1 von 4 Vorblatt Ziel(e) - Vereinfachung des Zulassungsvorganges für Kraftfahrzeuge und Sicherstellung der Versorgung mit Chipkartenzulassungsbescheinigungen durch Preisanpassung Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Preiserhöhung Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen: Die Erhöhung der Kosten pro Chipkartenzulassungsschein um 2,20 Euro pro Karte bei durchschnittlich ca. 121.900 Anträgen pro Jahr ergibt Verwaltungskosten in Höhe von ca. 268.180 Euro für alle Betroffenen in Summe. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen: Die Erhöhung der Kosten pro Chipkartenzulassungsschein um 2,20 Euro pro Karte bei durchschnittlich ca. 121.900 Anträgen pro Jahr ergibt Verwaltungskosten in Höhe von ca. 268.180 Euro für alle Betroffenen in Summe. Auswirkungen auf Unternehmen: Die Erhöhung der Kosten pro Chipkartenzulassungsschein um 2,20 Euro pro Karte bei durchschnittlich ca. 121.900 Anträgen pro Jahr ergibt Verwaltungskosten in Höhe von ca. 268.180 Euro für alle Betroffenen in Summe. Durch QR-Code, Begutachtungsplakettendatenbank, technikneutrale Unterschrift, Entfall der Ablieferung und Neuausstellung von Zulassungsbescheinigungen bei Einschluss eines Fahrzeugs zu einem Wechselkennzeichen reduzieren sich Verwaltungskosten für AntragstellerInnen und Zulassungsstellen. Insbesondere muss in vielen Fällen der Antrag nicht ausgedruckt werden und kein Prüfgutachten in Papierform vorgelegt werden. In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
2 von 4 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Novellierung der Zulassungsstellenverordnung Einbringende Stelle: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Laufendes Finanzjahr: 2015 Inkrafttreten/ 2015 Wirksamwerden: Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Verkehrssicherheit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie bei. Problemanalyse Problemdefinition Es erfolgen technische Anpassungen, Vereinfachungen und redaktionelle Änderungen bei Formularen und aufgrund der Begutachtungsplakettendatenbank bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen. Technikneutrale Leistung von Unterschriften soll vorgesehen werden. Durch Einführung der Begutachtungsplakettendatenbank ist die Vorlage eines Gutachtens in Papierform nicht mehr immer erforderlich. Bei Einschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichens soll die Zulassungsbescheinigung für die anderen bereits zugelassenen Fahrzeuge nicht mehr abgeliefert werden müssen, da das gesetzliche Erfordernis des Wortes Wechselkennzeichen entfallen wird. Eigene Verwendungsbestimmungen für Linienomnibusse und Heeresfahrzeuge sollen vorgesehen werden. Antragsformulare wurden überarbeitet und mit QR-Code versehen. Der Preis für die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat muss erhöht werden. Betroffen sind Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen bzw. Unternehmen oder Bürger, die ein Kraftfahrzeug zulassen möchten. Nullszenario und allfällige Alternativen Ohne die Novellierung entstünde bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen ein höherer Aufwand für AntragstellerInnen und für Zulassungsstellen. Für AntragstellerInnen entstünden höhere Kosten für die Neuausstellung von Chipkartenzulassungsbescheinigungen bei Einschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen. Ohne die Preiserhöhung wäre die Produktion von Chipkartenzulassungsbescheinigungen nicht mehr gewährleistet. Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017 Evaluierungsunterlagen und -methode: Die technischen Anpassungen können knapp zwei Jahre lang beobachtet werden und auf allfällige Beschwerden Rücksicht genommen werden. Ziele Ziel 1: Vereinfachung des Zulassungsvorganges für Kraftfahrzeuge und Sicherstellung der Versorgung mit Chipkartenzulassungsbescheinigungen durch Preisanpassung Beschreibung des Ziels:
