Besondere Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG

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Hinweis des Herausgebers: Dieser Tarif wird in zeitlichen Abständen von maximal vier Monaten aktualisiert. Für Übertragungsfehler und fehlende Aktualität wird keine Haftung übernommen. Im Zweifelsfall gelten die im Tarif- und Verkehrsanzeiger bekanntgemachten Änderungen. Nr. 601 des Tarifverzeichnisses Personenverkehr Besondere Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG Gültig ab 01.08.2017 Ausgabe August 2017 Herausgeber: DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main Zu beziehen bei: Der Tfv 601 erscheint nicht als Druckausgabe - Bekanntmachungen werden ausschließlich im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht. Der Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) kann bezogen werden bei: DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien und Kommunikationsdienste Logistikcenter, Ludwig-Erhard-Allee 18, 76131 Karlsruhe Seite 1

Inhaltsverzeichnis Tfv 601/A Tfv 601/B Tfv 601/C Tfv 601/D Tfv 601/E Tfv 601/F Tfv 601/G Tfv 601/H Tfv 601/O bleibt frei bleibt frei bleibt frei bleibt frei Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG bleibt frei Besondere Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen Fahrkarten mittels des HandyTickets Deutschland im Geltungsbereich Fanta 5 Besondere Bedingungen für den Online-Ticket-Shop der DB Regio AG Seite 2

Inhaltsverzeichnis Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG... 7 I. Schönes-Wochenende-Ticket und Quer-durchs-Land-Ticket... 8 Schönes-Wochenende-Ticket... 9 Quer-durchs-Land-Ticket... 12 II. Länder-Tickets...15 MetropolTagesTicket der Metropolregion Stuttgart (MetropolTagesTicket Stuttgart)... 16 Baden-Württemberg-Ticket... 21 Baden-Württemberg-Ticket 6-er Spezial... 25 Baden-Württemberg-Ticket Nacht... 26 Baden-Württemberg-Ticket Young... 30 Bayern-Ticket... 34 Bayern-Ticket Nacht... 39 Brandenburg-Berlin-Ticket und Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht... 43 Mecklenburg-Vorpommern-Ticket... 47 Rheinland-Pfalz-Ticket und Saarland-Ticket... 51 Gültigkeit des Rheinland-Pfalz - und Saarland -Tickets am 02. Oktober 2017... 51 Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux... 55 Sachsen-Ticket... 59 Sachsen-Anhalt-Ticket... 63 Thüringen-Ticket... 67 Schleswig-Holstein-Ticket... 71 III. Regionale Aktionsangebote...74 3 Monate Aktiv-65+ und 3 Monate Aktiv-65+ Partnerkarte... 75 3-Monate-Schnupper-Abo in Baden-Württemberg"... 78 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern/3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort... 80 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern für Schüler / 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort für Schüler" 82 Monatskarte ab 9 Uhr... 84 Schnupper-Abo Stadttore-Linie / Schnupper-Abo sofort Stadttore-Linie... 86 Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket... 88 AboPlus Baden-Württemberg... 90 Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr... 94 Berlin-Clubnight-Ticket... 96 BernsteinTicket Rügen... 98 Biathlon Ruhpolding... 101 Chiemsee Summer... 103 Seite 3

DB Abo-Südost... 105 EgroNet-Ticket... 106 Europa-Park Kombi-Ticket... 109 Fahrkarte Anfangsstrecke SEV... 111 Fahrradstellplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf... 113 Franken-Hopper-Ticket... 114 Freie Fahrt für Einserschüler... 116 Freie Fahrt für Sportler... 118 Freizeit-Karte-9 München-Nürnberg... 120 Freizeit-Karte-9 Werdenfels... 122 Gästekarte Nonnenhorn... 124 Gästekarte Ostallgäu... 126 Garmischer Ski-Ticket (GST)... 128 Garmischer Sommer-Ticket (GST)... 130 Grenzkieker-Ticket... 132 HANSA-PARK-Ticket... 135 Happy Hour-Ticket Niederbayern... 137 Hopper-Ticket 50... 140 Hopper-Ticket 50 München-Nürnberg... 142 Hopper-Ticket Bayern... 144 Hopper-Ticket Gäuboden... 146 Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt... 148 Hopper-Ticket Thüringen... 151 Hopper-Ticket Werdenfels... 154 Insel-Mainau Kombi-Ticket... 156 Insel & Me(e)hr... 159 IRE-Berlin-Hamburg-Ticket... 162 IRE Berlin-Hamburg Spezial... 164 "Kulturbahn-Ticket... 166 Kulturzug-Ticket Berlin - Wroclaw... 169 Kurkarte Chiemgau... 172 LEGOLAND-Ticket Günzburg... 174 Luther-Ticket... 176 Messe-Stuttgart Kombi-Ticket... 178 Oberallgäu-Ticket... 181 Oberstdorfer Sommer-Ticket"... 185 Ostsee-Ticket"... 187 Seite 4

