Bauplanungs- und Ingenieurbüro Hartmut Küster 08058 Zwickau Lessingstraße 18



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Referat 28 10 10 Die WEG als Bauherr- Aufgaben und Wechselwirkungen im Zusammenhang mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen- eine Einführung Wert muss auf das Wort Einführung gelegt werden. Das Thema ist zu komplex, um in 45 Minuten auch nur annähernd beleuchtet werden zu können. Ziel ist vielmehr, die Inhalte vorzustellen und anhand einiger Beispiele über die unbedingte Notwendigkeit eines vernünftigen, nicht bürokratisierten Arbeitsschutzes auf allen Baustellen zu informieren. Das Thema SI-GE (SIGE als Abkürzung aus dem Gesetzestext der Baustellenverordnung- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) ist im Bauwesen in aller Munde. Jeder spricht und mancher schimpft darüber. Wird es konkret, offenbaren sich oft große Wissenslücken und daraus Vorurteile, selbst bei unmittelbar am bau Beteiligten bis hin zum Bauleiter. Manchmal aufgrund negativer Erfahrungen mit viel bürokratischem Aufwand. Dies liegt definitiv nicht an den Vorschriften selbst, sondern an dem, was zuweilen daraus fabriziert wird. Die Maßnahmen zu SI- GE auf Baustellen können und werden, richtig verstanden und vernünftig eingesetzt, letztlich zu optimierten, sicheren Bauabläufen und verbesserter Wartung der erstellten Bauwerke führen. Jeder Unfall birgt persönliches Leid beim Betroffenen in sich, hat aber auch Konsequenzen auf den für die Ursachen schuldig Befundenen. Nicht selten kommt in Folge eines Unfalles oder von verfügten Baueinstellungen wegen Mängeln im Arbeitsschutz die Baustelle dadurch für Tage zum Erliegen. Die so entstehen Kosten überschreiten mit ziemlicher Sicherheit die der SIGE- Koordinierung. II Eine simple Feststellung: Um bauen zu können, muss eine Baustelle eröffnet werden. Was eigentlich ist eine Baustelle im Sinne des Arbeitsschutzrechtes: Eine Baustelle ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird, bei dem eine oder mehrere bauliche Anlagen auf Veranlassung eines Bauherren errichtet, geändert oder abgebrochen und die dazu gehörigen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchgeführt werden. (RAB 10) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch ihre Schwere auf dem Boden ruht. Die Errichtung einer baulichen Anlage- praktisch der Neubau; die Änderung einer baulichen Anlage ist deren nicht unerhebliche Umgestaltung, z. B. die Erneuerung von Dach und 1

Fassade, Neuinstallation von Bädern, komplexe Erneuerung von Fenstern mit Balkonanbauten. Einfache Instandhaltung, Instandsetzung, Reparatur und Bauunterhaltung gelten so nicht als Änderungen. Zu dieser Definition zählen Ausbesserungen, Reparaturen an Dach und Fassade, Belagwechsel, Austausch von Türen, Badrenovierung. So gesehen kann man vermuten, dass diese Arbeiten nicht unter die Baustellenverordnung fallen. Zumal Reparaturen auch nicht planerisch betreut werden. Planung von Bauvorhaben und plangerechtes Hadeln ist einer der Kerngedanken des SIGE- Prozesses. Bitte zu beachten, wenn solche Reparaturen und Instandhaltungen aber die voraussichtliche Dauer mehr als 30 Tage hat und mehr als 20 AN gleichzeitig tätig werden oder der Umfang der Arbeiten mehr als 500 Personentage beträgt, sollte man zwingend nach der Baustellenverordnung verfahren außerdem- im Zweifelsfalle empfiehlt RAB 10, nach der BaustellenV zu verfahren ( und den Zweifelsfall haben wir bestimmt immer dann, wenn etwas passiert ist) besonders bei Arbeiten mit tangierenden Publikumsverkehr (zum Beispiel Treppenhaus wird frisch gestrichen) sollte zwingend über ein einfaches Sicherheitskonzept für den Schutz der Passanten nachgedacht werden- es bestehen letztlich auch Verkehrssicherungspflichten. Wenn sich da niemand verantwortlich drum kümmert, passiert erfahrungsgemäß diesbezüglich allzu oft auch nichts. Weiterer Grundsatz: Baumaßnahmen müssen den öffentlich- rechtlichen Vorschriften genügen. Es ist dabei unerheblich, ob diese Baumaßnahmen genehmigungspflichtig nach Landes- Bauordnung sind oder nicht- siehe z.b. SächsBO 59. III- Vorschriften und Regeln Auf unserer Baustelle gelten nun also die Bestimmungen der Baustellenverordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10.06.1998 / Neben der Baustellenverordnung wirken bei Baumaßnahmen weitere Gesetze für den Arbeitsschutz bei Bauarbeiten und auf Baustellen. Kurze Auflistung wesentlicher Vorschriften: Staatliche Vorschriften und Regeln Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Schwerpunkt Richtung Unternehmen Baustellenverordnung (BaustellV) Schwerpunkt Richtung Bauherr PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) Persönliche Schutzausrüstung Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) Chemikaliengesetz (ChemG) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Geräte und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 2

