Förderung selbst genutzten Wohneigentums. Erwerb vorhandenen Wohnraums

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Transkript:

1 von 7 Förderung selbst genutzten Wohneigentums Erwerb vorhandenen Wohnraums Stand 19.01.2017 Für den Erwerb von vorhandenen Eigenheimen und Eigentumswohnungen stellt das Land Nordrhein-Westfalen zinsgünstige Darlehen zur Verfügung. Wer ist förderfähig? Antragsberechtigt sind Haushalte, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten und die aus mindestens einer volljährigen Person und einem Kind bestehen. Außerdem werden Haushalte gefördert, zu denen mindestens eine schwerbehinderte Person (Grad der Behinderung mindestens 50) gehört. Hierbei kann es sich auch um einen Einpersonenhaushalt handeln. Wird die Einkommensgrenze eingehalten? Für eine Förderung kommen nur Haushalte in Betracht, deren Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze der sozialen Wohnraumförderung nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Haushaltsangehörigen. Die NRW.Bank bietet einen Chancenprüfer Wohneigentum unter folgendem Link an: https://www.nrwbank.de/de/foerderprodukte/hilfen-undanwendungen/chancenpruefer/index.html Dort können Sie vorab Ihre Fördermöglichkeiten testen. Zur genauen Einkommensberechnung vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin. Welche Objekte sind förderfähig? Gefördert wird der Kauf von vorhandenen Eigenheimen und Eigentumswohnungen mit gutem energetischem Standard.

2 von 7 Ein guter energetischer Standard ist erfüllt, wenn für das Förderobjekt nach dem 31.12.1994 der Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige getätigt wurde oder das Förderobjekt mindestens den Standard der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt oder der Endenergiebedarf laut Energiebedarfsausweis den Wert von 150 kwh/(m²a) nicht überschreitet. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen. Erfüllt das Objekt die vorgenannten Bedingungen nicht, so ist dennoch eine Förderung in Kombination mit baulichen Maßnahmen (sog. Kombimodell) möglich. D.h., Sie werden in der Förderzusage verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Förderzusage den Nachweis zu erbringen, dass Maßnahmen durchgeführt worden sind, die gewährleisten, dass der Endenergiebedarf des Förderobjektes laut Energiebedarfsausweis den Wert von 150 kwh/(m²a) nicht überschreitet. In diesem Fall ist die Planung geeigneter Maßnahmen mit Antragstellung nachzuweisen. Der Nachweis ihrer Eignung ist mit einem Energiebedarfsausweis zu führen, der die geplanten Maßnahmen berücksichtigt. Voraussichtliche Kosten sind durch Kostenvoranschläge oder durch qualifizierte Kostenaufstellungen nachzuweisen. Die Durchführung der Maßnahme ist durch Vorlage einer Unternehmererklärung nachzuweisen. Wird diese Unternehmererklärung nicht beigebracht, ist vor Auszahlung der letzten Darlehensrate ein neuer Energiebedarfsausweis vorzulegen, der bescheinigt, dass der Endenergiebedarf den Wert von 150 kwh/(m²a) nicht überschreitet. Die Förderung einer Eigentumswohnung ist im Kombimodell nicht möglich. Welche Eigenleistung müssen Sie erbringen? Der Antragssteller/die Antragsstellerin muss eine Eigenleistung von mindestens 15 % der Gesamtkosten (Kaufpreis, Erwerbsnebenkosten sowie alle weiteren Kosten) nachweisen. Als Eigenleistung können anerkannt werden: eigene Geldmittel (mindestens 7,5 % der Gesamtkosten) Selbsthilfeleistung auf Antrag durch Einsatz des Starterdarlehens Die Herkunft der Geldmittel ist zu belegen.

