Für den Vertrieb der Fondsanteile in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein



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Swisscanto (CH) Index Fund III Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (der "Umbrella-Fonds") Juni 2015 Für den Vertrieb der Fondsanteile in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein Teil 1: Prospekt Dieser, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. Zusammenstellung Beteiligte Fondsleitung: Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich Depotbank: Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne Zentrale Auftragssammelstelle: Swisscanto Funds Centre Limited, London Prüfgesellschaft: KPMG AG, Zürich Zahlstellen: - in der Schweiz: Alle Kantonalbanken und die Bank Coop AG, Basel - im Fürstentum Liechtenstein: Valartis Bank (Liechtenstein) AG, Gamprin- Bendern Vermögensverwalter des jeweiligen Teilvermögens: - Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II): Zürcher Kantonalbank, Zürich. - Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Europe: State Street Global Advisors Limited, London. - Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI USA: State Street Global Advisors Limited, London. - Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Japan: State Street Global Advisors Limited, London. - Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI World ex Switzerland: State Street Global Advisors Limited, London. - Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I): Zürcher Kantonalbank, Zürich. - Swisscanto (CH) Index Bond Fund World (ex CHF) Govt. (II): Zürcher Kantonalbank, Zürich.

1. Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen 1.1. Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen Der Swisscanto (CH) Index Fund III ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, welcher in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist: - Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II) - Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Europe - Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI USA - Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Japan - Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI World ex Switzerland - Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) - Swisscanto (CH) Index Bond Fund World (ex CHF) Govt. (II) Der Fondsvertrag wurde von der Swisscanto Fondsleitung AG (ehemals: Swisscanto Asset Management AG) als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Banque Cantonale Vaudoise als Depotbank der Aufsichtsbehörde (damals: Eidgenössischen Bankenkommission) unterbreitet und von dieser erstmals im April 1997 genehmigt. Die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger 1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile am entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbstständig und in eigenem Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit weitere Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. 1.2. Anteilsklassen 1.2.1. Allgemeines Für alle Teilvermögen sind folgende Anteilsklassen vorgesehen: A, I, N, NV, P, PV und R dist (Ziff. 1.2.2 bis Ziff. 1.2.8 unten). Für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) ist zudem die Klasse AST BVG 3 Index 45 vorgesehen (Ziff. 1.2.9 unten). Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. Swisscanto (CH) Index Fund III - 2 -

1.2.2. Anteilsklasse A Anteile der Klasse A werden allen Anlegern angeboten. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben ( 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages) und die Erträge werden ausgeschüttet ( 22 Ziff. 2 des Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt: Die Anteilsklasse A unterscheidet sich von den Anteilsklassen I, AST BVG 3 Index 45 und R dist im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse N im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Die Anteilsklasse A unterscheidet sich von der Anteilsklasse NV, im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse P im Anlegerkreis, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Die Anteilsklasse A unterscheidet sich von der Anteilsklasse PV im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Die Anteile der Klasse A können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden. In Ziff. 1.2.10 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst. 1.2.3. Anteilsklasse I Anteile der Klasse I werden nur Anlegern angeboten, die gemäss der jeweils geltenden Fassung des KAG (Kollektivanlagengesetz) und dessen Ausführungsbestimmungen als qualifizierte Anleger gelten. Für die Anteilsklasse I gelten als qualifizierte Anleger insbesondere: - beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen; - beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen; - öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie (einschliesslich Anlagestiftungen); - Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Bei der Anteilsklasse I wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben ( 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Die Erträge werden ausgeschüttet ( 22 Ziff. 2 des Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt: Die Anteilsklasse I unterscheidet sich von den Anteilsklassen A und AST BVG 3 Index 45 im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse N im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Die Anteilsklasse I unterscheidet sich von der Anteilsklasse NV im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse P im Anlegerkreis, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Die Anteilsklasse I unterscheidet sich von der Anteilsklasse R dist im Anlegerkreis. Sie unterscheidet sich von der An- Swisscanto (CH) Index Fund III - 3 -

teilsklasse PV im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Die Anteile der Klasse I können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden. In Ziff. 1.2.10 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst. 1.2.4. Anteilsklasse N Anteile der Klasse N sind auf Anleger beschränkt, welche folgende drei Voraussetzungen erfüllen: a) Die Anleger gelten gemäss der jeweils geltenden Fassung des KAG und dessen Ausführungsbestimmungen als qualifizierte Anleger. b) Die Anleger haben einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Bei natürlichen Personen gilt als Dienstleistungsvertrag ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag zwischen dem Anleger und einer Bank. Bei den anderen Kategorien qualifizierter Anleger gilt als Dienstleistungsvertrag ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, ein schriftlicher Beratungsvertrag, ein schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder mit einer Bank. c) Die Anleger (i) zeichnen Anteile der Klasse N von kollektiven Kapitalanlagen der Swisscanto Gruppe, der Swisscanto Anlagestiftung und/oder der Swisscanto Anlagestiftung Avant im Gesamtwert von mindestens CHF 30 Mio. (oder Gegenwert) (Mindestzeichnungsanforderung bei der Erstzeichnung) und (ii) halten in Anteilen der Klasse N von kollektiven Kapitalanlagen der Swisscanto Gruppe, der Swisscanto Anlagestiftung und/oder der Swisscanto Anlagestiftung Avant ein durchschnittliches Vermögen von mindestens CHF 30 Mio. (oder Gegenwert) (Mindesthalteanforderung nach einer bereits erfolgten Erstzeichnung). Soweit Finanzintermediäre Anteile für Rechnung ihrer Kunden halten, sind die Mindestzeichnungs- bzw. Mindesthalteanforderungen auf der Ebene des Kunden zu erfüllen. Für die Anteilsklasse N gelten als qualifizierte Anleger insbesondere: - beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen; - beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen; - öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie (einschliesslich Anlagestiftungen); - Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Für die Ermittlung des für die Bestimmung der Einhaltung der Mindesthalteanforderungen massgeblichen durchschnittlichen Vermögens wird jeweils per Stichtag 30. Juni und 31. Dezember der Durchschnitt der Monatsendbestände der vorausgehenden sechs Monate berechnet. Am ersten auf die Erstzeichnung folgenden Stichtag, werden nur die Monatsendbestände ab dem Monat, in welchem die Erstzeichnung erfolgte, in die Berechnung miteinbezogen und die für die Berechnung des Durchschnitts massgebliche Anzahl von Monaten verringert sich entsprechend. Die Fondsleitung informiert andere Gesellschaften, die kollektive Kapitalanlagen der Swisscanto Gruppe verwalten, sowie die Swisscanto Anlagestiftung und die Swisscanto Anlagestiftung Avant, falls ein Anleger während maximal sechs Monaten die Mindesthalteanforderungen gemäss Bst. c oben nicht mehr erfüllt. Nach Ablauf einer zusätzlichen Frist von sechs Monaten ist die Fondsleitung berechtigt, in Zusammenarbeit mit der Depotbank eine zwangsweise Rücknahme der Anteile der Klasse N vorzunehmen. Besteht im selben Teilvermögen eine andere Anteilsklasse, für welche der Anleger die Zeichnungsvorausset- Swisscanto (CH) Index Fund III - 4 -

zungen erfüllt ("neue Klasse"), kann die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank anstatt einer zwangsweisen Rücknahme einen Zwangsumtausch der verbleibenden Anteile der Klasse N in Anteile der neuen Klasse des selben Teilvermögens vornehmen. Bei der Anteilsklasse N wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben ( 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Folglich wird die Fondsleitung für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Verträge (schriftlicher Vermögensverwaltungsauftrag, schriftlicher Beratungsvertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) zwischen dem Anleger auf der einen Seite und Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder einer Bank auf der anderen Seite festgelegt wird. Die Erträge der Anteilsklasse N werden thesauriert ( 22 Ziff. 3 des Fondsvertrages). Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt: Die Anteilsklasse N unterscheidet sich von den Anteilsklassen A, I, AST BVG 3 Index 45 und R dist im Anlegerkreis, im Bestehen von Mindestzeichnungs- bzw. Mindesthalteanforderungen, in der Kostenstruktur, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse P im Anlegerkreis, im Bestehen von Mindestzeichnungs- bzw. Mindesthalteanforderungen, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen. Die Anteilsklasse N unterscheidet sich von den Anteilsklassen NV und PV im Anlegerkreis, im Bestehen von Mindestzeichnungs- bzw. Mindesthalteanforderungen, die nicht nur für vermögende Privatpersonen sondern für sämtliche Unterkategorie qualifizierter Anleger gelten, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen. Zeichnet die Fondsleitung oder eine andere Gesellschaft der Swisscanto Gruppe Anteile der Klasse N (in eigenem Namen) um die Anteilsklasse zu aktivieren bzw. diese aufrechtzuerhalten, ist die Fondsleitung berechtigt, während 12 Monaten auf die Einhaltung der oben beschriebenen Mindestzeichnungs- bzw. Mindesthalteanforderungen zu verzichten. Die Situation der Aufrechterhaltung entsteht, wenn alle Anleger der Anteilsklasse N ihre Anteile zurückgeben und die Fondsleitung und/oder eine Gesellschaft der Swisscanto Gruppe entweder als einzige Anleger in der betroffenen Anteilsklasse verbleiben oder als einzige neue Anleger einen Anteil der betroffenen Anteilsklasse zeichnen. Die Anteile der Klasse N können nur von Banken angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. In Ziff. 1.2.10 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst. 1.2.5. Anteilsklasse NV Anteile der Klasse NV können ausschliesslich von qualifizierten Anlegern im Sinne von Bst. a-e nachfolgender Definition gezeichnet werden, welche einen Vermögensverwaltungsvertrag über mehr als CHF 500'000.- (oder Gegenwert) mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Bank abgeschlossen haben. Für die Anteilsklasse NV gelten als qualifizierte Anleger: a) beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen; b) beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen; c) öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie (einschliesslich Anlagestiftungen); Swisscanto (CH) Index Fund III - 5 -