Konkretisierungen Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB zur BaustellV), Arbeitsstättenregeln (ASR zur ArbStättV) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS zur GefStoffV) Vorschriften der Unfallversicherungsträger Genannte Gesetztes- und Verordnungstexte sind zumeist frei im Internet abrufbar, zumindest derzeit noch. IV Besondere Verantwortung des Bauherren nach Baustellenverordnung Der Bauherr trägt hier eine gesonderte Verantwortung. Er ist Veranlasser des Bauvorhabens, er muss praktisch nicht nur das Bauwerk bestellen sondern auch die zur Errichtung desselben erforderliche Sicherheit mit einkaufen. Baustellenverordnung Für den Bauherrn entsteht aus den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften eine Vielzahl von Pflichten. Beispiel : z.b. Landesbauordnung SN 53- Grundpflichten Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Pflichten des Bauherrn aus Baustellenverordnung, er muss diese Pflichten selbst wahrnehmen oder auf geeignete Vertreter rechtskräftig delegieren: Vorankündigung bei der Behörde falls erforderlich Bestellung eines Koordinators, so erforderlich Erstellung eines SIGE- Planes, so erforderlich Zusammenstellen einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach 4 Arbeitsschutzgesetz, Der Bauherr und jeder am Bau Beteiligte muss beachten, dass der SI-GE-Ko- Gedanke bei einem Bauvorhaben über drei Phasen läuft: Planung Ausführung spätere Nutzung 3

Bei der Bestellung des Koordinators hat der Bauherr diesem Fakt Rechnung zu tragen, damit es nicht zu Informationsverlusten bei möglicher Aufteilung dieser Aufgabenkomplexe auf mehrere Personen kommt. V- Vorankündigung zum Bauvorhaben im Sinne SI-GE Wann ist eine Vorankündigung erforderlich Die Vorankündigung nach Baustellenverordnung ist abhängig von der Dauer und Besetzung der Baustelle mit Arbeitnehmern. Vorankündigung hat zu erfolgen, wenn die Arbeiten auf der Baustelle voraussichtlich länger als dreißig Arbeitstage dauern und mehr als 20 AN gleichzeitig tätig werden. Oder die Baustelle dauert voraussichtlich länger als 500 Personentage. Beispiel 1: i.m. 8 Arbeitnehmer sanieren im Einschichtbetrieb ein Haus in 50 Arbeitstagen: 8 x 50= 400 Personentage, keine Meldung Beispiel 2 i.m. 8 Arbeitnehmer sanieren im Zweischichtbetrieb ein Haus in 35 Arbeitstagen : 8 x 2 x 35 = 560 Personentage - Meldung Die Ankündigung geht an die je nach Territorium zuständige Behörde, z.b. Gewerbeaufsicht. Die Ankündigung ist in Kopie auf der Baustelle sicher auszuhängen. Formular bzw. erforderlicher Inhalt nach RAB 10 Bei Änderungen der Voraussetzungen aktualisieren. Die Vorankündigung sollte spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle bei der Behörde vorliegen. VI- Bestellung eines Koordinators nach SI-GE (Baustellenverordnung) SIGE - Koordination, sprich mind. eine kompetente Person welche sich um den Arbeitsschutz auf der Baustelle kümmert, ist im Regelfalle immer erforderlich Ausnahme: Die Arbeit wird nur von einer Firma mit ausschließlich eigenen Arbeitnehmern ausgeführt. Aber auch hier sollte der Bauherr prüfen, ob sich nicht Pflichten zum Beispiel in Richtung Verkehrssicherungspflicht gegenüber Mietern ergeben, die besprochen, festgelegt und kontrolliert, sprich koordiniert werden müssen. Beispiel: Beauftragte GU- Firma beschäftigt SUB- Unternehmer, SIGE- Koordination erforderlich. Beispiel: Bauherr beauftragt 2 Firmen, SIGE- Koordination erforderlich 4

