Ambulante Reha und Nachsorge im Wandel aus dem Blick der Suchthilfe

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Transkript:

Gutes besser machen Ambulante Suchthilfe in Bewegung 38. fdr+sucht+kongress 2015 Ambulante Reha und Nachsorge im Wandel aus dem Blick der Suchthilfe im Seminar 14: Ambulante Reha, Nachsorge und Katamnese 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 1

Gliederung Medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker von was sprechen wir? Aktuelle Themen aktueller Wandel zeigen sich Rahmenkonzept Nachsorge ARS und Weiterbehandlung Rahmenkonzept Kombinationsbehandlung Entwicklungen Kostensätze ARS Perspektiven wohin geht die Reise? Diskussion 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 2

Medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker Von was sprechen wir? Behandlungsformen: Ambulante Behandlung (ARS) Ambulante Weiterbehandlung Einführung ambulante Entlassform/-phase Wechsel in die ambulante Behandlungsform* Ganztägig ambulante Behandlung Stationäre Behandlung Kombinationsbehandlung und Nachsorge Adaption *(in Diskussion) 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 3

Ambulante Reha und Nachsorge im Wandel aus dem Blickwinkel der Suchthilfe Meilensteine der Weiterentwicklung 1978 1978 1987 1991 2001 2008 2013 2014 2014/15 Beginn der Nachsorgeförderung Empfehlungsvereinbarung Sucht Suchtvereinbarung Empfehlungsvereinbarung Nachsorge Einführung der Ambulanten Rehabilitation Sucht, Empfehlungsvereinbarung ambulante Reha Sucht (EVARS) Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen Rahmenkonzept zur ambulanten Rehabilitation tritt in Kraft Rahmenkonzept Nachsorge tritt in Kraft Einführung ambulante Enlassform: Weiterführung einer stationären oder ganztägig ambulanten in einer ambulanten Behandlungsform ab 01.07.2014 möglich Wechsel in ambulante Behandlungsform: Diskussion eines Behandlungskonzeptes 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 4

Ambulante Reha und Nachsorge im Wandel aus dem Blickwinkel der Suchthilfe Rechtliche / fachliche Grundlagen für die medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker - hier: ARS und Nachsorge Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen, 2001 Gemeinsames Rahmenkonzept DRV und GKV zur ambulanten medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker, 2008 Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen (BAR), 2006 Rahmenkonzept Nachsorge im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker, 2013 Rahmenkonzept Kombinationsbehandlung 2015 und REHA-PROZESS, Gemeinsame Empfehlungen, BAR, 2014 Suchthilfe und Versorgungssituation in Deutschland, DHS, 2014 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 5

Rahmenkonzept Nachsorge im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker Wurde von DRV und GKV am 31.12.2012 verabschiedet und trat zum 01.03.2013 in Kraft Zielsetzung Rahmenkonzept / Indikation Nachsorge: Definition und Abgrenzung der Nachsorgeleistungen zur ARS sowie zur Weiterbehandlung und Kombinationsbehandlung Stärkung der Suchtnachsorge zur Sicherung des Behandlungserfolges Bundeseinheitliche Rahmenbedingungen gemeinsames Konzept Erfolgt, wenn Selbsthilfe nicht ausreicht und weitere Reha nicht indiziert Erfolgt i.d.r. nach stationärer, ganztägig ambulanter, in Einzelfällen auch nach ambulanter Behandlung Gilt für fast alle Behandlungsbedürftigen Abhängigkeitserkrankungen 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 6

Rahmenkonzept Nachsorge Leistungsrahmen Gruppengröße max. 12 bei Indikation Alkohol- /Medikamentenabhängigkeit; max. 8 Teilnehmer(innen) bei Indikation Drogenabhängigkeit 20 Gesprächseinheiten plus 2 GE für Angehörige (Bezugspersonen) im Zeitrahmen von 6 Monaten Behandlungsbeginn erfolgt nahtlos, spätestens aber drei Monate nach Abschluss der Entwöhnungsbehandlung Dauer Gruppensitzung 100 Minuten; Einzelgespräch 50 Minuten Verlängerungsoption möglich (begründet; um die gleichen Zeiträume und im gleichen Umfang) 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 7