Pomerania-Ticket... 189 Regio-Spezial... 191 Regio120 Ticket und Regio120plus Ticket... 193 Regio-Ticket Allgäu-Schwaben... 195 Regio-Ticket Donau-Isar... 199 Regio-Ticket Franken-Thüringen... 202 Regio-Ticket Lutherstadt Wittenberg... 205 Regio-Ticket Main-Spessart und Regio-Ticket Main-Spessart plus Frankfurt... 207 Regio-Ticket München-Nürnberg... 211 Regio-Ticket Werdenfels... 214 Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck... 217 Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr... 220 RegioX Calw / RegioX plus Calw... 221 S5 Paderborn Spezial... 223 Schüler-Ferien-Ticket... 225 SchülerFerien Ticket Mecklenburg-Vorpommern... 227 Schüler-Kombi-Ticket phaeno... 229 Semesterticket Thüringen PLUS... 231 Sonderticket Thüringen... 236 SouthSide Festival nach Tuttlingen... 238 SPNV Studenten-Jahresticket Sachsen (Hochschulstandort Dresden)... 242 SPNV Studenten-Jahresticket Sachsen (TU Chemnitz)... 245 Sonderangebot Anhalt Bitterfeld - Wittenberg - Tarif ("ABW-Tarif")... 248 SPNV Semesterticket Thüringen... 296 STADT-LAND-MEER-TICKET... 300 Studi-Spar-Ticket für Studierende in Baden-Württemberg... 303 Studi-Spar-Ticket für Studierende in Baden-Württemberg... 305 Studi-Spar-Ticket für Studierende in Bayern... 307 Südostbayern Freizeitkarte... 309 Südostbayern-Ticket... 311 Südostbayern-Ticket plus S-Bahn... 314 Traun-Alz-Ticket... 318 IV. Regionale Aktionsangebote der DB Regio AG aus SCIC-NRT (Tfv 701) (Auszug). 321 Bayern-Böhmen-Ticket... 322 OekoCard Luxemburg... 326 Prag Spezial one way und Prag Spezial return... 329 Regio-Spezial Polen... 332 Seite 5

Regiotarif Schluckenau-Elbe (U28-Tarif / MPS-Sebnitz)... 335 Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux... 343 Saar-Lor-Lux-Ticket... 347 Sachsen-Böhmen-Ticket... 350 V. Marketingaktionen der DB Regio AG... 354 48 Stunden Mecklenburgische Seenplatte... 355 Bonuskarte für Fahrten mit dem IRE-Berlin-Hamburg-Ticket... 356 Brandenburg-Berlin-Ticket / Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht 6 für 5... 357 Mecklenburg-Vorpommern-Ticket 6 für 5... 358 VI. Sitzplatzreservierungen... 359 Sitzplatzreservierung in den direkten Zügen zwischen Berlin-Lichtenberg und Wroclaw... 360 "Sitzplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf... 361 Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung einer dauerhaften Sitzplatzreservierung in bestimmten DB-Nahverkehrszügen in Deutschland... 362 Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung einer Sitzplatzreservierung in bestimmten DB- Nahverkehrszügen in Deutschland... 364 VII. Sonstige Aktionsangebote und besondere Bedingungen... 366 Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Gutscheinen der DB Regio AG... 367 Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG... 369 Fahrradtageskarte Nahverkehr... 370 Gemeinsame Beförderungsbedingungen für die Fahrradmitnahme in Nahverkehrszügen (der DB Regio, AVG, SBB, SWEG, Ringzug) in Baden-Württemberg... 372 Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern... 385 Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der DB Regio AG in Sachsen-Anhalt und im Gebiet des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV)... 387 Besondere Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen Fahrkarten mittels des HandyTickets Deutschland im Geltungsbereich Fanta 5... 389 Besondere Bedingungen für den Online-Ticket-Shop der DB Regio AG... 432 Seite 6