3 von 4 Durch QR-Code und technikneutrale Möglichkeiten der Unterschrift muss in vielen Fällen der Antrag nicht ausgedruckt werden. Durch Einführung der Begutachtungsplakettendatenbank ist die Vorlage eines Gutachtens in Papierform nicht mehr immer erforderlich. Bei Einschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichens muss die Zulassungsbescheinigung für die anderen bereits zugelassenen Fahrzeuge nicht mehr abgeliefert werden und daher entfallen die Kosten für eine Neuausstellung. Auf Anregungen und Wünsche zu mehr Flexibilität aus der Bevölkerung, wie etwa den Wunsch, bei Wechselkennzeichen Papier- und Scheckkartenzulassungsscheine zu mischen wird damit eingegangen. Auch die Vorschrift des Vermerks Wechselkennzeichen auf dem Scheckkartenzulassungsschein entfällt, damit bei Zulassung eines weiteren Fahrzeugs der bestehende Scheckkartenzulassungsschein nicht neu ausgestellt werden muss. Mit einer eigenen Verwendungsbestimmung für Linienbusse wird sichergestellt, dass für den Gelegenheitsverkehr keine Linienbusse verwendet werden, die nicht alle Anforderungen an Omnibusse, die im Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden, erfüllen (insb. Ausrüstung mit Sicherheitsgurten). Bei der Nutzung militärisch relevanter Ausnahmetatbestände wird eine eigene Verwendungsbestimmung für Heeresfahrzeuge, die der Legaldefinition von Heeresfahrzeugen in 2 Z 38 Kraftfahrgesetz 1967 entspricht, Rechtssicherheit bieten. Die Anpassung des Preises für die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat an die erhöhten Zustelltarife der Post AG mit 1. April 2015 stellt eine weitere Versorgung mit Chipkartenzulassungsbescheinigungen sicher. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Von 1.1.2011 bis 6.3.2014 wurden 386.017 Kartenanträge gestellt. Das entspricht durchschnittlich ca. 121.900 Kartenanträgen im Jahr. Mit der Evaluierung kann beurteilt werden, ob die Zufriedenheit mit dem Scheckkartenzulassungsschein bleibt und ob die Preiserhöhung sich auf die Nachfrage auswirkt. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Gleichbleiben oder Erhöhung der Antragszahlen in Höhe von ca. 121.900 jährlich. Maßnahmen Maßnahme 1: Preiserhöhung Beschreibung der Maßnahme: Die Kosten für die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat werden erstmalig aufgrund einer erforderlichen Indexanpassung und der erhöhten Zustelltarife der Post AG mit 1. April 2015 erhöht. Umsetzung von Ziel 1 Abschätzung der Auswirkungen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen Die Erhöhung der Kosten pro Chipkartenzulassungsschein um 2,20 Euro pro Karte bei durchschnittlich ca. 121.900 Anträgen pro Jahr ergibt Verwaltungskosten in Höhe von ca. 268.180 Euro für alle Betroffenen in Summe. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen Die Erhöhung der Kosten pro Chipkartenzulassungsschein um 2,20 Euro pro Karte bei durchschnittlich ca. 121.900 Anträgen pro Jahr ergibt Verwaltungskosten in Höhe von ca. 268.180 Euro für alle Betroffenen in Summe.
4 von 4 Unternehmen Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA Tools erstellt.
