NAB FONDS Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen»

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1 NAB FONDS Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Juni 2015

2 NAB FONDS Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» Teil 1: Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die Wesentlichen Informationen für Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den Wesentlichen Informationen für Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. 1 Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen 1.1 Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen Der NAB FONDS ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, welcher zurzeit aus folgendem Teilvermögen besteht: a) NAB Aktien Schweiz b) NAB Obligationen CHF c) NAB Obligationen Fremdwährungen (CHF) d) NAB Aktien Nordamerika (US$) e) NAB Aktien Europa ex CH (EUR) f) NAB Aktien Schweiz B g) NAB Aktien Emerging Markets Der Fondsvertrag wurde von der Credit Suisse Funds AG, Zürich, als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Credit Suisse AG, Zürich, als Depotbank der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA («FINMA») unterbreitet und von dieser erstmals am 16. September 2005 genehmigt. Der Anlegerkreis des NAB FONDS war ursprünglich auf qualifizierte Anleger im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen sowie der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen beschränkt. Mit Wirkung per 2. Februar 2015 wurde der Kreis der Anleger auf nichtqualifizierte Anleger erweitert. Entsprechend wurden die von der FINMA gestützt auf Art. 10 Abs. 5 KAG aufgrund des beschränkten Anlegerkreises gewährten Ausnahmen für den NAB FONDS aufgehoben. Die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag zu selbständig und in eigenem Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Es bestehen zurzeit folgende Anteilklassen: Anteile der Klasse A sind ausschüttende Anteile und stehen allen Anlegern offen, die bereit sind, die erforderliche Mindesteinlage von CHF zu tätigen. Anteile der Klasse AC sind ausschüttende Anteile und stehen allen Anlegern offen, die bereit sind, die erforderliche Mindestanlage von CHF oder den Gegenwert davon zu tätigen. Die Anlagen und allfällige Guthaben und Forderungen des jeweiligen Teilvermögens, die nicht auf Schweizer Franken lauten, können gegen diesen währungsbesichert werden. Anteile der Klasse D sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für (i) Anleger, die mit der Neuen Aargauer Bank AG einen Vermögensverwaltungsauftrag mit Anlageprofil «Institutionelle Anleger» oder «Exklusiv» eingegangen sind, oder (ii) Anleger, die bei der Zeichnung eine anfängliche Mindestanlage von CHF tätigen und danach einen Mindestbestand von CHF halten. Anteile der Klasse DC sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für (i) Anleger, die mit der Neuen Aargauer Bank AG einen Vermögensverwaltungsauftrag mit Anlageprofil «Institutionelle Anleger» oder «Exklusiv» eingegangen sind, oder (ii) Anleger, die bei der Zeichnung eine anfängliche Mindestanlage von CHF oder den Gegenwert davon tätigen und danach einen Mindestbestand von CHF oder den Gegenwert davon halten. Die Anlagen und allfällige Guthaben und Forderungen des jeweiligen Teilvermögens, die nicht auf Schweizer Franken lauten, können gegen diesen währungsbesichert werden. Anteile der Klasse DE sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für (i) Anleger, die mit der Neuen Aargauer Bank AG einen Vermögensverwaltungsauftrag mit Anlageprofil «Institutionelle Anleger» oder «Exklusiv» eingegangen sind, oder (ii) Anleger, die bei der Zeichnung eine anfängliche Mindestanlage von CHF oder den Gegenwert davon tätigen und danach einen Mindestbestand von CHF oder den Gegenwert davon halten. Die Anlagen und allfällige Guthaben und Forderungen des jeweiligen Teilvermögens, die nicht auf Euro lauten, können gegen diesen währungsbesichert werden. Anteile der Klasse I sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für qualifizierte Anleger gemäss der nachfolgenden Definition. Anteile der Klasse IC sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für qualifizierte Anleger gemäss der nachfolgenden Definition. Die Anlagen und allfällige Guthaben und Forderungen des jeweiligen Teilvermögens, die nicht auf Schweizer Franken lauten, können gegen diesen währungsbesichert werden. Anteile der Klasse IE sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für qualifizierte Anleger gemäss der nachfolgenden Definition. Die Anlagen und allfällige Guthaben und Forderungen des jeweiligen Teilvermögens, die nicht auf Euro lauten, können gegen diesen währungsbesichert werden. Als qualifizierte Anleger im Sinne von 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages gelten: Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG, namentlich beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Zentralbanken, beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie sowie Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3ter KAG, sofern sie mit der Neue Aargauer Bank AG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrag abgeschlossen haben. Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3bis KAG i.v.m. Art. 6 und 6a KKV, sofern sie die Nachweise und Bestätigungen gemäss Art. 6 KKV sowie die schriftliche Bestätigung gemäss Art. 6a KKV, dass sie als qualifizierte Anleger gelten wollen, gegenüber der Neue Aargauer Bank AG abgeben. Anteile der Klasse B sind thesaurierende Anteile. Es bestehen keine Vorschriften betreffend Mindestanlage und Mindestbestand. Anteile der Klasse IB sind thesaurierende Anteile und nur zugänglich für (i) Anleger die mit der Neuen Aargauer Bank AG einen Vermögensverwaltungsauftrag abgeschlossen haben, oder (ii) qualifizierte Anleger gemäss der nachfolgenden Definition, die bei der Zeichnung eine anfängliche Mindestanlage von CHF tätigen und danach einen Mindestbestand von CHF halten. Als qualifizierte Anleger im Sinne dieses Fondsvertrages gelten: Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG, namentlich beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Zentralbanken, beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie sowie Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3bis KAG i.v.m. Art. 6 und 6a KKV, sofern sie die Nachweise und Bestätigungen gemäss Art. 6 KKV sowie die schriftliche Bestätigung gemäss Art. 6a KKV, dass sie als qualifizierte Anleger gelten wollen, gegenüber der Neue Aargauer Bank AG abgeben. Detaillierte Angaben zu den Zeichnungs- und Rücknahmemodalitäten der Anteilklassen werden in der Tabelle am Ende des Prospekts aufgeführt. Detaillierte Angaben zu den Zeichnungs- und Rücknahmemodalitäten der Anteilklassen werden in der Tabelle zum Prospekt aufgeführt. Die Anteilklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. 2

3 NAB FONDS Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik, Anlagebeschränkungen sowie Derivateinsatz der Teilvermögen Anlageziel Das Anlageziel dieses Umbrella-Fonds besteht hauptsächlich darin, einen angemessenen Anlageertrag in der Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen mittels Investitionen in die nachstehend aufgeführten Anlagen zu erreichen. Dabei sind die Grundsätze der Risikoverteilung, der Sicherheit des Kapitals und der Liquidität des Fondsvermögens zu berücksichtigen. Das Vermögen der Teilvermögens ist den normalen Marktschwankungen unterworfen. Somit kann nicht garantiert werden, dass das Anlageziel erreicht wird. Die historische Performance ist keine Garantie für die zukünftige Entwicklung der Teilvermögen. Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente (insbesondere Derivate sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil 2 7 bis 15 ersichtlich Anlagepolitik der Teilvermögen a) NAB Aktien Schweiz Für dieses Teilvermögen investiert die Fondsleitung mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in Beteiligungswertpapiere und - rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben und in Derivate (einschliesslich Warrants) auf diese Anlagen. Höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens kann investiert werden in Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die den oben genannten Anforderungen nicht genügen, in Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und - rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen, in Geldmarktinstrumente von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen, in Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen, in Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen, in strukturierte Produkte von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen sowie in alternative Anlagen. Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 40%; alternative Anlagen insgesamt höchstens 10%. b) NAB Obligationen CHF Für dieses Teilvermögen investiert die Fondsleitung mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in auf Schweizer Franken lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte (inklusive Asset-Backed Schuldtitel und Mortgage-Backed Schuldtitel) von privaten, gemischtwirtschaftlichen und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit und in Derivate (einschliesslich Warrants) auf diese Anlagen. Höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens kann investiert in Forderungswertpapiere und -rechte von Emittenten weltweit, die bezüglich Währung den oben genannten Anforderungen nicht genügen, in Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen von Emittenten weltweit und in allen konvertierbaren Währungen, in Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Emittenten weltweit, in Geldmarktinstrumente von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen in Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen, in Anteile bzw. Aktien an anderen open-end kollektiven Kapitalanlagen, die ihr Vermögen sinngemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens anlegen und in einem OECD-Land domiziliert sind, in strukturierte Produkte von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen sowie in alternative Anlagen. Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%, Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants) höchstens 10%, andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%, alternative Anlagen insgesamt höchstens 10%. c) NAB Obligationen Fremdwährungen (CHF) Für dieses Teilvermögen investiert die Fondsleitung mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten, gemischtwirtschaftlichen und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen und in Derivate (einschliesslich Warrants) auf diese Anlagen. Höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens kann investiert in auf Schweizer Franken lautende Forderungswertpapiere und -rechte (inklusive Asset-Backed Schuldtitel und Mortgage-Backed Schuldtitel) von Emittenten weltweit, in Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen von Emittenten weltweit und in allen konvertierbaren Währungen, in Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Emittenten weltweit;, in Geldmarktinstrumente von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen, in Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen, in Anteile bzw. Aktien an anderen open-end kollektiven Kapitalanlagen, die ihr Vermögen sinngemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens anlegen und in einem OECD-Land domiziliert sind, in strukturierte Produkte von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen sowie in alternative Anlagen. Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%, Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants) höchstens 10%, andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%, alternative Anlagen insgesamt höchstens 10%. d) NAB Aktien Nordamerika (US$) Für dieses Teilvermögen investiert die Fondsleitung mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in Beteiligungswertpapiere und - rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in Nordamerika (USA und Kanada) haben, in Anteile bzw. Aktien anderer kollektiver Kapitalanlagen, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens anlegen sowie in Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen. Höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens kann investiert in Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die den oben genannten Anforderungen nicht genügen, in Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen, in Geldmarktinstrumente von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen, in Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen, in strukturierte Produkte von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen sowie in alternative Anlagen. Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 49%, alternative Anlagen insgesamt höchstens 10%. e) NAB Aktien Europa ex CH (EUR) Für dieses Teilvermögen investiert die Fondsleitung mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in Beteiligungswertpapiere und - rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in Europa jedoch ausserhalb der Schweiz haben oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität im genannten Territorium ausüben, in Anteile bzw. Aktien anderer kollektiver Kapitalanlagen, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens anlegen und in Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen. Höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens kann investiert in Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die den oben genannten Anforderungen nicht genügen, in Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen, in Geldmarktinstrumente von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen, in Derivate (einschliesslich 3

