Novelle der österreichischen Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 362/2015 (konsolidierte Fassung)

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Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (Amtsblatt L 283/37 vom 27.10.2007) zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 456/2012 vom 30.05.2012 Interpretationshilfe Variante C Österreich hat Sperrzone wegen BTV Serotyp 4 und Blauzungenkrankheit freie Zone, freiwillige Impfung, vektorfreie Zeit Es gilt Folgendes: Freie Zone, Sperrzone und vektorfreie Zeit von 2. Dezember 2016 bis 28. April 2017. Novelle der österreichischen Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 362/2015 (konsolidierte Fassung) Die betroffenen Sperrgebiete = restricted zones table in der EU sind abrufbar unter der EU-Homepage Bluetongue: http://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/bluetongue_en Bluetongue-VO (EU): 1266/2007 unter Alles anzeigen findet sich unten die konsolidierte Fassung Stand 5.6.2012! Informationen auf der Kommunikationsplattform Verbraucherinnengesundheit Blauzungenkrankheit (einschließlich Abkommen mit Italien und Ungarn) Von Verkehrsbeschränkungen / Auflagen zum Verbringen sind betroffen: Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten (Rinder, Schafe, Ziegen sowie weitere Tiere gemäß 2 Abs. 1 Z 3 Bluetongue- Überwachungsverordnung, BGBl II 2007/158 idgf) Variante C, Stand 20.12.2016 Seite 1von 13

Inhaltsverzeichnis Variante C: 1. Verbringen innerhalb derselben Sperrzone und derselbe Virusserotyp..Seite 3 2. Verbringen von Tieren innerhalb Österreichs aus der Sperrzone in freies Gebiet in Österreich..Seite 4-5 3. Verbringen von Tieren aus der Sperrzone direkt in den IGH. Seite 6-10 4. Verbringen von Tieren aus einem vektorgeschützten Betrieb..Seite 10 5. Verbringen von Samen, Eizellen und Embryonen..Seite 11-12 6. Durchfuhr = Insektizidbehandlung LKW (ausgenommen vektorfreie Zeit).. Seite 13 Variante C, Stand 20.12.2016 Seite 2von 13

(1) Verbringen von Tieren INNERHALB DERSELBEN SPERRZONE MIT demselben Virusserotyp/dieselben Virusserotypen (Artikel 7 der VO 1266/2007) Verbringen von: Betrieb und Tier nicht gesperrt, Tiere weisen keine klinischen Symptome der Zucht-, Nutz- und Schlachttieren Blauzungenkrankheit auf. innerhalb derselben Sperrzone in Österreich und Mitgliedstaaten Regionen von Mitgliedstaaten mit demselben Serotyp (BTV-4) Nachweislich AG-positiv getestete Tiere dürfen innerösterreichisch und innergemeinschaftlich innerhalb derselben Sperrzone frühestens 60 Tage nach Feststellung des positiven Ergebnisses verbracht werden (Tierseuchengesetz 19 und BVO 6 (6)). Bescheinigung innerhalb Österreichs und Eintragung in die Datenbank: Der Landwirt bestätigt die klinische Freiheit von Blauzungenkrankheit sowie die allfällige Impfung eines Tieres auf dem AMA-Schein für Rinder, am Begleitdokument für Schafe/Ziegen (Datum der letzten Impfung G1 G2 A für Auffrischungsimpfung Muttertier geimpft mit M und Datum der letzten Impfung). Amtstierärztliche Bestätigung im IGH in TRACES-Tiergesundheitsbescheinigung gemäß RL 64/432; RL 91/68 RL 92/65: Die Tiere erfüllen die Bestimmungen von.artikel 7 Abs. 1 Artikel 7 Abs. 2c (zutreffendes angeben) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007. Für Verbringungen aus einer Sperrzone mit demselben Serotyp von anderen Mitgliedstaaten in die österreichische Sperrzone wird dringend empfohlen, auf privatrechtlicher Basis gegebenenfalls die Impfung mit Datum und Angabe des verwendeten Impfstoffs schriftlich bestätigen zu lassen. Variante C, Stand 20.12.2016 Seite 3von 13

