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Norwegen I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) 3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) - Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939) - Deutsch-norwegische Zusatzvereinbarung vom 17. Juni 1977 (BGBl. 1979 II S. 1292) - Anerkennung und Vollstreckung Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) Deutsch-norwegischer Vertrag vom 17. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341, 901) Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden nach Artikel 9 bis 11 der deutschnorwegischen Zusatzvereinbarung für vollstreckbar erklärt, 66, 138 ZRHO - Unterhalt Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51) VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

2 Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220) Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1965 II S. 1584); Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033) - Europäisches Rechtsauskunftsüberkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300, 2002 II S.2924); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474) II. Ausgehende Ersuchen Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ). durch ausländische Stellen: a) Zustellungsanträge sind an das örtlich zuständige Gericht (Tingrett) zu richten (Artikel 1 dt.-nor. Zusatzvereinbarung, Artikel 24 HZÜ), im Internet unter http://www.domstol.no/ zu ermitteln (dort über Suchfeld Find your court /durch Anklicken des angezeigten Gerichts mit Postfach- und Straßenanschrift). Ferner besteht die Möglichkeit, Zustellungsanträge an die Zentrale Behörde zu richten. Zentrale Behörde ist The Royal Ministry of Justice and Public Security, Department of Civil Affairs, P.O. Box 8005 Dep, 0030 Oslo, Norwegen (Artikel 2 HZÜ). b) Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder norwegischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). c) Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die norwegische, dänische oder schwedische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ). Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom norwegischen Gericht auf Kosten des deutschen Gerichts beschafft (Artikel 3 Absatz 3 dt.-nor. Zusatzvereinbarung). d) Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt

3 über die Prüfungsstelle je nach Stellung des Antrags unmittelbar an das norwegische Gericht oder die Zentrale Behörde (Artikel 1 dt.-nor. Zusatzvereinbarung, Artikel 3 Absatz 1 HZÜ). durch deutsche Auslandsvertretungen: Die deutsche Botschaft in Oslo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben ( 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. durch ausländische Stellen: a) Rechtshilfeersuchen sind an das örtlich zuständige Gericht (Tingrett) zu richten (Artikel 5 dt.-nor. Zusatzvereinbarung, Artikel 31 HBÜ), im Internet unter http://www.domstol.no/ zu ermitteln (dort über Suchfeld Find your court /durch Anklicken des angezeigten Gerichts mit Postfach- und Straßenanschrift). Ferner besteht die Möglichkeit, Rechtshilfeersuchen an die Zentrale Behörde zu richten. Zentrale Behörde ist The Royal Ministry of Justice and Public Security, Department of Civil Affairs, P.O. Box 8005 Dep, 0030 Oslo, Norwegen (Artikel 2 HBÜ). b) Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die norwegische, englische, dänische oder schwedische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ). Ist ausnahmsweise die Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom norwegischen Gericht auf Kosten des deutschen Gerichts beschafft (Artikel 6 Absatz 1 dt.-nor. Zusatzvereinbarung). c) Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle je nach Stellung des Ersuchens unmittelbar an das norwegische Gericht oder die Zentrale Behörde (Artikel 5 dt.-nor. Zusatzvereinbarung, Artikel 2 Absatz 2 HBÜ). d) Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach norwegischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den norwegischen Behörden Zwang angewandt werden.

4 durch deutsche Auslandsvertretungen: Die deutsche Botschaft in Oslo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Botschaft einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben ( 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. III. Eingehende Ersuchen durch zuständige Stelle: a) Zustellungsanträge werden entweder unmittelbar an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts oder der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 1 dt.-nor. Zusatzvereinbarung, Artikel 2, 3 HZÜ, 9 Absatz 4 ZRHO). b) Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). c) Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, 3 HZÜAG). Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht auf Kosten der ersuchenden norwegischen Behörde beschafft (Artikel 3 Absatz 3 dt.-nor. Zusatzvereinbarung). d) Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen ( 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen. e) Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen ( 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, 89 Absatz 4 ZRHO).

5 durch zuständige Stelle: a) Rechtshilfeersuchen werden entweder unmittelbar an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts oder der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 5 dt.-nor. Zusatzvereinbarung, Artikel 2 HBÜ, 9 Absatz 4 ZRHO). b) Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 6 Absatz 1 dt.-nor. Zusatzvereinbarung, Artikel 4, 33 HBÜ, 9 HBÜAG). Ist ausnahmsweise die Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht auf Kosten der ersuchenden norwegischen Behörde beschafft (Artikel 6 Absatz 1 dt.-nor. Zusatzvereinbarung). c) Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts ( 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle (je nach eingehendem Übermittlungsweg des Ersuchens) unmittelbar an die ausländische Stelle oder über die ersuchte Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 5 dt.-nor. Zusatzvereinbarung, Artikel 13 HBÜ, 89, 135 Satz 4 ZRHO). d) Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, 12 HBÜAG). IV. Kosten Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind zu erstatten, ausgenommen Auslagen für die Entnahme einer Blutprobe oder Erstattung von Blutgruppengutachten (Artikel 7 Absatz 1 dt.-nor. Zusatzvereinbarung). Im Übrigen können zu erstattende Kosten aufgrund fehlender Übersetzungen entstehen, vgl. Abschnitt II. 1.c), 2.b) und III. 1.c), 2.b). Werden von norwegischen Behörden sonstige - nicht zu erstattende - Auslagen mitgeteilt, dient dies lediglich der Unterrichtung (Artikel 3 Absatz 5, 7 Absatz 2 dt.-nor. Zusatzvereinbarung). Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 30.06.2017