Rahmenkonzept Nachsorge Zentrale Punkte und wesentliche Neuerungen Stufenweise Angleichung (i.d.r. Absenkung) der bestehenden Kostensätze von jetzt 45 auf 35,50, bundeseinheitlich ab 1/2016 Anpassung der personellen Qualifikationen für die Durchführung von Nachsorge Gemeinsame Gruppen von Versicherten aus der Nachsorge und aus einer ambulanten Behandlungsform sind nicht zulässig (schon immer) Stärker Focusierung der Nachsorge auf soziotherapeutische Inhalte Einleitung der Nachsorge sowie Kontaktaufnahme zur Nachsorgeeinrichtung noch in der stationären/ganztägig ambulanten Behandlung. Begründung in ärztlichen Entlassbericht, unter Nennung von Nachsorgezielen. 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 8

Rahmenkonzept Nachsorge mögliche Konsequenzen / Umsetzungsprobleme (1) Unterschiede in der Umsetzung von Nachsorge durch DRV Bund und regionale Rentenversicherungsträger: einheitliche Umsetzung wird angestrebt Strikte Trennung von ambulanter Behandlung und Nachsorge: bei indikativen Gruppen fachlich fraglich Strukturprobleme im ländlichen Raum: Zustandekommen von Gruppen fraglich Gemeinsame Behandlung bei bestimmten Indikationsbezogenen Themen sind in Überlegung Gruppen- versus Einzelsetting: Alle Themen können im Gruppensetting behandelt werden. Lediglich die Bereiche Konfliktlösungsstrategien bei akuten/drohenden Krisen sowie die Förderung von Maßnahmen schulischer/beruflicher (Wieder-)Eingliederung können anlassbezogen im Einzelsetting behandelt werden. 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 9

Rahmenkonzept Nachsorge mögliche Konsequenzen / Umsetzungsprobleme (2) Kostensatz und Finanzierung der Leistung: Absenkung im Kostensatz nur schwer nachvollziehbar Komplexleistungen im Rahmenkonzept Nachsorge bedingen eher Erhöhung Antrag auf Erhöhung frühestens ab 2016 Kostensatz und Konzeptvorgaben (Trennung, Gruppenorientierung) wirken sich auf Finanzierungsgrundlage der Einrichtungen aus Konzeptionelle Unstimmigkeit: Inhaltliche und finanzielle Ausrichtung im Rahmenkonzept orientieren sich an Gruppe; defacto orientieren sich Leistungen der Nachsorge an Einzelfallhilfe und Case Management Aktueller Kostensatz berücksichtigt neben Leistungen im Gruppensetting auch Leistungen im Einzelsetting 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 10

Einführung ambulante Entlassform/-phase DRV Bund: Wechsel von einer stationären oder ganztägig ambulanten in eine ambulante Behandlungsform ist ab 01.07.2014 möglich (Rundschreiben DRV Bund, 30.06.2014) Rahmenbedingungen und Leistungsrahmen: Ambulantes Setting ist zur Fortsetzung der stationär begonnen Behandlung ausreichend ( leichtere Fälle) Beim Wechsel verkürzt sich stationäre bzw. ganztägig ambulante Phase Wechsel nur bis zum Ablauf von 8 Wochen (Indikation Alkohol / Medikamente) bzw. 16 Wochen (Indikation Drogenabhängigkeit) möglich Ambulante Behandlungsphase: 40 TE plus 4 TE über eine Zeitdauer von 26 Wochen (mit Verlängerungsoption) Wechsel spätestens 14 Tage vor der Entlassung beantragen Beginn der ambulanten Phase spätestens eine Woche nach Entlassung stationär Begründung und positive Prognose ist erforderlich (z.b. keine weitere stationäre Behandlung zu erwarten) 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 11

Wechsel in ambulante Rehabilitationsform (1) Status: Noch nicht veröffentlichtes Diskussionskonzept zwischen DRV Bund / GKV mit den Suchthilfeverbänden. Veröffentlichung frühestens Ende Mai Leistungsform für Rehabilitanden, die nach der stationären/ganztägig ambulanten Behandlung einen weiteren medizinischen Bedarf im ambulanten Setting haben, deren gesamter Behandlungsbedarf sich erst während der stationären/ganztägig ambulanten Behandlung zeigt (Abgrenzung Kombi), deren stationäre/ganztägig ambulante Behandlungsphase aufgrund des Schweregrades der Krankheit nicht verkürzt werden kann, deren Behandlungsziele, aufgrund der komplexen Problemlage der Rehabilitanden oder aufgrund neuer adaptierter/modifizierter Behandlungsziele während der stationären Phase nicht erreicht werden konnten, deren Behandlung aber im ambulanten Setting möglich ist und deren Rehabilitationsziele ambulant erreicht werden können (Abgrenzung ambulante Entlassphase) 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 12