(2) Verbringen von Tieren INNERHALB ÖSTERREICHS aus der Sperrzone in freies Gebiet in Österreich Verbringen von: Zucht- und Nutztieren Innerhalb Österreichs aus der Sperrzone in freies Gebiet in Österreich Geimpfte Tiere (Rinder, Schafe Ziegen) frühestens 10 Tage nach vollständiger = 2xiger Impfung gegen BTV 4 sofort nach der gültigen Auffrischungsimpfung; Nachkommen bis zu einem Alter von 3 Monaten ohne Untersuchung, wenn das Muttertier die zweite Grundimmunisierung spätestens 10 Tage vor der Geburt bekommen hat bzw. sich in einem aufrechten Immunitätsstatus befindet; [Geimpfte Rinder und deren Nachkommen bis zu einem Alter von drei Monaten können im Rahmen des Italienabkommens auch über eine Sammelstelle direkt nach Italien verbracht werden.] Tiere, die AK-positiv getestet werden gemäß VO 1266/2007, Anhang III Teil A Z 6: wenn: Erster AK-Test frühestens 60 Tage vor der Verbringung und zweiter AK-Test frühestens 7 Tage vor der Verbringung Oder Erster AK-Test mindestens 30 Tage vor der Verbringung und AG-negativer Test frühestens sieben Tage vor der Verbringung. Bei Tieren, die nicht nachweislich von gegen BTV-4 geimpften Muttertieren stammen und AKpositiv getestet werden, muss zur Differenzierung ein SNT gemacht werden, um den Serotyp Variante C, Stand 20.12.2016 Seite 4von 13

Verbringen von: Zucht- und Nutztieren festzustellen. Im Falle eines AK-positiven Ergebnisses auf BTV-8 sind die Bestimmungen gemäß Anhang III, Teil A Z 6 für eine Verbringung aus der BT-4-Sperrzone nicht zutreffend und daher unter diesen Bedingungen nicht möglich. Bescheinigung innerhalb Österreichs und Eintragung in die Datenbank: Der Landwirt bestätigt die Impfung eines Tieres auf dem AMA-Viehverkehrsschein für Rinder, am Begleitdokument für Schafe/Ziegen (G1 = 1. Grundimmunisierung G2 = 2. Grundimmunisierung A = Auffrischungsimpfung mit Datum der letzten Impfung bei Nachkommen von geimpften Müttern = M und Datum der letzten gültigen Impfung). Die Impfung ist in der VIS-Datenbank eingetragen. Für die Bestätigung AK-positiv und ggf. AG-negativ getesteter Tiere gilt der Prüfbericht (bzw. eine Kopie desselben) in Papierform als Nachweis. innerhalb Österreichs aus der Sperrzone in freies Gebiet und von dort dann in den IGH (ausgenommen Italien) Rinder, Schafe Ziegen, die vorschriftsgemäß aus der österreichischen Sperrzone in einen landwirtschaftlichen Betrieb im freien Gebiet Österreichs eingebracht werden, dürfen frühestens erst nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 30 Tagen in diesem Betrieb in den IGH verbracht werden - ohne Bestätigung bezüglich Bluetongue am IGH-Zertifikat. ACHTUNG: Die Verbringung der Tiere ist vom Tierhalter im Falle von Rindern unverzüglich in die AMA-Rinderdatenbank und im Falle von Schafen Ziegen in die VIS-Datenbank einzutragen. Variante C, Stand 20.12.2016 Seite 5von 13

