Geschäftsverteilung. beim. Amtsgericht Neustrelitz. für die Zeit

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1 AZ.: 32.04 E-1 Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Neustrelitz für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 31.12.2012 - Richterlicher Dienst - 2

I. Allgemeine Regeln für die Zuständigkeit 2 A. Allgemeines 1. Soweit für die Zuständigkeit eines Richters der Anfangsbuchtstabe des Namens maßgebend ist, gilt folgendes: Bei natürlichen Personen ist das erste Wort des Eigennamens maßgebend; frühere Adelsbezeichnungen und sonstige unselbständige Zusätze werden nicht berücksichtigt. (Beispiele: Müller-Schramm; Müller-Hamburg, von Heide; Freiherr von Heid, Bei juristischen Personen des Privatrechts, Firmen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen entscheidet a sofern der Name oder die Firma den Familiennamen einer Person enthält, der Familienname der ersten Person (Beispiel: Brauerei Strate; Schulz & Co.; Gebrüder Fritz und Heinrich Müller), b im übrigen der erste Buchstabe des Namens oder der Firma (Beispiel: TSG Neustrelitz, Wohnungsbaugesellschaft Neustrelitz) Bei privaten Stiftungen ist in entsprechender Anwendung von der Familienname des Stifters ausschlaggebend. d) Bei der Bundesrepublik Deutschland ist der Buchstabe "B" maßgebend. Bei den sonstigen Gebietkörperschaften (Länder, Landschaftsverbänden, Regierungsbezirken, Städten, Kreisen, Gemeindeverbänden, Gemeinden, usw.) entscheidet der erste Buchstabe der Gebietsbezeichnung, wobei dem Zusatz "Bad" unberücksichtigt bleibt (Beispiele: Land Mecklenburg-Vorpommern = "M", Stadt Neustrelitz = "N"). Bei Kirchengemeinden ist der erste Buchstabe der Gemeindebezeichnung ausschlaggebend (Beispiele: Evangelisch-lutherische Nicolai- Kirchengemeinde = "N", Evangelische Kirchengemeinde St. Johann ="S"). bei sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts gilt 1. und entsprechend. 2. Falls eine Zuständigkeit durch unrichtige Schreibweise eines Namens begründet worden ist, bleibt diese Zuständigkeit bis zur Beendigung des Verfahrens bestehen, sobald bereits eine das Verfahren sachlich fördernde Verfügung getroffen worden ist. 3

3 3. Falls eine Zuständigkeit dadurch begründet worden ist, dass in einem Mahnverfahren gegen mehrere Schuldner zunächst nur einer der Schuldner Widerspruch oder Einspruch eingelegt hat, so bleibt diese Zuständigkeit bis zur Beendigung des gesamten Verfahrens bestehen, sobald eine das Verfahren sachlich fördernde Verfügung getroffen worden ist. Das gilt auch dann, wenn in demselben Mahnverfahren nachträglich Widerspruch oder Einspruch durch einen weiteren Schuldner eingelegt werden sollte. 4. Werden bei den in diesem Geschäftsverteilungsplan nach Buchstaben verteilten richterlichen Geschäften von einem Verfahren mehrere Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte, Gegner, Beklagte, Schuldner oder Beteiligte betroffen, so ist für die Zuständigkeit der einzelnen Richter derjenige Beschuldigte usw. maßgebend, der - unter Berücksichtigung von A.I.1. - mit dem Anfangsbuchstaben seines Namens dem Alphabet nach an erster Stelle steht. 5. In C- und H-Sachen, in denen ein Gegner nicht bezeichnet ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Antragstellers. In diesen Fällen gelten A.I.1. u. 4. entsprechend. 6. Folgt einem Eilverfahren oder einem selbständigen Beweisverfahren, das Hauptsacheverfahren, so richtet sich die Zuständigkeit des Hauptsacheverfahrens nach der des Erstverfahrens. 7. Scheiden bei den unter A.I.4. und A.I.5. angeführten Fällen einer oder mehrere der Beschuldigten, Gegner, Beteiligten oder Antragsteller infolge Einstellung oder Abtrennung des Verfahrens, Klagerücknahme, Antragsrücknahme pp. aus, so verbleibt es gleichwohl auch weiterhin bei der bei Eingang der Sache begründeten Zuständigkeit. 8. Entscheidungen aus 453 Abs. 1 StPO obliegen demjenigen Richter, der zur Entscheidung der Sache berufen gewesen wäre, wenn das Amtsgericht Neustrelitz im ersten Rechtszuge erkannt hätte. Soweit Entscheidungen nach 453 Abs. 1 StPO notwendig werden, in denen nicht ein Amtsgericht, sondern ein anderes Gericht im ersten Rechtszuge entschieden hat, verteilen sich die Sachen auf die Richter des Schöffengerichts nach den ihnen zugewiesenen Buchstaben. Sachen, die von den Jugendkammern der Landgerichte abgegeben werden, hat jedoch der Jugendrichter zu bearbeiten. 9. In Zivilsachen ist bei Nichtigkeits- und Restitutionsklagen der Richter zuständig, in dessen Arbeitsgebiet das Urteil erlassen worden ist, sofern er im Zeitpunkt des Eingangs C- oder F-Sachen bearbeitet. 10. Bei Richterablehnung sind zuständig für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag gem. 27 Abs. 3 S. 1 StPO und 45 Abs. 2 S. 1 ZPO: bei Ablehnung des Richters des Dezernats 6 der Richter des Dezernats 2. 4