4 NAB FONDS Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen, in strukturierte Produkte von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen sowie in alternative Anlagen. Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 49%, alternative Anlagen insgesamt höchstens 10%. f) NAB Aktien Schweiz B Für dieses Teilvermögen investiert die Fondsleitung mindestens 90% des Vermögens des Teilvermögens in Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben und in Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen. Höchstens 10% des Vermögens des Teilvermögens können investiert werden in Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die den oben genannten Anforderungen nicht genügen, in Geldmarktinstrumente von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen, in Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen sowie in Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen. g) NAB Aktien Emerging Markets Für dieses Teilvermögen investiert die Fondsleitung direkt mindestens 15% des Vermögens des Teilvermögens in Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in Emerging Markets haben und maximal 10% in Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte von Unternehmen weltweit. Die Fondsleitung investiert zudem maximal 35% des Vermögens in Geldmarktinstrumente und in Guthaben auf Sicht und Zeit und maximal 25% des Vermögens in fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte (Obligationen, Wandelobligationen (freiwillige Wandlung, Pflichtwandlung oder bedingte Pflichtwandlung (inkl. CoCo- Bonds))) von Emittenten die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in Emerging Markets haben und in allen Währungen. Bei diesen maximal 25% kann es sich um Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte mit «non investment grade» handeln. Des Weiteren investiert die Fondsleitung maximal 49% des Vermögens in Anteile bzw. Aktien anderer kollektiver Anlagen (Zielfonds), welche gemäss ihrer Anlagepolitik hauptsächlich in obengenannte Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte, in obengenannte Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte oder in Geldmarktinstrumente investieren. Zusätzlich investiert die Fondsleitung insgesamt maximal 35% des Vermögens in börsenkotierte oder «tailor made» Strukturierte Produkte (Kapitalschutz, Renditeoptimierung, Partizipation oder Anlageprodukte mit Referenzschuldner) von beaufsichtigten Finanzintermediären welchen hauptsächlich obengenannte Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte, obengenannte Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte oder Geldmarktinstrumente als Basiswerte zugrunde liegen. Zudem investiert die Fondsleitung maximal 70% des Vermögens in Derivate auf obengenannte Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte, auf obengenannte Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte oder Geldmarktinstrumente. Die Fondsleitung muss jedoch direkt und indirekt insgesamt mindestens 65% des Vermögens des Teilvermögens in Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in Emerging Markets haben investieren. Zusätzlich investiert die Fondsleitung direkt und indirekt insgesamt maximal 25 % des Vermögens des Teilvermögens in obengenannte Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte sowie direkt und indirekt insgesamt maximal 35% des Vermögens des Teilvermögens in Geldmarktinstrumente. Des Weiteren darf die Fondsleitung insgesamt maximal 10% des Vermögens direkt und indirekt in Wandelobligationen mit bedingter Pflichtwandlung (inkl. CoCo-Bonds) investieren Anlagebeschränkungen der Teilvermögen Detaillierte Angaben zu den Anlagebeschränkungen der Teilvermögen sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil 2, 15) ersichtlich Derivateinsatz der Teilvermögen Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen ein. Der Derivateinsatz darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die Teilvermögen als «einfache Anlagefonds». Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung (vereinfachtes Verfahren). Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Call- oder Put-Optionen, Swaps, Credit Default Swaps (CDS) und Termingeschäfte (Futures und Forwards), wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind, sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt oder OTC (over the counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Mit einem CDS wird das Ausfallrisiko einer Kreditposition vom Risikoverkäufer auf den Risikokäufer übertragen. Dieser wird dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit CDS verbundene Risiko erhöht. Der Anlagefond kann sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen weder eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Teilvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen. 1.3 Profil des typischen Anlegers a) Aktien Teilvermögen NAB Aktien Schweiz NAB Aktien Nordamerika (US$) NAB Aktien Europa ex CH (EUR) NAB Aktien Schweiz B NAB Aktien Emerging Markets Das Teilvermögen eignet sich für Anleger, die an der Entwicklung des in der Anlagepolitik definierten Aktienmarktes partizipieren möchten. Dabei suchen sie ein ausgewogenes, breites und diversifiziertes Engagement im entsprechenden Markt. Die Anleger sind bereit, Kursschwankungen in Kauf zu nehmen, verfügen also über eine erhöhte Risikofähigkeit und - bereitschaft und über einen mittel- bis langfristigen Anlagehorizont (ab 8 Jahre). Das Teilvermögen eignet sich für Anleger, die bereits mit Aktienanlagen und Derivaten vertraut sind. b) Obligationen Teilvermögen NAB Obligationen CHF NAB Obligationen Fremdwährungen (CHF) Die Teilvermögen eignen sich für Anleger mit einem längerfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie einen laufenden Ertrag suchen. Die Anleger können zeitweilige Schwankungen des Inventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage angewiesen. 1.4 Für die Teilvermögen relevante Steuervorschriften Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen in der Schweiz weder einer Ertragsnoch einer Kapitalsteuer. Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden. 4

