Umsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen

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Transkript:

Umsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen Mag. Wolfgang Lindinger Linz, 9.11.2016

Unternehmerbegriff bei Vereinen und Stiftungen Rechtsformspezifische Unternehmereigenschaft? nicht mit einer bestimmten Rechtsform verknüpft Erbringung von Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinn (Ruppe/Achatz, 2 Tz 20) Keine besondere USt-Vorschriften für Vereine oder Stiftungen Aber: Vereine und Stiftungen unterscheiden sich von anderen Wirtschaftssubjekten 1 9.11.2016

(Gemeinnütziger) Verein 1 VerG zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. 34 ff BAO für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke Vereine finanzieren sich aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen der öffentlichen Hand, durch steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Zweckverwirklichungsbetriebe (unentbehrliche Hilfsbetriebe) sowie aus der Vermögensverwaltung. 2 9.11.2016

Gemeinnützige Stiftung 1 BStFG deren Vermögen zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist Gemeinnützige Stiftungen finanzieren sich aus den Erträgnissen aus dem Stiftungsvermögen, aber auch aus Spenden, Zuschüssen der öffentlichen Hand, durch steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Zweckverwirklichungsbetriebe (unentbehrliche Hilfsbetriebe) sowie aus der Vermögensverwaltung. 3 9.11.2016

Privatstiftung 1 PSG Vermögen gewidmet, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen. darf nicht eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben. PS ist ein eigentümerloses Zweckvermögen. Privatstiftungen finanzieren sich aus der Nutzung, Verwaltung und Verwertung des Stiftungsvermögens. Allerdings sind sie auf Vermögensverwaltung und auf Zweckverwirklichungsbetriebe beschränkt, da wirtschaftliche Geschäftsbetriebe idr eine unzulässige gewerbsmäßige Tätigkeit darstellen würden. 4 9.11.2016

Der Zweck steht im Vordergrund. Verein und gemeinnützige Stiftung haben keinen kommerziellen Zweck kein Erwerbsinteresse, nicht möglichst viel Vermögen erwirtschaften, sondern ein ideeller Zweck (Gemeinwohlinteresse). Bei der Privatstiftung kommerzieller Zweck möglich, aber meist ein persönlicher/familiärer Zweck zb Versorgung der Familie, Erhalt einer Kunstsammlung). Wirtschaftliche Tätigkeiten sind Mittel zum Zweck. Spezifische Fragestellungen, die mit diesen verbunden werden, ohne tatsächlich rechtsformspezifisch zu sein. 5 9.11.2016

Vereine und gemeinnützige Rechtsträger sind nicht auf Gewinn ausgerichtet. Art 9 Abs 1 MWSt-RL: Es kommt nicht darauf an, "zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis" die Tätigkeit ausgeübt wird. 6 LVO: Liebhaberei nur bei Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind grundsätzlich erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten fallen nicht darunter 6 9.11.2016

Liebhaberei bei gemeinnützigen Vereinen (LRL 2012 Rz 176 ff) Liebhabereivermutung Gilt für Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe isd 45 Abs 1 und 2 BAO Einnahmengrenze EUR 2.900 Erweiterte Liebhabereivermutung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe isd 45 Abs 3 BAO Umsätze bis zu EUR 7.500 (allgemeine) Liebhabereivermutung wird angewendet Liebhabereivermutung kann nicht gegen den Willen des Vereins angewendet werden Nachweis nur bei Tätigkeiten isd 1 Abs 2 LVO erforderlich. 7 9.11.2016

Liebhabereivermutung in der Rechtsprechung Die in den Richtlinien angeführten Wahlrechte haben daher idr keine Rechtsgrundlage (VwGH 9.3.2005, 2001/13/0062; VwGH 19.9.2013, 2010/15/0117) 1 Abs 2 LVO idr nicht anwendbar auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Körperschaften (UFS 11.3.2008, RV/0424-G/06; Renner, SWK 2005, S 537; Liebhaberei bejahend UFS 10.5.2010, RV/0649- K/07, jedoch vom VwGH aufgehoben 2010/15/0117). Abgrenzung wirtschaftliche/nichtwirtschaftliche Tätigkeit EuGH C-520/14 Gemeente Borsele Leistung gegen Entgelt Alle Umstände zu prüfen, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist Vergleich mit den Umständen, unter denen eine derartige Leistung gewöhnlich erbracht wird Zahl der Kunden Höhe der Einnahmen Teilnahme am allgemeinen Markt 8 9.11.2016

Wahlrecht im Einzelfall vorteilhaft Aber: Rechtsmittelrisiko Liebhabereivermutung gesetzlich nicht gedeckt Richtiger Kern: Ausklammerung von Tätigkeiten, die - wirtschaftlich gesehen der Konsumsphäre (dem Endverbrauch von Leistungen) zuzuordnen sind Abgrenzungsfragen offen Kaum Rechtsprechung (Fragen durch Liebhabereivermutung zugedeckt) 9 9.11.2016

Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken Wirtschaftliche Tätigkeit? Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke (Versorgung der Begünstigten)? Inneres Motiv maßgeblich nach außen erkennbar? Wirtschaftliche Tätigkeit möglich VwGH 7.7.2011, 2007/15/0255 (bezugnehmend auf EuGH 26.9.1996, C- 230/94, Enkler) üblicherweise ausschließlich wirtschaftliche Nutzung Indiz für wirtschaftliche Tätigkeit Wirtschaftliche und private Nutzung möglich alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen 10 9.11.2016

Beurteilungsmaßstab VwGH 19.10.2011, 2008/13/0046 Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende den Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird Dauer der Vermietung Anzahl der Kunden Höhe der Einnahmen marktkonforme Vermietung 11 9.11.2016

Vereine und Stiftungen sind zweckorientierte Körperschaften Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben ist idr keine wirtschaftliche Tätigkeit Wirtschaftliche Tätigkeiten sind idr Mittel zum Zweck. Liebhabereivermutung wird von der Rspr abgelehnt. Abgrenzung der wirtschaftlichen von der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit hat nach der Rspr durch einen Vergleich mit anderen Marktteilnehmern zu erfolgen. 12 9.11.2016

Für Ihre Fragen stehe ich sehr gerne zur Verfügung! Wolfgang Lindinger A 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32 T +43 732 70 93-360, F +43 732 70 93-820 E wolfgang.lindinger@leitnerleitner.com 13 9.11.2016