Merkblatt Ordentliche Einbürgerung

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Merkblatt Ordentliche Einbürgerung Gültig ab 1. Januar 2018

e) zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes in Bürgerrechtssachen (Art. 51 Abs. 2 BüG).

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Transkript:

Merkblatt Ordentliche Einbürgerung Anmerkung Das neue Bürgerrechtsgesetz des Kantons Schwyz wurde vom Stimmvolk am 27. November 2011 angenommen. Das neue Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Formulare erhalten Sie bei der Gemeindekanzlei Lachen, Alter Schulhausplatz 1, 8853 Lachen (1. Obergeschoss). Wir bitten Sie, vorgängig einen Termin zu vereinbaren. Einbürgerungsvoraussetzungen Formelle Kriterien Auf Bundesebene (gesamtschweizerisch) 1) 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz 2) Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. 3) Bei Ehegatten muss ein Ehepartner 12 Jahre Wohnsitz erfüllt haben, beim Partner genügt ein Wohnsitz von fünf Jahren. Dies gilt auch für Personen in eingetragener Partnerschaft. Auf Kantonsebene (Kanton Schwyz) 1) Mindestens fünf Jahre ununterbrochener Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde 2) Niederlassungsbewilligung C Materielle Kriterien Deutschkenntnisse 1 Der Gesuchsteller muss mindestens über schriftliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B1 und mündliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates verfügen. 2 Der Nachweis über die mündlichen Deutschkenntnisse kann in Standarddeutsch oder Dialekt erbracht werden. 3 Der auf eigene Kosten zu erbringende Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse ist erfüllt, wenn der Gesuchsteller: a) deutscher Muttersprache ist b) während mindestens sieben Jahren in der Schweiz den Unterricht auf Volksschulstufe oder Sekundarstufe II in deutscher Sprache besucht hat und eine Bestätigung über den Unterrichtsbesuch vorlegt; oder c) über einen Abschluss einer Mittelschule, Hochschule oder Universität im deutschsprachigen Raum und in deutscher Sprache verfügt; oder d) über ein Sprachdiplom einer vom Departement des Innern anerkannten Bildungseinrichtung (Telc oder Goethe) verfügt, das Deutschkenntnisse auf den geforderten Referenzniveaus ausweist. Merkblatt ordentliche Einbürgerung Seite 1 von 6

Gesellschaftliche und politische Grundkenntnisse 1 Der Gesuchsteller muss über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Schwyz und in der Gemeinde verfügen. Dazu gehören Grundkenntnisse insbesondere in den Bereichen: a) Geschichte und Geographie; b) Demokratie und Föderalismus; c) politische Rechte; d) soziale Sicherheit; e) Schule und Ausbildung. Finanzielle Verhältnisse 1 Geordnete finanzielle Verhältnisse sind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs gegeben, wenn a) das Betreibungsregister für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Verlustscheinen und Betreibungen aufweist; b) alle fälligen Steuerforderungen bezahlt sind; c) in den letzten fünf Jahren keine wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz bezogen wurde und in den fünf Jahren zuvor bezogene wirtschaftliche Hilfe vollständig zurückbezahlt ist; und d) die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. 2 Geordnete finanzielle Verhältnisse müssen während des ganzen Einbürgerungsverfahrens vorliegen. Leumund 1 Einen tadellosen Leumund besitzt, wer seinen rechtlichen, sozialen und ethischen Verpflichtungen während längerer Zeit korrekt nachkommt. 2 Ein tadelloser strafrechtlicher Leumund ist im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs gegeben, wenn a) der Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag aufweist; b) der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nicht wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung mit Busse über CHF 1000.00 verurteilt wurde; und c) gegen den Gesuchsteller kein Strafverfahren hängig ist. 3 Ein tadelloser Leumund muss während des ganzen Einbürgerungsverfahrens vorliegen. Ehegatten Ehegatten können individuell eingebürgert werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, gemeinsam ein Gesuch zu stellen. Stellen beide Ehegatten ein Gesuch, und erfüllt der eine Ehegatte die Wohnsitzerfordernisse, so genügt für den anderen ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz und drei Jahre eheliche Gemeinschaft (Art. 15 Abs. 3 BüG). Die Ehegatten werden anlässlich der Anhörung getrennt befragt. Auch der Ehegatte hat sämtliche materiellen Kriterien zu erfüllen. Merkblatt ordentliche Einbürgerung Seite 2 von 6