Wechsel in ambulante Rehabilitationsform (2) Wechsel in ambulante Rehabilitationsform ist möglich, bei: Rückkehr in ein Feld mit erkennbarer pathologischer Beziehungsdynamik, erkennbarer Selbstwertproblematik und mangelnder Abgrenzungsfähigkeit bei der Umsetzung bisher gewonnener Erkenntnisse im sozialen Umfeld, Änderung der Beziehungssituation, z.b. Trennung, Erkrankung oder Tod des Partners, der Partnerin, Änderung im Erwerbsstatus, wie Verlust Arbeitsplatz, neue Stelle etc., Auftreten/Erkennen zusätzlicher somatischer oder psychischer Erkrankungen 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 13

Wechsel in ambulante Rehabilitationsform (3) Rahmenbedingungen und Leistungsrahmen: Günstige Prognose für ambulante Phase Behandlungsziele werden mit Rehabilitanden in stationärer/ganztägig ambulanter Behandlung formuliert und der weitere Rehaprozess mit der ambulanten Rehaeinrichtung abgestimmt Antrag und Begründung aus der stationären/ganztägig ambulanten Rehabilitation heraus (neue Erkenntnisse, erkennbare Belastungs- und Krisensituationen, adaptierte/modifizierte Behandlungsziele, Rehaprognose) Bei Bewilligung ist der Wechsel in eine ambulante Behandlungsform im Entlassbericht mit der Entlassform 7 (Wechsel) zu verschlüsseln Leistungsrahmen: Ambulante Behandlungsphase: 40 TE plus 4 TE über eine Zeitdauer von 26 Wochen (mit Verlängerungsoption) wird angehängt 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 14

Wechsel in ambulante Rehabilitationsform (4) Bewertung: (Versuch) Lücke zu schließen für Weiterbehandlung im Zuge der Einführung des Rahmenkonzeptes Nachsorge Behandlungsform stellt große Herausforderung und großen Aufwand insbesondere an stationäre Einrichtung Kooperation und Abstimmungsbedarf zwischen ambulanter und stationärer Suchthilfe erhöht sich Kriterien für diese Behandlungsform wurden gemeinsam zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger entwickelt Ziel ist ein einheitliches Vorgehen unter den Leistungsträgern - ergebnisoffen Wichtig: Leistungsform ist nicht generalisiert und grundsätzlich individuell orientiert, d.h. die Bewilligung im Einzelfall ist stark von der Stichhaltigkeit der Begründung im Antrag abhängig 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 15

Rahmenkonzept Kombinationsbehandlung (1) Status: Von DRV und GKV am 14.11.2014 verabschiedet und zum 01.03.2015 in Kraft getreten. Rahmenbedingungen Baut auf Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen auf Beantragung vor der Behandlung Behandlungsphasen erfolgen in ambulanter, ganztägig ambulanter oder stationärer Form. In der Regel: Fortführung im ambulanten Setting im Anschluss an eine stationäre/ganztägig ambulante Reha Abgrenzung zu ambulante Weiterbehandlungsformen: ambulante Entlassphase und Wechsel in die ambulante Rehaform Rahmenkonzept DRV Bund lässt Spielraum für andere Kombimodelle auf regionaler Ebene 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 16

Rahmenkonzept Kombinationsbehandlung (2) Leistungsrahmen Dauer der Behandlungsphasen: Stationär/ganztägig ambulante Behandlungsphase:, i.d.r. 8 Wochen bei Alkohol/Medikamente und 16 Wochen bei Drogenabhängigkeit. Ambulante Behandlungsphase: i.d.r. 40 + 4 Therapieeinheiten über eine Zeitdauer von 6 Monaten Dauer der ambulanten Therapiegespräche beträgt 100 Minuten für Gruppen- und 50 Minuten für Einzelgespräche. Ambulante Behandlungsphase muss innerhalb einer Woche nach der Entlassung aus stationär/ganztägig ambulant beginnen Abweichungen vom Regelfall bzw. individuelle Lösungen möglich 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 17

