Kinderbetreuung und -tagespflege für freie Kita-Träger informiert

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Transkript:

Amt für Kinder, Jugend und Familie Ausgabe 76 / Januar 2017 Kinder In Der Stadt Kinderbetreuung und -tagespflege für freie Kita-Träger informiert Aktuelles zum Bayerischen Kinderbildungsund -betreuungsgesetz (BayKiBiG) 76 Sehr geehrte Damen und Herren, wie gewohnt haben wir für Sie wichtige Informationen aus dem Bereich des BayKiBiG und der Kindertagesbetreuung über die uns das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ins Bild gesetzt hat. Bitte reichen Sie die Informationen auch an die Leitung(en) Ihrer Einrichtung(en) weiter. ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ZUR AUSFÜHRUNG DES BAYERISCHEN KINDERBILDUNGS- UND -BETREUUNGSGESETZES (AVBAYKIBIG) HINWEISE ZU DEN NEUEN REGELUNGEN AB 01.01.2017 Am 19. Dezember 2016 ist die Verordnung zur Änderung der AVBayKiBiG veröffentlicht worden (https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2016/19/gvbl- 2016-19.pdf). Die Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und beinhaltet folgende neue Bestimmungen: 1. Neuregelung in 17 AVBayKiBiG a) Berücksichtigung im Anstellungsschlüssel, 17 Abs. 4 Satz 2 AVBayKiBiG Die bisherige, in den Rechtsfolgen bis 31.12.2016 ausgesetzte Fehlzeitenregelung (5-Tage-Regelung) entfällt. Für die monatliche Berechnung des Anstellungsschlüssels und der Fachkraftquote bleiben wie bisher die Arbeitsverträge bzw. die Buchungsbelege maßgeblich.

Die arbeitsvertragliche wöchentliche Arbeitszeit einer pädagogischen Kraft wird im Anstellungsschlüssel bzw. in der Fachkraftquote dann nicht mehr berücksichtigt, wenn diese über einen Zeitraum von 42 Kalendertagen aufeinanderfolgend keine Arbeitsleistung erbringt. Die Änderung erfolgt mit Beginn des folgenden Kalendermonats. Es ist dabei unerheblich, aus welchen Gründen die pädagogische Kraft abwesend ist. Nach dem Abwesenheitsgrund (z. B. Krankheit, Erholungsurlaub, Mutterschutz, Kündigung, Schließtage, Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag, Beendigung oder Unterbrechung einer Tätigkeit wegen eines Beschäftigungsverbots, Beendigung der Tätigkeit wegen Erreichens der Altersgrenze, Elternzeit, Sonderurlaub) wird so-mit nicht unterschieden. Fortbildungstage sind keine Abwesenheitstage, da Arbeitsleistung erbracht wird, wenn gleich nicht in der Einrichtung. b) Ausnahmen in 17 Abs. 4 Satz 3 AVBayKiBiG Die Arbeit wird im laufenden oder im nächstfolgenden Kalendermonat im Umfang von mindestens der Hälfte der im Kalendermonat arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit wieder aufgenommen. Personal wird in erforderlichem Umfang eingestellt. Es wird anderweitig Personal in erforderlichem Umfang eingesetzt (z. B. Springer). Im erforderlichen Umfang wird Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet. Die An-ordnung von Mehrarbeit oder Überstunden hat ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft zu erfolgen. Für rückwirkende Zeiträume kann keine Berücksichtigung im Anstellungsschlüssel oder in der Fachkraftquote erfolgen. Die Arbeitszeit wird bei Wiederaufnahme der Tätigkeit im Anstellungsschlüssel bzw. in der Fachkraftquote berücksichtigt, wenn die ganztags- oder teilzeitbeschäftigte pädagogische Kraft im laufenden oder im nächsten Kalendermonat an mindestens der Hälfte der Tage arbeitet, an denen sie entsprechend Arbeitsvertrag und Dienstplanung verpflichtet ist. Die Arbeitstage müssen dabei nicht zusammenhängend erbracht werden. Wird Personal ersatzweise eingestellt, gilt ebenfalls 17 Abs. 4 Satz 2 AVBayKiBiG. Die Maßgabe in erforderlichem Umfang eingestelltes Personal ist erfüllt, wenn der förderrelevante Mindestanstellungsschlüssel bzw. die Fachkraftquote durch das neue Personal wieder eingehalten werden. Maßgeblich ist die kalendermonatliche Betrachtungsweise. 17 Abs. 4 AVBayKiBiG ist bei allen personellen Anforderungen, auch bei Neueinstellungen und Ersatzeinstellungen lex specialis gegenüber 26 Abs. 1 Satz 1 AVBayKiBiG. Dies bedeutet, dass neu eingestelltes Personal sowie ersatzweise beschäftigtes Personal ebenfalls mindestens die Hälfte der im Kalendermonat arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage geleistet haben muss, um im monatlichen Anstellungsschlüssel/ in der monatlichen Fachkraftquote berücksichtigt werden zu können.