5 NAB FONDS Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der Ertrag aus den Teilvermögen unterliegt der Verrechnungssteuer von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und seinem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des Teilvermögen zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen bzw. werden im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit- Verfahren profitieren, gegen Vorweis der Domizilerklärung die Verrechnungssteuern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Teilvermögen zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (bspw. abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis in der Schweiz aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anteilen der Teilvermögen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich Anleger an ihren Steuerberater. Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen haben folgenden Steuerstatus betreffend: FATCA: Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind bei den US-Steuerbehörden als «registered deemed compliant collective investment vehicle (CIV)» im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» gemeldet. Abgeltende Quellensteuer: Dieser Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen können für die abgeltende Quellensteuer im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und in der Republik Österreich nicht transparent sein, d.h. die Erhebung der abgeltenden Quellensteuer basiert nicht auf den konkreten Steuerfaktoren des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen (Fonds-Reporting), sondern wird aufgrund einer Ersatzbemessung erfolgen. EU-Zinsbesteuerung: Die ausgeschütteten Erträge und/oder der beim Verkauf bzw. der Rückgabe realisierte Zins können in der Schweiz der europäischen Zinsbesteuerung unterliegen. 2 Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Fondsleitung ist die Credit Suisse Funds AG, Zürich. Seit ihrer Gründung als Aktiengesellschaft im Jahre 1984 ist sie ausschliesslich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt seit 30. Juni 1994 CHF 7 Mio. und ist voll einbezahlt. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt. Die Credit Suisse Funds AG ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Credit Suisse AG, Zürich. Verwaltungsrat Dr. Thomas Schmuckli, Präsident Luca Diener, Vizepräsident Managing Director, Credit Suisse AG Maurizio Pedrini, Mitglied Managing Director, Credit Suisse AG Christian Schärer, Mitglied Managing Director, Credit Suisse AG Markus Graf, Mitglied CEO, Swiss Prime Site AG Lars Kalbreier, Mitglied Managing Director, Credit Suisse AG Jürg Roth, Mitglied Managing Director, Credit Suisse AG Geschäftsleitung Thomas Schärer, CEO Patrick Tschumper, stellvertretender CEO und Leiter Fund Solutions Michael Bünzli, Mitglied, Legal Counsel Thomas Federer, Mitglied, Performance & Risk Management Hans Christoph Nickl, Mitglied, COO Thomas Vonaesch, Mitglied, Real Estate Fund Management Gabriele Wyss, Mitglied, Compliance Tim Gutzmer, Mitglied, Fund Services Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz insgesamt 218 kollektive Kapitalanlagen (inkl. Teilvermögen), wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen am 31. Dezember 2014 auf CHF Mio. belief. Die Fondsleitung Credit Suisse Funds AG ist bei den US-Steuerbehörden als «registered deemed compliant FFI» im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» gemeldet. Adresse: Credit Suisse Funds AG, Uetlibergstrasse Zürich Internetseite: Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide der Teilvermögen sind an die Neue Aargauer Bank AG, Brugg, delegiert. Die Neue Aargauer Bank AG ist eine Bank und unterliegt als solche der Aufsicht durch die FINMA. Die Neue Aargauer Bank AG (NAB) mit Hauptsitz in Aarau ist eine Tochtergesellschaft der Credit Suisse Group. Die Neue Aargauer Bank AG zeichnet sich aus durch langjährige Erfahrung im Bereich der Vermögensverwaltung und Anlageberatung. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Neue Aargauer Bank AG, Aarau abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. 2.3 Delegation weiterer Teilaufgaben Die Fondsleitung hat verschiedene Teilaufgaben der Fondsadministration an nachfolgende Gruppengesellschaften der Credit Suisse Group AG delegiert: Credit Suisse AG, Schweiz: Teilaufgaben in den Bereichen Rechtsund Steuerberatung, Finanzwesen der Fondsleitung, Real Estate Portfolio Management und Administration, Facility Management, Personalwesen, Management Information System MIS, Projektund Benutzersupport für das Funds Accounting, Risk Management und Investment Guideline Monitoring. Credit Suisse Fund Services (Luxembourg) S.A., Luxembourg: Teilaufgaben im Bereich der Fondsbuchhaltung. Credit Suisse (Poland) Sp.z.o.o., Polen: Teilaufgaben in den Bereichen Produkt-Masterdaten, Preis-Publikationen, Factsheet- 5

6 NAB FONDS Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» Produktion, KIID-Produktion, dem Erstellen von Reportings sowie um weitere Supportaufgaben im Bereich des Riskmanagements. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und den genannten Gruppengesellschaften abgeschlossener Vertrag. Es besteht die Möglichkeit, den genannten Gruppengesellschaften weitere Teilaufgaben zu delegieren. 2.4 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder von Stimmrechtsberatern und weiteren Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschaftsund Gläubigerrechte zu verzichten. 3 Informationen über die Depotbank Depotbank ist die Credit Suisse AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich. Die Bank wurde im Jahre 1856 unter dem Namen Schweizerische Kreditanstalt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft in Zürich gegründet. Die Credit Suisse AG ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Credit Suisse Group AG, Zürich. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Für Finanzinstrumente darf die Aufbewahrung des Fondsvermögens nur durch beaufsichtigte Drittund Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- und Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Drittund Sammelverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Depotbank haftet für den von einem Dritt- oder Sammelverwahrer verursachten Schaden sofern sie nicht nachweist, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als «participating foreign financial institution (pffi)» im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» sowie Section des U.S. Internal Revenue Code einschliesslich diesbezüglicher Erlasse gemeldet. 4 Informationen über Dritte 4.1 Zahlstellen Zahlstelle ist folgende Bank: Credit Suisse AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich, mit sämtlichen Geschäftsstellen in der Schweiz. 4.2 Vertriebsträger Mit dem Vertrieb der Teilvermögen sind folgende Institute beauftragt worden: Neue Aargauer Bank AG, Aarau mit sämtlichen Geschäftsstellen in der Schweiz; Credit Suisse AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich, mit sämtlichen Geschäftsstellen in der Schweiz Die Fondsleitung ist berechtigt, weitere Vertriebsträger im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 einzusetzen. 4.3 Prüfgesellschaft Prüfgesellschaft ist die KPMG AG, Zürich. 5 Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Valorennummer: vgl. Tabelle am Ende des Prospekts ISIN-Nummer: vgl. Tabelle am Ende des Prospekts Kotierung: keine Rechnungsjahr: 1. Oktober bis 30. September Laufzeit: unbeschränkt Rechnungseinheit: vgl. Tabelle am Ende des Prospekts Anteile: buchmässige Führung Verwendung der Erträge: Ausschüttung der Erträge jeweils innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres bzw. Thesaurierung. 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten (inkl. Heiligabend), Neujahr (inkl. 31. Dezember), Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind, oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von 17 Ziff. 4 des Fondsvertrags vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet ( Sacheinlage ) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden («Sachauslage»). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslage und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktion vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Umbrella-Fonds bzw. des Teilvermögens steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und auslagen sind in 18 des Fondsvertrags geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens zur erwähnten Uhrzeit gemäss der Tabelle am Ende des Prospekts an einem Bankwerktag (Auftragstag) eingegangen sind, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Nettoinventarwertes abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer geschlossen sind (z.b. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung des Vermögens Teilvermögens statt. Sofern die Ein- bzw. Auszahlung in Anlagen erfolgt (vgl. 18 des Fondsvertrags), gilt dies analog für die Bewertung dieser Anlagen. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf die kleinste gängige Einheit der Rechnungseinheit gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich wie folgt: am Bewertungstag berechneter Nettoinventarwert, zuzüglich der Nebenkosten (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen und zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Ausgabekommission ist aus der Tabelle am Ende des Prospekts ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich wie folgt: am Bewertungstag berechneter Nettoinventarwert, abzüglich der Nebenkosten, die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen und abzüglich der 6

7 NAB FONDS Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» Rücknahmekommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommission ist aus der Tabelle am Ende des Prospekts ersichtlich. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern ausschliesslich buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines auf den Namen oder den Inhaber lautenden Anteilscheines zu verlangen. Es ist der Fondsleitung und der Depotbank im Rahmen ihrer Vertriebstätigkeit gestattet, Zeichnungen zurückzuweisen, sowie gegenüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten den Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von Anteilen zu untersagen oder zu begrenzen. 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Detaillierte Angaben zu den Vergütungen und Nebenkosten je Teilvermögen sind der Tabelle am Ende des Prospekts zu entnehmen. Zusätzlich können den Teilvermögen die weiteren in 20 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze je Teilvermögen sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Deckung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Als Vertriebstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern, etc. Zurzeit werden keine Rabatte an Anleger des NAB FONDS bezahlt. 5.5 Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen im Ausland kommen die dort geltenden anlagefonds- und steuerrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. Anteile dieser kollektiven Kapitalanlage dürfen innerhalb der USA und ihren Territorien weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Anteile dieser kollektiven Kapitalanlage dürfen Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz oder Sitz in den USA und/oder anderen natürlichen wie juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Erträge, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommenssteuer unterliegen sowie Personen, die gemäss Bestimmung S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils gültigen Fassung als US- Personen gelten, weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. den Teilvermögen wie zum Beispiel die Bewertung des Vermögens der Teilvermögen, die Aufstellung sämtlicher dem Anleger und dem Teilvermögen belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolgs gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. Total Expense Ratio und Portfolio Turnover Rate Der Koeffizient der gesamten Kosten (Total Expense Ratio, TER), die den Teilvermögen laufend belastet wurden, ist aus der Tabelle am Ende des Prospekts ersichtlich. Die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (Portfolio Turnover Rate, PTR) ist aus der Tabelle am Ende des Prospekts ersichtlich. Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission belastet. Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Leistungen («Commission sharing agreements» und «Soft Commissions») Für den NAB FONDS bestehen derzeit keine «commission sharing agreements» oder Gebührenteilungsvereinbarungen oder Vereinbarungen betreffend Retrozessionen in Form von sogenannten «Soft Commissions». 5.4 Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen Weitere Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die Wesentlichen Informationen für Anleger und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung der Teilvermögen erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf der Internetplattform « Preisveröffentlichungen bzw. Veröffentlichungen der Nettoinventarwerte für alle Anteilklassen jedes Teilvermögens erfolgen täglich auf der Internetplattform « allenfalls in weiteren schweizerischen und ausländischen Zeitungen sowie in elektronischen Medien. 7