Nr. 601/E des Tarifverzeichnisses Personenverkehr Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG (Aktionsangebote Regio) Gültig ab 01.08.2017 Ausgabe August 2017 Herausgeber: DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main Zu beziehen bei: Der Tfv 601 erscheint nicht als Druckausgabe - Bekanntmachungen werden ausschließlich im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht. Der Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) kann bezogen werden bei: DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien und Kommunikationsdienste Logistikcenter, Ludwig-Erhard-Allee 18, 76131 Karlsruhe Seite 7

I. Schönes-Wochenende-Ticket und Quer-durchs-Land-Ticket Seite 8

Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots Schönes-Wochenende-Ticket Gültig ab 11. Dezember 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Schönes-Wochenende-Tickets werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Schönes-Wochenende-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder ) und einer weiteren Person. 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Schönes-Wochenende-Ticket muss innerhalb von drei Monaten ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.6 Die Fahrt mit einem als unverkäuflicher Freifahrtschein gekennzeichneten undatierten Schönes-Wochenende-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Schönes-Wochenende-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Schönes-Wochenende-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.3.1 Ein Schönes-Wochenende-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar Samstag und Sonntag ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Schönes-Wochenende-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden. 3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Schönes-Wochenende-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Schönes-Wochenende-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Schönes-Wochenende-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt unterwegs Zusteigende unmittelbar Seite 9

nach ihrem Zustieg unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen bei Schönes-Wochenende-Tickets aus Fahrkartenautomaten für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei Schönes-Wochenende -Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei Schönes-Wochenende -Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, bei Schönes-Wochenende-Tickets, die im Zug erworben wurden für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei Schönes-Wochenende-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Schönes-Wochenende- Ticket 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 1) 40 44 48 52 56 42 46 50 54 58 44 48,40 52,80 57,20 61,60 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Schönes-Wochenende-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als unverkäuflicher Freifahrtschein gekennzeichnet. 4.1.3 Schönes-Wochenende-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. Seite 10

4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in bestimmten Bundesländern, Regionen, Landkreisen oder Gemeinden. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs- /Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch von Schönes-Wochenende-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Schönes-Wochenende-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Schönes-Wochenende-Ticket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 11

Quer-durchs-Land-Ticket Gültig ab 12. Juni 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Quer-durchs-Land-Tickets werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Quer-durchs-Land-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder ) und einer weiteren Person 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. Ein Quer-durchs-Land-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S- Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. Für Fahrten, die in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Quer-durchs-Land-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. 3.3.1 Ein Quer-durchs-Land-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages. Ist der angegebene Geltungstag ein Samstag, Sonntag, der 24. oder 31. Dezember oder ein bundeseinheitlicher Feiertag, dann gilt das Quer-durchs-Land-Ticket bereits ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages. Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Querdurchs-Land-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden. 3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Quer-durchs-Land-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Quer-durchs-Land-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Quer-durchs-Land-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Seite 12

Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen bei Quer-durchs-Land-Tickets aus Fahrkartenautomaten für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei Quer-durchs-Land-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei Quer-durchs-Land-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, bei Quer-durchs-Land-Tickets, die im Zug erworben wurden für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei Quer-durchs-Land-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Quer-durchs-Land-Ticket 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 1) 44 52 60 68 76 46 54 62 70 78 48,40 57,20 66 74,80 83,60 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.3 Quer-durchs-Land-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). Diese Verpflichtung entfällt bei Strecken, auf denen für Inhaber von Fahrkarten des DB-Tarifs besondere Bestimmungen zur kostenlosen Mitnahme von Fahrrädern gelten. Seite 13

5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Quer-durchs-Land-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Quer-durchs-Land-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Quer-durchs-Land-Ticket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 14

