Sömmerungsvorschriften 2017

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Transkript:

Sömmerungsvorschriften 2017 vom 1204.2017 I Grundlagen 1.1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft (nachstehend Departement) erlässt gestützt auf Artikel 32 Absatz I der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) und Artikel 20 Absatz I des Landwirtschaftsgesetzes (bgs 920.1) seuchenpolizeiliche Vorschriften für die Sömmerung von Vieh auf Alpen und gemeinsamen Weiden (nachstehend Alpen genannt) des Kantons Appenzell Ausserrhoden. 1.2 Die Vorschriften sind ferner massgebend für Tiere, die auf Alpen im österreichischen Bundesland Vorarlberg gesömmert werden. 2 Allgemeines 2.1 Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein. 2.2 Die Vorschriften der Tierschutz-, Tierseuchen-, Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung gelten auch während der Sömmerung. 2.3 Jeder Sömmerungsbetrieb muss einen verantwortlichen Tierhalter bezeichnen. Dieser ist für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben verantwortlich. 2.4 Der während der Sömmerung verantwortliche Tierhalter sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und bei Erkrankungen rechtzeitig einen Tierarzt beizuziehen. 3 Alpfahrt I Transport I Viehtrieb 3.1 Transportfahrzeuge: Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen. 3.2 Viehtrieb: Es dürfen nur gesunde Tiere für den Viehtrieb genutzt werden. Kranke oder verletzte Tiere sind ab dem nächstmöglichen Verladeort zu transportieren, sofern sie transportfähig sind. 3.3 Der Viehtrieb ist den Witterungsverhältnissen anzupassen. 3.4 Vor und während dem Viehtrieb sind die Tiere ausreichend zu tränken. 3.5 Erschöpfte Tiere dürfen nicht unnötig überanstrengt und getrieben werden. Sie sind geeignet unterzubringen oder zu transportieren. Die Tiere dürfen nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen werden. (Art. 3 Abs. I und Art. 16 Abs. 1 der Tierschutzverordnung; TSchV; SR 455.1) 3.6 Die verkehrspolizeilichen Bestimmungen für die Alpfahrt sind in Anhang I festgehalten. Seite 1/8

4 Tierverkehrskontrolle 4.1 Jeder Alp- oder Sömmerungsbetrieb muss vom Kanton erfasst sein und eine TVD-Nummer haben. 4.2 Tierverzeichnis: Die verantwortliche Person muss die vorgeschriebenen Begleitdokumente, Tierlisten und Zeugnisse von den Tierhaltenden am Tag der Auffuhr einziehen und ein Tierverzeichnis für die Klauentiere gemäss Art. 8 TSV erstellen. Das Verzeichnis enthält die Zu- und Abgänge, die Kennzeichnung (Rinder und Ziegen) sowie die Belegungs- und Sprungdaten. Es ist während der Sömmerungspenode auf dem neusten Stand zu halten. 4.3 Begleitdokument: Die gesömmerten Klauentiere müssen von einem vollständig ausgefüllten Begleitdokument begleitet werden. 4.4 Ende der Sömmerung: Unter der Bedingung, dass nach der Sömmerung sämtliche Tiere wieder in den Ursprungsbetrieb zurückkehren, es keine Handänderung gegeben hat und Ziffer 4 und 5 des Begleitdokumentes unverändert zutreffen, darf das beim Auftrieb mitgebrachte Begleitdokument wieder zurückgegeben werden. Die verantwortliche Person bestätigt dies auf dem wiederverwendeten Begleitdokument mit seiner Unterschrift, dem Datum und der Notiz ((Ziffern 4 und 5 treffen unverändert zu». Sie hält zudem die TVD-Nummer des Sömmerungsbetriebs auf dem Begleitdokument fest (Angabe des Herkunftsbetriebs). Treffen diese Vorgaben nicht zu, ist ein neues Begleitdokument auszufüllen. 4.5 Sämtliche Begleitdokumente und -kopien müssen während mindestens drei Jahren von der verantwortlichen Person aufbewahrt werden. 4.6 TVD-Meldungen: Der Tierverkehr von Tieren der Rindergattung (Zu- und Abgang) sowie der Zugang von Schweinen und Equiden ist gemäss den Vorgaben der Tierseuchenverordnung (TSV) an die Tierverkehrsdatenbank TVD zu melden. Der gemeldete Tierverkehr muss den wahren Tierverkehr darstellen. Scheinmeldungen, z.b. wegen administrativen Vereinfachungen für den Alpungsbeitrag oder für die Einhaltung von Labelbestimmungen, sind nicht zulässig. Widerhandlungen haben eine Strafanzeige zur Folge. 4.7 Geburten und Verendungen sind vom Sömmerungsbetrieb der TVD zu melden (Ausnahme: Sömmerung im Ausland). 4.8 Neugeborene Kälber: Die Markierung und Registrierung der neugeborenen Kälber nimmt der Sömmerungsbetrieb vor. Er verwendet Marken, die er selbst bestellt oder vom Heimbetrieb der Kühe erhalten hat. Diese Marken müssen vor dem Einsetzen über den Agate-Helpdesk auf den Sömmerungsbetrieb umgeschrieben worden sein. 4.9 Hunde: Die Halter von Hunden tragen für die Dauer des Alpaufenthaltes in der Hundedatenbank AMI- CUS (www.amicus.ch) die Adresse der Alp ein (unter «Ferienadresse»). Dafür vorgesehen ist ein Feld, in welchem temporäre Adressen eingetragen werden können. Bei Fragen hilft der Helpdesk von AMI- CUS weiter, Tel. 0848 777 100. 5 Tiergesundheit 5.1 Schutzmassnahmen gegen Krankheitsübertragungen zwischen Nutz- und Wildtieren Der für den Sömmerungsbetrieb verantwortliche Tierhalter hat in Absprache mit der Wildhut durch Weide-Hygienemassnahmen, insbesondere die geeignete Platzierung von Brunnentrögen, Salzlecken und Seite 2/8