1 von 2 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (7. Novelle zur ZustV) Aufgrund des 40 Abs. 2a, 40a Abs. 2 und des 41 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2014, wird verordnet: Die Zulassungsstellenverordnung, ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 7a Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut angefügt: die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden. 2. 7a Abs. 2 Z 7 lit. e lautet: e) Zu 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967 Bei Fahrzeugen die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, ist ein gültiges, positives Prüfgutachten (Prüfergebnis: Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit. ) vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und sofern das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gemäß 57c KFG 1967 gespeichert ist, wobei die viermonatige Toleranzfrist gemäß 57a Abs. 3 KFG 1967 jedenfalls zu berücksichtigen ist. 3. In 12 Abs. 1 wird am Ende des letzten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut angefügt: die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden. 4. In 13 Abs. 1a wird der Betrag 19,80 Euro durch den Betrag 22,00 Euro und der Betrag 16,80 Euro durch den Betrag 19,00 Euro ersetzt. 5. In 13 Abs. 6 erster Satz entfällt die Wendung Ein- bzw.. 6. Dem 14 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2015 tritt mit 1. April 2015 in Kraft. 13 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. 7. Die Anlage 3 lautet (siehe Anlagen): 8. In der Anlage 4 wird nach der Kennziffer 20 folgende Kennziffer 21 samt Verwendungsbestimmung eingefügt: 21 zur Verwendung als Omnibus im Linienverkehr bestimmt 9. In der Anlage 4 wird nach der Kennziffer 74 folgende Kennziffer 79 samt Verwendungsbestimmung eingefügt: 79 zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt
2 von 2 10. Die Anlage 5 lautet (siehe Anlagen): 11. Die Anlage 6 lautet (siehe Anlagen):
1 von 2 Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Es erfolgen technische Anpassungen, Vereinfachungen und redaktionelle Änderungen bei Formularen und aufgrund der Begutachtungsplakettendatenbank. Technikneutrale Leistung von Unterschriften soll vorgesehen werden. Durch Einführung der Begutachtungsplakettendatenbank ist die Vorlage eines Gutachtens in Papierform nicht mehr immer erforderlich. Bei Einschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichens soll die Zulassungsbescheinigung für die anderen bereits zugelassenen Fahrzeuge nicht mehr abgeliefert werden müssen, da das gesetzliche Erfordernis des Wortes Wechselkennzeichen entfallen wird. Eigene Verwendungsbestimmungen für Linienomnibusse und Heeresfahrzeuge sollen vorgesehen werden. Antragsformulare wurden überarbeitet und mit QR-Code versehen. Der Preis für die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat muss erhöht werden. Besonderer Teil Zu Z 1 und 3 ( 7a Abs. 2 und 12 Abs. 1): Mit diesen Regelungen ist sichergestellt, dass nicht nur elektronische Signaturen, sondern auch Unterschriften auf elektronischen pads geleistet werden können und ein Ausdruck von Anträgen zwecks Unterschrift nicht erforderlich ist. Zu Z 2 ( 7a Abs. 2 Z 7 lit. e): Mit Einführung der Begutachtungsplakettendatenbank können Zulassungsstellen Gutachten über die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen ( Pickerl ) abfragen. Die Vorlage eines Gutachtens in Papierform ist daher nicht mehr erforderlich, sofern ein solches in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeichert ist. Zu Z 4 ( 13 Abs. 1a): Die Kosten für die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat werden erstmalig aufgrund einer erforderlichen Indexanpassung und der erhöhten Zustelltarife der Post AG mit 1. April 2015 erhöht. Zu Z 5 ( 13 Abs. 6): Das gesetzliche Erfordernis für den Wortlaut Wechselkennzeichen entfällt mit der nächsten Novelle des Kraftfahrgesetzes 1967. Dadurch entfällt die Notwendigkeit der Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung, wenn ein Fahrzeug zum Wechselkennzeichen eingeschlossen wird. Deshalb braucht die bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung für ein bereits zugelassenes Fahrzeug auch nicht mehr abgeliefert zu werden. Zu Z 6 ( 14): 14 regelt das Inkrafttreten. Der Entfall der Notwendigkeit der Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung, wenn ein Fahrzeug zum Wechselkennzeichen eingeschlossen wird soll mit 1. Juli 2015, gleichzeitig mit der Novelle des Kraftfahrgesetzes 1967 in Kraft treten. Zu Z 7 (Anlage 3): Das Antragsformular für Zulassung wurde überarbeitet und mit einem QR-Code versehen. Zu Z 8 (Anlage 4): Mit einer eigenen Verwendungsbestimmung für Linienbusse wird sichergestellt, dass für den Gelegenheitsverkehr keine Linienbusse verwendet werden, die nicht alle Anforderungen an Omnibusse, die im Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden, erfüllen (insb. Ausrüstung mit Sicherheitsgurten). Zu Z 9 (Anlage 4): Aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Nutzung militärisch relevanter Ausnahmetatbestände wird eine eigene Verwendungsbestimmung für Heeresfahrzeuge vorgesehen, die der Legaldefinition von Heeresfahrzeugen in 2 Z 38 Kraftfahrgesetz 1967 entspricht. Zu Z 10 (Anlage 5): Das Antragsformular für Abmeldung/Hinterlegung wurde überarbeitet und mit einem QR-Code versehen.