II. Länder-Tickets Seite 15

Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots MetropolTagesTicket der Metropolregion Stuttgart (MetropolTagesTicket Stuttgart) Gültig ab 11. Dezember 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum MetropolTagesTickets Stuttgart werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein MetropolTagesTicket Stuttgart kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder ) und einer weiteren Person. 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten MetropolTagesTicket Stuttgart muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.7 Die Fahrt mit einem als unverkäuflicher Freifahrtschein gekennzeichneten undatierten MetropolTagesTicket Stuttgart muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein MetropolTagesTicket Stuttgart berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in der Metropolregion Stuttgart. Die Metropolregion Stuttgart umfasst folgende neun Verbundräume ohne Übergangsbereiche zu Nachbarverbünden: Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS) Heilbronner-Hohenloher-Haller Nahverkehr (HNV) Kreisverkehr Schwäbisch Hall OstalbMobil Filsland Mobilitätsverbund Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau (naldo) Verkehrsgesellschaft Freudenstadt (vgf) Verkehrsgesellschaft Bäderkreis Calw (VGC) Verkehrsverbund Pforzheim-Enzkreis (VPE) 3.2.2 Für Fahrten außerhalb der Metropolregion Stuttgart und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein MetropolTagesTicket Stuttgart nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Ver- Seite 16

kehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines MetropolTagesTickets Stuttgart angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des MetropolTagesTickets Stuttgart hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind Bayern-Ticket Bayern-Ticket Nacht 3.3.1 Ein MetropolTagesTicket Stuttgart gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages Samstag und Sonntag sowie am 24. und 31. Dezember ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das MetropolTagesTicket Stuttgart vor Beginn des Folgetages erworben werden. 3.3.2 Ist der angegebene Geltungstag im Bundesland des Startbahnhofs bzw. im ersten durchfahrenen Bundesland ein gesetzlicher Feiertag, gilt das Metropol-Tages-Ticket im gesamten Geltungsbereich bereits ab 0:00 Uhr. 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des MetropolTagesTickets Stuttgart sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des MetropolTagesTickets Stuttgart sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein MetropolTagesTicket Stuttgart ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen bei MetropolTagesTickets Stuttgart aus Fahrkartenautomaten für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei MetropolTagesTickets Stuttgart als Online-Ticket zum Selbstausdruck für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei MetropolTagesTickets Stuttgart, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, bei MetropolTagesTickets Stuttgart, die im Zug erworben wurden für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei MetropolTagesTickets Stuttgart, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Seite 17

Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: MetropolTagesTicket Stuttgart 1 Person Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse 2 3 4 Personen Personen Personen 5 Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 1) 20 25 30 35 40 22 27 32 37 42 22 27,50 33 38,50 44 MetropolTagesTicket Stuttgart 1 Person Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse 2 3 4 Personen Personen Personen 5 Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 1) 28 41 54 67 80 30 43 56 69 82 30,80 45,10 59,40 73,70 88 Seite 18

MetropolTagesTicket Stuttgart 1 Person Entgelt für Übergang 2. Klasse 1. Klasse 2 3 4 5 Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 1) 8 16 24 32 40 10 18 26 34 42 10 18 26,40 35,20 44 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum MetropolTagesTicket Stuttgart gilt nur in Verbindung mit einem gültigen MetropolTagesTicket Stuttgart. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen MetropolTagesTickets Stuttgart identisch sein. 4.1.3. Aus bestimmten Anlässen können MetropolTagesTickets Stuttgart unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als unverkäuflicher Freifahrtschein gekennzeichnet. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/ Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von MetropolTagesTickets Stuttgart sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines MetropolTagesTickets Stuttgart endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein MetropolTagesTicket Stuttgart ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. Seite 19

7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 20

Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote Baden-Württemberg-Ticket Gültig ab 11. Dezember 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Baden-Württemberg-Tickets werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Baden-Württemberg-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder ) und einer weiteren Person 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person gezählt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Baden-Württemberg-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.7 Die Fahrt mit einem als unverkäuflicher Freifahrtschein gekennzeichneten undatierten Baden-Württemberg-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Baden-Württemberg-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Baden-Württemberg. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Baden-Württembergs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Baden-Württemberg-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Baden-Württemberg-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Baden-Württemberg-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind Bayern-Ticket Bayern-Ticket Nacht Seite 21

Hessenticket Rheinland-Pfalz-Ticket Saarland-Ticket 3.3.1 Ein Baden-Württemberg-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Baden-Württemberg gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Baden- Württemberg-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden. 3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.3 Ein Baden-Württemberg-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen bei Baden-Württemberg-Tickets aus Fahrkartenautomaten für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei Baden-Württemberg-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei Baden-Württemberg-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, bei Baden-Württemberg-Tickets, die im Zug erworben wurden für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei Baden-Württemberg-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Baden-Württemberg- Ticket 1 Person Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse 2 3 4 Personen Personen Personen 5 Personen Seite 22

Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 1) 23 28 33 38 43 25 30 35 40 45 25,30 30,80 36,30 41,80 47,30 Baden-Württemberg- Ticket 1 Person Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse 2 3 4 Personen Personen Personen 5 Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 1) 31 44 57 70 83 33 46 59 72 85 34,10 48,40 62,70 77 91,30 Baden-Württemberg- Ticket 1 Person Entgelt für Übergang 2.Klasse 1. Klasse 2 3 4 5 Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 8 16 24 32 40 10 18 26 34 42 Seite 23

Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 1) 10 18 26,40 35,20 44 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum Baden-Württemberg-Ticket gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Baden-Württemberg-Ticket. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen Baden- Württemberg-Tickets identisch sein. 4.1.3 Aus bestimmten Anlässen können Baden-Württemberg-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als unverkäuflicher Freifahrtschein gekennzeichnet. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Baden-Württemberg-Tickets sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Baden-Württemberg-Tickets endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Baden-Württemberg-Ticket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 24

Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes Baden-Württemberg-Ticket 6-er Spezial 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen des Baden-Württemberg-Tickets, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum 2.1 Das Baden-Württemberg-Ticket 6-er Spezial wird im Aktionszeitraum vom 11.12.2016 bis 15.01.2017 verkauft. 2.2 Das Baden-Württemberg-Ticket 6-er Spezial gilt ab dem Kaufdatum 6 Monate, längstens jedoch bis zum 16.07.2017. 3. Fahrkarten 3.1 Das Baden-Württemberg-Ticket 6-er Spezial beinhaltet 6 Baden-Württemberg-Tickets für 1 Person. 3.2 Die im Baden-Württemberg-Ticket 6-er Spezial enthaltenen Baden-Württemberg-Tickets gelten ausschließlich für den auf der Fahrkarte eingetragenen Inhaber. Vor der ersten Fahrt ist der Name des Inhabers auf der Fahrkarte einzutragen. Die Nutzung mit mehreren Personen oder die Übertragbarkeit der Fahrkarte ist nicht möglich. 3.3 Vor Fahrtantritt ist je Reisetag ein auf der Fahrkarte gekennzeichnetes Feld mit dem Reisedatum auszufüllen. Ein gekennzeichnetes Feld entspricht dabei 1 Baden-Württemberg-Ticket für 1 Person. 3.4 Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich und ohne Fahrkarte befördert. Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren benötigen eine separate Fahrkarte. 3.5 Das Baden-Württemberg-Ticket 6-er Spezial gilt nur im verbundüberschreitenden Verkehr, für Fahrten ausschließlich innerhalb eines Verbunds ist das Baden-Württemberg-Ticket 6-er Spezial nicht gültig. 4. Beförderungsentgelte Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Baden-Württemberg-Ticket 6-er Spezial Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Für bis zu 6 Fahrten 99 101 Seite 25

Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote Baden-Württemberg-Ticket Nacht Gültig ab 11. Dezember 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Baden-Württemberg-Tickets Nacht werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder ) und einer weiteren Person 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Baden-Württemberg-Ticket Nacht muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.7 Die Fahrt mit einem als unverkäuflicher Freifahrtschein gekennzeichneten undatierten Baden-Württemberg-Ticket Nacht muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Baden-Württemberg. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Baden-Württembergs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Baden-Württemberg-Ticket Nacht angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Baden-Württemberg-Ticket Nacht hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind Bayern-Ticket Bayern-Ticket Nacht Seite 26

Hessenticket Rheinland-Pfalz-Ticket Saarland-Ticket 3.3.1 Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar Sonntag bis Donnerstag ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 6:00 Uhr des Folgetages Freitag und Samstag, am 24. und 31. Dezember sowie an in ganz Baden-Württemberg gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 7:00 Uhr des Folgetages Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 6:00 bzw. 7:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Baden-Württemberg-Ticket Nacht vor Beginn des Folgetages erworben werden. 3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Ticket Nacht sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Ticket Nacht sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht aus Fahrkartenautomaten für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht als Online-Ticket zum Selbstausdruck für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht, die im Zug erworben wurden für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Seite 27