DARLEHENSBEDINGUNGEN INKL. BELEHRUNG ÜBER DIE RÜCKTRITTSRECHTE LT. 3 UND 3A KSCHG

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Belehrung über die Rücktrittsrechte nach 3 und 3a KSchG DARLEHENSBEDINGUNGEN INKL. BELEHRUNG ÜBER DIE RÜCKTRITTSRECHTE LT. 3 UND 3A KSCHG FÜR DAS ANGEBOT DER GEWÄHRUNG EINES QUALIFIZIERTEN NACHRANGDARLEHENS AN DIE GOLENDING AT GMBH WIEN 1

Darlehensbedingungen 1 ALLGEMEINES (1) Die Emittentin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift Mariahilfer Straße 36, 1070 Wien, eingetragen im vom Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer FN 384856 s. (2) Die Emittentin schließt Verträge über die Gewährung qualifizierter Nachrangdarlehen mit juristischen oder natürlichen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (im Folgenden "Darlehensgeber") nach Maßgabe der folgenden Darlehensbedingungen ab. (3) Die Emittentin beabsichtigt, den Nachrangdarlehensbetrag für die weitere Beleihung von Sachwerten zu verwenden. 2 VERTRAGSGEGENSTAND (1) Durch Abgabe des Antrags auf Abschluss eines Darlehensvertrages über ein qualifiziertes Nachrangdarlehen (im Folgenden "Antrag") bietet der Darlehensgeber der Emittentin an, einen Kapitalbetrag als qualifiziert nachrangiges Darlehen (im Folgenden "Nachrangdarlehen") nach den Bestimmungen dieser Darlehensbedingungen zu gewähren. Die Höhe des Nachrangdarlehensbetrags richtet sich nach der entsprechenden Angabe im Antrag, muss jedoch mindestens EUR 5.000, (in Worten Euro fünftausend) betragen. Darüber hinaus unterliegt der Betrag keiner weiteren Stückelung, hat jedoch in jedem Fall auf einen ganzen Eurobetrag zu lauten. (2) Mit Unterfertigung des Antrags richtet der Darlehensgeber an die Emittentin das unbedingte und unwiderrufliche Angebot, einen Darlehensvertrag nach Maßgabe der hier angeführten Darlehensbedingungen sowie der Ausführungen des Antrags abzuschließen. Die Emittentin kann das Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages innerhalb von 25 (fünfundzwanzig) Bankarbeitstagen durch Unterfertigung und Übermittlung einer Kopie des beiderseitig unterzeichneten Antrags an die vom Darlehensgeber zuletzt bekannt gegebene Adresse annehmen. Die Emittentin behält sich vor, den Abschluss dieses Darlehensvertrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen. (3) Die Zahlung des Nachrangdarlehensbetrags hat binnen 25 (fünfundzwanzig) Bankarbeitstagen (einlangend) nach Erhalt der Kopie des beiderseitig unterzeichneten Antrags durch den Darlehensgeber gemäß 2 Abs 2 der Darlehensbedingungen, spesenfrei und ohne jegliche Abzüge auf das Konto der Emittentin, lautend auf GoLending AT GmbH bei der Austrian Anadi Bank AG, BIC: HAABT2KXXX, IBAN: AT59 5200 0004 5574 3052, unter Angabe des Verwendungszwecks "Nachrangdarlehen" zu erfolgen. (4) Erfolgt die Zahlung des Nachrangdarlehensbetrags nicht innerhalb der in 2 Abs 3 der Darlehensbedingungen festgelegten Frist, kann die Emittentin von diesem Darlehensvertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Darlehensgeber an die vom Darlehensgeber der Emittentin zuletzt bekannt gegebene Adresse mit sofortiger Wirkung zurücktreten. 3 LAUFZEIT UND RÜCKFÜHRUNG (1) Dieser Darlehensvertrag wird für eine Laufzeit von 24 Monaten geschlossen. Die Laufzeit beginnt mit ordnungsgemäßer Einzahlung des Nachrangdarlehensbetrags auf das Konto der Emittentin gemäß 2 Abs 3 (einlangend) (im Folgenden Laufzeitbeginn"). (2) Vorbehaltlich der Bestimmung des 7 Abs 2 ist das Nachrangdarlehen nach Ablauf der Laufzeit gemäß 3 Abs 1 von der Emittentin an den Darlehensgeber gemeinsam mit den ausstehenden Zinsen gemäß 5 innerhalb von 10 (zehn) Bankarbeitstagen auf das vom Darlehensgeber der Emittentin zuletzt bekannt gegebene Konto zurückzuzahlen, ohne dass es einer vorangehenden Kündigung bedarf. 4 KÜNDIGUNG (1) Die ordentliche Kündigung des Darlehensvertrages ist ausgeschlossen. Das Recht der Emittentin sowie des Darlehensgebers auf außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages bleibt davon unberührt. (2) Der Darlehensgeber hat das Recht, den Darlehensvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn ein der Sphäre der Emittentin zurechenbarer, wichtiger Grund vorliegt, den der Darlehensgeber schlüssig nachweisen kann. Die Verschlechterung der Vermögens- oder Finanzlage bis hin zur Privatinsolvenz des Darlehensgebers ist kein wichtiger Grund, der zur vorzeitigen Auflösung des Darlehensvertrags berechtigt. (3) Die Emittentin hat das Recht, den Darlehensvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn ein der Sphäre des Darlehensgebers zurechenbarer, wichtiger Grund vorliegt, und sie diesen schlüssig nachweisen kann. Insbesondere liegt ein derartiger wichtiger Grund vor, wenn der Darlehensgeber seiner Zahlungsverpflichtung aus dem 2