Grundsatz: Die Anzahl der real auf der Baustelle anwesenden Firmen ist das entscheidende Kriterium. VII - Wer darf SI- GE - Koordinator sein BaustellV - keine gesonderten Qualifikationsnachweis, kein ges. Ausbildungsberuf Koordinator darf auch der Bauherr oder einer seiner Mitarbeiter sein, so geeignet, ansonsten muss der Bauherr diese Aufgabe delegieren Bauherr muss sich von der Eignung des Koordinators überzeugen. Hier kann er verlangen, dass der Koordinator für das konkrete Bauvorhaben Kenntnisse und Erfahrungen nachweist (Zeugnisse, Referenzen, Bescheinigungen) Koordinators muss vom Bauherrn in die Lage versetzt werden, sich seiner Arbeit ausreichend und wirkungsvoll widmen zu können ( Vollmachten, Umfang der zu leistenden und zu vergütenden Stunden) Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen. Vertraglich zu regeln sind insbesondere der Umfang seiner Leistungen, die erforderliche Einsatzzeit, ggf. seine Befugnisse und der Versicherungsschutz. Der beauftragte Unternehmer oder Bauleiter als SIGE - Koordinator Bei kleineren Bauvorhaben kann es durchaus zweckmäßig sein, dass die SIGE-Koordination für die Ausführung des Bauvorhabens auch dem Bauleitenden Planer/ Architekten oder Bauleiter gem. LBO oder einem beauftragtem Unternehmer (auch GU) übertragen wird. Es ist aber stets eine konkrete Bestellung erforderlich, zur Sicherheit immer Schriftform. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Bauherr bereits bei der Planung der Ausführung seinen Verpflichtungen nach BaustellV nachgekommen ist und dem/den Unternehmen die notwendigen Vorgaben aus den vorangegangenen Planungsschritten zur Verfügung stellt. Beachte aber: Mögliche Interessenkonflikte (z. B. Baufortschritt kontra notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen), wenn z.b. Unternehmer und Koordinator eine Person sind. In der Praxis hat sich die getrennte Beauftragung eines Koordinators oder auch mehrerer auf jeden Falle bei größeren Bauvorhaben- bewährt, da sowohl Unternehmer als auch Bauleiter erfahrungsgemäß mit ihrer Hauptaufgabe und den damit verbundenen technischen, terminlichen und Kostenproblemen schon genug belastet sind. Nicht zulässig ist es, dem Bauleiter oder einem beauftragten Unternehmer nachträglich alle Pflichten des Bauherrn pauschal zu übertragen. VIII - Erforderliche Qualifikation des Koordinators nach RAB 30 Baufachliche Ausbildung als geprüfter Polier, Meister oder Techniker (bei Schwierigkeits- Stufe des Bauvorhabens 1) oder Architekt/ Ingenieur (bei Stufe 2) Nachweisbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit Arbeitsschutzfachliche und Koordinationskenntnisse 5