d) Unternehmen mit professioneller Tresorerie; e) Vermögende Privatpersonen gemäss Art. 10 Abs. 3 bis KAG, mit einer Mindestanlagesumme von CHF 100'000.- (oder Gegenwert) pro Teilvermögen des Swisscanto (CH) Index Fund III. Bei der Anteilsklasse NV wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Vermögens des Teilvermögens erhoben ( 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Folglich wird die Fondsleitung für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallenden Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Vereinbarung zwischen Swisscanto Fondsleitung AG und der jeweiligen Bank oder im Rahmen des oben genannten Vermögensverwaltungsvertrages zwischen Swisscanto Fondsleitung AG und dem Anleger festgelegt wird. Die Erträge der Anteilsklasse NV werden thesauriert ( 22 Ziff. 3 des Fondsvertrages). Mindestanlageanforderungen bestehen nur für vermögende Privatpersonen. Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt: Die Anteilsklasse NV unterscheidet sich von den Anteilsklassen A, I, AST BVG 3 Index 45 und R dist im Anlegerkreis, in der Kostenstruktur, in der Höhe der Vergütungen, in der Verwendung der Erträge und im Bestehen von Mindestanlageanforderungen, die allerdings nur für vermögende Privatpersonen gelten. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse N im Anlegerkreis, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen. Anders als bei der Klasse N gelten zudem die Mindestanlageanforderungen der Klasse NV nur für vermögende Privatpersonen. Die Anteilsklasse NV unterscheidet sich von der Anteilsklasse P im Anlegerkreis, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse PV in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen und im Bestehen von Mindestanlageanforderungen, die allerdings nur für vermögende Privatpersonen gelten. Die Anteile der Klasse NV können nur von Banken angeboten werden, sofern eine entsprechende Vereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG besteht. In Ziff. 1.2.10 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst. 1.2.6. Anteilsklasse P Anteile der Klasse P werden nur Anlegern angeboten, welche folgende zwei Voraussetzungen erfüllen: a) Die Anleger gelten gemäss der jeweils geltenden Fassung des KAG und dessen Ausführungsbestimmungen als qualifizierte Anleger. b) Die Anleger haben einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Bei natürlichen Personen gilt als Dienstleistungsvertrag ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag zwischen dem Anleger und einem Kooperationspartner. Bei den anderen Kategorien qualifizierter Anleger gilt als Dienstleistungsvertrag ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, ein schriftlicher Beratungsvertrag, ein schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder mit einem Kooperationspartner. Swisscanto (CH) Index Fund III - 6 -

Für die Anteilsklasse P gelten als qualifizierte Anleger insbesondere: - beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen; - beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen; - öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie (einschliesslich Anlagestiftungen); - Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Bei der Anteilsklasse P wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben ( 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages) und die Erträge werden thesauriert ( 22 Ziff. 3 des Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt: Die Anteilsklasse P unterscheidet sich von den Anteilsklassen A, I, AST BVG 3 Index 45 und R dist im Anlegerkreis, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse N im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen. Die Anteilsklasse P unterscheidet sich von der Anteilsklasse NV im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen. Die Anteilsklasse P unterscheidet sich von der Anteilsklasse PV im Anlegerkreis und im Fehlen von Mindestanlageanforderungen. Die Anteile der Klasse P können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. In Ziff. 1.2.10 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst. 1.2.7. Anteilsklasse PV Anteile der Klasse PV können ausschliesslich von qualifizierten Anlegern im Sinne von Bst. a-e nachfolgender Definition gezeichnet werden, welche einen Vermögensverwaltungsvertrag über mehr als CHF 500'000.- (oder Gegenwert) mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Bank abgeschlossen haben. Für die Anteilsklasse PV gelten als qualifizierte Anleger: a) beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen; b) beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen; c) öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie (einschliesslich Anlagestiftungen); d) Unternehmen mit professioneller Tresorerie; e) Vermögende Privatpersonen gemäss Art. 10 Abs. 3 bis KAG, mit einer Mindestanlagesumme von CHF 100'000.- (oder Gegenwert) pro Teilvermögen des Swisscanto (CH) Index Fund III. Bei der Anteilsklasse PV wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben ( 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Die Erträge werden thesauriert ( 22 Ziff. 3 des Fondsvertrages). Mindestanlageanforderungen bestehen nur für vermögende Privatpersonen. Swisscanto (CH) Index Fund III - 7 -

Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt: Die Anteilsklasse PV unterscheidet sich von den Anteilsklassen A, I, AST BVG 3 Index 45 und R dist im Anlegerkreis, in der Höhe der Vergütungen, in der Verwendung der Erträge und im Bestehen von Mindestanlageanforderungen, die allerdings nur für vermögende Privatpersonen gelten. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse N im Anlegerkreis, in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen. Anders als bei der Klasse N gelten zudem die Mindestanlageanforderungen der Klasse PV nur für vermögende Privatpersonen. Die Anteilsklasse PV unterscheidet sich von der Anteilsklasse NV in der Kostenstruktur und in der Höhe der Vergütungen. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse P im Anlegerkreis und im Bestehen von Mindestanlageanforderungen, die allerdings nur für vermögende Privatpersonen gelten. Die Anteile der Klasse PV können nur von Banken angeboten werden, sofern eine entsprechende Vereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG besteht. In Ziff. 1.2.10 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst. 1.2.8. Anteilsklasse R dist Anteile der Klasse R dist werden nur Anlegern angeboten, welche einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einen anderen Vertrag, welcher die Zulassung zur Anteilsklasse R dist umfasst, mit einem Kooperationspartner abgeschlossen haben. Bei der Anteilsklasse R dist wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben ( 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Die Erträge der Anteilsklasse R dist werden ausgeschüttet ( 22 Ziff. 2 des Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. Innerhalb eines Teilvermögens unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt: Die Anteilsklasse R dist unterscheidet sich von den Anteilsklassen A und AST BVG 3 Index 45 im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse I im Anlegerkreis. Die Anteilsklasse R dist unterscheidet sich von der Anteilsklasse N im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse NV im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Die Anteilsklasse R dist unterscheidet sich von der Anteilsklasse PV im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse P im Anlegerkreis, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Die Anteile der Klasse R dist können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. In Ziff. 1.2.10 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst. 1.2.9. Anteilsklasse AST BVG 3 Index 45 Anteile der Klasse AST BVG 3 Index 45 des Teilvermögens Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) können ausschliesslich von der Swisscanto Anlagestiftung und der Swisscanto Anlagestiftung Avant gezeichnet werden. Swisscanto (CH) Index Fund III - 8 -