Darlehensbedingungen Darlehensvertrag nicht oder nur teilweise nachkommt. Ebenso hat die Emittentin das Recht, den Darlehensvertrag zu kündigen, wenn sie aufgrund von gerichtlichen und/oder behördlichen Anordnungen dazu verpflichtet wird. (4) Die Kündigungserklärung des Darlehensgebers hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. Der Vertrag endet mit Zugang der Kündigungserklärung bei der Emittentin. (5) Im Fall einer außerordentlichen Kündigung durch den Darlehensgeber oder die Emittentin hat der Darlehensgeber, vorbehaltlich der Bestimmung des 7 Abs 2, Anspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Darlehenssumme sowie auf Zahlung der bis zur Kündigung angefallenen (aliquoten) Zinsen. 5 ZINSEN (1) Für das Nachrangdarlehen werden nach Ablauf der 24-monatigen Laufzeit gemäß 3 Abs 1 Zinsen in der Höhe von 15 % des Nachrangdarlehensbetrags bezahlt (dies entspricht einer Verzinsung in Höhe von 7,5 % p.a. linear). Klarstellend wird festgehalten, dass dem Darlehensgeber keine Zinsen und auch kein sonstiges Entgelt für den Zeitraum von der Annahme des Antrages durch die Emittentin bis zum Laufzeitbeginn des Darlehensvertrages gemäß 3 Abs 1 gebühren. (2) Die Zinsen sind endfällig und gemäß 3 Abs 2 nach Ablauf der Laufzeit des Nachrangdarlehens vorbehaltlich der Bestimmung des 7 Abs 2 zu bezahlen. (3) Die Berechnung der Zinsen erfolgt nach der Zinsberechnungsmethode 30E/360. 6 HAFTUNG UND ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG (1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensbetrag in Höhe der vertraglich vereinbarten Zeichnungssumme gemäß 2 Abs 3 an die Emittentin zu entrichten. Darüber hinaus treffen den Darlehensgeber keine Zahlungspflichten. (2) Die Haftung der Emittentin wird soweit gesetzlich zulässig, insbesondere für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Sachschäden, ausgeschlossen. 7 NACHRANGIGKEIT (1) Die Forderungen des Darlehensgebers aus diesem Darlehensvertrag sind unbesicherte, nachrangige Forderungen, die mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten, nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. (2) Die Rückzahlung des Nachrangdarlehens sowie die Zahlung von Zinsen kann solange und soweit nicht verlangt werden, wie dies bei der Emittentin einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde. Im Fall der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin dürfen die Forderungen des Darlehensgebers aus diesem Darlehensvertrag erst nach den Forderungen der gegenwärtigen und künftigen nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin befriedigt werden, sodass Zahlungen an den Darlehensgeber so lange nicht geleistet werden, bis die Ansprüche der nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin vollständig befriedigt sind. 8 ZUSICHERUNG DER EMITTENTIN (1) Die Emittentin verpflichtet sich gegenüber dem Darlehensgeber für die Laufzeit des gegenständlichen Nachrangdarlehens keine Gewinnausschüttungen vorzunehmen, wenn sie damit die Fähigkeit, ihren Verpflichtungen zu Zins- und Tilgungszahlungen aus diesem Darlehensvertrag nachzukommen, wesentlich negativ beeinträchtigen würde. 9 STEUERN (1) Alle Zahlungen der Emittentin aufgrund eines abgeschlossenen Darlehensvertrages erfolgen unter Beachtung der für die Emittentin geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen. Die Emittentin ist daher berechtigt, sämtliche einzubehaltenden Steuern und Abgaben von den an den Darlehensgeber auszuzahlenden Beträgen abzuziehen und entsprechend abzuführen. (2) Der Darlehensgeber nimmt zur Kenntnis, dass er selbst zur ordnungsgemäßen Versteuerung der ihm aufgrund dieses Darlehensvertrages zustehenden Zins- und Tilgungszahlungen in Übereinstimmung mit der geltenden steuerlichen Rechtslage verpflichtet ist. 10 MITTEILUNGSPFLICHTEN (1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, jede Änderung seiner persönlichen Daten, wie Name, Adresse oder Kontodaten der Emittentin unverzüglich in Schriftform mitzuteilen. 3