8 NAB FONDS ZUSAMMENFASSUNG DER TEILVERMÖGEN BZW. ANTEILKLASSEN Teilvermögen NAB Aktien Schweiz NAB Obligationen CHF NAB Obligationen Fremdwährungen (CHF) NAB Aktien Nordamerika (US$) NAB Aktien Europa ex CH (EUR) NAB Aktien Schweiz B NAB Aktien Emerging Markets Anteilklassen Valorennummer ISIN-Nummer Verwendung Rechnungseinheit des Erfolgs i.s. 23 Fondsvertrag Effektive Nebenkosten 1 zulasten der Anleger Maximale Ausgabe-/ Rücknahmekommission zulasten der Anleger Max. Verwaltungskommission zulasten der Teilvermögen Max. Depotbankkommission zulasten der Teilvermögen Bewertungstag: Anzahl Bankwerktage ab Zeichnung/ Rücknahme Valutatage ab Zeichnung/ Rücknahme Frist für die täglichen Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilen Delegation der Anlageentscheide Total Expense Ratio (TER) 2 Portfolio Turnover Rate (PTR) A 3 [ ] [ ] ausschüttend CHF 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1,50% Uhr D CH ausschüttend CHF 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 0,75% Uhr 0,46% 36,95% I CH ausschüttend CHF 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1,20% Uhr 0,96% A 3 [ ] [ ] ausschüttend CHF 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1,50% Uhr D CH ausschüttend CHF 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 0,75% Uhr 0,42% 42,56% I CH ausschüttend CHF 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1,00% Uhr 0,72% AC 6 [ ] [ ] ausschüttend CHF 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1,50% Uhr DC CH ausschüttend CHF 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1,00% Uhr 0,50% DE CH ausschüttend CHF 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1,00% Uhr 105,90% IC CH ausschüttend CHF 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1,50% Uhr 0,87% IE CH ausschüttend CHF 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1,50% Uhr 0,87% AC 6 [ ] [ ] ausschüttend USD 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1,50% Uhr DC 7 DE CH ausschüttend CH ausschüttend USD USD 0,10%/0,10% 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 5,0%/2,0% 1,00% 1,00% Uhr Uhr Neue Aargauer Bank AG 0,67% 217,53% IC CH ausschüttend USD 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1,50% Uhr 1,12% IE CH ausschüttend USD 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1,50% Uhr 1,12% AC 6 [ ] [ ] ausschüttend EUR 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1,50% Uhr DC CH ausschüttend EUR 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1,00% Uhr 0,85% DE CH ausschüttend EUR 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1,00% Uhr 97,96% IC CH ausschüttend EUR 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1,00% Uhr 1,30% IE CH ausschüttend EUR 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1,00% Uhr 1,30% D 4 ausschüttend CH CHF 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 0,75% Uhr B CH thesaurierend CHF 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 1.50% 0.50% Uhr IB CH thesaurierend CHF 0,10%/0,10% 5,0%/2,0% 0.85% 0.50% Uhr 1) Die Nebenkosten werden von der Fondsleitung zugunsten des jeweiligen Teilvermögens erhoben, um die beim Erwerb bzw. bei der Veräusserung der Anlagen anfallenden Investitionskosten zu decken. 2) Die TER-Zahlen beziehen sich auf den Zeitraum als der Anlegerkreis des NAB FONDS auf qualifizierte Anleger im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen sowie der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen beschränkt war. Mit Wirkung per 2. Februar 2015 wurde der Kreis der Anleger auf nicht-qualifizierte Anleger erweitert. 3) Anteile der Klasse A sind ausschüttende Anteile und stehen allen Anlegern offen, die bereit sind, die erforderliche Mindesteinlage von CHF zu tätigen. 4) Anteile der Klasse D sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für (i) Anleger, die mit der Neuen Aargauer Bank AG einen Vermögensverwaltungsauftrag mit Anlageprofil «Institutionelle Anleger» oder «Exklusiv» eingegangen sind, oder (ii) Anleger, die bei der Zeichnung eine anfängliche Mindestanlage von CHF tätigen und danach einen Mindestbestand von CHF halten. 5) Anteile der Klasse I sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für qualifizierte Anleger gemäss 6 Ziff. 4 des Fondsvertrags. 6) Anteile der Klasse AC sind ausschüttende Anteile und stehen allen Anlegern offen, die bereit sind, die erforderliche Mindestanlage von CHF oder den Gegenwert davon zu tätigen. Die Anlagen und allfällige Guthaben und Forderungen des jeweiligen Teilvermögens, die nicht auf Schweizer Franken lauten, können gegen diesen währungsbesichert werden. 7) Anteile der Klasse DC sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für (i) Anleger, die mit der Neuen Aargauer Bank AG einen Vermögensverwaltungsauftrag mit Anlageprofil «Institutionelle Anleger» oder «Exklusiv» eingegangen sind, oder (ii) Anleger, die bei der Zeichnung eine anfängliche Mindestanlage von CHF oder den Gegenwert davon tätigen und danach einen Mindestbestand von CHF oder den Gegenwert davon halten. Die Anlagen und allfällige Guthaben und Forderungen des jeweiligen Teilvermögens, die nicht auf Schweizer Franken lauten, können gegen diesen währungsbesichert werden. 8) Anteile der Klasse DE sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für (i) Anleger, die mit der Neuen Aargauer Bank AG einen Vermögensverwaltungsauftrag mit Anlageprofil «Institutionelle Anleger» oder «Exklusiv» eingegangen sind, oder (ii) Anleger, die bei der Zeichnung eine anfängliche Mindestanlage von CHF oder den Gegenwert davon tätigen und danach einen Mindestbestand von CHF oder den Gegenwert davon halten. Die Anlagen und allfällige Guthaben und Forderungen des jeweiligen Teilvermögens, die nicht auf Euro lauten, können gegen diesen währungsbesichert werden. 9) Anteile der Klasse IC sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für qualifizierte Anleger gemäss 6 Ziff. 4 des Fondsvertrags. Die Anlagen und allfällige Guthaben und Forderungen des jeweiligen Teilvermögens, die nicht auf Schweizer Franken lauten, können gegen diesen währungsbesichert werden. 10) Anteile der Klasse IE sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für qualifizierte Anleger gemäss 6 Ziff. 4 des Fondsvertrags. Die Anlagen und allfällige Guthaben und Forderungen des jeweiligen Teilvermögens, die nicht auf Euro lauten, können gegen diesen währungsbesichert werden.als qualifizierte Anleger im Sinne von 6 Ziff. 4 des Fondsvertrags gelten:

9 NAB FONDS Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG, namentlich beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Zentralbanken, beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie sowie Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3ter KAG, sofern sie mit der Neue Aargauer Bank AG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrag abgeschlossen haben. Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3bis KAG i.v.m. Art. 6 und 6a KKV, sofern sie die Nachweise und Bestätigungen gemäss Art. 6 KKV sowie die schriftliche Bestätigung gemäss Art. 6a KKV, dass sie als qualifizierte Anleger gelten wollen, gegenüber der Neue Aargauer Bank AG abgeben. 11) Anteile der Klasse B sind thesaurierende Anteile. Es bestehen keine Vorschriften betreffend Mindestanlage und Mindestbestand. 12) Anteile der Klasse IB sind thesaurierende Anteile und nur zugänglich für (i) Anleger die mit der Neuen Aargauer Bank AG einen Vermögensverwaltungsauftrag abgeschlossen haben, oder (ii) qualifizierte Anleger gemäss der nachfolgenden Definition, die bei der Zeichnung eine anfängliche Mindestanlage von CHF tätigen und danach einen Mindestbestand von CHF halten. Als qualifizierte Anleger im Sinne dieses Fondsvertrages gelten: Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG, namentlich beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Zentralbanken, beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie sowie Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3bis KAG i.v.m. Art. 6 und 6a KKV, sofern sie die Nachweise und Bestätigungen gemäss Art. 6 KKV sowie die schriftliche Bestätigung gemäss Art. 6a KKV, dass sie als qualifizierte Anleger gelten wollen, gegenüber der Neue Aargauer Bank AG abgeben. 9

10 Teil 2: Fondsvertrag I. Grundlagen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter 1. Unter der Bezeichnung «NAB FONDS» besteht ein vertraglicher Umbrella-Fonds («der Umbrella-Fonds») der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» im Sinne von Art. 25ff. i.v.m. Art. 68ff. und i.v.m. Art. 92ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der zurzeit aus folgenden Teilvermögen besteht: a) NAB Aktien Schweiz b) NAB Obligationen CHF c) NAB Obligationen Fremdwährungen (CHF) d) NAB Aktien Nordamerika (US$) e) NAB Aktien Europa ex CH (EUR) f) NAB Aktien Schweiz B g) NAB Aktien Emerging Markets 2. Fondsleitung ist die Credit Suisse Funds AG, Zürich. 3. Depotbank ist die Credit Suisse AG, Zürich. 4. Vermögensverwalter ist die Neue Aargauer Bank AG, Aarau. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen den Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet die Teilvermögen für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet die Nettoinventarwerte der Teilvermögen und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Fondsleitung kann für alle oder einzelne Teilvermögen die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrags bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 27) sowie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde weitere Teilvermögen eröffnen. 5. Die Fondsleitung kann einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von 25 vereinigen oder die einzelnen Teilvermögen gemäss den Bestimmungen von 26 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den 19 und 20 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Vermögen der Teilvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für die Teilvermögen. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella- Fonds bzw. die Teilvermögen. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung der Teilvermögen verantwortlich, kann aber nicht selbständig über deren Vermögen verfügen. 4. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der Teilvermögen beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Frist übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. 5. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Anlagefonds voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen. 6. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung der Vermögen der Teilvermögen beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- und Sammelverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Vermögen der Teilvermögen gehörend identifiziert werden können; d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält, Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen Risiken. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- und Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren. 7. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung der Nettoinventarwerte und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Antei- 10

