Schiedsverfahren MRSA- Eradikationstherapie
Richtlinie häusliche Krankenpflege Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 23. Januar 2014 beschlossen, die Leistung Durchführung der Sanierung von MRSA-Trägern mit gesicherter Diagnose in das Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie aufzunehmen. Der Beschluss ist am 01.05.2014 in Kraft getreten. Folgende Leistungen sind in der Richtlinie benannt: Applikation einer antibakteriellen Nasensalbe oder eines antiseptischen Gels Mund- und Rachenspülung mit einer antiseptischen Lösung Dekontamination von Haut und Haaren mit antiseptischen Substanzen
Richtlinie häusliche Krankenpflege Außerdem können in Verbindung mit den MRSA Sanierungsmaßnahmen als begleitende Maßnahmen Textilien, die mit Haut oder Schleimhaut Kontakt haben, täglich wechseln und Gegenstände, die mit Haut oder Schleimhaut Kontakt haben, täglich desinfizieren in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen ausnahmsweise der regelhaft gegebene Anspruch auf Erbringung dieser Leistungen nach dem SGB XI nicht gegeben ist verordnet werden. Die begleitenden Maßnahmen des Wäschewechsels und der Desinfektion sind regelhaft Leistungen, die im Bereich der pflegerischen Grundversorgung und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach SGB XI erbracht werden. Genehmigungsfähig nur bei nicht-eingestuften Patienten
Richtlinie häusliche Krankenpflege Die Versorgung sollte grundsätzlich nach dem Sanierungsschema erfolgen. Es gibt Hinweise aus Fachgesellschaften etc., dass eine Sanierung nur erfolgsversprechend ist, wenn ein Maßnahmenbündel durchgeführt wird. Tipp für die Zusammenarbeit mit dem Arzt: Auf der Verordnung sollten möglichst auch die einzelnen Leistungen unter der Angabe von Frequenzen aufgeführt werden: 3x tgl. Applikation Nasensalbe 3x tgl. Mund- und Rachenspülung 1x tgl. Dekontamination von Haut und Haaren
Richtlinie häusliche Krankenpflege Verordnung durch Hausärzte? Die Leistung ist verordnungsfähig im Rahmen der vertragsärztlich abrechenbaren Behandlung und Betreuung von Trägern mit MRSA. Die Krankenkassen haben angedeutet, dass ihrer Einschätzung nach die Leistung nur von besonders zertifizierten und fortgebildeten Ärzten verordnet werden kann. Das Genehmigungsverhalten der Krankenkassen ist abzuwarten. In anderen Bundesländern sind zu dieser Frage keine Probleme bekannt. Bitte halten Sie uns hierzu auf dem Laufenden.
Vergütungsvereinbarung / Schiedsverfahren Die Verhandlungen erfolgten gemeinsam mit dem vdek und der Arbeitsgemeinschaft aus BKK/IKK/Knappschaft. Nachdem die Verhandlungen zunächst scheiterten, wurde im Rahmen eines Schiedsverfahrens unter Beachtung der Einschätzung der Schiedsperson folgender Vergleich geschlossen: Applikation einer antibakteriellen Nasensalbe: Leistungsgruppe I Mund- und Rachenspülung: Leistungsgruppe I Dekontamination von Haut und Haaren: Grundpflege SGB V x 1,5 Begleitende Maßnahmen: Hauswirtschaft SGB V Die Vergütungen gelten je Hausbesuch und können parallel und neben weiteren HKP- Leistungen abgerechnet werden.
Vergütungsvereinbarung / Schiedsverfahren Neben dreijährig examinierten Pflegefachkräften darf für alle Leistungen der Personenkreis eingesetzt werden, der für die jeweilige Kassenart in der Leistungsgruppe I akzeptiert ist (keine Mitarbeiter ohne formale Qualifikation). Die Dekontamination von Haut und Haaren darf ausschließlich durch dreijährig examinierte Pflegefachkräfte erbracht werden.
Vergütungsvereinbarung / Schiedsverfahren Verordnung: 9.5. 13.05.2016 Durchführung MRSA-Sanierung ; 3 x tgl. Applikation Nasensalbe, 3 x tgl. Mund- und Rachenspülung und 1 x tgl. Dekontamination. Außerdem Dauerverordnung 2 x tgl. Medikamentengabe + An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen Abrechnung Vormittags Mittags Abends Medikamentengabe 9,82 Applikation Nasensalbe 9,82 Medikamentengabe 9,82 Applikation Nasensalbe 9,82 Mund und Rachenspülung 9,82 Applikation Nasensalbe 9,82 Mund und Rachenspülung 9,82 MRSA Zuschlag 2,21 Mund und Rachenspülung 9,82 Dekontamination 32,33 MRSA Zuschlag 2,21 MRSA Zuschlag 2,21 64, 21,85 31,67 117,52
Vergütungsvereinbarung / Schiedsverfahren Erläuterungen: jede MRSA-Leistung wird getrennt abgerechnet bei jedem Hausbesuch kann der MRSA-Zuschlag berechnet werden HKP-Leistungen werden separat berechnet, nach der bisherigen Systematik (eine Leistung je Hausbesuch) Das Ergebnis des Schiedsverfahrens wird nach und nach in die Vergütungsvereinbarungen eingearbeitet. Gültig ist der Vergleich ab 01.04.2016.
Informationen zum Thema MRSA bpa-arbeitshilfe Leitfaden zur Durchführung einer MRSA-Eradikationstherapie www.rki.de www.mre-netzwerk-bw.de
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit