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Transkript:

Auswirkungen der Steuerreform April 2017 Mit der Steuerreform 2015/2016 ergeben sich grundlegende Änderungen für Unternehmen Stichwort Registrierkassenpflicht! Nachfolgend sollen Ihnen die wesentlichen Änderungen der Steuerreform inklusive der erfolgten Nachkorrekturen für Ihren Betrieb aufgezeigt werden. 1. Brauche ich eine Registrierkasse? Siehe Punkt 1. Registrierkassenpflicht 2. Muss ich Belege erteilen? Siehe Punkt 2. Belegerteilungspflicht 1. Registrierkassenpflicht Sie sind betroffen, wenn Ihr gesamter Jahresumsatz mehr als 15.000 Euro ausmacht und davon 7.500 Euro an Barumsätzen getätigt werden. Trifft eines der beiden Merkmale bei Ihnen nicht zu, bedarf es keiner Registrierkasse für Ihre Barumsätze! Vereinnahmen Sie z.b. 17.000 Euro bar, die einem Umsatzsteuersatz von 20 % unterliegen würden, besteht keine Registrierkassenpflicht, da 17.000 Euro brutto 14.167 Euro netto entsprechen und die 15.000 Eurogrenzen somit nicht überschritten werden. Was sind nun Barumsätze? Natürlich Bargeld, aber auch Zahlungen mit Kredit- oder Bankomatkarte oder anderer elektronischer Zahlungsformen (Mobiltelefon, PayLife Quick) wie auch das Einlösen von Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen und Barschecks. Kein Barumsatz sind Zahlungen mittels E- Banking oder Erlagschein. Gibt es Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht? Ja, die sogenannte Kalte Hände Regelung. Diese kommt zur Anwendung wenn der Jahresumsatz betreffend der Umsätze im Freien unter 30.000 Euro netto liegt. Für die 30.000 Euro-Grenze sind nur jene Umsätze die im Freien getätigt werden heranzuziehen. Eine gesamtbetriebliche Betrachtung wie sie bei der allgemeinen Registrierkassenpflicht gilt, ist nicht mehr vorgesehen! Umsätze im Freien sind Umsätze, die auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätze oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in Verbindung mit einer eigenen fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt werden. Unschädlich ist folglich, wenn die Umsätze in großen, öffentlich zugänglichen, festumschlossenen Räumlichkeiten (etwa Einkaufszentren, Markthallen, Bahnhofsgebäude) erzielt werden, die dem einzelnen Unternehmer nicht zugeordnet werden können. Fremdenführer werden in der Regel nicht in eigenen fest umschlossenen Räumlichkeiten tätig, weshalb Umsätze im Freien vorliegen. Auswirkungen der Steuerreform Stand April 2017 Seite 1 von 5

Das bedeutet, sind Sie im Jahr mit Umsätzen im Freien unter 30.000 Euro brauchen Sie diese Umsätze nicht einzeln in einer Registrierkasse erfassen und auch keine Belegerteilung ist erforderlich. Wenn Ihre Umsätze im Freien über 30.000 Euro liegen, kommt die Erleichterung nicht zur Anwendung und Sie müssen Belege erteilen und die Umsätze in eine Registrierkasse aufnehmen. Wann beginnt die Registrierkassenpflicht? Mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums (UVA-Zeitraum Monat oder Quartal), in dem die beiden Umsatzgrenzen (Gesamtumsatz und Barumsatz) bzw. bei Umsätze im Freien 30.000 Euro erstmalig überschritten werden. Zum Beispiel: Im April 2016 überschreiten Sie die Umsatzgrenzen, Registrierkassenpflicht ab 01.08.2016 oder bei einem quartalsweisen UVA-Zeitraum startet die Registrierkassenpflicht mit 01.10.2016. Erst der Umsatz ab 1.1.2016 ist für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich. Die Registrierkassenpflicht wirkt somit gegebenenfalls frühestens ab 1.5.2016. Zusätzlich muss ab 01.04.2017 jede Registrierkasse mit einem Manipulationsschutz (Stichwort Löschen von Umsätzen) ausgestattet sein! Wann endet die Registrierkassenpflicht? Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse erlischt, wenn aufgrund besonderer Umstände absehbar ist, dass die Grenzen auch künftig nicht wieder überschritten werden (Verpflichtung erlischt dann ab dem Beginn des Folgejahres). Gibt es für Sie Erleichterungen? Ja, wobei diese Erleichterung nur schlagend wird, wenn die Kalte Hände Regelung (siehe oben) nicht greift. Da Sie Ihre Leistungen außerhalb Ihres Betriebes erbringen und als Fremdenführer zu den mobilen Gruppen zählen. Wird draußen vor Ort auch bar kassiert, müssen Sie keine Registrierkasse mitnehmen, sondern erfassen den Barumsatz nach Rückkehr in Ihren Betrieb in der Registrierkasse ohne unnötigen Aufschub nach. Voraussetzung ist, dass Sie bei der Zahlung einen Papierbeleg (z.b. Paragon siehe unten zur Belegpflicht) ausfolgen und eine Kopie davon aufbewahren. Zudem gibt es bei der Nacherfassung eine Sonderregelung für gleich hohe Einzelumsätze (wie z.b. Eintritte), diese können zusammengerechnet jeweils in einem Betrag in der Registrierkasse nacherfasst werden, sofern eine vollständige Erfassung gewährleistet wird. Gibt es für die Anschaffung Förderungen? Die bis zum 31.03.2017 angefallenen Anschaffungs- sowie die Umrüstkosten sind sofort als Betriebsausgabe absetzbar. Zudem kann eine Prämie in Höhe von 200 Euro (max. 30 Euro je Erfassungseinheit bei elektronischen Kassensystemen) mit der jährlichen Steuererklärung beantragt werden. Auf welche Art und Weise erfolgt die Registrierung? Im Finanzonline gibt es eine eigene Eingabemaske für die Meldung der Registrierkasse und der Signatureinheit. Registrierkassen mit Internetzugang können mit Software-Komponenten ausgestattet sein, die die zu registrierenden Daten mittels Web-Service direkt über Finanzonline übertragen können. Entweder verfügen Sie über einen eigenen Finanzonline-Zugang oder Sie bekommen von Ihrem Steuerberater einen Registrierkassen-Webservice-User eingerichtet. Auswirkungen der Steuerreform Stand April 2017 Seite 2 von 5