Berufliche Erfahrung im einschlägigem Arbeitsgebiet von mindestens 2 Jahren in Planung und/ oder Ausführung Spezielle Koordinatorenkenntnisse über die Aufgaben und Pflichten des Koordinators nach Baustellen- VO. Stufe 1 geringe bis mittlere sicherheitstechnische, organisatorische, spezifische, geringe Anzahl Beschäftigter insgesamt und in Gleichzeitigkeit/ EFH/ DHH/ kleine Verwaltungs- und Gewerbebauten, keine Gefährdungen nach Anh. II 2/3/6/7/8/9/10 der BaustellV. Stufe 2 der ganze Rest Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie die speziellen Koordinatorenkenntnisse können in der Regel entweder im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung nach Anlagen B und C RAB 30 oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben sein. Koordinatoren können arbeitsschutzfachliche und spezielle Koordinationskenntnisse in dafür von verschiedenen Lehrgangsträgern angebotenen Lehrgängen erwerben- siehe Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Die Lehrgangsinhalte sind geregelt vorgegeben. Diese Lehrgangsbesuche sind ein sicherer Anhaltspunkt für Schulung und Qualifizierung. Eine regelmäßige Weiterbildung der Koordinatoren sehen die BaustellV und die RAB explizit nicht vor. Da sich jedoch die Vorschriften und Regeln und auch der Stand der Technik ständig verändern, ist eine permanente Aktualisierung der Kenntnisse zwingend erforderlich. Diese kann z. B. auch durch regelmäßige Weiterbildung der Koordinatoren durch Lehrgangsträger erfolgen, wenn die Koordinatoren ihre Kenntnisse nicht selbst anhand der Literatur, des Internets usw. aktualisieren. Der Koordinator muss letztlich geeignet für die Aufgabe sein, die RAB gibt hierzu Empfehlungen. IX - Aufgaben des Koordinators Informationen verständlich und verfügbar zu machen Abstimmen der für die einzelnen Arbeiten vorzusehenden Arbeitsschutzmaßnahmen falls erforderlich den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erstellen, pflegen und optimieren er ist der Berater und Helfer des Bauherrn und der sonstigen am Bau Beteiligten in Belangen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Planung der Ausführung und der Ausführung selbst. Der Koordinator ist nicht für alle Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf der Baustelle verantwortlich, seine Tätigkeit entbindet zum Beispiel nicht den jeweiligen Unternehmer von seinen Pflichten. Nach 3 BaustellV ist der Koordinator für die Koordination der in der BaustellV verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens als auch bei der Koordinierung der Bauausführung verantwortlich. 6

Dazu hat er u. a. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan- so erforderlich- als wichtige Informationsgrundlage für alle Arbeitgeber zu erstellen, ihre Zusammenarbeit zu organisieren und die Überwachungsmaßnahmen der einzelnen Arbeitgeber zu koordinieren. Er hat mit seiner Tätigkeit dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten. Darüber hinaus dient seine Tätigkeit auch einem ungestörten Bauablauf und soll effektive spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ermöglichen. Der Koordinator ist nur dem Bauherren bzw. dem vom Bauherrn beauftragten Dritten verpflichtet. Kraft Gesetzes hat der Koordinator keine Weisungsbefugnis, dies kann aber vertraglich durch den Bauherren in der Vertragskette konkret und nachvollziehbar anders geregelt werden. Diese konkrete Regelung hat Relevanz im Haftungsfall. Bei Gefahr im Verzug muss der Koordinator einschreiten, die Gefahr sofort unterbinden, den Bauherrn informieren sowie ggf. die für den Arbeitsschutz zuständige staatliche Aufsichtsbehörde und den Unfallversicherungsträger einschalten. Beispiel: Das Amtsgericht Obernburg verurteilte einen Koordinator rechtskräftig zu 2.800 Geldstrafe, weil er fahrlässig durch pflichtwidriges Unterlassen der zur Erfolgsabwendung erforderlichen Handlung einen anderen an der Gesundheit geschädigt habe, strafbar als fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen. Dem an dieser Baustelle tätigen Koordinator wurde seitens des Gerichts vorgeworfen, dass er es als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator unterlassen hätte, die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen vor Arbeitsbeginn konkret mit den ausführenden Firmen festzulegen und abzustimmen. Aus dem Urteil: Sie hätten jedoch erkennen können und müssen, daß auf der Baustelle Arbeiten ohne Absturzsicherung durchgeführt wurden und hätten Abhilfemaßnahmen einleiten müssen. Weiterhin hätten Sie erkennen können und müssen, daß das Unterlassen dieser Abhilfemaßnahmen einen Arbeitsunfall nach sich ziehen konnte. Der Unfall hatte für Sie vorhersehbar und vermeidbar zur Folge, daß sich der Arbeiter... lebensgefährlich verletzte. Er zog sich einen Schädelbasisbruch zu und erlitt Brüche des Brust- und Halswirbels. Er war mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankt. AZ: Cs 103 Js 2067/01, Amtsgericht Obernburg, Zweigstelle Miltenberg X - Untersuchungen haben ergeben, dass etwa zwei Drittel der Unfälle am Bau auf Planungsfehler und mangelnde Organisation zurückzuführen sind. Bereits bei der Planung der Bauausführung müssen die Voraussetzungen für eine effektive Koordination und Durchsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen geschaffen und damit die Weichen für eine sichere und gesundheitsgerechte Ausführung des Bauvorhabens gestellt werden. 7