11 le sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 8. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den 19 und 20 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 9. Die Depotbank ist für die Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds, in welche einzelne Teilvermögen investieren, nicht verantwortlich, es sei denn, ihr wurde diese Aufgabe übertragen. 5 Die Anleger 1. Der Kreis der Anleger ist nicht beschränkt. Für einzelne Klassen sind Beschränkungen gemäss 6 Ziff. 4 möglich. 2. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag eines Teilvermögens des Umbrella-Fonds. Anstelle der Einzahlung in bar kann auf Antrag des Anlegers und mit Zustimmung der Fondsleitung eine Sacheinlage gemäss den Bestimmungen von 18 vorgenommen werden. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 3. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in das entsprechende Teilvermögen verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögens ist ausgeschlossen. 4. Die Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. 5. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung Nettoinventarwerts pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten oder über das Risikmanagement oder über Sacheinlagen bzw. -auslagen ( 18) geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 6. Die Anleger können den Fondsvertrag grundsätzlich jederzeit kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am entsprechenden Teilvermögen in bar verlangen. Anstelle der Auszahlung in bar kann auf Antrag des Anlegers und mit Zustimmung der Fondsleitung eine Sachauslage gemäss den Bestimmungen von 18 vorgenommen werden. 7. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung an einem Teilvermögen oder einer Anteilklasse erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. 8. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufs des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Teilvermögen nicht mehr erfüllt. 9. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers an einem Teilvermögen geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Umbrella-Fonds bzw. ein Teilvermögen im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Vermögens der Teilvermögen ausnutzen (Market Timing). 6 Anteile und Anteilklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des entsprechenden Teilvermögens, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen, und die verschiedenen Anteilklassen eines Teilvermögens können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Teilvermögens als Ganzes. 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilklassen wird im Publikationsorgan bekannt gemacht. Nur die Vereinigung von Anteilklassen gilt als Änderung des Fondsvertrags i.s.v Die verschiedenen Anteilklassen der Teilvermögen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilklassen im Verhältnis zum Vermögen des Teilvermögens belastet. 4. Es bestehen zurzeit folgende Anteilklassen: Anteile der Klasse A sind ausschüttende Anteile und stehen allen Anlegern offen, die bereit sind, die erforderliche Mindesteinlage von CHF zu tätigen. Anteile der Klasse AC sind ausschüttende Anteile und stehen allen Anlegern offen, die bereit sind, die erforderliche Mindestanlage von CHF oder den Gegenwert davon zu tätigen. Die Anlagen und allfällige Guthaben und Forderungen des jeweiligen Teilvermögens, die nicht auf Schweizer Franken lauten, können gegen diesen währungsbesichert werden. Anteile der Klasse D sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für (i) Anleger, die mit der Neuen Aargauer Bank AG einen Vermögensverwaltungsauftrag mit Anlageprofil «Institutionelle Anleger» oder «Exklusiv» eingegangen sind, oder (ii) Anleger, die bei der Zeichnung eine anfängliche Mindestanlage von CHF tätigen und danach einen Mindestbestand von CHF halten. Anteile der Klasse DC sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für (i) Anleger, die mit der Neuen Aargauer Bank AG einen Vermögensverwaltungsauftrag mit Anlageprofil «Institutionelle Anleger» oder «Exklusiv» eingegangen sind, oder (ii) Anleger, die bei der Zeichnung eine anfängliche Mindestanlage von CHF oder den Gegenwert davon tätigen und danach einen Mindestbestand von CHF oder den Gegenwert davon halten. Die Anlagen und allfällige Guthaben und Forderungen des jeweiligen Teilvermögens, die nicht auf Schweizer Franken lauten, können gegen diesen währungsbesichert werden. Anteile der Klasse DE sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für (i) Anleger, die mit der Neuen Aargauer Bank AG einen Vermögensverwaltungsauftrag mit Anlageprofil «Institutionelle Anleger» oder «Exklusiv» eingegangen sind, oder (ii) Anleger, die bei der Zeichnung eine anfängliche Mindestanlage von CHF oder den Gegenwert davon tätigen und danach einen Mindestbestand von CHF oder den Gegenwert davon halten. Die Anlagen und allfällige Guthaben und Forderungen des jeweiligen Teilvermögens, die nicht auf Euro lauten, können gegen diesen währungsbesichert werden. Anteile der Klasse I sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für qualifizierte Anleger gemäss der nachfolgenden Definition. 11

12 Anteile der Klasse IC sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für qualifizierte Anleger gemäss der nachfolgenden Definition. Die Anlagen und allfällige Guthaben und Forderungen des jeweiligen Teilvermögens, die nicht auf Schweizer Franken lauten, können gegen diesen währungsbesichert werden. Anteile der Klasse IE sind ausschüttende Anteile und nur zugänglich für qualifizierte Anleger gemäss der nachfolgenden Definition. Die Anlagen und allfällige Guthaben und Forderungen des jeweiligen Teilvermögens, die nicht auf Euro lauten, können gegen diesen währungsbesichert werden. Als qualifizierte Anleger im Sinne dieses Fondsvertrages gelten: Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG, namentlich beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Zentralbanken, beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie sowie Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3ter KAG, sofern sie mit der Neue Aargauer Bank AG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrag abgeschlossen haben. Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3bis KAG i.v.m. Art. 6 und 6a KKV, sofern sie die Nachweise und Bestätigungen gemäss Art. 6 KKV sowie die schriftliche Bestätigung gemäss Art. 6a KKV, dass sie als qualifizierte Anleger gelten wollen, gegenüber der Neue Aargauer Bank AG abgeben. Anteile der Klasse B sind thesaurierende Anteile. Es bestehen keine Vorschriften betreffend Mindestanlage und Mindestbestand. Anteile der Klasse IB sind thesaurierende Anteile und nur zugänglich für (i) Anleger die mit der Neuen Aargauer Bank AG einen Vermögensverwaltungsauftrag abgeschlossen haben, oder (ii) qualifizierte Anleger gemäss der nachfolgenden Definition, die bei der Zeichnung eine anfängliche Mindestanlage von CHF tätigen und danach einen Mindestbestand von CHF halten. Als qualifizierte Anleger im Sinne dieses Fondsvertrages gelten: Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG, namentlich beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Zentralbanken, beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie sowie Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3bis KAG i.v.m. Art. 6 und 6a KKV, sofern sie die Nachweise und Bestätigungen gemäss Art. 6 KKV sowie die schriftliche Bestätigung gemäss Art. 6a KKV, dass sie als qualifizierte Anleger gelten wollen, gegenüber der Neue Aargauer Bank AG abgeben. Detaillierte Angaben zu den Zeichnungs- und Rücknahmemodalitäten der Anteilklassen werden in der Tabelle im Prospekt aufgeführt. 5. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig auf den Namen des Anlegers geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines auf den Namen oder auf den Inhaber lautenden Anteilscheins zu verlangen. Die Anteile sind zwingend bei der Neuen Aargauer Bank AG einzubuchen und zu verwahren. Die Neue Aargauer Bank AG muss der Depotbank schriftlich bestätigen, dass die Anleger als qualifizierte Anleger im Sinne von Ziff. 4 qualifizieren und diesbezügliche Änderungen mitgeteilt werden. 6. Die Fondsleitung und die Depotbank sind verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne von 17 unten zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder die Anteile in eine andere Klasse des entsprechenden Teilvermögens umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht folge, muss die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilklasse desselben Teilvermögens oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von 5 Ziff. 8 der betreffenden Anteile vornehmen. III. Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das gesamte Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wiederherzustellen. 8 Anlageziel und Anlagepolitik 1. Das Anlageziel dieses Umbrella-Fonds besteht hauptsächlich darin, einen angemessenen Anlageertrag in der Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen mittels Investitionen in die nachstehend aufgeführten Anlagen zu erreichen. Dabei sind die Grundsätze der Risikoverteilung, der Sicherheit des Kapitals und der Liquidität des Fondsvermögens zu berücksichtigen. 2. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens gemäss Ziff. 3 das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offenzulegen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offenstehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 2 Bst. h) einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a), Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c), Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d), Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zugrundeliegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich. Zudem müssen sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar sein. Derivate können gemäss 12 eingesetzt werden. c) Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds). Als andere kollektive Kapitalanlagen im Sinne dieses Fondsvertrags gelten: Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile bzw. Aktien und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als 12

