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Transkript:

GZ. RV/7500260/2014 Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz über die Beschwerde des Bf. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom 28. Oktober 2013, Zl. MA 67- PA-722130/3/6, wegen Verwaltungsübertretung gemäß Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 240,00 auf EUR 200,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auf 40 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß 64 Abs. 2 VStG mit EUR 20,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. Der Beschwerdeführer hat gemäß 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) durch den Beschwerdeführer ist gemäß 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kostenbeitrag) beträgt EUR 220,00 und ist gemäß 52 Abs. 6 VwGVG ivm 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: "Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen am 16.7.2013 um 09:27 Uhr in WIEN 7, ANDREASGASSE 1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. 6 mit den tatsächlichen Entwertungen 16.7.2013, 09:30 Uhr, sowie Spuren entfernter früherer Entwertungen befand. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. Der Stadt Wien, Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 240,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, in der geltenden Fassung, EUR 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher EUR 264,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte, als Beschwerde geltende Berufung wie folgt: "Ich erhebe Berufung hinsichtlich Schuld und Strafe. Begründung: Ich bleibe bei meinen Einspruchsangaben, in welchen ich darauf hingewiesen habe, dass ich keinesfalls einen manipulierten Parkschein verwendet habe, sondern, dass es sich lediglich um Druckspuren handelt, da ich beim Schreiben 'immer zu fest mit dem Kuli aufdrücke'. Den Parkschein kann ich, wie bereits angegeben, nicht mehr vorlegen, da ich ihn nicht aufbewahrt habe. Ich ersuche um Einstellung des Verfahrens. Angaben über die persönlichen Verhältnisse: Beruf: Sozialarbeiter Einkommen ca. EUR 1.600,-- netto keine Sorgepflichten" Aus den der Beschwerde beigeschlossenen Verwaltungsakten ist Folgendes ersichtlich: Die Notiz des Überwachungsorganes lautet: "tat. entw. 160713 0930 mit schwarzem stift, entf entw monat juni tag5, 11, 15, 28. Std 7, 8, 10, 11. Min 0. Erkannt an vertiefungen und restkreise." Seite 2 von 6

Mit Strafverfügung vom 27. August 2013 wurde dem Bf. folgende Verwaltungsübertretung angelastet: Sie haben am 16.7.2013 um 09:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 7, Andreasgasse 1 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der/die Parkschein/e Spuren von entfernten Entwertungen aufwies/en. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parkscheinnummer/n wurde/n in der Anzeige festgehalten. Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung mit E-Mail vom 9. September 2013 Einspruch: "Ich erhebe entschieden Einspruch gegen die Strafverfügung. Laut Beschreibung wurden auf einem Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen gesichtet. Das ist natürlich NICHT richtig. Wie soll man denn mit einem Kugelschreiber diese Spuren entfernen? Weiters waren das nur 'DRUCKSPUREN', d.h. ich drücke immer zu fest hinein, sodass die nächsten Parkscheine immer diese Druckspuren aufweisen. Dieses hat ihr Mitarbeiter gesehen, und nichts anderes. Leider schreibe ich immer sehr fest. Das war immer so bei mir. Außerdem habe ich eine Anzeigeverständigung von ihrem Mitarbeiter erhalten. Darin sind keine Parkscheinnummer aufgeführt. D.h. sie haben die Nummer NICHT aufgeschrieben. Ich bitte daher um eine Kopie von diesem angeblichen Parkschein-Foto. Ich selber habe diesen Parkschein leider nicht mehr zur Verfügung. Außerdem bin ich zutiefst enttäuscht über die Höhe der Forderung. EUR 240,-- für eine angebliche falsche Entwertungen, die nicht nachweisbar sind, sind für mich nicht nachvollziehbar. Ich bitte um Übermittlung der Beweise, ansonsten bitte ich um Zurückziehung der Forderung. Ich bitte um Rückmeldung. Vielen Dank! Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden dem Bf. der automationsunterstützte Auszug der Anzeigedaten samt Zusatzvermerken und das bei Anzeigelegung angefertigte Foto in Kopie zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig haben Sie die Gelegenheit, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben ( 10 Verwaltungsstrafgesetz VStG 1991). Das Antwortschreiben lautet wie folgt: Leider kann ich die Beweise, wie aufgelistet, NICHT erkennen. Ich sehe keine Vertiefungen bzw. Restkreise! Selbst 2 weitere Bekannte konnten nichts erkennen! Ich bleibe weiterhin bei meiner Meinung (siehe Mail vom 09.09.13). Es waren Druckspuren (auch wenn ich am Beweisfoto nichts erkennen kann). Außerdem sehe ich nicht ein, warum ich zahlen muss, solange ich unschuldig bin und korrekt den Parkschein ausgefüllt habe?!?! Seite 3 von 6