3 von 7 Ist die Belastung dauerhaft tragbar? Die Förderung ist nur zulässig, wenn die finanzielle Belastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet. Die Bewilligungsbehörde muss hier überprüfen, ob die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert erscheint und ob Sie in der Lage sind, die Belastungen dauerhaft zu tragen. Die Belastungen setzen sich zusammen aus: dem Kapitaldienst für die Immobilie (Zins und Tilgung), pauschalierten Betriebskosten einschl. Heizkosten in Höhe von 25,00 /qm Wohnfläche jährlich, pauschalierten Instandhaltungskosten in Höhe von 8,78 /qm Wohnfläche jährlich und 84,16 pro Garage jährlich, pauschalierten Verwaltungskosten in Höhe von 340,31 jährlich bei Eigentumswohnungen und allen sonstigen Zahlungsverpflichtungen (z. B. überdurchschnittlich hohe Kinderbetreuungskosten für z. B. unter 3-jährige Kinder, sonstige Kreditverpflichtungen, Beiträge für Lebensversicherungen und Bausparverträge etc.) Nach Abzug der Belastungen vom Nettoeinkommen sollen zum Lebensunterhalt monatlich verbleiben (Mindestrückbehalt): 785,- für einen Einpersonenhaushalt 1.005,- für einen Zweipersonenhaushalt 1.260,- für einen Dreipersonenhaushalt 1.515,- für einen Vierpersonenhaushalt 255,- für jede weitere Person. Zum Einkommen zählen auch das Kindergeld, ggf. Kinderzuschlag und ein voraussichtlicher Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz. Laufende Zahlungen von Verwandten oder sonstigen Dritten, die nicht auf einer dauerhaften Rechtspflicht beruhen, werden nicht als Einkommen angerechnet. Einkünfte von Haushaltsangehörigen werden nur dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn sie auch Miteigentümer des Förderobjekts sind oder werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so werden die Einkünfte dieses Haushaltsmitgliedes nur bis zur Höhe des auf sie/ihn entfallenden Mindestrückbehaltes berücksichtigt.

4 von 7 Wie hoch ist das Darlehen? Die Höhe des Darlehens richtet sich nach der Anzahl der Personen des Haushaltes und setzt sich zusammen aus einer Grundpauschale, einem Stadtbonus, Kinderbonus sowie dem Starterdarlehen. Darüber hinaus ist ein Darlehen für Schwerbehinderte möglich, wenn zusätzliche behinderungsbedingte Baumaßnahmen erforderlich sind und durchgeführt wurden. Eigenheime und Eigentumswohnungen mit gutem energetischen Standard Anzahl der Kinder 1 2 3 4 5 Baudarlehen einschließlich Stadtbonus *für jedes weitere Kind zusätzlich 7.000,- Kinderbonus 7.000,- 14.000,- 21.000,- 28.000,- 35.000,- * Gesamtsumme 72.100,- 79.100,- 86.100,- 93.100,- 100.100,- Eigenheime ohne energetischen Standard/Kombimodell Anzahl der Kinder 1 2 3 4 5 Baudarlehen einschließlich Stadtbonus *für jedes weitere Kind zusätzlich 8.000,- Kinderbonus 8.000,- 16.000,- 24.000,- 32.000,- 40.000,- * Gesamtsumme 82.400,- 90.400,- 98.400,- 106.400,- 114.400,- Bei beiden Fördertatbeständen wird zusätzlich ein Starterdarlehen in Höhe von 10.000 gewährt.