Futtervorlagen, einer wechselseitigen Krankheitsübertragung zwischen Nutz- und Wildtieren vorzubeugen. 5.2 Aborte I Verwerfen Tiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen haben, sind sofort von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist. 5.3 Jeder Abort von Tieren der Rindergattung ist als ansteckend zu betrachten. Der während der Sömmerung verantwortliche Tierhalter muss jeden Abort von Tieren der Rindergattung einem Tierarzt melden. Dieser führt die notwendigen Untersuchungen gemäss Art. 129 TSV durch (Hinweis: Bei Aborten von Tieren der Rindergattung ist, sofern erreichbar, folgendes virologisch auf BVD zu untersuchen: Nachgeburt, Frucht, Blutprobe des Muttertieres). 5.4 Das Alppersonal hat alle unter den gegebenen Umständen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung zu treffen, insbesondere die Frucht und die Nachgeburt nach deren Untersuchung vorschriftsgemäss zu entsorgen. Verunreinigte Gerätschaften sind nach jedem Gebrauch, das Tier sowie dessen Standplatz mehrmals gründlich zu reinigen. 5.5 Tiere zur Milchproduktion Tiere, welche Verkehrsmilch produzieren, dürfen keine Euterentzündung haben und sind mindestesn einmal pro Monat mit dem Schalmtest zu kontrollieren. Die erste Kontrolle ist spätestens sieben Tage nach der Bestossung durchzuführen (Art. 6 der Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion; VHyMP; SR 916.351.021.1). 5.6 Rindvieh 5.6.1 BVD (Bovine Virus Diarrhoe): In Hirten-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe (gemäss Art. 7 bis 9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998; LBV; SR 910.91) in denen Rinder aus verschiedenen Tierhaltungen gehalten werden oder Kontakt zu Rindern anderer Tierhaltungen möglich ist, dürfen Rinder nur verbracht werden, wenn sie keiner Sperre unterliegen. Es wird den für die Sömmerung verantwortlichen Tierhaltern empfohlen, den BVD-Status der Tiere auf der TVD zu kontrollieren. 5.6.2 Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen unter sichernden Bedingungen verfügen. 5.6.3 Tiere mit einer Verbringungssperre, welche ohne Bewilligung des Kantonstierarztes zur Sömmerung aufgetrieben werden, sind vom für den Sömmerungsbetrieb verantwortlichen Tierhalter zurückzuweisen. 5.6.4 Rauschbrand: In Gebieten, in denen früher Rauschbrand aufgetreten ist, werden Schutzimpfungen gegen Rauschbrand empfohlen. Die kantonale Tiergesundheitskasse übernimmt keinerlei Kosten, die im Zusammenhang mit Rauschbrand entstehen. 5.7 Schafe und Ziegen 5.7.1 Moderhinke beim Schaf (Klauenfäule): Es dürfen nur Tiere mit einem gesunden Fundament aufgetrieben werden. Hinkende Schafe, besonders solche, die Anzeichen der Klauenfäule zeigen, werden herdenweise von der für den Sömmerungsbetrieb verantwortlichen Person in den Herkunftsbestand zurückgewiesen. Treten während der Sömmerung Anzeichen für Moderhinke auf, sind die Tiere zu behandeln bzw. von der Alpweide abzutreiben. Seite 3/8