(3) Verbringen von Tieren aus einem in einer Sperrzone befindlichen Haltungsbetrieb in Österreich in ein freies Gebiet eines Mitgliedstaates in ein Gebiet mit einem anderen Serotyp als BTV-4 eines EU-Mitgliedstaates einschließlich Schweiz, ausgenommen Italien: Verbringen von Zucht- und Nutztieren Anhang III lit A Z 1. Der VO 1266/2007: aus der österreichischen Sperrzone in freies Gebiet in Österreich und andere Mitgliedstaaten einschließlich Schweiz in Sperrzone mit anderem Serotyp (anderen Serotypen) Die Tiere wurden zumindest in den letzten 60 Tagen vor der Verbringung während des saisonal vektorfreien Zeitraums in einer saisonal von Blauzungenkrankheit freien Zone (ab 1.2.2017 bis voraussichtlich 28.4.2017 Verbringung ohne Untersuchung möglich) gehalten; Im Tiergesundheitszeugnis muss vom Amtstierarzt/von der Amtstierärztin folgendes bestätigt sein: Das Tier/die Tiere wurde(n) bis zur Versendung während des am. (Datum einsetzen= 2.12.2016) beginnenden saisonal vektorfreien Zeitraums von Geburt an mindestens 60 Tage lang in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten; daraufhin wurden sie gegebenenfalls (angeben, falls zutreffend) gemäß Anhang III Teil A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere anhand von Proben unterzogen, die binnen sieben Tagen vor der Versendung genommen wurden, wobei das Ergebnis negativ war. Variante C, Stand 20.12.2016 Seite 6von 13

Verbringen von Zucht- und Nutztieren Anhang III lit A Z 3. der VO 1266/2007: aus der österreichischen Sperrzone in freies Gebiet in Österreich und in Mitgliedstaaten einschließlich Schweiz in Sperrzone mit anderem Serotyp (anderen Serotypen) Verbringen von Zucht- und Nutztieren Anhang III lit A Z 4. der VO 1266/2007: aus der österreichischen Sperrzone in freies Gebiet in Österreich und in Mitgliedstaaten einschließlich Schweiz in Sperrzone mit anderem Serotyp (anderen Serotypen) Vektorfreier Zeitraum in einer saisonal von Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten: Tiere bis zur Versendung dort gehalten und frühestens 28 Tagen nach Beginn des Schutzzeitraums AK-negativ untersucht. Im Tiergesundheitszeugnis muss vom Amtstierarzt/von der Amtstierärztin folgendes bestätigt sein: Das Tier/die Tiere entspricht/entsprechen Anhang III Teil A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007. Vektorfreier Zeitraum in einer saisonal von Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten: Tiere bis zur Versendung dort gehalten und frühestens 14 Tage nach Beginn des Schutzzeitraums AG-negativ untersucht. Im Tiergesundheitszeugnis muss vom Amtstierarzt/von der Amtstierärztin folgendes bestätigt sein: Das Tier/die Tiere entspricht/entsprechen Anhang III Teil A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007. Variante C, Stand 20.12.2016 Seite 7von 13

Verbringen von Zucht- und Nutztieren Anhang III lit A Z 5. der VO 1266/2007: aus der österreichischen Sperrzone direkt (bzw. über eine Sammelstelle) in freies Gebiet in Mitgliedstaaten (außer Italien) einschließlich Schweiz in Sperrzone mit anderem Serotyp (anderen Serotypen) GEIMPFT: a. Die Tiere wurden in Österreich gegen BTV 4 mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft (Eintrag im VIS) b. Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens vor der ein den Spezifikationen des Impfstoffs festgelegten Anzahl von Tagen geimpft, die für das Einsetzen des Immunitätsschutzes erforderlich sind, und wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere mit negativem Ergebnis unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des Impfstoffs durchgeführt wurde; c. Sie waren zuvor geimpft und wurden innerhalb des Immunitätszeitraums, der in der Beschreibung des Impfstoffs garantiert wurde, mit einem inaktivierten Impfstoff erneut geimpft d. Sie wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V seit Geburt mindestens 60 Tage vor der Impfung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten und mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens vor der Anzahl von Tagen geimpft, die für das Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des Impfstoffs festgelegt ist. Im Tiergesundheitszeugnis muss vom Amtstierarzt/von der Amtstierärztin folgendes bestätigt sein: Tier(e) geimpft gegen Serotyp der Blauzungenkrankheit..(Serotyp einfügen) mit.. (Bezeichnung des Impfstoffs einfügen) mit inaktiviertem/modifizierten Lebendimpfstoff (Zutreffendes angeben) gemäß Anhang III Teil A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 Variante C, Stand 20.12.2016 Seite 8von 13