Rahmenkonzept Kombinationsbehandlung (3) Bewertung (Klärungsbedarf und Forderungen) Flexible Intervallbehandlung anstatt starre Phasenfolge Finanzierung zusätzlicher Leistungen (Übergabegespräche, erhöhter Abstimmungsbedarf ambulant/stationär; Lotsenaufgaben, Case- Management; Fallbegleitung und Belastungserprobung) sind Gegenstand von Vergütungsverhandlungen mit dem federführenden Kostenträger. Verbindliche Regelung zur Finanzierung des Mehraufwandes gefordert. Konzepterstellung / - überarbeitung für Kombibehandlung Zusammenarbeit ambulant und stationär wird sich in Zukunft verstärken müssen Entlassberichte (fortlaufend, phasenübergreifend oder getrennt, phasenbezogen) Anknüpfung eines (10wöchigen) Adaptionsmoduls an jede Phase der Behandlung, analog Kombi-Nord. 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 18

Ambulante Behandlungsmodule /Kombi und Nachsorge Versuch einer Zusammenfassung Rahmenkonzept Nachsorge - Schwerpunkt Soziotherapie - Abgrenzung von Behandlung - 20 + 2 GE - Antrag während stationär/ganztägig ambulant Einführung amb. Entlassform - Verkürzung stationäre Phase - Antrag bis 8/16 - Weiterführung ambulant - 40 + 4 TE - Antrag während stationäre Phase Wechsel amb. Behandlungsform - Stationäre Phase ohne Verkürzung - Ambulante Phase wird angehängt - 40 + 4 TE - Antrag während stationäre Phase Kombinationsbehandlung - Stationäre oder ganztägig ambulante Phase und ambulante Phase - Antrag vor Behandlungsbeginn - 8/16 und 40 +4 TE 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 19

Ambulante Reha Sucht - Kostensatz Aktueller Stand: Erhöhung Kostensatz zum 01.01.2014 um 2,03 % auf einen bundesweit einheitlichen Kostensatz von 50,00, für die Dauer von zwei Jahren Erhöhung Kostensatz ambulante Reha soll sich an Veränderungsrate (Grundlohnsumme) orientieren Erhöhung ambulanter Kostensatz zum 01.05.2015 in Höhe der Veränderungsrate beantragt. Entscheidung GKV und DRV noch offen 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 20

Ambulante Reha Sucht - Kostensatz Diskussion Kostensatz: Grundsätzlich nicht kostendeckend / Anpassung gefordert Strategische Diskussion: Abgrenzung zu niedergelassenen Therapeuten und Konkurrenzsituation Kostendeckung versus Mischkalkulation Indikatoren für relative Kostendeckung: Kostenkalkulation im Rahmen einer Gesamtkostenkalkulation für die Einrichtung und nicht für die einzelne Leistung ARS im Rahmen eines Verbundkonzeptes Konsequente Kalkulation der Kosten und Controlling zur Kostenentwicklung Vorsichtiges Fazit: Relative Kostendeckung bei ARS ist möglich Konsequenzen Kostendeckung: Arbeitsverdichtung, pers. Engpässe Verdrängung anderer Leistungen (Motivation, Therapievorbereitung) 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 21

Ambulante Reha und Nachsorge im Wandel aus dem Blickwinkel der Suchthilfe Fazit und Perspektiven: Ambulantes Behandlungsangebot ist vielfältig und komplex Erfolgreiche Umsetzung erfordert die konsequente Kooperation und Abstimmung ambulant und stationär Reha-Anträge stellen, insbesondere zu ambulanten Behandlungsformen und Kombibehandlung Umsetzung bedingt hohen Verhandlungsbedarf mit jeweils federführendem Kostenträger Vorsichtiger Optimismus hinsichtlich der Abstimmungsprozesse zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 22

Ambulante Reha und Nachsorge im Wandel aus dem Blickwinkel der Suchthilfe Danke für Ihre Aufmerksamkeit 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 23

Ambulante Reha und Nachsorge im Wandel aus dem Blickwinkel der Suchthilfe Mögliche Fragen zur Diskussion Werden diese Entwicklungen in der Praxis als Verbesserungen wahrgenommen? Was brauchen die Klient(inn)en wirklich? Forderungen an Leistungsträger und Politik? 38. fdr+sucht+kongress CaSu, Bürkle 24