13 kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von 20 Ziff. 8 Anteile bzw. Aktien an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist. Des Weitern gelten für das Teilvermögen NAB Aktien Emerging Markets folgende andere kollektive Kapitalanlagen im Sinne dieses Fondsertrags: - schweizerische kollektive Kapitalanlagen der Art «Effektenfonds»; - schweizerische kollektive Kapitalanlagen der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen»; - andere kollektive Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf max. 49% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds oder übrige Fonds für traditionelle Anlagen und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. e) Strukturierte Produkte, wenn ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a), Derivate gemäss Bst. b), Anteile bzw. Aktien an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d), Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Edelmetalle, Rohwaren oder ähnliches zugrunde liegen. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem anderen, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt. OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem müssen sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar sein. f) Guthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen der Schweiz gleichwertig ist. g) Andere als die vorstehend in Bst. a) bis f) genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens, wie namentlich alternative Anlagen. Als alternative Anlagen qualifizieren Beteiligungswertpapiere und -wertrechte von Anlagegesellschaften mit festem Kapital, Anteile bzw. Aktien von open-end und closed-end Hedge-Funds oder Funds of Hedge-Funds, deren zugrunde liegende Investitionen in alternative Anlagen jeweils eine genügende Diversifikation aufweisen. Sämtliche Anlagen, ausser die Zielfonds mit openend Struktur, müssen an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden. Alternative Anlagen sind insbesondere solche, die unabhängig von Wirtschafts- und Börsenentwicklungen absolute Renditen anstreben. Dies geschieht beispielsweise durch die Ausnutzung von Marktineffizienzen mittels Eingehen von gegenläufigen Positionen in als unter- resp. überbewertet erachteten Wertpapieren, durch Anlagestrategien, die sich abzeichnende makroökonomische Veränderungen und deren kursbewegende Auswirkungen zunutze machen, sowie durch vermehrten Einsatz von Derivaten. Die Kategorie der alternativen Anlagen umfasst auch Anlagen in Private Equity. Unter einer Private Equity Investition versteht man eine finanzielle Beteiligungsnahme an einer jungen, nicht an einer Börse kotierten Unternehmung, mit dem Ziel, diese zu einem späteren Zeitpunkt gewinnbringend kotieren zu lassen. In der Regel handelt es sich dabei um Unternehmungen, welche sich in einer kritischen Phase der Entwicklung eines innovativen Produktes oder einer Dienstleistung befinden. Im Umfang der Investitionen in alternative Anlagen besteht ein Risiko von erheblichen Kursverlusten. Nicht zulässig sind Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Waren und Warenpapieren sowie echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art. 3. Nachstehend wird die Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögen aufgeführt: A) NAB Aktien Schweiz a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in: Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben; Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen. b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c), nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die den in Bst. a) genannten Anforderungen nicht genügen; Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlichrechtlichen Schuldnern weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen; Geldmarktinstrumente von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen; Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen; strukturierte Produkte von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen; alternative Anlagen. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 40%; alternative Anlagen insgesamt höchstens 10%. B) NAB Obligationen CHF a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in: auf Schweizer Franken lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte (inklusive Asset-Backed Schuldtitel und Mortgage- Backed Schuldtitel) von privaten, gemischtwirtschaftlichen und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit. Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen. b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c), nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens einen Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: 13

14 Forderungswertpapiere und -rechte von Emittenten weltweit, die bezüglich Währung den unter Bst. a) genannten Anforderungen nicht genügen; Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen von Emittenten weltweit und in allen konvertierbaren Währungen; Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Emittenten weltweit; Geldmarktinstrumente von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen; Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; Anteile bzw. Aktien an anderen open-end kollektiven Kapitalanlagen, die ihr Vermögen sinngemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens anlegen und in einem OECD-Land domiziliert sind; strukturierte Produkte von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen; alternative Anlagen. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants) höchstens 10%; andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%; alternative Anlagen insgesamt höchstens 10%. C) NAB Obligationen Fremdwährungen (CHF) a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in: Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten, gemischtwirtschaftlichen und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen; Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen. b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c), nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens einen Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: auf Schweizer Franken lautende Forderungswertpapiere und - rechte (inklusive Asset-Backed Schuldtitel und Mortgage- Backed Schuldtitel) von Emittenten weltweit; Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen von Emittenten weltweit und in allen konvertierbaren Währungen; Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Emittenten weltweit; Geldmarktinstrumente von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen; Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; Anteile bzw. Aktien an anderen open-end kollektiven Kapitalanlagen, die ihr Vermögen sinngemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens anlegen und in einem OECD-Land domiziliert sind; strukturierte Produkte von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen; alternative Anlagen. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants) höchstens 10%; andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%; alternative Anlagen insgesamt höchstens 10%. D) NAB Aktien Nordamerika (US$) a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in: Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in Nordamerika (USA und Kanada) haben; Anteile bzw. Aktien anderer kollektiver Kapitalanlagen, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens anlegen; Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen. b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c), nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die den in Bst. a) genannten Anforderungen nicht genügen; Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlichrechtlichen Schuldnern weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen; Geldmarktinstrumente von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen; Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; strukturierte Produkte von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen; alternative Anlagen. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 49% alternative Anlagen insgesamt höchstens 10%. E) NAB Aktien Europa ex CH (EUR) a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in: Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in Europa jedoch ausserhalb der Schweiz haben oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität im genannten Territorium ausüben; Anteile bzw. Aktien anderer kollektiver Kapitalanlagen, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens anlegen; Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen. b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c), nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die den in Bst. a) genannten Anforderungen nicht genügen; Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlichrechtlichen Schuldnern weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen; Geldmarktinstrumente von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen; Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; strukturierte Produkte von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen; alternative Anlagen. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 49% alternative Anlagen insgesamt höchstens 10%. F) NAB Aktien Schweiz B a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens 90% des Vermögens des Teilvermögens in: 14