5 von 7 Die Höhe eines Darlehens für Schwerbehinderte für behinderungsbedingte Baumaßnahmen ist abhängig von der Höhe der Mehrkosten. Es beträgt maximal 40.000,-. Darlehen unter 2.000,- werden nicht bewilligt. Auf Antrag kann für dieses Darlehen ein Tilgungsnachlass (entspricht einem nicht zurück zu zahlenden Zuschuss) in Höhe von 50 % gewährt werden. Wie sind die Darlehenskonditionen? Tilgung: Baudarlehen 2 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen, Starterdarlehen 5 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen Zinssatz: ab Vollauszahlung des Darlehens in den ersten 10 Jahren: 0,5 % p.a. nach Ablauf von 10 Jahren: Anhebung auf 2 Prozentpunkte p.a. über den zum Zeitpunkt gültigen Basiszins, je nach Einkommensverhältnissen ist auf Antrag eine Zinssenkung für weitere 10 Jahre auf 0,5 % p.a. möglich nach Ablauf von 20 Jahren: 2 Prozentpunkte p.a. über den zum Zeitpunkt gültigen Basiszins Bei einer möglichen Fremdnutzung des zur Eigennutzung geförderten Objekts werden abweichende Zinssätze erhoben. Verwaltungskostenbeiträge: laufend 0,5 % p.a. Wie hoch sind die Bearbeitungsgebühren? Einmalig 0,4 % der Darlehenssumme als Gebühr bei der NRW.BANK (wird bei Auszahlung einbehalten) sowie einmalig 350,- zzgl. 0,4 % der Darlehenssumme als Verwaltungsgebühr bei der Bewilligungsbehörde Wann ist eine Förderung ausgeschlossen? Eine Förderung ist nicht möglich, wenn zum Beispiel: bereits vor Antragsstellung ein notariell beurkundeter Kaufvertrag ohne Rücktrittsrecht abgeschlossen worden ist, die im Bereich der Bewilligungsbehörde üblichen Durchschnittskosten (343.000,- Stand 2017) überschritten werden,

6 von 7 es sich um eine Eigentumswohnung in einem Hochhaus handelt, es sich um eine Eigentumswohnung mit energetischem Modernisierungsbedarf handelt, das Förderobjekt keinen angemessenen Wohnraum gewährleistet. Was ist noch zu beachten? Für die Darlehen zur Finanzierung des Förderobjekts ist ein gleichbleibender Zinssatz für die Dauer von mindestens 10 Jahren zu vereinbaren. Übersteigt der Zinssatz 4 % p.a. nicht, ist eine Mindesttilgung in Höhe von 2 % festzulegen. Das Förderobjekt ist von den Antragstellern und/oder ihren Angehörigen dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Die Überlassung des Förderobjektes an Dritte (Fremdvermietung) ist unverzüglich der NRW.BANK mitzuteilen. Finanzierungen im Zusammenhang mit Bausparverträgen sind in der Regel nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht bei Verträgen, die zur Erlangung der Riester-Förderung abgeschlossen werden und nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifiziert sind. Wo werden die Fördermittel beantragt? Bei der Stadt Wuppertal, Ressort Bauen und Wohnen, Abteilung Bauförderung und Wohnen, Winklerstr. 1, 42283 Wuppertal als Bewilligungsbehörde. Wie werden die Fördermittel beantragt? Die für die Beantragung vorgeschriebenen Antragsvordrucke erhalten Sie zum Herunterladen unter www.wuppertal.de/wohnraumfoerderung oder www.nrwbank.de. Von wem bekommen Sie die Förderzusage? Von der Bewilligungsbehörde, die den Antrag entgegen genommen hat.

7 von 7 Wie geht es weiter? Die NRW.BANK leitet die Vertragsunterlagen zu, zahlt die Fördermittel aus und verwaltet das Darlehen. Diese Informationsbroschüre erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter der Tel.-Nr. 0202 563-7007 (Fax: 0202 563-8046) oder der E-Mail-Adresse baufoerderung@stadt.wuppertal.de. Stadtverwaltung Wuppertal Ressort Bauen und Wohnen Abteilung Bauförderung und Wohnen Winklerstraße 1 (gegenüber Bahnhof Barmen) 42283 Wuppertal-Barmen Tel. 0202 563-7007 Förderprogramme, Informationsmaterial und benötigte Antragsformulare erhalten Sie auch unter folgenden Internetadressen: www.wuppertal.de/wohnraumfoerderung www.mbwsv.nrw.de www.nrwbank.de