4 bei Ablehnung der übrigen Richter der Richter des Dezernats 6. 11. Abweichend von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung sind zuständig: Für einstweilige Verfügungen, selbständige Beweisverfahren und sonstige Eilanträge, die in rechtlichem Zusammenhang mit einer bereits anhängigen Sache stehen, ist der für letztgenannte Sache zuständige Richter auch dann zuständig, wenn der Eilantrag als selbständiges Verfahren anhängig gemacht wird. Für wiedereröffnete Sachen ist derjenige zuständig, der die Weglegung verfügt hat, sofern er im Zeitpunkt der Wiedereröffnung Sachen der wiedereröffneten Art als Dezernent bearbeitet. Ansonsten gelten die besonderen Zuständigkeitsregeln. Für Vollstreckungsgegenklagen und andere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung ist derjenige zuständig, der die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat, sofern er im Zeitpunkt des Eingangs C- oder F-Sachen als Dezernent bearbeitet. Für Entscheidungen über Erinnerungen nach 573 ZPO ist der Richter zuständig, der mit dem Verfahren in der Hauptsache befasst ist oder in dessen Geschäftsstelle der Urkundsbeamte tätig ist, gegen dessen Entscheidung sich die Erinnerung richtet. Die nach 50 VersAusglG wiederaufzunehmenden Verfahren sind zuständigkeitsmäßig wie Neueingänge zu behandeln. Überprüfungsverfahren nach 166 Abs. 2 und 3 FamFG sind wie Neueingänge zu behandeln. 12. Soweit sich die Zuständigkeit in Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen nach der Wohnung oder dem Aufenthalt des Betroffenen richtet, verbleibt es bei dieser Zuständigkeit, auch wenn der Betroffene seine Wohnung oder seinen Aufenthalt wechselt. Unter den Voraussetzungen des 273 FamFG kann der zuständige Richter das Verfahren an einen anderen mit Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen befassten Richter abgeben. II. Weitere Vertretung Ist der ordentliche Vertreter an der Wahrnehmung der Vertretung gehindert, so gilt Folgendes: Jeder Dezernent wird durch den Dezernenten vertreten, der dem zu vertretenden Dezernat in aufsteigend numerischer Folge folgt. Ist der danach zur Vertretung berufene Dezernent verhindert, so folgt ihm der Nächste in der Folge. Nach Dezernat 8 folgt Dezernat 1. 5