Das Arbeitsschutzgesetzt spricht in erster Linie den Unternehmer an. Dennoch müssen die anderen am Bau Beteiligten, also auch Architekten und andere Planer bei ihren Arbeiten am Bauvorhaben die allgemeinen Grundsätze des 4 Arbeitsschutzgesetz beachten. Das Projekt ist also so zu planen, dass bei Nutzung des Objektes eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird. Die Baumaßnahmen müssen den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene widerspiegeln (zum Beispiel auch Besonnung und Lärmschutz, Raumhöhen, erforderliche Rutschhemmung von Belägen usw.). Die Planungen müssen den zugedachten Aufgaben Rechnung tragen. Auf nicht vermeidbare Gefährdungen bei der Wartung von baulichen Anlagen ist frühzeitig hinzuweisen usw. Bei kleineren Planungsvorhaben macht es Sinn, dass der/ ein Planer selbst der beauftragte Ansprechpartner in Richtung SI- GE- KO ist. Größere Vorhaben mit mehreren Planern bedürfen aber in aller Regel des separaten Koordinators oder sogar mehrerer im Team. Der SI-GE-KO- Gedanke wird besonders bei der Ausführungsplanung und Ausschreibung relevant. Honorierung Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) kann für die Honorierung der Koordinationsleistungen nicht herangezogen werden. Leistungen der Koordinatoren nach BaustellV sind daher weder Grundleistungen noch besondere Leistungen nach HOAI. Es herrscht die Auffassung, dass es sich um zusätzliche Leistungen handelt, die in der HOAI nicht geregelt sind und gesondert honoriert werden müssen, wie z. B. bei Fachplanern. Honorarempfehlungen enthält z. B. "SiGeKo - Praxishilfe zur Honorarermittlung für Leistungen nach der Baustellenverordnung", September 2001 Heft 15 der Schriftenreihe des AHO- Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.v. XI - SIGE- Plan Der SI- GE- Plan ist nicht bei allen Bauvorhaben erforderlich. Beispiel: So die Arbeiten auf der Baustelle voraussichtlich nicht länger als dreißig Arbeitstage dauern und nicht mehr als 20 AN gleichzeitig tätig werden oder wenn die Baustelle voraussichtlich nicht länger als 500 Personentage dauert, braucht es keinen gesonderten SIGE- Plan. Klassischer Fall- die meisten Eigenheime. Hier genügt der Koordinator. Sobald aber s.g. gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung zum Tragen kommen und auch bei größeren Bauvorhaben als eben genannt wird immer ein SIGE- Plan 8

