Merk blatt Ursprungszeugnis (UZ) Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sollte nur dann beantragt werden, wenn die Importvorschriften des Empfangslandes oder der Kunde dies fordern. Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen/nichtpräferenziellen Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 60 I Zollkodex der Union). Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 II Zollkodex der Union). Das Ursprungszeugnis wird nur ausgestellt, wenn der Antragsteller seinen Sitz oder eine Betriebsstätte oder, falls er kein Gewerbe betreibt, seinen Wohnsitz im jeweiligen IHK-Bezirk hat, oder wenn die örtlich oder sachlich zuständige IHK der Ausstellung zustimmt. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es ist das in der Europäischen Union vorgeschriebene Formular zu verwenden. Die bisherigen Vordrucke mit der Angabe Europäische Gemeinschaft dürfen bis zum 30.04.2019 weiter verwendet werden. Das Ursprungszeugnis besteht aus einem Original, dem roten Antrag auf Ausstellung und falls erforderlich gelben Durchschriften. Die Vordrucke sind bei der IHK Kassel-Marburg erhältlich (Anmerkung: Die gelben Durchschriften liegen dem Ursprungszeugnis nicht automatisch bei, sondern müssen gesondert gekauft werden). Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Seriennummer (z.b. L 168655). Bei Verwendung von gelben Durchschriften ist diese in das entsprechende Leerfeld zu übernehmen. Durchschriften sind erforderlich, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird; Fotokopien sind nicht zulässig. Bitte beachten Sie: die Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags Akkreditive (L/C) enthalten oftmals Vorschriften, die in dieser Form nicht erfüllt werden können, da die geforderten Angaben nicht im UZ stehen dürfen der Ursprung der Waren ist immer nachzuweisen nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Zustimmung der IHK sind Urkundenfälschungen derjenige, der den Antrag auf Ausstellung eines UZ unterschreibt, haftet für die Richtigkeit der Angaben Ursprungszeugnisse dürfen nur ausgestellt werden, wenn das vorgeschriebene Formular richtig ausgefüllt worden ist und alle Angaben und/oder Nachweise korrekt sind das Ursprungszeugnis muss maschinenschriftlich ausgefüllt sein Seite 1 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de
Hinweise zum Ausfüllen: Radierungen und Übermalungen sind nicht zulässig. Leerräume sind zu entwerten. Feld 1 Der Name des Unternehmens gemäß Gewerbeanmeldung oder Handelsregistereintragung und die Anschrift sind vollständig anzugeben. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Fantasienamen sind nicht zulässig. Abweichungen sind auch im Rahmen von Akkreditiven nur sehr eingeschränkt möglich. ACHTUNG: Der Zusatz Manufacturer/Producer ist nicht zulässig, da es sich hierbei um eine versteckte Herstellererklärung handelt. Die Angabe ist nur auf der Rückseite möglich. Feld 2 Hier ist entweder die vollständige Adresse des Empfängers oder wenn dieser nicht bekannt ist die Angabe an Order und das Bestimmungsland anzugeben. Feld 3 Hier wird das Ursprungsland der Ware angegeben. Auf die richtige offizielle Bezeichnung der Staaten ist zu achten. Nicht zulässig sind z. B. BRD, EWG, Europa, England, Holland, Südkorea, Tschechei, China ACHTUNG: Für Waren mit EU-Ursprung ist grundsätzlich die Bezeichnung Europäische Union zu verwenden. Für Waren, die ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der EU haben, wird die Bezeichnung des betreffenden Landes mit dem Zusatz Europäische Union eingetragen. Der Antragsteller des UZ muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das angegebene Ursprungsland beifügen. Mögliche Ursprungsnachweise sind: (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung (Langzeit-) Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (VO (EU) 2015/2447) Ursprungszeugnisse anderer IHKs Ursprungszeugnisse Form A EUR 1 inländische Herstellerrechnungen mit Ursprungsangabe Was im Einzelfall als Nachweis anerkannt werden kann, sprechen Sie mit der IHK ab. Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung des UZ ablehnen. Die Ursprungsländer müssen immer den Waren zugeordnet werden. Bei mehreren Ursprungsländern können diese in Feld 6 getrennt für jede dort aufgeführte Ware angegeben werden. In Feld 3 ist dann siehe Feld 6 zu vermerken. Die Ursprungsangaben müssen immer auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses erfolgen. Seite 2 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de
Nicht zulässig ist die Angabe European origin. Auch dann nicht, wenn sie in einem Akkreditiv gefordert wird. Dies gilt für die Vorder- sowie für die Rückseite des Ursprungszeugnisses. Feld 4 Auf die Beförderungsart (z.b. LKW, See-, Luftfracht) sollte hingewiesen werden. Feld 5 Hier kann eingetragen werden: Importlizenznummer Auftrags- oder Rechnungsnummern Akkreditivnummer Feld 6 Aufzuführen sind Anzahl und Art der Packstücke (1 Karton, 2 Paletten, lose, unverpackt etc.) und wichtig die Warenbezeichnung. Die Ursprungsangabe in der Markierung der Packstücke muss mit dem tatsächlichen Ursprung übereinstimmen. Bei mehreren Warenarten und/oder Ursprungsländern erfolgt eine Unterteilung in laufende Nummern (siehe Muster). Artikelnummern, Typ oder Seriennummern, die zur Ware gehören können ebenfalls eingetragen werden. Nicht zulässig ist eine versteckte Herstellerangabe in der Markierung. Die Warenbeschreibung muss grundsätzlich der handelsüblichen Warenbezeichnung entsprechen. Fantasiebezeichnungen und Markennamen dürfen nur zusätzlich angegeben werden. Bei umfangreichen Warensendungen kann anstelle eines mehrseitigen Ursprungszeugnisses ein handelsüblicher Sammelbegriff verwendet werden, mit dem Hinweis gemäß beigefügter Rechnung Nr. vom oder Packliste. Falls auf weitere Handelsdokumente, wie Rechnungen, Packlisten oder Bestellungen Bezug genommen wird, müssen diese bei der Antragstellung grundsätzlich vorgelegt werden. Dasselbe gilt für spezifische Akkreditivtexte oder Akkreditivbedingungen. Die Angabe Made in Germany gilt als Herstellererklärung und ist nur als Teil der Warenmarkierung zulässig. ACHTUNG: Es ist nicht zulässig, auf der Vorderseite eine Zolltarifnummer (auch Warennummer / HS-Code) anzugeben. Dies kann nur auf der Rückseite erfolgen, wenn die Notwendigkeit zur Angabe der Zolltarifnummer auf dem UZ durch den Exporteur nachgewiesen wird. Ebenfalls nicht zulässig auf der Vorderseite sind Angaben zum Hersteller der Waren oder andere Erklärungen des Exporteurs. Feld 7 Die Mengenangabe muss angegeben werden und kann z. B. erfolgen in kg (Bruttound/oder Nettogewicht), Liter, Stück, Meter, Tonne. Bei verpackter Ware wird empfohlen, Seite 3 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de