Darlehensbedingungen 11 ÜBERTRAGUNG (1) Der Darlehensgeber kann mit Zustimmung der Emittentin seine Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag an Dritte übertragen. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass hierfür eine Gebühr gemäß 33 TP 21 Abs 2 GebG anfällt. 12 FORTFÜHRUNG MIT DEN ERBEN (1) Die gegenständliche Veranlagung ist vererblich. Im Fall des Ablebens des Darlehensgebers wird, wenn nur ein Erbe vorhanden ist, der Darlehensvertrag mit diesem fortgesetzt. (2) Treten hingegen mehrere Erben in den Darlehensvertrag ein, so haben sie einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Erben gegenüber der Emittentin vertritt und dieser seine Legitimation mittels einer beglaubigt unterfertigten Vollmacht nachzuweisen hat. 13 SONSTIGES (1) Der Darlehensgeber erwirbt mit Abschluss des gegenständlichen Darlehensvertrages keine unternehmerische Beteiligung an der Emittentin, sondern lediglich eine nachrangige Forderung auf Rückzahlung des Darlehensbetrags und Zahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen. Insbesondere partizipiert der Darlehensgeber nicht am Gewinn oder Verlust der Emittentin. (2) Dem Darlehensgeber stehen keine wie auch immer gearteten Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte gegenüber der Emittentin zu. Er hat insbesondere kein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung der Emittentin über die Verwendung des durch die Darlehensverträge lukrierten Kapitals. 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Sollte eine Bestimmung dieses Darlehensvertrages ganz oder teilweise unvollständig oder rechtsunwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. (2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Darlehensvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. (3) Dieser Darlehensvertrag sowie sämtliche daraus resultierenden Rechte und Pflichten unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. (4) Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag ist das zuständige Gericht für Handelssachen in Wien, Innere Stadt. Abweichend vom vorstehenden Satz sind für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher die aufgrund der anwendbaren zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sachlich und örtlich zuständigen Gerichte zuständig. Erfüllungsort ist Wien. (5) Dieser Darlehensvertrag wurde in deutscher Sprache verfasst. Sollte eine Übersetzung in andere Sprachen erfolgen, ist für die Auslegung dieses Darlehensvertrages allein die deutsche Version verbindlich. (6) Dieser Darlehensvertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, welche bei der Emittentin verbleibt. Der Darlehensgeber erhält eine Kopie dieser Ausfertigung gemäß 2 Abs 2 zugesandt. Die Darlehensbedingungen wurden mir übergeben. Ort, Datum Unterschrift Wien, im Oktober 2015 GoLending AT GmbH 4

Belehrung über die Rücktrittsrechte nach 3 und 3a KSchG Belehrung über das Rücktrittsrecht der Darlehensgeber nach 3 KSchG, die den Darlehensgebern im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss über die prospektgegenständlichen Nachrangdarlehen zustehen. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags. (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. (3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, 1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, 2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder 3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt. 4. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder 5. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist. (4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. (5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen ( 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen ( 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen ( 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu. 5

Belehrung über die Rücktrittsrechte nach 3 und 3a KSchG Belehrung über das Rücktrittsrecht der Darlehensgeber nach 3a KSchG, die den Darlehensgebern im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss über die prospektgegenständlichen Nachrangdarlehen zustehen. (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. (2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind 1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann, 2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile, 3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und 4. die Aussicht auf einen Kredit. (3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags. (4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn 1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden 2. der Ausschluss des Rücktrittsrechts im Einzelnen ausgehandelt worden ist oder 3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt. (5) Für die Rücktrittserklärung gilt 3 Abs. 4 sinngemäß. Auf meine Rücktrittsrechte laut 3 und 3a KSchG wurde ich hingewiesen und wurden mir übergeben. Ort, Datum Unterschrift 6