5 III. Bereitschaftsdienst Für unaufschiebbare richterliche Entscheidungen ist zuständig: an Werktagen innerhalb der allgemeinen Dienststunden: der nach der Geschäftsverteilung für die beantragte richterliche Maßnahme zuständige Richter, sein Vertreter nach C., die Vertreter nach II. und dann der Bereitschaftsrichter. Allgemeine Dienststunden sind: Montag von 9:00 Uhr bis 15:30 Uhr Dienstag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch von 9:00 Uhr bis 15:30 Uhr Donnerstag von 9:00 Uhr bis 15:30 Uhr Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr. außerhalb dieser Zeiten der für den Wochenenddienst nach einem besonderen Plan eingeteilte Bereitschaftsrichter. Das Gericht ist am Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr besetzt, ansonsten findet der Bereitschaftsdienst als Rufbereitschaft statt. 6

6 B. Besondere Zuständigkeitsregeln I. Zuständigkeit in Zivilsachen Die Zuständigkeit richtet sich nach dem zeitlichen Eingang der jeweiligen Sache. Bei gleichzeitigem Eingang ist der Name des Beklagten/Antragsgegners in alphabetischer Reihenfolge maßgebend. Von je 10 eingegangenen Sachen gehen in das Dezernat 2 (Abt. 2 C/H, 2 AR): 3 Dezernat 4 (Abt. 4 C/H, 4 AR): 7 Der Turnus beginnt am 01.05.2012 mit Dezernat 2. II. Zuständigkeit in Jugendschöffensachen Die Zuständigkeit richtet sich nach dem zeitlichen Eingang der jeweiligen Sache. Bei gleichzeitigem Eingang ist der Name des Angeklagten in alphabetischer Reihenfolge maßgebend. Von je 10 eingegangenen Sachen gehen in das Dezernat 3 (Abt. 3 Ls, 3 BRs, 3 VRJs, 3 AR): 5 Dezernat 7 (Abt. 7 Ls, 7 BRs, 7 VRJs, 7 AR): 5 Der bisherige Turnus läuft weiter. III. Zuständigkeit in Jugendrichtersachen Die Zuständigkeit richtet sich nach dem zeitlichen Eingang der jeweiligen Sache. Bei gleichzeitigem Eingang ist der Name des Angeklagten in alphabetischer Reihenfolge maßgebend. Von je 10 eingegangenen Sachen gehen in das Dezernat 3 (Abt. 3 Ds, 3 Cs, 3 BRs, 3 VRJs, 3 AR): 5 Dezernat 7 (Abt. 7 Ds, 7 Cs, 7 BRs, 7 VRJs, 7 AR): 5 Der bisherige Turnus läuft weiter. 7

IV. Zuständigkeit in Vollstreckungsleitersachen ( 85 Abs. 2 JGG) Die Zuständigkeit richtet sich nach dem zeitlichen Eingang der jeweiligen Sache. Bei gleichzeitigem Eingang ist der Name des Verurteilten in alphabetischer Reihenfolge maßgebend. Von je 10 eingegangenen Sachen gehen in das Dezernat 3 (Abt. 3 VRJs): 5 Dezernat 7 (Abt. 7 VRJs): 5 Der bisherige Turnus läuft weiter. 7 V. Sonstiges Die aus dem jeweiligen Dezernat folgenden BRs- und VRJs-Sachen werden auf den Turnus nicht angerechnet. D.h. auf den Turnus werden nur die von anderen Gerichten abgegebenen BRs- und VRJs-Sachen angerechnet. Die am 31.12.2011 in den Dezernaten 5 und 6 anhängigen Kindschaftssachen verbleiben in der dortigen Zuständigkeit. Die am 31.12.2011 im Dezernate 5 bereits gemäß 50 VersAusglG wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichssachen verbleiben in der dortigen Zuständigkeit. d) Die am 31.12.2011 im Dezernat 2 anhängigen Betreuungs-, Unterbringungs- und betreuungsrechtliche Zuweisungssachen sowie Freiheitsentziehungssachen aus der Gemeinde Blankensee sind -soweit sie nicht aus dem Ortsteil Blankensee der Gemeinde Blankensee stammenin das Dezernat 5 umzutragen. Die am 31.12.2011 in den Dezernaten 4 und 8 anhängigen Strafrichtersachen und Bewährungssachen verbleiben in der dortigen Zuständigkeit. f) Die am 31.12.2011 im Dezernat 8 anhängigen Schöffenstrafsachen und Privatklagesachen verbleiben in der dortigen Zuständigkeit. g) Die am 31.12.2011 in den Dezernaten 3, 4 und 8 anhängigen Bußgeldsachen und Entscheidungen über Rechtsbehelfe gemäß 62 OWiG und Erzwingungshaftsachen verbleiben in der dortigen Zuständigkeit. 8