5.7.2 Räude beim Schaf: Eine vorbeugende Behandlung der Schafe vor der Sömmerung gegen die Räude wird empfohlen. 5.7.3 Infektiöse Augenentzündung: Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die klinische Anzeichen dieser Krankheit aufweisen (stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen, Augentrübungen). Treten während der Sömmerung Anzeichen für infektiöse Augenentzündungen auf, sind die Tiere aufzustallen und zu behandeln bzw. von der Alpweide abzutreiben. 6 Tierschutz während der Sämmerung 6.1 Kontrolle der Tiere Gemäss Art. 7 der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) sind der Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere täglich zu kontrollieren, insbesondere der Allgemeinzustand und das Auftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfall und anderen Krankheitsanzeichen. Ist die Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter sichergestellt, so kann ausnahmsweise auf den Kontrollgang verzichtet werden. 6.2 Stehen Geburten an oder sind Neugeborene vorhanden, so sind die Tiere mindestens zweimal täglich zu kontrollieren. 6.3 Im Sömmerungsgebiet kann die Häufigkeit der Kontrollen angemessen reduziert werden. 6.4 Schutz vor extremer Witterung Gemäss Art. 36 TSchV dürfen Haustiere nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Ab 25 C Lufttemperatur verbunden mit Sonneneinstrahlung müssen für Rinder auf tagsüber beweideten Flächen Schattenplätze vorhanden sein, die allen Tieren gleichzeitig Platz bieten. Wasser muss in einem solchen Fall ständig angeboten werden. 6.5 Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. 6.6 Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird. 6.7 Einzelhaltung von Equiden auf dem Sömmerungsbetrieb Equiden dürfen während dem Aufenthalt im Sömmerungsbetrieb vorübergehend einzeln gehalten werden. Sie müssen täglich ausreichend bewegt werden (Nutzung oder Auslauf). Ihnen ist täglich ausreichend Kontakt zu anderen Tieren und Menschen zu gewähren. Die Stallungen müssen tierschutzkonform sein. Die Anbindehaltung ist verboten (Art. 59 TSchV). 6.8 Stacheldrahtverbot Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Pferde- und Neuweltkamelidenweiden und -gehegen ist verboten (Art. 57, 63 TSchV). 7 Tierarzneimittel 7.1 Behandlungsjournal: Gemäss der Tierarzneimittelverordnung (TAMV; SR 812.212.27) gilt die Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel (TAM), die bei den Nutztieren angewendet werden. Es Ist ein für Seite 4/8

den Sömmerungsbetrieb separates und vollständiges Behandlungsjournal zu führen. Das Journal Ist vor Ort aufzubewahren. 7.2 TAM-Vereinbarung: Werden Tierarzneimittel auf Vorrat bezogen, gelten die Anforderungen zur Vorratsabgabe (Art. 10-11 TAMV). Das bedeutet, dass mit dem zuständigen Tierarzt eine TAM- Vereinbarung für den Sömmerungsbetrieb bestehen muss. Besteht eine solche, muss der Tierarzt im Sömmerungsbetrieb mindestens einen Betriebsbesuch während der Sömmerungsperiode durchführen (Art. 10, Anhang 1 TAMV). 7.3 Pro Sömmerungsbetrieb und Tierart darf nur eine TAM-Vereinbarung mit einem Tierarzt abgeschlossen werden. 7.4 Inventarliste: Bei Tierarzneimitteln, die auf Vorrat bezogen oder zurückgegeben werden, muss eine vollständige Inventarliste geführt werden (Art. 28 Abs. 2 TAMV). 7.5 Fernapplikation: Die Fernapplikation von Tierarzneimitteln (mit Blasrohren oder «Narkosegewehren») Ist verboten. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Beruhigungsmitteln mit Blasrohren oder «Narkosegewehren» unter Aufsicht eines Tierarztes. 8 Abtransport verletzter und toter Tiere 8.1 Lebendtransporte: Schwer verletzte oder kranke Tiere dürfen nur mit einem Helikopter abtransportiert werden, wenn vorgängig der zuständige Tierarzt orientiert wurde. Dieser entscheidet, ob ein Lebendtransport in Frage kommt. 8.2 Entsorgung von toten Tieren: Tierkadaver, welche auf Alpen anfallen, sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) zu beseitigen. Sie sind direkt in die nächste Tierkörpersammelstelle zu bringen resp. bei Tieren über 200kg von der TMF Extraktionswerk AG, Bazenheid, abzuholen. Es ist ein geeigneter Ort für die Abholung auszumachen. 8.3 Über Spezialfälle entscheidet die Gemeinde in Absprache mit dem Kantonstierarzt und dem Amt für Umwelt. 9 Beitrag in Tiergesundheitskasse 9.1 Tierhalter, welche Tiere aus anderen Kantonen zur Sömmerung annehmen, haben einen Stückbeitrag in die kantonale Tiergesundheitskasse zu entrichten (Art. 13 Abs. 4 der Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen; VEAV, bgs 925.321): - Tier der Rindergattung, je Tier Fr. 5.00 - Ziegen und Schafe, je Tier Fr. 1.00 Die Anzahl ausserkantonaler Tiere ist auf dem Gesuchsformular für Sömmerungsbeiträge anzugeben. Der Einzug der Beiträge erfolgt durch das Amt für Landwirtschaft als Abzug bei den Sömmerungsbeiträgen. Seite 5/8