Bei der Anteilsklasse AST BVG 3 Index 45 wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Vermögens des Teilvermögens Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) erhoben ( 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages) und die Erträge werden ausgeschüttet ( 22 Ziff. 2 des Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. Innerhalb des Teilvermögens Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) unterscheiden sich die für das jeweilige Teilvermögen vorgesehenen Anteilsklassen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) untereinander wie folgt: Die Anteilsklasse AST BVG 3 Index 45 unterscheidet sich von den Anteilsklassen A, I und R dist im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse N im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Kostenstruktur, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Die Anteilsklasse AST BVG 3 Index 45 unterscheidet sich von der Anteilsklasse NV im Anlegerkreis, in der Kostenstruktur, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse P im Anlegerkreis, in der Höhe der Vergütung und in der Verwendung der Erträge. Die Anteilsklasse AST BVG 3 Indes 45 unterscheidet sich von der Anteilsklasse PV im Anlegerkreis, im Fehlen von Mindestanlageanforderungen, in der Höhe der Vergütung und in der Verwendung der Erträge. In Ziff. 1.2.10 dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst. 1.2.10. Zusammenfassung Die Eigenschaften der Anteilsklassen lassen sich wie folgt tabellarisch zusammenfassen: Für die Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II), Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Europe, Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI USA, Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Japan, Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI World ex Switzerland: Anlegerkreis Mindestzeichnungs- /Mindesthalteanforderung en Kostenstruktur / Höhe der Vergütung Verwendung der Erträge Klasse A Privatanleger 1 Anteil PVK: max. 0.80% p.a. Ausschüttung Klasse I Qualifizierte Anleger 1 Anteil PVK: max. 0.70% p.a. Ausschüttung Klasse N Klasse NV Klasse P Klasse PV Klasse R dist Qualifizierte Anleger, mit einem Dienstleistungsvertrag i.s.v. Ziff. 1.2.4 Bst. b oben Qualifizierte Anleger mit einem Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Ziff. 1.2.5 oben Qualifizierte Anleger, mit einem Dienstleistungsvertrag i.s.v. Ziff. 1.2.6 Bst. b oben Qualifizierte Anleger mit einem Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Ziff. 1.2.7 oben Anleger mit einem schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einem anderen Vertrag, welcher die Zulassung zur Anteilsklasse R dist umfasst (vgl. Ziff. 1.2.8 oben) Ja, gemäss Ziff. 1.2.4 Bst. c, oben Nur für vermögende Privatpersonen (vgl. Ziff. 1.2.5 Bst. e); sonst 1 Anteil Keine PVK aber Entschädigung gemäss Ziff. 1.2.4, oben Keine PVK aber Entschädigung gemäss Ziff. 1.2.5, oben Thesaurierung Thesaurierung 1 Anteil PVK: max. 0.50% p.a. Thesaurierung Nur für vermögende Privatpersonen (vgl. Ziff. 1.2.7 Bst. e); sonst 1 Anteil PVK: max. 0.50% p.a. Thesaurierung 1 Anteil PVK: max. 0.70% p.a. Ausschüttung Swisscanto (CH) Index Fund III - 9 -

Für die Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) und Swisscanto (CH) Index Bond Fund World (ex CHF) Govt. (II): Anlegerkreis Mindestzeichnungs- /Mindesthalteanforderung en Kostenstruktur / Höhe der Vergütung Verwendung der Erträge Klasse A Privatanleger 1 Anteil PVK: max. 0.60% p.a. Ausschüttung Klasse I Qualifizierte Anleger 1 Anteil PVK: max. 0.50% p.a. Ausschüttung Klasse N Klasse NV Klasse P Klasse PV Klasse R dist Klasse AST BVG 3 Index 45 2 Qualifizierte Anleger, mit einem Dienstleistungsvertrag i.s.v. Ziff. 1.2.4 Bst. b oben Qualifizierte Anleger mit einem Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Ziff. 1.2.5 oben Qualifizierte Anleger, mit einem Dienstleistungsvertrag i.s.v. Ziff. 1.2.6 Bst. b oben Qualifizierte Anleger mit einem Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Ziff. 1.2.7 oben Anleger mit einem schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einem anderen Vertrag, welcher die Zulassung zur Anteilsklasse R dist umfasst (vgl. Ziff. 1.2.8 oben) Swisscanto Anlagestiftung und Swisscanto Anlagestiftung Avant Ja, gemäss Ziff. 1.2.4 Bst. c, oben Nur für vermögende Privatanleger (vgl. Ziff. 1.2.5 Bst. e); sonst 1 Anteil Keine PVK aber Entschädigung gemäss Ziff. 1.2.4, oben Keine PVK aber Entschädigung gemäss Ziff. 1.2.5, oben Thesaurierung Thesaurierung 1 Anteil PVK: max. 0.30% p.a. Thesaurierung Nur für vermögende Privatanleger (vgl. Ziff. 1.2.7 Bst. e); sonst 1 Anteil PVK: max. 0.30% p.a. Thesaurierung 1 Anteil PVK: max. 0.50% p.a. Ausschüttung 1 Anteil PVK: max. 1.00% p.a. Ausschüttung 1.3. Anlageziel und Anlagepolitik, wesentliche Risiken sowie Derivateinsatz der Teilvermögen 1.3.1 Anlageziel der Teilvermögen Das Anlageziel der Teilvermögen besteht hauptsächlich darin, nach Bereinigung um die Kosten und die Ausschüttungen, die Wertentwicklung der folgenden Indizes bzw. Märkte möglichst exakt nachzubilden. Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II): SPI Die Anlagen dieses Teilvermögens erfolgen in Anlehnung an den Swiss Performance Index (SPI ), welcher von der Schweizer Börse (SIX Swiss Exchange) festgelegt und berechnet wird und die Entwicklung der an der SIX Swiss Exchange kotierten Schweizer Unternehmungen verfolgt. Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Europe: MSCI EUROPE Die Anlagen dieses Teilvermögens erfolgen in Anlehnung an den MSCI EUROPE, welcher von der MORGAN STANLEY CAPITAL INTERNATIONAL INC. (MSCI) festgelegt und berechnet wird und die Entwicklung von 16 europäischen Länderindizes verfolgt. 2 Nur für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I). Swisscanto (CH) Index Fund III - 10 -

Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI USA: MSCI USA Die Anlagen dieses Teilvermögens erfolgen in Anlehnung an den MSCI USA, welcher von der MORGAN STANLEY CAPITAL INTERNATIONAL INC. (MSCI) festgelegt und berechnet wird und die Marktentwicklung des nordamerikanischen Aktienmarktes verfolgt. Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Japan: MSCI JAPAN Die Anlagen dieses Teilvermögens erfolgen in Anlehnung an den MSCI JAPAN, welcher von der MORGAN STANLEY CAPITAL INTERNATIONAL INC. (MSCI) festgelegt und berechnet wird und die Entwicklung des japanischen Aktienmarktes verfolgt. Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI World ex Switzerland: MSCI World ex SWITZERLAND Die Anlagen dieses Teilvermögens erfolgen in Anlehnung an den MSCI World ex Switzerland, welcher von der MORGAN STANLEY CAPITAL INTERNATIONAL INC. (MSCI) festgelegt und berechnet wird und die Entwicklung der weltweiten Aktienmärkte (ohne Schweiz) verfolgt. Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) Die Anlagen dieses Teilvermögens erfolgen in Anlehnung an die Entwicklung der an der SIX Swiss Exchange kotierten in Schweizer Franken emittierten Obligationen, wie sie z.b. vom Swiss Bond Index (SBI AAA-BBB), welcher von der Schweizer Börse (SIX Swiss Exchange) festgelegt und berechnet wird, wiedergegeben wird. Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Bond Fund World (ex CHF) Govt. (II) Die Anlagen dieses Teilvermögens erfolgen in Anlehnung an die Entwicklung des Citigroup non-chf World Government Bond Index, welcher von Citigroup Global Markets Inc. festgelegt und berechnet wird und die Entwicklung von Staatsanleihen weltweit (ohne Schweiz) verfolgt. 1.3.2 Anlagepolitik der Teilvermögen 1.3.2.1 Allgemein Die Indexzusammensetzungen werden von den Betreibern dieser Indizes periodisch oder bei Bedarf aktualisiert. Einen Monat vor und bis einen Monat nach der Änderung einer Indexzusammensetzung ist die Fondsleitung ermächtigt, Titel zu halten, die erst in der neuen bzw. nur in der alten Zusammensetzung enthalten sind. Für ergänzende Informationen zu den Referenzindizes siehe auch Anhang 1. 1.3.2.2 Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II), Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Europe, Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI USA, Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Japan und Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI World ex Switzerland Die Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II), Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Europe, Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI USA, Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Japan und Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI World ex Switzerland investieren in erster Linie in Beteiligungswertpapiere und - rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) von Unternehmen, die Bestandteil der Aktien-Indizes sind, welche oben aufgeführt sind. Die Teilvermögen müssen nicht alle im jeweiligen Index enthaltenen Titel halten. Grundsätzlich ist das Gewicht pro Emittent das gleiche wie im Index, der im Namen des Teilvermögens erwähnt ist. Anlagen können jedoch im Verhältnis zu ihrer Gewichtung im Referenzindex fallweise auch über- oder untergewichtet werden. Swisscanto (CH) Index Fund III - 11 -

1.3.2.3 Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) Das Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) investiert in erster Linie in Obligationen, und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die Bestandteil des Swiss Bond Index (SBI AAA-BBB) sind, oder in Substitute, d.h. in fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte, die bezüglich Risiko vergleichbare Eigenschaften aufweisen wie die im Index enthaltenen Wertpapiere. Mindestens zwei Drittel der Anlagen des Teilvermögens Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) lauten auf Schweizer Franken (CHF). 1.3.2.4 Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Bond Fund World (ex CHF) Govt. (II) Das Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Bond Fund World (ex CHF) Govt. (II) investiert in erster Linie in Obligationen, Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von Emittenten, die Bestandteil des Citigroup non-chf World Government Bond Index sind. Bei Bedarf kann die Wertentwicklung des Index auch mittels Forderungswertpapieren und -rechten, die nicht Bestandteil des Index sind, oder mittels Derivaten repliziert werden. Diese Erweiterung des Anlageuniversums soll dazu dienen, bei Bedarf die Wertentwicklung des jeweiligen Index auch mittels Forderungswertpapieren und -rechten, die nicht Bestandteil des Index sind, oder mittels Derivaten zu replizieren. Mindestens 51% des Vermögens des Teilvermögens müssen nach Abzug der flüssigen Mittel direkt oder indirekt in Obligationen, Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von öffentlich-rechtlichen Emittenten, die Bestandteil des im Prospekt genannten Index sind, angelegt sein. Höchstens 49% des Vermögens des Teilvermögens können nach Abzug der flüssigen Mittel in Anlagen von Emittenten investiert werden, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Schweiz haben. 1.3.2.5 Anlagebeschränkungen für alle Teilvermögen Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate je höchstens 20% des Vermögens der Teilvermögen in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Anteil von Wertpapieren und Wertrechten desselben Emittenten bzw. Schuldners am Vermögen des Teilvermögens darf die vorstehende Limite von 20% ausnahmsweise übersteigen, falls dies zur Orientierung am Referenzindex bzw. an die Entwicklung des Referenzindizes erforderlich ist. 1.3.2.6 Anlagebeschränkungen zusätzlich für die Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II), Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Europe, Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI USA, Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Japan, Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI World ex Switzerland und Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) In Titel von Schuldnern oder Emittenten, deren Gewichtung im Index 7% überschreitet, dürfen bis maximal 150% des Anteils am Index investiert werden. Das Gesamtvolumen der 10% des Teilvermögens überschreitenden Titel darf 75% des Teilvermögens nicht überschreiten. Dadurch kann eine Konzentration des Vermögens eines Teilvermögens auf wenige, im Index enthaltene Titel entstehen, was zu einem Gesamtrisiko der Teilvermögen führen kann, das über dem Risiko des Index (Marktrisiko) liegt. Abweichungen in diesem Sinne sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das Vermögen des Teilvermögens jederzeit in mindestens 12 verschiedenen Emittenten bzw. Schuldnern investiert ist. Swisscanto (CH) Index Fund III - 12 -