Schließtage: Bei Schließtagen reduziert sich die Zahl der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage im betreffenden Kalendermonat entsprechend und damit auch der zu erbringende Umfang an Arbeitstagen gem. 17 Abs. 4 Satz 3 AVBayKiBiG. Einsatz von Springerkräften: Für Kräfte, die in verschiedenen Einrichtungen zum Einsatz kommen, gilt gleichermaßen 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 AVBayKiBiG. Eine Springerkraft mit wechselnder Einsatzstelle wird immer in der Einrichtung im KiBiG.web erfasst, in der mindestens die Hälfte der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage abgeleistet wird. Für Ausfallszeiten gilt bei Springern mit wechselnden Einsatzstellen die 42-Tage- Regelung. c) Förderung gem. 17 Abs. 4 Satz 4 AVBayKiBiG Gefördert werden die Kalendermonate, die bezogen auf das Bewilligungsjahr im Durch-schnitt sowohl den förderrelevanten Anstellungsschlüssel nach 17 Abs. 1 Satz 1 AV-BayKiBiG als auch die Fachkraftquote nach 17 Abs. 2 AVBayKiBiG erfüllen. Kalender-monatliche Abweichungen bleiben unschädlich, solange der Anstellungsschlüssel und die Fachkraftquote im Jahresdurchschnitt eingehalten worden sind. Beispiel für die Berechnung einer möglichen Förderkürzung: Anstellungsschlüssel: Von Januar bis Mai 1:10,7 Von Juni bis Oktober 1:10,9 Von November bis Dezember 1:12,3 1. Schritt Jahresdurchschnitt: 1:11,05 Folge: Förderkürzung für Dezember 2. Schritt Jahresdurchschnitt für 11 Monate ohne Dezember 1:10,94 Folge: keine Kürzung für November Eine Prüfung, weshalb ggf. in den einzelnen Monaten die Schlüssel nicht eingehalten wer-den können, findet nicht mehr statt. Unerheblich ist damit, ob die Überschreitung des Anstellungsschlüssels durch den Ausfall von Personal oder durch Höherbuchungen verursacht worden ist. Kausalitätsprüfungen erübrigen sich. Die Härtefallregelung in 17 Abs. 6 AVBayKiBiG a. F. entfällt, sodass auch keine Härtefallprüfungen mehr stattfinden. d) Zuweisung von Kindern durch das Jugendamt, 17 Abs. 4 Satz 5 AVBayKiBiG Die Vorschrift ersetzt 17 Abs. 5 Satz 3 AVBayKiBiG a. F. Wird ein Kind auf Veranlassung des Jugendamtes aufgenommen und die Zustimmung des StMAS hierzu erteilt, wird für längstens drei Kalendermonate zur Berechnung der Jahresdurchschnittswerte für den überschrittenen Anstellungsschlüssel der jeweils geltende förderrelevante Mindestanstellungsschlüssel (derzeit 1:11) bzw. für die unterschrittene Fachkraftquote der erforderliche Wert (derzeit 50 %) zugrunde gelegt. Die Zuweisung eines Kindes zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung darf sich nicht förderschädlich aus-wirken.