10 Grenzweidegang und Sömmerung im österreich. Bundesland Vorarlberg 10.1 Allgemeines 10.1.1 Hinweis zu aktueller Seuchenlage in Vorarlberg: In Vorarlberg besteht nach Einschätzung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und der Ostschweizer Kantone ein erhöhtes Risiko einer Infektion mit Rindertuberkulose (Mycobacterium caprae) für gesömmertes Rindvieh. Das Departement gestattet die Sömmerung für Tiere aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden in Vorarlberg. Die speziellen Auflagen betreffend Tuberkulose sind unter Ziffer 10.4 aufgeführt. Ausgenommen davon ist die Beweidung von Flächen im grenznahen Talgebiet auf einem Gebietsstreifen bis 10 km jenseits der Grenze ( Grenzweidegang'), wenn diese ausschliesslich mit Schweizer Tieren ohne jeglichen Kontakt zu Tieren anderer Bestände bestossen sind. 10.1.2 Vorbehaltenes Recht: Für die Sömmerung in Vorarlberg sind die Vorschriften des Landes Vorarlberg, für liechtensteinische Eigenalpen auch die Alpfahrtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein zu beachten. 10.1.3 Alpungszone: Es dürfen nur Alpen innerhalb einer 30 km breiten Zone des Landes Vorarlberg, von der Zollgrenze aus gemessen, mit Tieren schweizerischer Herkunft bestossen werden. 10.2 Tierverkehrskontrolle 10.2.1 Zeugnis und Begleitdokumente: Für die Ausfuhr nach Österreich ist ein besonderes amtstierärztliches Zeugnis erforderlich (Sömmerungszeugnis für Österreich - Begleitdokument). Dieses muss spätestens 14 Tage vor der Ausfuhr beim Veterinäramt angefordert werden. Über die Anwendung der Zeugnisse gibt ein Merkblatt Auskunft. Das Sömmerungszeugnis für Österreich gilt in der Schweiz als Begleitdokument für Klauentiere. Es muss bei der Rückkehr in die Schweiz vom Alpverantwortlichen unterzeichnet sein und ist während mindestens drei Jahren aufzubewahren. 10.2.2 Meldungen zum Tierverkehr auf der TVD: Sömmerungstiere, welche im Ausland gesömmert werden, sind bei der Tierverkehrsdatenbank als Ausfuhr" ab- und im Herbst mit Import nach Ausfuhr" wieder anzumelden. 10.3 Seuchenpolizeiliche Massnahmen für Ausfuhr 10.3.1 Rauschbrand: Alle Vorarlberger Alpen gelten als gefährdetes Gebiet. Daher wird die Schutzimpfung gegen Rauschbrand empfohlen. 10.3.2 BVD: Alle Tiere, welche gesömmert werden, müssen negativ auf BVD-Virus (Antigen) untersucht sein. Die Virusfreiheit muss mit einem Laborbefund oder einem Auszug der TVD-Betriebsliste bestätigt werden. Trächtige Tiere, welche unter Verbringungssperre stehen, dürfen nicht im Ausland gesömmert werden. 10.4 Seuchenpolizeiliche Massnahmen für Import nach Ausfuhr 10.4.1 Meldepflicht: Bestände, in welche Tiere der Rindergattung aus Vorarlberg zurückkehren, werden ab der Rückkehr unter amtstierärztliche Überwachung (ATÜ) gemäss Art. 35 der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU; SR 916.443.11) gestellt. Die Rückkehr ist dem Veterinäramt und der TVD innerhalb von drei Arbeitstagen zu melden. Seite 6/8