1.3.2.7 Anlagebeschränkungen zusätzlich für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Bond Fund World (ex CHF) Govt. (II) In Titel von Schuldnern oder Emittenten, deren Gewichtung im Index 7% überschreitet, dürfen bis maximal 150% des Anteils am Index investiert werden. Dadurch kann eine Konzentration des Vermögens eines Teilvermögens auf wenige, im Index enthaltene Titel entstehen, was zu einem Gesamtrisiko der Teilvermögen führen kann, das über dem Risiko des Index (Marktrisiko) liegt. 1.3.3 Die wesentlichen Risiken Nach Massgabe der Anlagepolitik des jeweiligen Teilvermögens bestehen folgende wesentliche Risiken für die Anleger: Der Inventarwert sowie der Ertrag der Teilvermögen können schwanken. Es besteht keine Gewähr, dass ein bestimmter Ertrag erzielt und die Anteile zu einem bestimmten Preis zurückgegeben werden können. Die wesentlichen Risiken der Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II), Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Europe, Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI USA, Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Japan und Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI World ex Switzerland bestehen insbesondere darin, dass wie bei direkten Aktienanlagen die Erträge und das Kapital beträchtlich schwanken können. Die wesentlichen Risiken der Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) und Swisscanto (CH) Index Bond Fund World (ex CHF) Govt. (II) sind insbesondere, dass der Inventarwert sowie der Ertrag eines Teilvermögens je nach der Zinsentwicklung und der Veränderung der Bonität der Anlagen schwanken können. Dies hängt insbesondere von der Entwicklung der Geld- und Kapitalmärkte ab oder von besonderen Entwicklungen der jeweiligen Emittenten. Das mit einer Anlage in festverzinsliche Wertpapiere verbundene Bonitätsrisiko kann auch bei einer sorg-fältigen Auswahl nicht völlig ausgeschlossen werden. Des Weiteren besteht ein Wechselkursrisiko. 1.3.4 Der Einsatz der Derivate der Teilvermögen Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen ein. Diese dürfen jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die Teilvermögen als "einfache Anlagefonds". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung (vereinfachtes Verfahren). Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Im Zusammenhang mit Anlagen in kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei Anlagen in kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Call- oder Put-Optionen, Credit-Default Swaps (CDS), Swaps und Termingeschäfte (Futures und Forwards), wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12 Ziff. 3), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-thecounter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Swisscanto (CH) Index Fund III - 13 -

Mit einem CDS wird das Ausfallrisiko einer Kreditposition vom Risikoverkäufer auf den Risikokäufer übertragen. Dieser wird dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit CDS verbundene Risiko erhöht. Der Anlagefonds kann sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen weder eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen. 1.3.5 Weiterführende Angaben Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, den zulässigen Anlagetechniken und -instrumenten (insbesondere derivativen Finanzinstrumenten sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7-15) ersichtlich. 1.4. Profil des typischen Anlegers Die Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II), Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Europe, Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI USA, Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Japan und Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI World ex Switzerland eignen sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie ein Wachstum des angelegten Kapitals anstreben. Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Inventarwertes der Anteile an Teilvermögen in Kauf nehmen. Sie sind mit den wesentlichen Risiken einer Aktienanlage vertraut. Das Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Bond Fund World (ex CHF) Govt. (II) eignet sich für Anleger mit einem mittel- bis langfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie einen laufenden Ertrag suchen. Die Anleger können zeitweilig Schwankungen des Inventarwertes der Anteile am Teilvermögen in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage angewiesen. 1.5. Für die Teilvermögen relevante Steuervorschriften Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Steuerliches (Anleger mit Steuerdomizil in der Schweiz) Die Ertragsausschüttungen der ausschüttenden Anteilsklassen A, I, AST BVG 3 Index 45 und R dist an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die separat ausgewiesenen Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. Der bei den thesaurierenden Anteilsklassen N, NV, P und PV zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Swisscanto (CH) Index Fund III - 14 -

In Bezug auf Anteilsklassen, die ausschliesslich von bestimmten Anlegern gehalten werden, namentlich von steuerbefreiten in der Schweiz domizilierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der gebundenen Vorsorge, von Freizügigkeitseinrichtungen oder von Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen und von der Aufsicht des Bundes unterstellten in der Schweiz domizilierten öffentlich-rechtlichen Lebensversicherern, wird unter gewissen Voraussetzungen auf Ertragsausschüttungen keine Verrechnungssteuer erhoben, sondern die Verrechnungssteuer durch Meldung an die Eidg. Steuerverwaltung erfüllt. Steuerliches (Anleger mit Steuerdomizil im Ausland) Die Ertragsausschüttungen der ausschüttenden Anteilsklassen A, I und R dist an im Ausland domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%, sofern nicht die Erträge des entsprechenden Teilvermögens bzw. der entsprechenden Anteilsklasse zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss die Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge eines Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Der bei den thesaurierenden Anteilsklassen N, NV, P und PV vom jeweiligen Teilvermögen zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%, sofern nicht die Erträge des Teilvermögens bzw. der entsprechenden Anteilsklasse zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen und die oben erwähnte Domizilerklärung bzw. Affidavit vorliegt. Wenn aufgrund des Affidavits kein Verrechnungssteuerabzug erfolgt, wird der entsprechende Betrag an die betreffenden Anleger ausbezahlt. Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Wenn das Teilvermögen nicht affidavitfähig ist, können im Ausland domizilierte Anleger die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (bsp. abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen von Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen bzw. Anteilen an Teilvermögen richten sich nach den steuerlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich Anleger an ihren Steuerberater. Steuerstatus des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen haben folgenden Steuerstatus: Swisscanto (CH) Index Fund III - 15 -