erforderlich. Das ist schon bei Arbeiten mit Absturzhöhen ab 7 Metern und Baustellendauer > 500 Personentage der Fall. Die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes wird in RAB 31 genauer geregelt. Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen Aufzeigen gewerkbezogener Gefährdungen und deren Auswirkungen auf andere Gewerke Besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten (nach Anhang II der BaustellV) Der SIGE- Plan soll anschaulich und leicht verständlich darstellen: Arbeitsabläufe, die Beziehungen der Abläufe untereinander und daraus resultierende mögliche Gefährdungen innerhalb des Gewerkes und zu anderen Gewerken hin. Mit Terminen untersetzte Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen. zu beachtende Arbeitsschutzbestimmungen Der Plan ist fortzuschreiben, Fortschreibung gemäß den konkreten Gegebenheiten der Baustelle. Spezielle Fälle Bei Arbeiten unter bewohnten Bedingungen muss auch den damit verbundenen speziellen Gefährdungen Rechnung getragen werden. Beispiel: Treppenhaus wird saniert, Geländer muss erneuert werden. Hier müssen Maßnahmen erarbeitet und umgesetzt werden, die einerseits den Schutzbedürfnissen der eingesetzten Arbeitnehmer, andererseits aber auch den Belangen der Bewohner Rechnung tragen (sichere Zugangs- und Fluchtwege als nur ein Beispiel). Die Bauordnung enthält einen Grundsatz. Auch wenn eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist, ist der Bauherr trotzdem nicht von der Einhaltung öffentlich- rechtlicher Vorschriften entbunden. Beispiel- einfacher Geländerwechsel. Es kann der Fall eintreten, dass kein Koordinator erforderlich ist (eine Firma am Arbeiten) und kein SIGE- Plan gebraucht wird. Trotzdem treffen den Bauherren diesmal die Verkehrssicherungspflichten, die ihn zu entsprechenden Absprachen mit den Beteiligten zwingen. XII Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser Im Jahre 2003 wurden ca. 6.500 spezielle Baustellenrevisionen zur Umsetzung der vier zentralen Anforderungen der BaustellV (Vorankündigung, Koordinator, SiGePlan, Unterlage) durchgeführt. Im Jahre 2004 waren es ca. 3500 derartige Revisionen. 9

Ergebnis: Konsequente und vernünftige Anwendung trägt zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen bei. Koordination vor Ort mit erheblichen Verbesserungspotenzialen. Mit anderen Worten: Große, schöne und unübersichtlich bunte SIGE- Pläne nutzen wenig, wenn sie nicht mit wenigen Blicken und leicht verständlich als Arbeitsmittel gebraucht werden können und wenn der Koordinator seinen Aufgaben nicht intensiv nachkommt oder nachkommen kann. Umfang und äußeres Erscheinungsbild eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans sind nicht vorgeschrieben, z. B. kann der SIGE- Plan auch die Form eines entsprechend ergänzten Bauablaufplans haben. XII Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage RAB 32 Mit solcher Unterlage schafft der Bauherr/Koordinator eine Voraussetzung für die sicherheitsund gesundheitsgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche und sichere Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage. Die Unterlage soll ein sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten an der baulichen Anlage (z. B. Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten) ermöglichen. Auch hier sollte sie den Belangen der Nutzer selbst Rechnung tragen. Die Unterlage ist zu erstellen, wenn mehr als ein Arbeitgeber an der Ausführung der Baumaßnahme beteiligt ist. Jeder Einzelunternehmer sollte für seine Leistungen solche Wartungs- und Pflegeanweisungen liefern. Es geht hier also um die Zusammenführung und Harmonisierung aller dieser Dokumente, speziell unter Aspekten des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. XIII SIGE und Vertrag Die Erbringung einer Bauleistung wird nach dem im Bürgerlichen Gesetzbuch BGBgeregelten Werkvertragsrecht beurteilt. Dies sind speziell derzeit etwa 25 Paragrafen, die zum Teil seit dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 gelten. Beim nach BGB wirksamen Bauvertrag ist der Werkunternehmer zur mangelfreien Errichtung der vertraglich vereinbarten Bauleistung, der Besteller des Werkes zur Zahlung des vereinbarten Werklohnes verpflichtet. Die Vertragsparteien können wirksame abweichende Vereinbarungen treffen. Das Werkvertragsrecht des BGB ist aber kein spezifisches Bauvertragsrecht. In Würdigug dieser Tatsache wurde vom Gesetzgeber bereits 1926 die VOB, die Verdingungsordnung für Bauleistungen, eingeführt. Die VOB wurde seither wiederholt und zuletzt im Jahr 2006 geändert. Seit 2002 heißt sie Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Die VOB gilt nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrages, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Die Bestimmungen der VOB haben dann die Qualität von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. 1 0