8 h) Die am 30.04.2012 im Dezernat 1 anhängigen Zivilsachen verbleiben in der dortigen Zuständigkeit. 9

9 C. Dezernate Es bearbeiten: DEZERNAT 1: Richter am Amtsgericht Thiemontz Schöffenstrafsachen gegen Erwachsene (1 Ls) Strafrichtersachen einschließlich der Strafbefehle gegen Erwachsene (1 Ds, 1 Cs, 1 AR) Privatklagesachen d) Bewährungssachen die aus bis folgen und nach Maßgabe der besonderen Zuständigkeitsregeln (1 BRs) Bewährungssachen die aus Schöffenstrafsachen, Strafrichtersachen einschließlich Strafbefehle gegen Erwachsene und aus Privatklagesachen des Dezernats 8 folgen (1 BRs) f) die gem. 354 StPO zurückverwiesenen Strafsachen des Dezernats 4 g) Haftsachen gegen Erwachsene h) Gs-Sachen gegen Erwachsene i) Bußgeldsachen gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene (1 OWi) j) Entscheidungen über Rechtsbehelfe gemäß 62 OWiG und Erzwingungshaftsachen (1 OWiG) k) die gem. 79 Abs. 6 OWiG zurückverwiesenen Sachen der Dezernate 3 und 4 l) Im Dezernat 1 noch anhängige Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (1 C, 1 H). 10

10 m) Rechtshilfesachen des Dezernats 1 Vertretung einschließlich der den Vertretungsbereich betreffenden Rechtshilfesachen: zu f): Richterin am Amtsgericht Walte-Petersen im übrigen: Richter am Amtsgericht Vaske 11

11 DEZERNAT 2: Richter am Amtsgericht Höhn Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (C- und H-Sachen) nach Maßgabe der besonderen Zuständigkeitsregeln (2 C, 2 H). Betreuungs-, Unterbringungs- und betreuungsrechtliche Zuweisungssachen sowie Freiheitsentziehungssachen für Betroffene aus folgenden Gebieten: -Stadt Neustrelitz ohne Kiefernheide (begrenzt durch Bahnlinie - Umgehungsstraße - Woldegker Chaussee - Strelitzer Chausse, ohne Ortsteil Klein Trebbow und ohne folgende Einrichtungen: Altenheim der AWO, betreutes Wohnen der AWO -Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte -Ortsteil Blankensee der Gemeinde Blankensee -Gemeinde Blumenholz -Gemeinde Hohenzieritz -Gemeinde Klein Vielen -Gemeinde Kratzeburg -Gemeinde Userin -Gemeinde Wohkuhl-Dabelow Rechtshilfesachen des Dezernats 2 Vertretung einschließlich der den Vertretungsbereich betreffenden Rechtshilfesachen: zu : Richterin am Amtsgericht Simkowski im übrigen: Richter am Amtsgericht Vaske 12