Abgeltende Quellensteuer: Dieser Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind für die abgeltende Quellensteuer in Grossbritannien nicht transparent, d.h. die Erhebung der abgeltenden Quellensteuer basiert nicht auf den konkreten Steuerfaktoren des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen (Fonds-Reporting), sondern wird aufgrund einer Ersatzbemessung erfolgen. FATCA: Die Teilvermögen des Umbrella-Fonds sind bei den US-Steuerbehörden als Registered Deemed-Compliant Foreign Financial Institution im Sinne der Sections 1471 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") bzw. des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA angemeldet. 2. Informationen über die Fondsleitung 2.1. Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die Swisscanto Fondsleitung AG verantwortlich. Seit der Gründung im Jahre 1960 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Zürich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung betrug am 30. Juni 2014 CHF 5 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. Alleinaktionärin der Fondsleitung ist die Swisscanto Holding AG, Zürich, an welcher die Zürcher Kantonalbank als Alleinaktionärin 100% der Aktien hält. Verwaltungsrat: Präsident: - Daniel Previdoli, Mitglied der Generaldirektion und Leiter Products, Services & Direct Banking, Zürcher Kantonalbank Mitglieder: - Regina Kleeb, Mitglied der Direktion und Leiterin Produktmanagement Anlage- & Vorsorgegeschäft, Zürcher Kantonalbank - Christoph Schenk, Mitglied der Direktion und Leiter Investment Solutions, Zürcher Kantonalbank Geschäftsleitung: - Hans Frey, Geschäftsführer - Bruno Schranz, stellvertretender Geschäftsführer und Leiter Business Development - André Wirz, Leiter Administration & Operations - Markus Erb, Leiter Legal & Compliance - Andreas Hogg, Leiter Risk, Finance & Services Per 31. März 2015 verwaltete die Fondsleitung in der Schweiz insgesamt 58 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen auf CHF 26.1 Mia. belief. Per 31. März 2015 verwaltete die Swisscanto Gruppe zudem 54 in Luxemburg domizilierte kollektive Kapitalanlagen mit einem Gesamtvermögen von CHF 16.9 Mia. Adresse und Internet-Seite der Fondsleitung sind: Europaallee 39, CH-8004 Zürich, www.swisscanto.ch. Swisscanto (CH) Index Fund III - 16 -

2.2. Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide der Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Europe, Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI USA, Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Japan und Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI World ex Switzerland sind an State Street Global Advisors Limited, London, delegiert. State Street Global Advisors Limited untersteht als Vermögensverwalter der Aufsicht der Financial Conduct Authority (FCA). Diese ist eine von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Sinne von Art. 31 Abs. 3 KAG anerkannte Aufsicht. State Street Global Advisors Limited zeichnet sich aus durch eine langjährige Erfahrung in der Vermögensverwaltung. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Swisscanto Fondsleitung AG und der State Street Global Advisors Limited abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. Die Anlageentscheide der Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II), Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) und Swisscanto (CH) Index Bond Fund World (ex CHF) Govt. (II) sind an die Zürcher Kantonalbank, Zürich, delegiert. Die Zürcher Kantonalbank wurde im Jahre 1870 als selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts gegründet und zeichnet sich durch langjährige Erfahrung in der Vermögensverwaltung aus. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Swisscanto Fondsleitung AG und der Zürcher Kantonalbank abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. 2.3. Delegation weiterer Teilaufgaben Die Fondsleitung hat Swisscanto Funds Centre Limited, London, als zentrale Auftragssammelstelle beauftragt. Swisscanto Funds Centre Limited ist ein unter der Aufsicht der englischen Financial Conduct Authority (FCA) stehender Finanzdienstleister, welcher in den Bereichen Asset Management, Brokerage und Fund & Custody Services tätig ist und in diesen über eine langjährige Erfahrung verfügt. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen Swisscanto Fondsleitung AG und Swisscanto Funds Centre Limited abgeschlossener Vertrag. 2.4. Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschaftsund Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder an Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Transaktionen, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahe stehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder von Stimmrechtsberatern und weiteren Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. Swisscanto (CH) Index Fund III - 17 -