e) Hinweis auf 45 SGB VIII, 17 Abs. 4 Satz 6 AVBayKiBiG Mit dem Hinweis auf 45 SGB VIII wird klargestellt, dass die Sicherung des Kindeswohls unabhängig von den förderrechtlichen Voraussetzungen zu beachten ist und die Verantwortung hierüber primär beim Träger liegt. f) Übergangsregelung bei Beginn der Abwesenheitszeit im Bewilligungsjahr 2016 Die 42-Tage-Frist gemäß 17 Abs. 4 Satz 2 AVBayKiBiG beginnt einheitlich für alle Fälle ab dem 01.01.2017 zu laufen. Beispiel 1: Eine pädagogische Kraft ist ab dem 15.12.2016 krank. Eine Ersatzkraft steht nicht zur Verfügung. Die 42-Tage-Frist nach 17 Abs. 4 Satz 2 AVBayKiBiG beginnt ab dem 01.01.2017 zu laufen und endet am 11.02.2017. Die pädagogische Kraft wird ab Beginn des nächsten Kalendermonats, also ab März, nicht mehr im Anstellungsschlüssel bzw. in der Fachkraft-quote berücksichtigt. Die Kraft ist damit ab März 2017 aus dem Bereich Personal zu nehmen. Beispiel 2: Für eine pädagogische Kraft wird ab 14.11.2016 ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Eine Ersatzkraft steht nicht zur Verfügung. Für den Zeitraum bis zum Ende des Bewilligungsjahres 2016 ist 17 Abs. 4 AVBayKiBiG a. F. anzuwenden. Die pädagogische Kraft wird daher ab Januar 2017 nicht mehr im Anstellungsschlüssel berücksichtigt. Die 42-Tage-Frist nach 17 Abs. 4 Satz 2 AVBayKiBiG kommt hier nicht zur Anwendung, da die Kraft bereits ab Januar nicht mehr im Bereich Personal erfasst wird. Beispiel 3: Für eine pädagogische Kraft wird ab 14.12.2016 ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Eine Ersatzkraft steht nicht zur Verfügung. Nach altem Rechtsstand wäre die Kraft ab Februar 2017 aus dem Ist-Monatsdaten- Personal zu nehmen. Aufgrund der Rechtsänderung beginnt die 42-Tage-Frist ab dem 01.01.2017 zu laufen und endet am 11.02.2017. Die Kraft wird ab März 2017 aus dem Bereich Personal genommen. 2. Neuregelung in 26 Abs. 1 Satz 5 AVBayKiBiG Bisher musste bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts und gleichzeitigem Verbleib des Kindes in der Kindertageseinrichtung die neue Aufenthaltsgemeinde die kindbezogene Förderung ab Beginn des Umzugsmonats übernehmen. Voraussetzung war eine Anzeige des Gastkindverhältnisses durch den Träger binnen drei Kalendermonaten (Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG). Ab 1. Januar 2017 gilt Folgendes: 1. Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Beginn des Bewilligungszeitraums (01.01.): Die bisherige Aufenthaltsgemeinde bleibt bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres zuständig (31.8.).

2. Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Beginn des Kindergartenjahres (01.09.): Die bisherige Aufenthaltsgemeinde bleibt bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums zuständig (31.12.). Die Anzeigepflicht des Trägers nach Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts bleibt unberührt. Eine förderrechtliche Auswirkung bei verfristeter Meldung des Wechsels des Aufenthaltsorts an die Gemeinde besteht bei einer umzugsbedingten Änderung der Aufenthaltsgemeinde nur noch zu Beginn des Kindergartenjahres und zu Beginn des Bewilligungsjahres, da eine Änderung der kommunalen Förderverpflichtung nur zu diesen beiden Zeitpunkten in Betracht kommt. 26 Abs. 1 Satz 5 AVBayKiBiG regelt die unterjährigen Umzugsfälle abschließend. 26 Abs. 1 Satz 1 AVBayKiBiG ist nicht anzuwenden. Die Fälle der Neuaufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung sind von 26 Abs. 1 Satz 5 AVBayKiBiG nicht erfasst. Hier muss das Gastkindverhältnis weiterhin innerhalb von drei Kalendermonaten gegenüber der Aufenthaltsgemeinde angezeigt wer-den. Das Handbuch zur Pflege des Personalstatus in KiBiG.web wird als Anlage beigefügt, sowie auch der Hinweis des Bayerischen Sozialministeriums zur Pflege des Personalstatus in KiBiG.web (gültig ab 1. Januar 2017) 232. NEWSLETTER: INFORMATIONEN ZU DEN BASISWERTEN, DEM QUALITÄTSBONUS, AUSBAUFAKTOREN UND AKTUALISIERUNGSPFLICHT 1) Basiswerte und Qualitätsbonus Gem. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG ermittelt das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration jährlich unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten den für die Berechnung der kindbezogenen Förderung maßgebenden Basiswert. Der Basiswert wird in der nächsten Ausgabe des Allgemeinen Ministerialblattes bekanntgegeben. Vorab informieren wir Sie über die berechneten Werte: a) Der Basiswert beträgt für Kindertageseinrichtungen (bei einer täglichen Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden) 1.104,48, für die Endabrechnungen der kindbezogenen Förderung für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und 1.128,35 für die Förderabschläge vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017. b) Für die Kindertagespflege beträgt der Basiswert (bei einer täglichen Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden) 1.048,49 für die Endabrechnungen der kindbezogenen Förderung für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und 1.071,15 für die Förderabschläge vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017. c) Der Qualitätsbonus gem. Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG beträgt 58,03 für die Endabrechnungen des Bewilligungszeitraums 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und 59, 28 für die Förderabschläge ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.