12 DEZERNAT 3: Richterin am Amtsgericht Walte-Petersen die Aufgaben des Vollstreckungsleiters gemäß 85 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz für die in der Jugendanstalt Neustrelitz aufgenommenen Verurteilten nach Maßgabe der besonderen Zuständigkeitsregeln (3 VRJs) Strafsachen vor dem Jugendschöffengericht einschließlich der Jugendschutzsachen nach Maßgabe der besonderen Zuständigkeitsregeln (3 Ls) Strafsachen des Jugendrichters einschließlich der Jugendschutzsachen nach Maßgabe der besonderen Zuständigkeitsregeln (3 Ds, 3 Cs, 3 AR) d) Bewährungssachen die aus, und folgen und nach Maßgabe der besonderen Zuständigkeitsregeln (3 BRs) Vollstreckungssachen die aus und folgen und nach Maßgabe der besonderen Zuständigkeitsregeln (3 VRJs) f) zweiter Richter im erweiterten Jugendschöffengericht des Dezernats 7. g) die gem. 354 StPO zurückverwiesenen Jugendschöffen- und Jugendrichtersachen des Dezernats 7 h) Im Dezernat 3 noch anhängige Bußgeldsachen gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene (3 Owi) i) Im Dezernat 3 noch anhängige Entscheidungen über Rechtsbehelfe gemäß 62 OWiG und Erzwingungshaftsachen (3 OwiG) j) Rechtshilfesachen des Dezernats 3 Vertretung einschließlich der den Vertretungsbereich betreffenden Rechtshilfesachen: zu f) und g): Richter am Amtsgericht Vaske, im übrigen: Richterin am Amtsgericht Vogt 13

13 DEZERNAT 4: Richter am Amtsgericht Vaske Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (C- und H-Sachen) nach Maßgabe der besonderen Zuständigkeitsregeln (4 C, 4 H). Zwangsvollstreckungssachen Im Dezernat 4 noch anhängige Strafrichtersachen einschließlich der Strafbefehle gegen Erwachsene (4 Ds, 4 Cs, 4 AR) d) Bewährungssachen die aus folgen (4 BRs) Im Dezernat 4 noch anhängige Bewährungssachen (4 BRs) f) zweiter Richter im erweiterten Schöffengericht der Dezernate 1 und 8 g) die gem. 354 StPO zurückverwiesenen Strafsachen der Dezernate 1 und 8 h) Im Dezernat 4 noch anhängige Bußgeldsachen gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene (4 OWi) i) Im Dezernat 4 noch anhängige Entscheidungen über Rechtsbehelfe gemäß 62 OWiG und Erzwingungshaftsachen (4 OWiG) j) die gem. 79 Abs. 6 OWiG zurückverwiesenen Sachen der Dezernate 1 und 8 k) Rechtshilfesachen des Dezernats 4 Vertretung einschließlich der den Vertretungsbereich betreffenden Rechtshilfesachen: zu und : Richter am Amtsgericht Höhn zu f) und g): Richterin am Amtsgericht Walte-Petersen im übrigen: Richter am Amtsgericht Thiemontz 14

14 DEZERNAT 5: Richterin am Amtsgericht Simkowski die in 112 FamFG geregelten Familienstreitsachen und die in 111 FamFG geregelten Familiensachen, soweit der Name des Antragsgegners mit den Buchstaben A bis L beginnt (5 F, 5 AR), mit Ausnahme der dem Dezernat 7 zugewiesenen Kindschaftssachen und mit Ausnahme der dem Dezernat 6 zugewiesenen Versorgungsausgleichssachen. Adoptionssachen Betreuungs-, Unterbringungs- und betreuungsrechtliche Zuweisungssachen sowie Freiheitsentziehungssachen, soweit nicht dem Dezernat 2 zugewiesen. d) Nachlass- und Teilungssachen. Rechtshilfesachen des Dezernats 5 Vertretung einschließlich der den Vertretungsbereich betreffenden Rechtshilfesachen: zu : Richter am Amtsgericht Höhn im übrigen: Direktor des Amtsgerichts Wettenfeld 15