2 von 2 Zu Z 11 (Anlage 6): Das Formular für die Zulassungsbescheinigung wurde überarbeitet, insb. um die Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Antrag auf Zulassung / Bewilligung Behördendaten Seite 1a Zulassung unter einem Wechselkennzeichen A1 Zulassungsbehörde / Zulassungsstelle Dauernde Zulassung Eingeschränkte Zulassung Vorübergehende Zulassung bis zum: Zuweisung von Probefahrtkennzeichen Bewilligung von Überstellungsfahrten bis zum: Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat A2 A I H DVR Nr. Zugewiesenes Kennzeichen Zugelassen am Zugelassen bis Gem. KFG 1967 Ausgefolgt von Antragsteller (natürliche Person) C1.1 Nachname / Akad.Grad C1.2 / A3 Vorname / Geburtsdatum / Geschlecht männlich weiblich Beruf selbständig unselbständig C1.3 Anschrift Fahrzeug E FIN B erstmalig zugelassen am in Österreich im Ausland (nur auszufüllen, wenn das Fahrzeug noch nie in Österreich zugelassen war) Das Fahrzeug wurde importiert importiert aus: ja Letztes Kennzeichen: nein C4 A4 Antragsteller ist Verwendungsbestimmung(en) Haftpflichtversicherer (Es gilt österreichisches Recht) Haftpflichtversicherer Versicherungsbestätigungsnummer Polizzennummer Ausgestellt am Gültig ab Antragsteller Der Antragsteller macht mit seiner Unterschrift auch die Seite 2 mit den Fahrzeugspezifischen Daten zum Inhalt des Antrages. Übernahmebestätigung Kraftfahrzeugpapiere und Kennzeichentafel(n) Begutachtungsplakette Nr. (Datum) (Unterschrift) (Datum) (Unterschrift)
Antrag auf Zulassung / Bewilligung Behördendaten Seite 1b Zulassung unter einem Wechselkennzeichen A1 Zulassungsbehörde / Zulassungsstelle Dauernde Zulassung Eingeschränkte Zulassung Vorübergehende Zulassung bis zum: Zuweisung von Probefahrtkennzeichen Bewilligung von Überstellungsfahrten bis zum: Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat A2 A I H DVR Nr. Zugewiesenes Kennzeichen Zugelassen am Zugelassen bis Gem. KFG 1967 Ausgefolgt von Antragsteller (juristische Person) C1.1 A3 Firmenname Firmenbuchnummer Art des Betriebes C1.3 Anschrift Fahrzeug E FIN B erstmalig zugelassen am in Österreich im Ausland (nur auszufüllen, wenn das Fahrzeug noch nie in Österreich zugelassen war) Das Fahrzeug wurde importiert importiert aus: ja Letztes Kennzeichen: nein C4 A4 Antragsteller ist Verwendungsbestimmung(en) Haftpflichtversicherer (Es gilt österreichisches Recht) Haftpflichtversicherer Versicherungsbestätigungsnummer Polizzennummer Ausgestellt am Gültig ab Antragsteller Der Antragsteller macht mit seiner Unterschrift auch die Seite 2 mit den Fahrzeugspezifischen Daten zum Inhalt des Antrages. Übernahmebestätigung Kraftfahrzeugpapiere und Kennzeichentafel(n) Begutachtungsplakette Nr. (Datum) (Unterschrift) (Datum) (Unterschrift)