3. Informationen über die Depotbank Depotbank ist die Banque Cantonale Vaudoise (nachfolgend BCV). Die BCV wurde durch Dekret des Waadtländer Grossrats vom 19. Dezember 1845 auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft. Sitz und Geschäftsleitung befinden sich am place St-François 14 in 1003 Lausanne. Sie kann Filialen, Zweigstellen und Vertretungen errichten. Die BCV ist eine Universalbank mit 150 Jahren Geschäftserfahrung, rund 2000 Mitarbeitenden und über 70 Verkaufsstellen im Kanton Waadt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört es, kantonsweit alle Sektoren der Privatwirtschaft zu fördern und die öffentlichen Körperschaften bei der Finanzierung ihrer Aufgaben zu unterstützen sowie den Bedarf an Hypothekarkrediten zu decken. Zu diesem Zweck führt sie alle üblichen Bankgeschäfte für eigene Rechnung und für Rechnung Dritter aus (Art. 4 LBCV und Art. 4 der Bankstatuten). Die BCV geht ihren Geschäften vornehmlich im Kanton Waadt nach; liegt es im Interesse der Waadtländer Wirtschaft, kann sie auch an anderen Orten in der Schweiz und im Ausland tätig werden. Als Kantonalbank setzt sie sich namentlich für die Förderung der kantonalen Wirtschaft nach den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung ein, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Kriterien. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Sammelverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Reporting Foreign Financial Institution under a Model 2 IGA im Sinne der Sections 1471 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") bzw. des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA angemeldet. 4. Informationen über Dritte 4.1. Zahlstellen Zahlstellen in der Schweiz sind sämtliche Kantonalbanken mit Sitz jeweils im Kantonshauptort und die Bank Coop AG, Basel. 4.2. Vertriebsträger Mit dem Vertrieb der Teilvermögen sind folgende Institute beauftragt worden: sämtliche Kantonalbanken mit Sitz jeweils im Kantonshauptort und die Bank Coop AG, Basel. 4.3. Prüfgesellschaft Prüfgesellschaft ist KPMG AG, mit Sitz in Zürich. Swisscanto (CH) Index Fund III - 18 -

5. Weitere Informationen 5.1. Nützliche Hinweise Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II) Anteilsklasse A Anteilsklasse I Valoren-Nummer: 2 541 749 2 541 750 ISIN-Nummer: CH0025417491 CH0025417509 Anteilsklasse N Anteilsklasse NV Valoren-Nummer: 19 230 646 14 054 918 ISIN-Nummer: CH0192306469 CH0140549186 Anteilsklasse P Anteilsklasse PV Valoren-Nummer: 19 230 647 14 054 919 ISIN-Nummer: CH0192306477 CH0140549194 Anteilsklasse R dist Valoren-Nummer: 20594888 ISIN-Nummer: CH0205948885 Kotierung: Rechnungsjahr: Laufzeit: Rechnungseinheit: Anteile: Verwendung der Erträge: - Klassen A, I und R dist: - Klassen N, NV, P und PV: Thesaurierung der Erträge nein 01. Oktober bis 30. September unbegrenzt Schweizer Franken (CHF) Die Anteile werden buchmässig geführt. Bereits ausgegebene Anteile, die auf den Inhaber lauten und als physische Wertpapiere bestehen, sind bis zum 30. Juni 2016 der Fondsleitung oder deren Beauftragten zu präsentieren, um in buchmässige Anteile der gleichen Klasse umgetauscht zu werden. Soweit am 01. Juli 2016 noch physische Anteile bestehen, erfolgt eine zwangsweise Rücknahme gemäss 5 Ziff. 8 Bst. a des Fondsvertrages. Sollten solche Anteile nicht innerhalb dieser Zeit zurückgegeben worden sein, wird umgehend ein den Anteilscheinen entsprechender Betrag im Gegenwert in Schweizer Franken für die betreffenden Anleger hinterlegt. Ausschüttung der Erträge in der Regel im Januar, spätestens jedoch vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI Europe Anteilsklasse A Anteilsklasse I Valoren-Nummer: 2 541 751 2 541 752 ISIN-Nummer: CH0025417517 CH0025417525 Anteilsklasse N Anteilsklasse NV Valoren-Nummer: 19 230 599 14 054 920 ISIN-Nummer: CH0192305990 CH0140549202 Swisscanto (CH) Index Fund III - 19 -

Anteilsklasse P Anteilsklasse PV Valoren-Nummer: 19 230 601 14 054 921 ISIN-Nummer: CH0192306014 CH0140549210 Anteilsklasse R dist Valoren-Nummer: 20594870 ISIN-Nummer: CH0205948703 Kotierung: Rechnungsjahr: Laufzeit: Rechnungseinheit: Anteile: nein 01. Oktober bis 30. September unbegrenzt Euro (EUR) Die Anteile werden buchmässig geführt. Bereits ausgegebene Anteile, die auf den Inhaber lauten und als physische Wertpapiere bestehen, sind bis zum 30. Juni 2016 der Fondsleitung oder deren Beauftragten zu präsentieren, um in buchmässige Anteile der gleichen Klasse umgetauscht zu werden. Soweit am 01. Juli 2016 noch physische Anteile bestehen, erfolgt eine zwangsweise Rücknahme gemäss 5 Ziff. 8 Bst. a des Fondsvertrages. Sollten solche Anteile nicht innerhalb dieser Zeit zurückgegeben worden sein, wird umgehend ein den Anteilscheinen entsprechender Betrag im Gegenwert in Schweizer Franken für die betreffenden Anleger hinterlegt. Verwendung der Erträge: - Klassen A, I und R dist: Ausschüttung der Erträge in der Regel im Januar, spätestens jedoch vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres - Klassen N, NV, P und PV: Thesaurierung der Erträge Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI USA Anteilsklasse A Anteilsklasse I Valoren-Nummer: 2 541 753 2 541 754 ISIN-Nummer: CH0025417533 CH0025417541 Anteilsklasse N Anteilsklasse NV Valoren-Nummer: 19 230 636 14 054 924 ISIN-Nummer: CH0192306360 CH0140549244 Anteilsklasse P Anteilsklasse PV Valoren-Nummer: 19 230 637 14 054 925 ISIN-Nummer: CH0192306378 CH0140549251 Anteilsklasse R dist Valoren-Nummer: 20594874 ISIN-Nummer: CH0205948745 Kotierung: Rechnungsjahr: Laufzeit: Rechnungseinheit: nein 01. Oktober bis 30. September unbegrenzt US-Dollar (USD) Swisscanto (CH) Index Fund III - 20 -