Einbezug der Kinder Die unmündigen Kinder der Gesuchstellenden werden in der Regel in die Einbürgerung einbezogen. Kinder, die das 16. Altersjahr erreicht haben, müssen schriftlich zustimmen (Art. 33 BüG). Kinder ab dem 11. Altersjahr können jedoch auch selbständig ein Einbürgerungsgesuch stellen. Allerdings braucht es hier die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bis zum 12. Altersjahr entfällt bei Kindern die Anhörung vor der Einbürgerungskommission. Verfahren Die ordentliche Einbürgerung ist ein dreistufiges Verfahren. Um eingebürgert werden zu können, benötigt ein Gesuchsteller eine positive Stellungnahme der Gemeinde, des Kantons und des Bundes. Erwerb des Gemeindebürgerrechts Der Antrag auf Erhalt des Bürgerrechts ist bei der Gemeinde einzureichen. Bevor das Formular ausgehändigt wird, wird abgeklärt, wie der Gesuchsteller die Deutschkenntnisse nachweisen kann. Nach Eingang der vollständigen Gesuchunterlagen werden die ersten Kosten gemäss Gebührentarif der Gemeinde Lachen für Einbürgerungen fällig. Sind die Kriterien aufgrund der Akten erfüllt, wird das Gesuch im Amtsblatt, im Marchanzeiger und auf der Homepage der Gemeinde Lachen ausgeschrieben. Jeder Gesuchsteller ist von der Einbürgerungskommission persönlich anzuhören. Diese setzt sich wie folgt zusammen: 1 Gemeindepräsident 3 Gemeinderäte 3 Parteienvertreter 1 Sekretärin/Protokollführerin Die Ehepaare werden getrennt befragt. An der Anhörung werden die persönlichen Verhältnisse, die gesellschaftliche, kulturelle und politische Integration geprüft. Abschliessend wird über die Gesuche an der Gemeindeversammlung befunden. Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung Bei positiver Beurteilung des Gesuchs, wird es an das kantonale Departement des Innern, Schwyz, weiter geleitet. Dieses beantragt beim Bundesamt für Migration, Bern, die Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Erwerb des Kantonsbürgerrechts Nach Erhalt der Eidg. Einbürgerungsbewilligung entscheidet der Kantonsrat endgültig über Ihr Gesuch. In der Regel geschieht dies in Form eines Sammelbeschlusses zweimal jährlich. Dauer des Verfahrens Zwischen der Einreichung des Gesuches bis zur Erteilung des Gemeinde- bzw. Kantonsbürgerrechts können eins bis zwei Jahre vergehen. Die Gesuche werden in der Gemeinde nach ihrem Eingang behandelt. Merkblatt ordentliche Einbürgerung Seite 3 von 6

Kosten Allgemein Gebühren für Bescheinigungen (Wohnsitzbestätigung, Betreibungsauskünfte, Strafregisterauszug etc.) Für die Beschaffung von Zivilstandsdokumenten von Personen, welche ausserhalb der Schweiz geboren sind oder geheiratet haben, sind zusätzliche Kosten zu erwarten. Gemeinde Einzelpersonen: CHF 2 000.00 bis CHF 3 300.00 Ehepaare und Familien: CHF 3 000.00 bis CHF 4 300.00 Bund Eidg. Einbürgerungsbewilligung zwischen CHF 50.00 und CHF 300.00 pro Gesuch Kanton CHF 100.00 bis CHF 1'000.00 Informationen Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: www.sz.ch Rubrik Personenstand/Bürgerrecht www.bfm.admin.ch Bei Fragen zum Einbürgerungsverfahren, wenden Sie sich bitte an die Gemeindekanzlei Telefon 055 451 26 26 oder petra.keller@lachen.ch Merkblatt ordentliche Einbürgerung Seite 4 von 6

Verfahrensablauf Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Schwyz, Gemeinde Lachen Beschaffen der Merkblätter, Studium der Merkblätter Falls Kriterien erfüllt: Vereinbarung eines Termins bei der Gemeindekanzlei / Gemeindekanzlei Erstgespräch mit dem Einbürgerungssekretariat, Erläuterung Kriterien (z.b. Deutschkenntnisse) Abgabe des Antragsformulars Falls ungenügender Nachweis der Deutschkenntnisse: Beschaffung der Sprachstandanalsyse bei einer vom Departement des Innern anerkannten Bildungseinrichtung. Anschliessend: Ausfüllen des Antragsformulars und Beschaffen der Dokumente Einreichung des Gesuchs bei der Gemeindekanzlei Gemeindeverwaltung Prüfung der eingereichten Akten Falls unvollständig/nicht genügend: Nichteintretensentscheid (Verfahren abgeschlossen) Falls vollständig und Mindestanforderungen erfüllt: Ausschreibung im Amtsblatt / Marchanzeiger / Homepage Jedermann ist berechtigt, während 20 Tagen Eingaben zu machen Gemeindekanzlei Auftrag an Zivilstandsamt Ausserschwyz zur Erhebung der Personenstandsdokumente / Zivilstandsamt Ausserschwyz Beschaffen der Zivilstandsdokumente (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden etc.) Achtung: Dies kann je nach Herkunftsstaat sehr kostspielig sein. Einbürgerungskommission (8 Personen) / Erhebungen / Anhörung (Prüfung Integration) Erhält die Mitteilung, ob sein Gesuch befürwortet oder abgelehnt wurde. Ablehnung: Das Verfahren ist an dieser Stelle beendet / Beschwerderecht Befürwortung: Siehe nächste Seite Merkblatt ordentliche Einbürgerung Seite 5 von 6

Gemeinderat Lachen Vernehmlassung zu Handen Gemeindeversammlung (bei negativem Entscheid: Empfehlung Rückzug) Gemeindeversammlung / Gemeinderat / Ohne Gegenantrag wird der Bewerber von der Gemeindeversammlung in das Bürgerrecht der Gemeinde Lachen aufgenommen Bei Ablehnung: Beschwerderecht Bei positivem Entscheid: Departement des Innern, Bürgerrechtsdienst, Schwyz Beurteilung der Unterlagen / Weiterleitung an Bund Bundesamt für Migration, Bern Prüfung der Unterlagen. Bei Befürwortung: Ausstellung der Einbürgerungsbewilligung Bei Ablehnung: Mitteilung an den Gesuchsteller Gesuch ist abgeschlossen Nach Erhalt der Bewilligung: Gesuchseinreichung beim Dep. des Innern, Antrag auf Erhalt des Kantonsbürgerrechts Kantonsrat Schwyz Aufnahme in das Bürgerrecht, Übermittlung der Bürgerrechtsurkunde Zivilstandsamt Ausserschwyz Eintrag in Datenbank Info-Star : Ab jetzt kann der Gesuchsteller den Schweizer Pass ausstellen lassen Merkblatt ordentliche Einbürgerung Seite 6 von 6