde das Zahlungsziel für Ausgangsrechnungen auf 30 Tage netto festgelegt. Fallweise und begründet können andere Zahlungskonditionen vereinbart werden. Abweichende Zahlungskonditionen sind vom Rektorat zu genehmigen. Eine Ausnahme der Fakturierung über SAP besteht für die Verrechnung von Tagungsbeiträgen zu Kongressen und wissenschaftlichen Tagungen siehe dazu die Richtlinie zum Rechnungswesen. 9. Erstellung von Gutschriften (Rechnungskorrektur) Gutschriften dürfen nur zu bereits erstellten Ausgangsrechnungen erstellt werden, sofern diese Ausgangsrechnungen an den Kunden (Debitor) übermittelt wurden. Bei Gutschriften ist immer ein Bezug bzw. Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung (= Rechnungsnummer) verpflichtend im Textteil anzugeben. Gutschriften sind daher zu erstellen, wenn Leistungen (inkl. Teilzahlungsrechnungen/Anzahlungen) bereits über SAP verrechnet wurden, aber diese Leistungen bis Projektende nicht oder nicht in der verrechneten Höhe erbracht wurden, nachträglich vertragliche Änderungen betreffend der Höhe der vereinbarten Leistung erfolgen (z. B. nachträgliche Preisreduktionen, Rabatte, sonstige Kürzungen), die Inkind-Leistung im Wert gleich hoch oder höher liegt als der zu verrechenbare Wert der erbrachten Leistung. Gutschriften dürfen nicht erstellt werden, wenn diese rein der Korrektur einer noch nicht an den Kunden übermittelten Rechnung dienen soll (dann Storno), Ausgangsrechnungen teilweise oder gänzlich als nicht einbringlich betrachtet werden. 10. Mahnungen Mahnungen werden ausschließlich zu Ausgangsrechnungen erstellt. Der Mahnlauf wird zentral am Anfang eines jeden Monats (zwischen 05. und 10. d. M.) durch die Abteilung Finanzen und Rechnungswesen erstellt. Die Mahnvorschlagsliste wird in der Abteilung Finanzen und Rechnungswesen nachbearbeitet. Einige Toleranztage werden berücksichtigt. Folgende Stufen im Mahnwesen sind eingerichtet: Zahlungserinnerung bei Zahlungsverzug 1. Mahnung bei Zahlungsverzug über 1 Monat 2. Mahnung bei Zahlungsverzug von über 2 Monaten Interne Mahnung, wenn die bisherigen Mahnungen ergebnislos waren (zwecks Übermittlung an die OE Recht und Zentrale Services). Stand: Dezember 2014 Seite 4 von 6 Richtlinie zur Fakturierung von Leistungen

Die Zahlungserinnerung, die 1. und die 2. Mahnung werden von der Abteilung Finanzen und Rechnungswesen an die OE übermittelt, die die Ausgangsrechnung erstellt hat - jeweils für einen fehlenden Zahlungseingang innerhalb der oben genannten Fristen. Über den Versand der Zahlungserinnerung, der 1. und der 2. Mahnung sind an der OE Aufzeichnungen zu führen bzw. ist ein Unterbleiben des Versandes schriftlich zu begründen. Die Interne Mahnung wird nach erfolglosem Einmahnen (Zahlungserinnerung, 1. und 2. Mahnung) erstellt und von der Abteilung Finanzen und Rechnungswesen am Ende jeden Quartals an die OE Recht und Zentrale Services weitergeleitet. Werden Forderungen, trotz mehrfacher Einmahnung, nicht bezahlt, kann die OE Recht und Zentrale Services zwecks Einforderung des offenen Betrages kontaktiert werden. Jedenfalls ist vor Einbindung eines externen Rechtsanwalts die OE Recht und Zentrale Services verpflichtend zu kontaktieren, um die Sinnhaftigkeit einer Klage zu beurteilen. 11. Erstellung von Zahlungsanforderungen (Zahlungserinnerungen an Fördergeber) Zahlungsanforderungen (Zahlungserinnerungen) sind von jeder OE verpflichtend über SAP-SD zu erstellen. Die Verantwortung für die Erstellung von Zahlungsanforderungen liegt bei dem/der Leiter/in der OE bzw. dem/der Projektleiter/in (z. B. Anforderung von Projektgeldern an den Projektkoordinator im Rahmen von EU- Projekten oder Anforderung für die Auszahlung einer Rate im Rahmen von FFG- Projekten etc.). Zahlungsanforderungen gelten nicht als Rechnungen. Gutschriften (Korrekturen) zu Zahlungsanforderungen sind nur auszustellen, wenn sich Differenzbeträge zwischen den tatsächlichen Zahlungen und den via SAP gestellten Zahlungsanforderungen ergeben. Diese Gutschriften sind nicht an den/die Fördergeber/in bzw. den Vertragspartnern zu übermitteln (nur notwendig für das System/ SAP). Wird der gesamte Betrag einer Zahlungsanforderung nicht an die TU Graz gezahlt, muss mit entsprechender Begründung storniert werden. Das Storno einer Zahlungsanforderung ist mittels Formular zu veranlassen, welches im TU4U unter Formulare & Downloads abrufbar ist. 12. Stornierung von Ausgangsrechnungen, Gutschriften (Rechnungskorrekturen) und Zahlungsanforderungen (Zahlungserinnerungen) Stornierungen von Ausgangsrechnungen, Gutschriften (Rechnungskorrekturen) und Zahlungsanforderungen werden ausschließlich von der Abteilung Finanzen und Rechnungswesen durchgeführt. Stand: Dezember 2014 Seite 5 von 6 Richtlinie zur Fakturierung von Leistungen

Eine Stornierung ist durchzuführen, wenn z. B. eine Rechnung, Gutschrift oder Zahlungsanforderung (Zahlungserinnerung) falsch ausgestellt und noch nicht an den Kunden versendet wurde. Für die Stornierung einer Rechnung, Gutschrift (Rechnungskorrektur) oder Zahlungsanforderung ist es notwendig, die Meldung mittels des vorgesehenen Formulars (abrufbar im TU4U unter Formulare & Downloads ) mit ausführlicher Begründung und unter Beilage der Originalrechnung oder -gutschrift an die Abteilung Finanzen und Rechnungswesen zu übermitteln. Bei Storno einer Zahlungsanforderung entfällt die Beilage des Originals. Stornoformulare zu Rechnungen, Gutschriften und Zahlungsanforderungen sind vom/von der Leiter/in der OE zu unterzeichnen. 13. Uneinbringlichkeit von Forderungen Hauptgründe für Forderungsausfälle aus Ausgangsrechnungen sind die Insolvenz des Schuldners/der Schuldnerin bzw. die erfolglose Exekution des Schuldners/der Schuldnerin. Bestehen an der Einbringlichkeit der Forderung Zweifel oder wird mit einer Begleichung der Ausgangsrechnung aus offensichtlichen Gründen (Eröffnung Konkursverfahren beim Kunden) seitens der OE nicht mehr gerechnet, dann ist bei Bekanntwerden die Abteilung Finanzen und Rechnungswesen zu kontaktieren, die in der Folge die OE Recht und Zentrale Services informiert. Jede Wertberichtigung einer solchen Forderung wird ausschließlich von der Abteilung Finanzen und Rechnungswesen in Zusammenarbeit mit der OE Recht und Zentrale Services (aufgrund gerichtlicher Unterlagen) vorgenommen. Stand: Dezember 2014 Seite 6 von 6 Richtlinie zur Fakturierung von Leistungen