Verbringen von Zucht- Nutztieren gemäß Anhang III Z 6a) 6b) aus der österreichischen Sperrzone direkt (bzw. über eine Sammelstelle) in freies Gebiet in Mitgliedstaaten (außer Italien) einschließlich Schweiz in Sperrzone mit anderem Serotyp (anderen Serotypen) Schlachttiere aus der österr. Sperrzone in freies Gebiet in Österreich und in andere Mitgliedstaaten einschließlich Schweiz in Sperrzone mit anderem Serotyp (anderen Serotypen) AK-positiv getestet: Erster AK-Test frühestens 60 Tage vor der Verbringung und zweiter AK-Test frühestens 7 Tage vor der Verbringung Oder Erster AK-Test mindestens 30 Tage vor der Verbringung und AG-negativer Test frühestens sieben Tage vor der Verbringung Bei Tieren, die nicht nachweislich von gegen BTV-4 geimpften Muttertieren stammen und AKpositiv getestet werden, muss zur Differenzierung ein SNT gemacht werden, um den Serotyp festzustellen. Im Falle eines AK-positiven Ergebnisses auf BTV-8 sind die Bestimmungen gemäß Anhang III, Teil A Z 6 für eine Verbringung aus der BT-4-Sperrzone nicht zutreffend und daher nicht möglich. Im Tiergesundheitszeugnis muss vom Amtstierarzt/von der Amtstierärztin folgendes bestätigt sein: Das/die Tie(e) wurde(n) einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit.(Serotyp(en) angeben) gemäß Anhang III Teil A Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unterzogen. Schlachttiere (Voraussetzung: Betrieb und Tier nicht gesperrt) zur unmittelbaren Schlachtung: Keine AK AG-Untersuchung erforderlich; nur gesunde Tiere dürfen geschlachtet werden. Folgende Bedingungen sind einzuhalten: - in dem Ursprungshaltungsbetrieb ist mindestens 30 Tage vor dem Versendedatum kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten; - die Tiere werden innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im Bestimmungsschlachthof geschlachtet und Variante C, Stand 20.12.2016 Seite 9von 13

- die Verbringung erfolgt unmittelbar unter amtlicher Aufsicht, es sei denn, eine Ruhepause gemäß der VO (EG) Nr. 1/2005 wird an einer Kontrollstelle in derselben Sperrzone eingelegt; - die zuständige Behörde des Versandortes meldet die geplante Verbringung der Tiere der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere (Meldung mittels TRACES im IGH, innerösterreichisch telefonisch und schriftliche Dokumentation). Innerhalb Österreichs: AMA-Viehverkehrsschein - Zweck: Schlachtung Im Tiergesundheitszeugnis muss vom Amtstierarzt folgendes vermerkt sein: Tier(e) erfüllt/erfüllen die Bestimmungen von Artikel 8 Abs. 4 der VO 1266/2007 (4) Verbringen aus vektorgeschützten Betrieben Voraussetzung: Diese müssen gemäß Anhang II der VO 1266/2007 zugelassen sein und regelmäßig überprüft werden. Folgende Verbringungen wären demnach möglich: Gemäß Anhang III Z 2 Z 3 Z 4 der VO 1266/2007 in der gültigen Fassung. Variante C, Stand 20.12.2016 Seite 10von 13

(5) Verbringen von Samen, Eizellen und Embryonen aus der österreichischen Sperrzone befindlichen Besamungsstation Samendepot Haltungsbetrieb in freies Gebiet in Österreich und anderer Mitgliedstaaten einschließlich Schweiz in Sperrzonen mit anderem Serotyp (anderen Serotypen) (Artikel 8): Teil B. Samen: Bedingung in Anhang III B (a) Spendertiere wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung außerhalb einer Sperrzone gehalten Bedingung in Anhang III B (b) Spendertiere wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt; Bedingung in Anhang III B (c) Spendertiere wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung während des saisonal vektorfreien Zeitraums in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten und frühestens sieben Tage vor Beginn der Spermagewinnung mit negativem Ergebnis getestet. Bedingung in Anhang III B (d) Spendertiere wurden mindestens alle 60 Tage während der Spermagewinnung und zwischen 21 und 60 Tagen nach der letzten Gewinnung des zu versendenden Spermas mit negativem Ergebnis einem serologischen Test zum Nachweis von AK auf Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen Bedingung in Anhang III B (e) Spendertiere wurden mit negativem Ergebnis einem Erreger- Identifizierungstest unterzogen, der anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die entnommen wurden: i) zu Beginn und bei der letzten Gewinnung und ii) während des Zeitraums der Spermagewinnung: - mindestens alle sieben Tage bei einem Virusisolationstest - mindestens alle 28 Tage bei einem Polymerasekettenreaktions -test. In der entsprechen Tiergesundheitsbescheinigung ist folgendes einzutragen: Sperma von Spendertieren gemäß.(buchstabe, a, b, c, d e, Zutreffendes angeben) des Anhangs III Teil B der VO (EG) 1266/2007. Variante C, Stand 20.12.2016 Seite 11von 13