15 DEZERNAT 6: Direktor des Amtsgerichts Wettenfeld die dem Richter am Amtsgericht nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung des Schöffengerichts und Jugendschöffengerichts sowie der Wahl der Schöffen des Landgerichts Neubrandenburg, mit Ausnahme der dem Jugendrichter nach 35 Abs. 4 JGG zugewiesenen Aufgaben. die in 112 FamFG geregelten Familienstreitsachen und die in 111 FamFG geregelten Familiensachen, soweit der Name des Antragsgegners mit den Buchstaben M bis Z beginnt, mit Ausnahme der dem Dezernat 7 zugewiesenen Kindschaftssachen (6 F, 6 AR). alle gemäß 50 VersAusglG wieder aufzunehmenden Versorgungsausgleichssachen. d) Entscheidungen über Erinnerungen gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Rechtspflegers in Mahnsachen und Beratungshilfesachen. alle nicht ausdrücklich geregelten Angelegenheiten Rechtshilfesachen des Dezernats 6 Vertretung einschließlich der den Vertretungsbereich betreffenden Rechtshilfesachen: zu : Richterin am Amtsgericht Vogt zu und zu : Richterin am Amtsgericht Simkowski im übrigen: Richter am Amtsgericht Höhn 16

16 DEZERNAT 7: Richterin am Amtsgericht Vogt die dem Jugendrichter nach 35 Abs. 4 JGG zugewiesenen Aufgaben. die Aufgaben der Vollstreckung gemäß 85 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz für die in der Teilanstalt für Jugendarrest Neustrelitz aufgenommenen Verurteilten (7 VRJs) die Aufgaben des Vollstreckungsleiters gemäß 85 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz für die in der Jugendanstalt Neustrelitz aufgenommenen Verurteilten nach Maßgabe der besonderen Zuständigkeitsregeln (7 VRJs) d) Strafsachen vor dem Jugendschöffengericht einschließlich der Jugendschutzsachen nach Maßgabe der besonderen Zuständigkeitsregeln (7 Ls) Strafsachen des Jugendrichters einschließlich der Jugendschutzsachen nach Maßgabe der besonderen Zuständigkeitsregeln (7 Ds, 7 Cs, 7 AR) f) Bewährungssachen die aus bis folgen und nach Maßgabe der besonderen Zuständigkeitsregeln (7 BRs) g) Vollstreckungssachen die aus d) und folgen und nach Maßgabe der besonderen Zuständigkeitsregeln (7 VRJs) h) Gs-Sachen gegen Jugendliche und Heranwachsende i) Haftsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende j) zweiter Richter im erweiterten Jugendschöffengericht des Dezernats 3. k) die gem. 354 StPO zurückverwiesenen Jugendschöffen- und Jugendrichtersachen Dezernats 3 l) Kindschaftssachen gemäß 111 Nr. 2 FamFG (7 F, 7 AR) ohne Folgesachen gemäß 137 Abs. 3 FamFG und ohne abgetrennte Folgesachen gemäß 137 Abs. 5 FamFG 17

17 m) Rechtshilfesachen des Dezernats 7 Vertretung einschließlich der den Vertretungsbereich betreffenden Rechtshilfesachen: zu j) und k): Richter am Amtsgericht Vaske zu l): Richterin am Amtsgericht Simkowski im übrigen: Richterin am Amtsgericht Walte-Petersen 18

18 DEZERNAT 8: Richter am Amtsgericht Thiemontz Im Dezernat 8 noch anhängige Schöffenstrafsachen gegen Erwachsene (8 Ls) Im Dezernat 8 noch anhängige Strafrichtersachen einschließlich der Strafbefehle gegen Erwachsene (8 Ds, 8 Cs, 8 AR) Im Dezernat 8 noch anhängige Privatklagesachen d) Im Dezernat 8 noch anhängige Bewährungssachen (8 BRs) Im Dezernat 8 noch anhängige Bußgeldsachen gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene Zuständigkeitsregeln (8 Owi) f) Im Dezernat 8 noch anhängige Entscheidungen über Rechtsbehelfe gemäß 62 OWiG und Erzwingungshaftsachen (8 OwiG) g) Rechtshilfesachen des Dezernats 8 Vertretung: Richter am Amtsgericht Vaske