Antrag auf Zulassung / Bewilligung Fahrzeugspezifische Daten Seite 2 E FIN A behördliches Kennzeichen A6 Datum der Genehmigung A5 Genehmigungsgrundlage K Genehmigungsnummer A7 Nationaler Code J Klasse / Fahrzeugart D1 Marke D3 Handelsbezeichnung D2 Type / Variante / Version A8 R G F1 F2 A10 A12 O1 P5 P3 T P2 Q U1 V9 V1 V2 V6 V8 Aufbau Farbe Eigengewicht Techn. zul. Gesamtmasse Höchste(s) Zulässige(s) Motortype Antriebsart Gesamtgewicht Nutzlast Stütz-/Sattellast Anhängelast gebremst Höchstgeschwindigkeit Leistung Leistung/Gewicht Standgeräusch Abgasklasse/-verhalten nach Korr. Absorptionskoeff. Kraftstoffverbrauch gesamt CO HC A16 S1 / S2 A13 Räder, Bereifung / A17 Auflagen / A18 Behördliche Eintragungen / A19 Anmerkungen / A20 Anlage N O2 P1 P4 U3 U2 V3 V4 V5 V7 Begutachtungsplakette Sitz- / Stehplätze Höchste zulässige Achslasten 1 2 3 4 ungebremst Hubraum bei Drehzahl Fahrgeräusch bei Drehzahl NOx HC+NOx Partikel CO 2
Antrag auf Zulassung / Bewilligung Fahrzeugspezifische Daten Seite 2 E FIN A behördliches Kennzeichen A6 Datum der Genehmigung A5 Genehmigungsgrundlage K Genehmigungsnummer A7 Nationaler Code J Klasse / Fahrzeugart D1 Marke D3 Handelsbezeichnung D2 Type / Variante / Version A8 R G F1 F2 A10 A12 O1 P5 P3 T P2 Q U1 V9 V1 V2 V6 V8 Aufbau Farbe Eigengewicht Techn. zul. Gesamtmasse Höchste(s) Zulässige(s) Motortype Antriebsart Gesamtgewicht Nutzlast Stütz-/Sattellast Anhängelast gebremst Höchstgeschwindigkeit Leistung Leistung/Gewicht Standgeräusch Abgasklasse/-verhalten nach Korr. Absorptionskoeff. Kraftstoffverbrauch gesamt CO HC A16 S1 / S2 A13 Räder, Bereifung / A17 Auflagen / A18 Behördliche Eintragungen / A19 Anmerkungen / A20 Anlage N O2 P1 P4 U3 U2 V3 V4 V5 V7 Begutachtungsplakette Sitz- / Stehplätze Höchste zulässige Achslasten 1 2 3 4 ungebremst Hubraum bei Drehzahl Fahrgeräusch bei Drehzahl NOx HC+NOx Partikel CO 2
Antrag auf Abmeldung / Hinterlegung Ich (wir) melde(n) das (den) angeführte(n) Kraftfahrzeug / Anhänger gemäß 43 KFG 1967 ab Behördendaten A1 Zulassungsbehörde / Zulassungsstelle Das behördliche Kennzeichen soll laut 43/3 freigehalten werden Ich (wir) gebe(n) den Probefahrtschein und die Kennzeichentafeln mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen gemäß 45 KFG 1967 zurück Ich (wir) hinterlege(n) die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln mit dem angeführten behördlichen Kennzeichen gemäß 52 KFG 1967 A2 DVR Nr. Behördliches Kennzeichen Zugelassen (Bewilligt) am Abgemeldet am Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln hinterlegt am Zulassungsbesitzer C1.1 A3 C1.3 Firmenname Firmenbuchnummer Anschrift Fahrzeug E Fahrzeugidentifizierungsnummer J Klasse / Fahrzeugart D1 Fabrikmarke D3 Handelsbezeichnung Kennzeichentafeln Kennzeichentafel(n) wurde(n) / bleibt(en): belassen erneuert verschrottet verloren entfremdet frei freigehalten hinterlegt von Behörde eingezogen Antragsteller Der Antragsteller macht mit seiner Unterschrift die oben angeführten Daten zum Inhalt des Antrages. (Datum) (Unterschrift)