Teil C. Tiereizellen und -embryonen: In vivo gewonnene Embryonen und Eizellen von Rindern müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die am Tag der Gewinnung keine klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit aufwiesen (Anhang III C (Z 1). Embryonen und Eizellen von anderen Tieren als Rindern und in vitro erzeugte Rinderembryonen müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen (Anhang III C ): Bedingungen in Anhang III C (Z 1) In vivo gewonnene Embryonen und Eizellen von Rindern müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die am Tag der Gewinnung keine klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit aufwiesen. Bedingung in Anhang III C (Z 2 lit a) Spendertiere wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen außerhalb einer Sperrzone gehalten Bedingung in Anhang III C (Z2 lit b) Spendertiere wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt; Bedingung in Anhang III C Z 2 lit c) Spendertiere wurden zwischen 21 und 60 Tagen nach der Gewinnung der Embryonen/Eizellen mit negativem Ergebnis einem serologischen Test zum Nachweis von AK auf die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen Bedingung in Anhang III C Z 2 lit d) Spendertiere wurden mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest anhand einer Blutprobe unterzogen, die am Tag der Gewinnung der Embryonen/Eizellen entnommen wurde. In der entsprechen Tiergesundheitsbescheinigung ist folgendes einzutragen: Embryonen/Eizellen von Spendertieren gemäß..(nummer 1; Nummer 2 Buchstabe a, b, c d; Zutreffendes angeben) des Anhangs III Teil C Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007. Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG gilt nicht für Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die in Betrieben gehalten wurden, für welche veterinärrechtliche Verbots- Quarantänemaßnahmen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit gelten. Variante C, Stand 20.12.2016 Seite 12von 13

(6) Weitere Bedingungen für die Durchfuhr von Tieren = auch aus der österreichischen Sperrzone (Artikel 9): (gilt nicht während der saisonal vektorfreien Zeit) Definition Art. 2 (f): Durchfuhr von Tieren = die Verbringung von Tieren: i) aus durch eine Sperrzone ii) aus einer Sperrzone durch eine nicht mit Beschränkungen belegte Zone zurück zur selben Sperrzone iii) aus einer Sperrzone durch eine nicht mit Beschränkungen belegte Zone in eine andere Sperrzone. Die Durchfuhr von Tieren wird von der zuständigen Behörde genehmigt, sofern: a) die Transportfahrzeuge, in denen sie befördert werden, nach ausreichender Reinigung und Desinfektion am Verladeort mit zugelassenen Insektiziden und/ Abwehrmitteln gegen Insekten behandelt wurden. Diese Behandlung muss in jedem Fall vor dem Verlassen der Sperrzone dem Eintritt in die Sperrzone erfolgen; b) die Tiere in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt werden, falls während der Verbringung durch eine Sperrzone eine mehr als eintägige Ruhepause an einer Kontrollstelle vorgesehen ist. Ausnahmen dazu siehe Artikel 9 Absatz 2 der VO Nr. 1266/2007 idgf. Im Fall von im Artikel 9 definierten Verbringungen wird der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung folgender Wortlaut hinzugefügt (Eintrag in die entsprechende Gesundheitsbescheinigung Zusatzbescheinigung): Behandlung mit Insektizid/Abwehrmittel gegen Insekten (Name des Produkts einfügen) am (Datum einfügen) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007. Variante C, Stand 20.12.2016 Seite 13von 13