15 Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben; Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen. b) Die Fondsleitung kann, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens 10% des Vermögens des Teilvermögens investieren in: Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die den in Bst. a) genannten Anforderungen nicht genügen; Geldmarktinstrumente von Emittenten weltweit und in allen frei konvertierbaren Währungen; Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen; G) NAB Aktien Emerging Markets a) Die Fondsleitung investiert mindestens 25% des Vermögens direkt in Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte (Aktien, Genuss-scheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches), wobei die folgenden zusätzlichen Anlagebeschränkungen gelten: aa) mindestens 15% von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in Emerging Markets haben. ab) maximal 10% von Unternehmen weltweit b) Die Fondsleitung investiert maximal 25% des Vermögens in festoder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte (Obligationen, Wandelobligationen (freiwillige Wandlung, Pflichtwandlung oder bedingte Pflichtwandlung (inkl. CoCo- Bonds))) von Emittenten die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in Emerging Markets haben und in allen Währungen. Bei diesen max. 25% kann es sich um Forderungswertpapieren und Forderungswertrechten mit «non investment grade» handeln. c) Die Fondsleitung investiert maximal 35% des Vermögens in: ca) Geldmarktinstrumente cb) Guthaben auf Sicht und Zeit. d) Die Fondsleitung investiert maximal 49% des Vermögens in Anteile bzw. Aktien anderer kollektiver Anlagen (Zielfonds), die gemäss ihrer Anlagepolitik hauptsächlich in Anlagen gemäss a), b) oder ca) investieren e) Die Fondsleitung investiert maximal 35% des Vermögens in börsenkotierte oder «tailor made» Strukturierte Produkte (Kapitalschutz, Renditeoptimierung, Partizipation oder Anlageprodukte mit Referenzschuldner) von beaufsichtigten Finanzintermediären, welchen hauptsächlich Anlagen gemäss a), b) oder ca) als Basiswerte zugrunde liegen; f) Die Fondsleitung investiert maximal 70% des Vermögens in Derivate (Call, Put, Forwards, Futures, mixed Credit Default Swaps, mixed Excess Return Swaps, mixed Total Return Swaps, mixed Interest Rate Swaps) auf unter a), b) oder ca) genannte Anlagen g) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens beziehen, einzuhalten: ga) Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte gemäss aa) direkt und indirekt insgesamt mindestens 65% gb) Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte direkt und indirekt insgesamt maximal 25% gc) Geldmarktinstrumente direkt und indirekt insgesamt maximal 35% gd) Wandelobligationen mit bedingter Pflichtwandlung (inkl. CoCO- Bonds) direkt und indirekt insgesamt maximal 10% ge) die Emittenten von mixed Credit Default Swaps, mixed Excess Return Swaps, mixed Total Return Swaps, mixed Interest Rate Swaps gemäss f) müssen beaufsichtigte Finanzintermediäre sein. gf) fully funded Swaps gemäss f) maximal 10% 9 Flüssige Mittel Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens und in allen Währungen, in denen Anlagen beim entsprechenden Teilvermögen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. B Anlagetechniken und Anlageinstrumente 10 Effektenleihe 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden. Effekten, welche im Rahmen von Reverse Repos übernommen worden sind, dürfen hingegen nicht ausgeliehen werden. 2. Die Fondsleitung kann die Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen («Principal-Geschäft») oder einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent-Geschäft») oder in direkter Stellvertretung («Finder-Geschäft») einem Borger zur Verfügung zu stellen. 3. Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern bzw. Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten. 4. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer zehn Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie je Teilvermögen vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50% ausleihen. Sichert hingegen der Borger bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art ausgeliehen werden. 5. Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches zugunsten der Fondsleitung Sicherheiten nach Massgabe von Art. 8 KKV-FINMA verpfändet oder zu Eigentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens 105% des Verkehrswertes der ausgeliehenen Effekten betragen oder mindestens 102%, wenn die Sicherheiten aus (i) flüssigen Mitteln oder (ii) fest- oder variabel verzinslichen Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der FINMA anerkannten Rating-Agentur von mindestens «AAA», «Aaa» oder gleichwertig aufweisen, bestehen. Darüber hinaus haftet der Borger bzw. Vermittler für die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Effektenleihe anfallenden Erträge, die Geltendmachung anderer Vermögensrechte sowie die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte. 6. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und überwacht namentlich die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten. Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden. 11 Pensionsgeschäfte 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung jedes Teilvermögens Pensionsgeschäfte abschliessen. Pensionsgeschäfte können entweder als «Repo» oder als «Reverse Repo» getätigt werden. Das «Repo» ist ein Rechtsgeschäft, durch welches eine Partei (Pensionsgeber) gegen Bezahlung vorübergehend das Eigentum an Effekten auf eine andere Partei (Pensionsnehmer) überträgt, wobei diese sich verpflichtet, dem Pensionsgeber bei Fälligkeit Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäfts anfallenden Erträge zurückzuerstatten. Der Pensionsgeber trägt das Kursrisiko der Effekten während der Dauer des Pensionsgeschäfts. Das «Repo» ist aus der Sicht der Gegenpartei (Pensionsnehmer) ein «Reverse Repo». Mit einem «Reverse Repo» erwirbt die Fondsleitung zwecks Geldanlage Effekten und vereinbart gleichzeitig, Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäfts anfallenden Erträge zurückzuerstatten. 15

16 2. Die Fondsleitung kann Pensionsgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit einer Gegenpartei abschliessen («Principal-Geschäft») oder einen Vermittler damit beauftragen, entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent-Geschäft») oder in direkter Stellvertretung («Finder-Geschäft») Pensionsgeschäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen. 3. Die Fondsleitung tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Gegenparteien bzw. Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung des Pensionsgeschäfts gewährleisten. 4. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung des Pensionsgeschäfts. Sie sorgt für den täglichen Ausgleich in Geld oder Effekten der Wertveränderungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten (mark-to-market) und besorgt auch während der Dauer des Pensionsgeschäfts die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden. 5. Die Fondsleitung darf für Repos sämtliche Arten von Effekten verwenden, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden. Effekten, welche im Rahmen von «Reverse Repos» übernommen wurden, dürfen hingegen nicht für Repos verwendet werden. 6. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer zehn Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie je Teilvermögen vom repofähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50% für «Repos» verwenden. Sichert hingegen die Gegenpartei bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in Pension gegebenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte repofähige Bestand einer Art für Repos verwendet werden. 7. «Repos» gelten als Kreditaufnahme gemäss 13, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit dem Abschluss eines «Reverse Repo» verwendet. 8. Die Fondsleitung darf im Rahmen eines «Reverse Repo» nur festoder variabel verzinsliche Effekten erwerben, die vom Bund, den Kantonen oder Gemeinden begeben oder garantiert werden, oder von Emittenten, die das von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene Mindest-Rating aufweisen. 9. Forderungen aus «Reverse Repos» gelten als flüssige Mittel gemäss 9 und nicht als Kreditgewährung gemäss Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag und im Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. 2. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds als «einfache Fonds». Bei der Risikomessung gelangt bei allen Teilvermögen der Commitment- Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt somit weder eine Hebelwirkung auf das Vermögen der Teilvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf die einzelnen Teilvermögen anwendbar. Die Fondsleitung muss jederzeit in der Lage sein, die mit Derivaten verbundenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens zu erfüllen. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) Credit Default Swaps (CDS); c) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder einem absoluten Betrag abhängen; d) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagementreduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagementerhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. 5. a) Bei engagementreduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen unter Vorbehalt von Bst. b und d dauernd durch die dem Derivat zugrunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagementreduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfügen können. Basiswerte oder Anlagen können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementreduzierende Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, ein Kredit- oder ein Währungsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. d) Ein engagementreduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Basiswerte mit dem «Delta» gewichtet werden. 6. Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Forwards und Swaps mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert, bei Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta (sofern ein solches berechnet wird). Geldnahe Mittel können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementerhöhende Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt- oder ein Kreditrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. 7. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt oder OTC (Over-the-Counter) abschliessen. 8. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschließen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder der Garant das von der Kollektivanlagengesetzgebung vorgeschriebene Mindest- Rating gemäss Art. 33 KKV- FINMA aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. c) Ist für ein OTC abgeschlossenes Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis jederzeit anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, aufgrund des Verkehrswerts der Basiswerte nachvollziehbar sein. Darüber hinaus müssen vor einem Abschluss konkrete Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien eingeholt und muss unter Berücksichtigung des Preises, der Bonität, der Risikoverteilung und des Dienstleistungsangebots der Gegenparteien das vorteilhafteste Angebot akzeptiert werden. Der Abschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 9. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 10. Derivative Instrumente bergen auch das Risiko, dass den Teilvermögen ein Verlust entsteht, weil eine andere an dem Derivat betei- 16

17 ligte Partei (in der Regel eine «Gegenpartei») ihre Verpflichtungen nicht einhält. 11. Der Prospekt enthält weitere Angaben: zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil der Teilvermögen; zu den Gegenparteirisiken von Derivaten. 13 Aufnahme und Gewährung von Krediten 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren. Die Effektenleihe gemäss 10 und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gemäss 11 gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne dieses Paragraphen. 2. Die Fondsleitung darf für höchstens 10% des Nettovermögens jedes Teilvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. Das Pensionsgeschäft als Repo gemäss 11 gilt als Kreditaufnahme im Sinne dieses Paragraphen, es sei denn, die erhaltenen Mittel würden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet. 14 Belastung des Vermögens der Teilvermögen 1. Die Fondsleitung darf zulasten jedes Teilvermögens nicht mehr als 25% seines Nettovermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung des Vermögens der Teilvermögen mit Bürgschaften ist nicht gestattet. Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinne dieses Paragraphen. C Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung 1. In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss 15 sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. Risikoverteilungsvorschrift gemäss 15 für folgende Teilvermögen: a) NAB Aktien Schweiz b) NAB Obligationen CHF c) NAB Obligationen Fremdwährungen (CHF) d) NAB Aktien Nordamerika (US$) e) NAB Aktien Europa ex CH (EUR) f) NAB Aktien Schweiz B 2. Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchstens 25% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 15% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 60% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss der massgebenden Bestimmung der Liquiditätsverordnung abgesichert, so werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3-5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 25% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 und 13 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 25% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 und 13 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Anteilen bzw. Aktien desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 25% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD- Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 60% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vorliegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. 13. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 25% ist auf 100% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD- Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss das entsprechende Teilvermögen Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen halten; höchstens 30% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens dürfen in Effekten oder Geldmarktinstrumente derselben Emission angelegt werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 60% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Als Emittenten bzw. Garanten im Sinne der Ziffern 12 und 13 sind zugelassen: OECD-Staaten, Europäische Union (EU), Europarat, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Europäische Investitionsbank, Interamerikanische Entwicklungsbank, Asiatische Entwicklungsbank, Afrikanische Entwicklungsbank. Risikoverteilungsvorschrift gemäss 15 für folgende Teilvermögen: g) NAB Aktien Emerging Markets 14. Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 15. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 10% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 60% des Vermögens des entspre- 17