2) Ausbaufaktoren für die Endabrechnung der Bundesmittel im Bewilligungszeitraums 2015 und für die Abschläge des Bewilligungszeitraums 2017 zur Umsetzung der Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege Die Ausbaufaktoren zur Ausreichung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel wurden gemäß Ziffer 5.3.2 Satz 1 der Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege vom 11. August 2014 (AllMBl 10/2014 S. 463) berechnet. Der Ausbaufaktor beträgt 0,697 für die Endabrechnung der Bundesmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 und 0,631 für die Förderabschläge vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017. Im Abrechnungsverfahren KiBiG.web wird das Modul für die Endabrechnung der Zuschüsse des Bewilligungsjahres 2015 demnächst frei geschaltet. Die Bewilligung der Endabrechnung des Bewilligungszeitraums 2015 und der Förderabschläge des Bewilligungszeitraums 2017 kann in Kürze erfolgen. 3) Hinweis auf die Aktualisierungspflicht der förderrelevanten Daten im KiBiG.web zu den Meldeterminen 15.1.,15.4.,15.7. und 15.10. Um eine Aussetzung der fälligen Abschlagszahlungen zu vermeiden ( 22 Abs. 4 AVBayKiBiG), müssen bis 15. Januar die Daten für die kindbezogene Förderung unter Verwendung von KiBiG.web aktualisiert werden. HINWEIS ZU DEN REGIONALEN VERANSTALTUNGEN NACH 8A SGB VIII ZUM KINDERSCHUTZ 2017 werden alle Kitas von der jeweiligen Erziehungsberatungsstelle ihrer Region, welche die Veranstaltungen nach 8a SGB VIII zweimal jährlich abhalten, eingeladen. -> Somit erhält jede Kita zukünftig von der für Sie regional zuständigen Erziehungsberatungsstelle Einladungen und Informationen zur Veranstaltung. Die Teilnahme an den 8a Veranstaltungen wird künftig eine Voraussetzung zum Erhalt der Freiwilligen Leistungen sein. Wir bitten daher alle Kitas dafür Sorge zu tragen, dass Sie an den 8a- Veranstaltungen teilnehmen und sich auch auf die entsprechenden Teilnehmer/innen-Listen eintragen! Wir empfehlen insbesondere die Teilnahme in der jeweils eigenen Region und auch die enge Kooperation mit den Erziehungsberatungsstellen in der eigenen Region. Wir haben zusammen mit den Erziehungsberatungsstellen festgestellt, dass nicht alle von den Kitas uns gegenüber benannten Insoweit Erfahrenen Fachkräfte (ISEF) über Ihre Kooperation mit der jeweiligen Kita auch Bescheid wissen!

Außerdem haben sich inzwischen einige Änderungen ergeben, bzgl. der Insoweit Erfahrenen Fachkräfte (ISEF) und deren Zuständigkeiten -> eine aktualisierte Liste mit Stand Januar 2017, ist angefügt. Wir haben alle Kitas im November 2016 angeschrieben und darum gebeten zu überprüfen ob die uns gegenüber gemachten Angaben bzgl. der Insoweit Erfahrenen Fachkräfte (ISEF) noch aktuell sind, diese ggf. zu aktualisieren und insbesondere zu überprüfen ob mit den benannten ISEF auch tatsächlich eine Kooperation besteht, so dass die ISEFs auch wissen, welche Kita sie benannt hat! Wir bitten die Einrichtungen, welche das bisher noch nicht erledigt haben, darum das Formblatt schnellstmöglich ausgefüllt und unterschrieben an uns zurückzusenden. Sollte sich nichts verändert haben bitten wir dennoch uns auch dazu eine kurze Rückmeldung zu geben. FILMPROJEKT - LINK In einem gemeinsamen Filmprojekt vermitteln das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS), das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) und der Didacta Verband e.v. Eltern mit Fluchthintergrund in fünf Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch, Farsi) die Bedeutung früher Bildung für die Entwicklung der Kinder und deren Zukunft in unserer Gesellschaft. Der Link zu den Filmen lautet: www.kita.bayern.de Anbei haben wir folgende Informationen des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration bzw. der Regierung von Schwaben als Anlage beigefügt: Hinweise des Bayerischen Sozialministeriums zur Pflege des Personalstatus im KiBiG.web - gültig ab 1. Januar 2017 233. Newsletter: Wettbewerb Ökokids Weitere Anhänge: 11. Kindertag auf Bayerischen Bauernhöfen vom 19. bis 30. Juni 2017 Übersicht Erziehungsberatungsstellen mit ISEF, Stand 2017_01 Mit freundlichen Grüßen Fachbereich Kinderbetreuung und tagespflege für freie Kita-Träger Amt für Kinder, Jugend und Familie, Ernst-Reuter-Platz 1, 86150 Augsburg