das Brutto- (Rohmasse) und Nettogewicht (Eigenmasse) einzutragen, auch dann, wenn die Menge durch eine andere Maßeinheit schon bestimmt wurde. Feld 8 nur im Antrag auf Ausstellung Der Antragsteller muss grundsätzlich ankreuzen, ob die zu liefernde Ware im eigenen Betrieb (Übereinstimmung mit Absender Feld 1) oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. Ist nur ein Teil der Ware im eigenen Betrieb gefertigt, der übrige Teil jedoch in einem anderem Betrieb, ist im Antrag detailliert anzugeben, welcher Teil wo hergestellt wurde (evtl. Rücksprache mit IHK). Für in einem anderen Betrieb hergestellte Produkte sind der IHK Ursprungsnachweise vorzulegen ACHTUNG: Der rote Antrag wird von der Firma mit Firmenstempel und Unterschrift (lt. Hinterlegung bei der IHK) versehen. Feld 9 nur im Antrag auf Ausstellung Dieses Feld wird in der Regel nicht verwandt, denn Antragsteller und Absender sollten identisch sein. Ausnahmen sind nach Absprache mit der IHK möglich. Rückseite Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses kann der Exporteur zulässige Erklärungen abgeben, die auf der Vorderseite nicht vorgesehen oder nicht möglich sind, wie z. B. Herstellererklärungen, positive Ursprungserklärungen oder Erklärungen zur Importlizenzpflicht. Die eventuell vom Empfangsland geforderten zusätzlichen Erklärungen, können bei der IHK erfragt werden. Teilweise sind solche auch in Akkreditiven vorgeschrieben. In diesem Fall empfehlen wir die Rücksprache mit der IHK. ACHTUNG: Die Erklärungstexte sind auf allen Rückseiten (Original, Antrag, Durchschriften) anzubringen und mit Firmenstempel und (rechtsverbindlicher) Unterschrift zu versehen (lt. Hinterlegung bei der IHK). Boykotterklärungen gegen bestimmte Länder oder Staaten sind verboten. Neuausfertigungen Diese können erst dann bestätigt oder bescheinigt werden, wenn die vorher bestätigten Ursprungszeugnisse oder beglaubigten Rechnungen der IHK zurückgegeben worden sind. Ist die Rückgabe nicht möglich, bitte unbedingt die Verfahrensweise mit der IHK absprechen. TIPP Um Verzögerungen bei der Einreichung von Ursprungszeugnissen oder sonstiger Exportdokumente zu vermeiden, lassen Sie sich vorher von Ihrer IHK beraten. Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sowie Bescheinigung von Exportdokumenten wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 pro Original berechnet. Seite 4 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de
Bitte beachten Sie Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden; wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden, oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse gebraucht, kann sich einer straf- und bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen. Für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder fahrlässig gemachten unrichtigen Angaben entstehen, haftet er ggf. auch bürgerlich-rechtlich. Dieses Merkblatt ist nach bestem Wissen erstellt worden. Es soll Exportunternehmen eine rechtlich unverbindliche Orientierungshilfe sein ohne Ansprung auf Vollständigkeit. Wünschen Sie genauere Informationen, lassen Sie sich bitte persönlich beraten. Ihre Ansprechpartner: Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg International Julia Alex Anja Bringmann Petra Gruber Tel.: 0561 7891-252 Tel.: 0561 7891-254 Tel.: 0561 7891-254 alex@kassel.ihk.de bringmann@kassel.ihk.de gruber@kassel.ihk.de IHK Servicezentrum Hersfeld-Rotenburg Julia Kossack Sebastian Wille Tel.: 06621 17078-11 Tel.: 06621 17078-12 kossack@kassel.ihk.de swille@kassel.ihk.de IHK Servicezentrum in Marburg Katharina Brüne Georgette Ullrich Tel.: 06421 9654-11 Tel.: 06421 9654-10 bruene@kassel.ihk.de ullrich@kassel.ihk.de IHK Servicezentrum Werra-Meißner Tim Müller Sebastian Wille Verena Rudolph Tel.: 05651 33513-14 Tel.: 05651 33513-12 Tel.: 0565133513-11 t.müller@kassel.ihk.de swille@kassel.ihk.de rudolph@kassel.ihk.de IHK Servicezentrum Waldeck-Frankenberg Anja Jesinghausen Elke Schultheiß Tel.: 05631 9535-603 Tel.: 05631 9535-602 jesinghausen@kassel.ihk.de schultheiss@kassel.ihk.de Stand: Oktober 2016 Seite 5 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de