18 chenden Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 16 und Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss 8 einzubeziehen. 17. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss der massgebenden Bestimmung der Liquiditätsverordnung abgesichert, so werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 18. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 15 bis 17 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 24 und 25 nachfolgend. 19. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 15 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 24 und 25 nachfolgend. 20. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Anteilen bzw. Aktien desselben Zielfonds anlegen. 21. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen. 22. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 23. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 21 und 22 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 24. Die in Ziff. 15 erwähnte Grenze von 20% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD- Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 60% nach Ziff. 15 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 15 und 17 jedoch dürfen mit der vorliegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. 25. Die in Ziff. 15 erwähnte Grenze von 20% ist auf 100% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD- Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss das entsprechende Teilvermögen Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen halten; höchstens 30% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens dürfen in Effekten oder Geldmarktinstrumente derselben Emission angelegt werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 60% nach Ziff. 15 ausser Betracht. Als Emittenten bzw. Garanten im Sinne der Ziffern 24 und 25 sind zugelassen: OECD-Staaten, Europäische Union (EU), Europarat, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Europäische Investitionsbank, Interamerikanische Entwicklungsbank, Asiatische Entwicklungsbank, Afrikanische Entwicklungsbank. IV. Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 16 Berechnung der Nettoinventarwerte 1. Der Nettoinventarwerte jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind (z.b. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen o- der Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und -grundsätze an. 2. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 3. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. 4. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 5. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilklasse. Er wird auf die jeweils kleinste gängige Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens gerundet. 6. Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermögens eines Teilvermögens (Vermögen dieses Teilvermögens, abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteilklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen; c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufge- 18

19 laufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen; d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilklasse oder im Interesse mehrerer Anteilklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen eines Teilvermögens, getätigt wurden. 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird am dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Sofern die Ein- bzw. Auszahlung in Anlagen erfolgt (vgl. 18), gilt dies analog für die Bewertung dieser Anlagen. Der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe werden zum Nettoinventarwert die Nebenkosten (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen, zugeschlagen. Bei der Rücknahme werden dem Nettoinventarwert die Nebenkosten, die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, abgezogen. Der jeweils angewendete Satz ist aus dem Prospekt ersichtlich. Ausserdem kann bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss 19 zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission gemäss 19 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Die Erhebung der Nebenkosten kann entfallen, falls der Anleger Anlagen einbringt bzw. zurücknimmt (vgl. 18) resp. beim Wechsel zwischen den Teilvermögen gemäss dem Prospekt sowie beim Wechsel zwischen Klassen innerhalb eines Teilvermögens. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile eines Teilvermögens jederzeit einstellen sowie die Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für das Teilvermögen undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 4 Bst. a) bis c) genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt. 7. Sollte die Ausführung eines Rücknahmeantrags dazu führen, dass der Bestand eines Anlegers in einer bestimmten Anteilklasse unter die für diese Anteilklasse im Prospekt festgelegte Mindestbestandsgrenze fällt, kann die Fondsleitung diesen Rücknahmeantrag so behandeln, als ob es sich dabei um einen Antrag auf die Rückzahlung sämtlicher vom Anleger in dieser Anteilklasse gehaltenen Anteile handelt. 18 Ein- und Auszahlungen in Anlagen statt in bar Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet («Sacheinlage») bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden («Sachauslage»). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Umbrella- Fonds bzw. des Teilvermögens steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage oder Sachauslage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Fondsvermögen belastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen oder Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen. Die Fondsleitung kann solche Geschäfte von einem Mindestvolumen sowie von weiterführenden Anforderungen an die Anlagen abhängig machen oder das Angebot solcher Geschäfte von Zeit zu Zeit im Grundsatz und nach freiem Ermessen einstellen. V. Vergütungen und Nebenkosten 19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5,0% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist auf dem Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 2,0% des Nettoinventarwerts belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist auf dem Prospekt ersichtlich. 3. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens die Nebenkosten, die dem Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen (vgl. 17 Ziff. 2). Der jeweils angewandte Satz (höchstens 2% des Nettoinventarwerts des Teilvermögens) ist aus dem Prospekt ersichtlich. 4. Beim Wechsel innerhalb dieses Umbrella-Fonds von einem Teilvermögen in ein anderes kann eine reduzierte Ausgabekommission von max. 2,5% sowie eine reduzierte Rücknahmekommission von max. 1% erhoben werden. 5. Beim Wechsel innerhalb eines Teilvermögens von einer Anteilklasse in eine andere werden weder Ausgabekommissionen / -spesen noch Rücknahmekommissionen / -spesen erhoben. 6. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Umbrella-Fonds oder eines Teilvermögens kann dem Anleger auf dem Nettoinventarwert seiner Anteile eine Kommission von 0,5% berechnet werden. 20 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen Für die Teilvermögen NAB Aktien Schweiz NAB Obligationen CHF NAB Obligationen Fremdwährungen (CHF) NAB Aktien Nordamerika (US$) NAB Aktien Europa ex CH (EUR) NAB Aktien Schweiz B 19

20 gilt: 1. Für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb der Teilvermögen und alle Aufgaben der Depotbank wie die Verwahrung des Vermögens der Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs der Teilvermögen und die sonstigen in 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine Kommission von jährlich höchstens 1,50% des Nettoinventarwertes der Teilvermögen in Rechnung, die für jedes Teilvermögen pro rata temporis jeweils am Anfang jedes Monats auf der Basis des durchschnittlichen Vermögens des Vormonats erhoben wird (Verwaltungskommission). Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zulasten der Fondsleitung. Die Verwaltungskommission kann bei einzelnen Teilvermögen und Anteilklassen zu unterschiedlichen Sätzen erhoben werden (vgl. Prospekt). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Für das Teilvermögen NAB Aktien Emerging Markets gilt: 2. Für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb der Teilvermögen stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine Kommission von jährlich maximal 2.00% p.a. des Nettoinventarwertes der Teilvermögen in Rechnung, die für jedes Teilvermögen pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils am Anfang jeden Monats auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens der Teilvermögen des Vormonats ausbezahlt wird (Verwaltungskommission). Die Verwaltungskommission kann bei einzelnen Teilvermögen und Anteilklassen zu unterschiedlichen Sätzen gemäss der Tabelle im Anhang erhoben werden. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahresbericht ersichtlich. 3. Für die Aufbewahrung des Vermögens der einzelnen Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs der Teilvermögen und die sonstigen in 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank den Teilvermögen eine Kommission von jährlich maximal 0.50% des Nettoinventarwertes der Teilvermögens, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögen belastet und jeweils am Anfang jeden Monats auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens der Teilvermögen des Vor-monats ausbezahlt wird (Depotbankkommission). Der effektiv angewandte Satz der Depotbankkommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahresbericht ersichtlich. Für sämtliche Teilvermögen gilt: 4. Für die Auszahlung des Jahresertrags an die Anleger kann die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von maximal 0.50% des Bruttoertrags der Ausschüttung erheben. 5. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrags entstanden sind: a. Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Auflösung oder Vereinigung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen; b. Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; c. Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmen der Gründung, Änderungen, Auflösung oder Vereinigungen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen; d. Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Auflösung oder Vereinigung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen und seiner bzw. ihrer Anleger; e. Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; f. Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahresund Halbjahresberichte des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen; g. Kosten für eine allfällige Eintragung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; h. Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; i. Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds; j. alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden. 6. Zusätzlich tragen die Teilvermögen sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens der Teilvermögen erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstandsbzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. 7. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Deckung der Vertriebs- bzw. Vermittlungstätigkeit des Umbrella-Fonds bezahlen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Rabatte zwecks Reduktion der dem Umbrella-Fonds bzw. dem Teilvermögen belasteten Gebühr oder Kosten direkt an die Anleger bezahlen. Im Prospekt legt die Fondsleitung offen, ob und unter welchen Voraussetzungen Rabatte gewährt werden. 8. Erwirbt die Fondsleitung Anteile bzw. Aktien anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist («verbundene Zielfonds»), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht den Teilvermögen belasten. 9. Vergütungen dürfen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, welchem eine bestimmte Leistung zukommt. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, werden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. VI. Rechenschaftsablage und Prüfung 21 Rechenschaftsablage 1. Die Rechnungseinheiten der einzelnen Teilvermögen sind: NAB Aktien Schweiz: CHF NAB Obligationen CHF: CHF NAB Obligationen Fremdwährungen (CHF): CHF NAB Aktien Nordamerika (US$): USD NAB Aktien Europa ex CH (EUR): EUR NAB Aktien Schweiz B: CHF NAB Aktien Emerging Markets: CHF 2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September. Das erste Rechnungsjahr des Teilvermögens NAB Aktien Schweiz B dauert vom Zeitpunkt der Erstausgabe von Anteilen bis zum 30. September Das erste Rechnungsjahr des Teilvermögens NAB Aktien Emerging Markets dauert vom Zeitpunkt der Erstausgabe von Anteilen bis zum 30. September Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen geprüften Jahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 4. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen Halbjahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 20

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