Laut dem Schreiben soll ich meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekanntgeben. Ich habe ein Einkommen von ca. EUR 1600,-- und muss Kredite zahlen (insgesamt ca. EUR 1000,--). Hinzu kommen noch die Fixkosten wie Strom, Gas, Haushaltsversicherung, Lebensmittel, Autoversicherung, etc.! Sie können sich ausrechnen, dass nicht viel übrig bleibt mit Monatsende! Ich bitte erneut um Zurückziehung der Forderung. Vielen Dank! Über die Beschwerde wurde erwogen: Mit Straferkenntnis vom 28. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung angelastet: Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen am 16.7.2013 um 09:27 Uhr in WIEN 7, ANDREASGASSE 1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. 6 mit den tatsächlichen Entwertungen 16.7.2013, 09:30 Uhr, sowie Spuren entfernter früherer Entwertungen befand. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Der Bf. bekämpft das Straferkenntnis mit der Begründung, er habe keinen manipulierten Parkschein verwendet, vielmehr habe es sich bei den Beanstandungen lediglich um Druckspuren gehandelt, da der Bf. beim Schreiben 'immer zu fest mit dem Kuli aufdrücke'. Dem Bf. ist Folgendes entgegenzuhalten: Im Begründungsteil des Straferkenntnisses wurde ins Treffen geführt: "Wenn Sie die Verwendung eines manipulierten Parkscheines bestreiten, so hätten Sie dies der Behörde durch Vorlage des gegenständlichen Parkscheines glaubhaft machen können. Ein Hinweis, welcher die Aufbewahrung von verwendeten Parkscheinen betrifft, ist sowohl der Anzeigeverständigung als auch der Rückseite von Parkscheinen zu entnehmen." Diesen Ausführungen setzte der Bf. entgegen, er könne den Parkschein, wie bereits (im Einspruch vom 9. September 2013) angegeben, "nicht mehr vorlegen, da ich ihn nicht aufbewahrt habe". Es lag am Bf. den Parkschein aufzubewahren oder nicht aufzubewahren; bewahrte er ihn nicht auf bzw. kann er ihn nicht vorlegen, fällt ihm dies zur Last. Zur Höhe der Strafe ist auszuführen: 4 Abs. 1 Parkometergesetz bestimmt: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Der Bf. hatte in seinem E-Mail vom 24. Oktober 2013 sein Einkommen mit ca. EUR 1.600,00 beziffert und darauf hingewiesen, er müsse "Kredite [ab]zahlen" und bleibe abzüglich der "Fixkosten wie Strom, Gas, Haushaltsversicherung, Lebensmittel, Autoversicherung, etc." mit Monatsende "nicht viel übrig". Seite 4 von 6

Wenn die Verwaltungsbehörde auf Grund dieser Angaben davon spricht, der Bf. habe keine Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht, weshalb diese zu schätzen und von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen gewesen sei, wurden bei dieser Beurteilung die (aktenkundig gewesenen) Angaben des Bf. offensichtlich übersehen. Berücksichtigt man die im zweitvoranstehenden Absatz angeführten Angaben des Bf. und wird auf die Umstände Bedacht genommen, dass der Bf. in der als Beschwerde geltenden Berufung Angaben zu seinen Sorgepflichten ("keine") machte, zu seinen Vermögensverhältnissen jedoch nichts äußerte, ist eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,00 angemessen. Kostenentscheidung Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Bf. ein Beitrag nicht auferlegt. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsmittelbelehrung und Hinweise Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren bestimmen sich gemäß 17a Z. 1 VfGG. Die Erhebung einer Revision durch den Beschwerdeführer ist unzulässig: Gemäß 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu. Der Behörde steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Seite 5 von 6

Wien, am 27. Mai 2014 Seite 6 von 6