10.4.2 Sperrmassnahmen: Ab der Rückkehr werden die im Vorarlberg gesömmerten Tiere einer Verbringungssperre gemäss Art. 68a TSV unterstellt: Sie dürfen nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden. Bis zum Abschluss der ATU dürfen die Tiere weder getötet noch geschlachtet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Kantonstierarzt. 10.4.3 Absonderung: Die zurückgekehrten Tiere müssen während der gesamten ATU abgesondert gehalten werden. Sie dürfen keinen Kontakt zu anderen Tieren der Rindergattung haben. 10.4.4 BVD: Innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr müssen alle zurückgekehrten trächtigen Tiere mittels Blutproben auf BVD-Abwehrstoffe (Antikörper) untersucht werden. Antikörper positive Tiere werden unter Verbringungssperre gestellt bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat. 10.4.5 Tuberkulose: Frühestens 8 Wochen nach der Rückkehr in die Schweiz werden sämtliche gesperrten Tiere der Rindergattung durch das Veterinäramt einer Untersuchung auf Rindertuberkulose mittels Hauttuberkulintest unterzogen. 10.4.6 Die ATÜ wird vom Veterinäramt aufgehoben, wenn keine fraglichen oder verdächtigen Testergebnisse festgestellt werden. 10.4.7 Kosten: Die Laborkosten für die BVD-Untersuchung trägt die Tiergesundheitskasse. Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Tierhalters (Art. 43 EDAV-EU). 10.4.8 Im Seuchenfall während der ATÜ werden für Tierverluste keine Entschädigungen geleistet (Art. 34 des Tierseuchengesetzes; TSG; SR 916.40). 10.4.9 Blauzungenkrankheit BT: Es gelten die aktuellen Bestimmungen und Anforderungen des Landes Vorarlberg. Falls sich die Seuchenlage während der Sömmerung ändert, bleiben weitere Massnahmen vor und nach der Rückkehr der Tiere vorbehalten. 11 Schluss- und Strafbestimmungen 11.1 Zuwiderhandlungen werden nach Art. 47 und 48 TSG und Art.28 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) mit Haft oder Busse bestraft. Die Fehlbaren können auch für den durch ihr rechtswidriges Verhalten entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. 11.2 Diese Sömmerungsvorschriften treten mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und ersetzen die vorjährigen Bestimmungen. Herisau, 12.04.2017 Departement Bau und Volkswirtschaft Marianne Koller-Bohl, Direktorin Seite 7/8

Anhang I Verkehrspolizeiliche Bestimmungen für die Alpfahrt Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und 4 sowie Art. 50 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) und Art. 48, 50 und 52 der Verkehrsregelverordnung (SR 741.11) sind folgende Vorschriften zur Gewährung der Verkehrssicherheit strikte einzuhalten:. Die Viehtriebe haben grundsätzlich an den koordinierten Tagen zu erfolgen.. Die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes sind einzuhalten, insbesondere darf auf Hauptstrassen für die Viehtriebe nur die rechte Fahrspur verwendet werden. An Sonntagen ist der Viehtrieb verboten. In begründeten Fällen können Viehtriebe, welche nicht an einem der koordinierten Alpfahrtstage erfolgen, am Dienstag, Freitag oder Samstag durchgeführt werden. Viehtriebe, welche am gleichen Tag erfolgen, sind untereinander abzusprechen und zu koordinieren. Gemeinsame Viehtriebe sind anzustreben. Folgende Hauptstrassen dürfen in der Zeit von 11.30 bis 14.00 Uhr nicht für den Viehtrieb benützt werden: - Waldstatt Herisau - Gossau in beiden Richtungen - Herisau - St.Gallen in beiden Richtungen Die Viehtriebe sind mindestens 4 Tage vorher telefonisch der Kantonspolizei AR, Verkehrspolizei, anzumelden (Telefon 071 343 66 05). Die aufgeführten Alpfahrtsvorschriften und die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts sind strikte einzuhalten. Das Nichtbefolgen der aufgeführten Alpfahrtsvorschriften wird gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches mit Busse bestraft. / Herisau, 12.04.2017 Departemerflnneres und Sicherheit Paul Signer, Direktor Seite 8/8