A1 Zulassungsstelle A1 Zulassungsstelle A2 DVR Nr. A2 DVR Nr. A Kennzeichen A Kennzeichen I Zugelassen am: H gültig bis: I Zugelassen am: H gültig bis: C1.1 Nachname C1.1 Nachname C1.2 Vorname / A3 Geb.datum C1.3 Anschrift C1.2 Vorname / A3 Geb.datum C1.3 Anschrift C4 Antragsteller ist: C4 Antragsteller ist: A4 Verwendungsbestimmung A4 Verwendungsbestimmung E FIN E FIN B Erstmalige Zulassung am: A6 Genehmigungsdatum B Erstmalige Zulassung am: A6 Genehmigungsdatum A5 Genehmigungsgrundlage A5 Genehmigungsgrundlage K Genehmigungsnummer K Genehmigungsnummer A7 Nationaler Code A7 Nationaler Code J Klasse / Fahrzeugart J Klasse / Fahrzeugart D1 Marke D1 Marke D3 Handelsbezeichnung D3 Handelsbezeichnung D2 Type/Variante/Version D2 Type/Variante/Version A8 Aufbau A22 Anzahl der Vorzulassungen R Farbe A16 Beg.Plakette A21 Anlage G Eigengewicht S1/S2 Sitz-/Stehplätze F1 Techn. zul. Gesamtmasse N höchste 1 F2 Gesamtgewicht zulässige 2 A10 A12 O1 Höchste(s) zulässige(s) Nutzlast Stütz-/Sattellast Anhängelast gebr. O2 Achslasten 3 4 ungebremst P5 Motortype P3 Antriebsart T P2 Höchstgeschw. Leistung P1 P4 Hubraum bei Drehzahl Raum für Eintragung der Abmeldung / Aufhebung der Zulassung (ist hier keine Eintragung angeführt, ist die Zulassung aufrecht) Q Leistung/Gewicht U3 Fahrgeräusch U1 Standgeräusch U2 bei Drehzahl V9 Abgasklasse/-verhalten nach V1 CO V3 NOx V2 HC V4 HC+NOx V6 Korr. Absorptionskoeff. V5 Partikel V8 Kraftstoffverbrauch gesamt V7 CO 2 A23 Vermerke A13 Räder, Bereifung / A17 Auflagen / A18 Behördliche Eintragungen / A19 Anmerkungen / A20 Anlage
A1 Zulassungsstelle A1 Zulassungsstelle A2 DVR Nr. A2 DVR Nr. A Kennzeichen A Kennzeichen I Zugelassen am: H gültig bis: I Zugelassen am: H gültig bis: C1.1Firmenname C1.1Firmenname A3 Firmenbuchnummer A3 Firmenbuchnummer C1.3Anschrift C1.3Anschrift C4 Antragsteller ist: C4 Antragsteller ist: A4 Verwendungsbestimmung A4 Verwendungsbestimmung E FIN E FIN B Erstmalige Zulassung am: A6 Genehmigungsdatum B Erstmalige Zulassung am: A6 Genehmigungsdatum A5 Genehmigungsgrundlage A5 Genehmigungsgrundlage K Genehmigungsnummer K Genehmigungsnummer A7 Nationaler Code A7 Nationaler Code J Klasse / Fahrzeugart J Klasse / Fahrzeugart D1 Marke D1 Marke D3 Handelsbezeichnung D3 Handelsbezeichnung D2 Type/Variante/Version D2 Type/Variante/Version A8 Aufbau A22 Anzahl der Vorzulassungen R Farbe A16 Beg.Plakette A21 Anlage G Eigengewicht S1/S2 Sitz-/Stehplätze F1 Techn. zul. Gesamtmasse N höchste 1 F2 Gesamtgewicht zulässige 2 A10 A12 O1 Höchste(s) zulässige(s) Nutzlast Stütz-/Sattellast Anhängelast gebr. O2 Achslasten 3 4 ungebremst P5 Motortype P3 Antriebsart T P2 Höchstgeschw. Leistung P1 P4 Hubraum bei Drehzahl Raum für Eintragung der Abmeldung / Aufhebung der Zulassung (ist hier keine Eintragung angeführt, ist die Zulassung aufrecht) Q Leistung/Gewicht U3 Fahrgeräusch U1 Standgeräusch U2 bei Drehzahl V9 Abgasklasse/-verhalten nach V1 CO V3 NOx V2 HC V4 HC+NOx V6 Korr. Absorptionskoeff. V5 Partikel V8 Kraftstoffverbrauch gesamt V7 CO 2 A23 Vermerke A13 Räder, Bereifung / A17 Auflagen / A18 Behördliche Eintragungen / A19 Anmerkungen / A20 Anlage