Die VOB selber besteht aus den Teilen A, B und C. Für nicht öffentlichen Baubereich kommen die Teile B und C infrage. Teil C- Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Hier werden konkrete Anforderungen an Leistungsbeschreibung, Ausführung und Abrechnung aufgestellt. Zentrale vertragsrechtliche Aussagen enthält der Teil B der VOB. Hier werden die für den Bereich des Baurechts lückenhaften Regelungen des BGB-Werkvertragsrecht ergänzt und geändert. Unsere deutsche Rechtsprechung betrachten das Regelwerk der VOB/B als ein im "ganzen ausgeglichenes, dem Interesse beider Vertragsparteien gerecht werdendes und an den Erfahrungen der Praxis ausgerichtetes Vertragswerk". Als Schwachpunkt wird bei VOB eine von fünf (BGB) auf lediglich vier Jahre (VOB/B) verkürzte Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für Bauleistungen gesehen. Dies kann aber durch entsprechend Vertragsvereinbarungen geheilt werden, ohne dem Charakter der VOB als AGB entgegenzuwirken. Bewährt haben sich in meiner Praxis vorgeprüfte Formularverträge, die von verschiedenen Anbietern bezogen werden können. SIGE- Koordination als Nebenleistung eines bauausführenden Unternehmens kann nicht als Nebenleistung an ein bauausführendes Unternehmen übertragen werden, sondern ist im Sinne der VOB immer eine besondere Leistung mit zu vereinbarendem Vergütungsanspruch. XIV Nötiger Mindestversicherungsschutz für Bauherren Bauherren- Haftpflicht Gegen Personen- und Sachschäden/ Schadensersatzansprüche wegen mangelnder Verkehrssicherheit/ ungenügende Baustellenabsicherung und Beauftragung unzureichend qualifizierter Fachleute und Handwerker Bauleistungsversicherung Versichert sind Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für den Rohbau, Ausbau oder Umbau. Gegen unvorhersehbar eintretende Schäden, z.b. Extremwetter, mut- oder böswillige Beschädigungen oder fahrlässiges Handeln von Bauarbeitern. Blitz, Feuer, Diebstahl extra. Versicherung kann umgelegt werden. Haus- und Grundbesitzer Haft für Vermieter. Wohngebäudeversicherung bei Brand, Leitungswasser, Elementarschaden. * Ende der Ausführung * 1 1

Bauplanungs- und Ingenieurbüro Hartmut Küster 08058 Zwickau Lessingstraße 18 Wichtig: Vorstehende Ausführungen wurden mit Sorgfalt erarbeitet. Sie können bitte nur als eine erste allgemeine Information zum Problemkreis genommen werden. Sie ersetzen nicht erforderliche fachliche Qualifikationen, Ausbildung und Befähigungen zum Themenkreis sowie objektkonkrete Problembetrachtung am jeweils konkreten Objekt. Arbeits- und Erkenntnisstand 10/2010. Durch geänderte Gesetzeslage und Rechtssprechung können sich andere Auffassungen ergeben. Im Zweifelsfalle gilt immer der aktuelle Gesetzes- oder Vorschriftentext in seiner jeweils zutreffenden Fassung. Wir sind stets bemüht, unsere Vorträge auf dem aktuellsten Stand zu halten. Dennoch können wir keine Gewähr für Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Haftungsansprüche gegen uns, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Seite entstehen, sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn es liegt nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits vor. Alle innerhalb unserer Darlegungen genannten Marken und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichnungsrechtes und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein durch bloße Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Marken nicht durch Rechte Dritter geschützt sind. Im Vortrag genannte Produkte sind nur zur Verdeutlichung des Anliegens der dargebotenen Information gewählt. Bei nachgewiesener Gleichwertigkeit anderer Produkte sei hiermit auf diese Möglichkeit hingewiesen. Sollten Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen, bleiben die übrigen Teile von Inhalt und Gültigkeit her davon unberührt. Maskulinum/ Femininum bei der Wortwahl: Sollte im vorliegenden Text oder Schriftsätzen des IB Küster die maskuline oder feminine Form gewählt sein, wo beides möglich wäre, so dient dies ausschließlich Gründen der Lesbarkeit, Angaben gelten selbstverständlich. so zutreffend, auf Angehöriger beider Geschlechter. Weitere Verwendung der Unterlagen bitte nur in Abstimmung mit dem IB Küster. Anhang: 1 2

Bauplanungs- und Ingenieurbüro Hartmut Küster 08058 Zwickau Lessingstraße 18 1 3

Seite 14, weil ein Dokument nie mit Seite dreizehn enden sollte. 1 4