Ansonsten erfolgt die Meldung manuell über die Eingabemaske, die auch Ihr Steuerberater übernehmen kann. 2. Belegerteilungspflicht Grundsätzlich soll die Belegausstellungskultur gestärkt werden und die Frage Brauchen Sie eine Rechnung? der Vergangenheit angehören. Somit sind Sie ab 1.1.2016 - unabhängig einer Umsatzgrenze - verpflichtet Ihrem Kunden über die empfangende Barzahlung einen Beleg auszustellen. Ihr Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen. Sollte Ihr Kunde dies nicht tun, hat das aber keine strafrechtliche Konsequenz. Gibt es Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht? Ja, bei Anwendung der Kalten Hände Regelung. Siehe Punkt Gibt es Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht?. Wie hat so ein Beleg auszusehen? Notwendige Angaben sind: eindeutige Bezeichnung des Unternehmers fortlaufende Nummer zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles Datum Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware bzw. Art und Umfang der Dienstleistung Betrag (bzw. rechnerisch ermittelbar) Wenn der Beleg aus der Registrierkasse kommt muss dieser ab 1.4.2017 zusätzlich die Kassenidentifikationsnummer, Uhrzeit, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt und Inhalt des QR-Codes beinhalten. Die Belege sind wie Ihre anderen Grundaufzeichnungen sieben Jahre aufzubewahren. Was passiert, wenn Sie keine Registrierkasse führen, keinen Manipulationsschutz haben oder keine Belege erteilen bzw. aufbewahren? Es können strenge Konsequenzen drohen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Ihre Umsätze können geschätzt werden (in der Regel Sicherheitszuschlag), Geldstrafen von bis zu 5.000 Euro sind möglich, bei schweren Fällen kommt es zur Anzeige nach dem Finanzstrafrecht. Kontrollen durch die Finanz erfolgen entweder im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Kassennachschauen der Finanzpolizei, aber auch in Form von verdeckten Erhebungen wie Mystery- Shopper. Von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht mit Manipulationsschutz kann glaubhaft insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn Sie über eine Registrierkasse verfügen, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllen, Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erteilen und Auswirkungen der Steuerreform Stand April 2017 Seite 3 von 5

nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen, dass Sie die RKSV-konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 bereits beauftragt haben, sodass die Säumnis nicht in Ihrer Sphäre gelegen ist. In einem solchen Fall ist von einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung abzusehen. Zum Abschluss ein paar Stichtage für Sie: Ab 01.01.2016 gelten die Einzelaufzeichnungspflicht die Belegpflicht Ab 01.05.2016 die Registrierkassenpflicht (VfGH-Entscheidung G 606/2015, G 644/2015, G 649/2015) Ab Ende August 2016 möglich die Anmeldung der Registrierkassa bei FinanzOnline vorzunehmen bzw. die Abmeldung der Registrierkassa von FinanzOnline bei Wegfall Ab 01.01.2017 gilt die technische Umsetzung bei Neuautomaten Ab 01.04.2017 gilt die Pflicht zur Implementierung der technischen Sicherheitslösung in die Kassa (Manipulationsschutz) Gibt es zur Registrierkasse weitere Infos? Weitere Infos zur Registrierkasse unter: http://wko.at/registrierkassen Welche Kasse ist die richtige für mich? Es wird Ihnen auf http://wko.at/registrierkassen u.a. auch eine Liste von Technologieanbietern zur Verfügung gestellt, die beim Erwerb der Registrierkasse unterstützt. Die Suche wird durch einen regional- und branchenspezifischen Filter erleichtert. Achten Sie beim Erwerb auf branchenbezogene Lösungen, stellen Sie sich die Frage, was die Kasse können soll, achten Sie auf ein regionales Servicenetzwerk, sodass Sie danach nicht alleine dastehen und dass der Manipulationsschutz ab 01.04.2017 auch garantiert wird! Zusammengefasst: Umsätze im Freien über 30.000 Euro: Sie brauchen eine Registrierkasse. Diese muss bei Leistungen außerhalb Ihrer Betriebsstätte nicht mitgenommen werden. Es reicht wenn Sie diese Barumsätze zu Hause eingeben. Über empfangende Barzahlungen müssen Sie immer einen Beleg ausstellen. Auswirkungen der Steuerreform Stand April 2017 Seite 4 von 5

Umsätze im Freien unter 30.000 Euro: Bei Anwendung der Kalten-Hände Regelung (Umsatz im Freien der nicht in oder in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit getätigt wird) ist für diese Kalte-Hände-Umsätze keine Registrierkasse notwendig. Des Weiteren muss kein Beleg über die einzelnen Umsätze erteilt werden. Der Umsatz im Freien kann per Kassasturz ermittelt werden. Gesamtumsatz unter 15.000 Euro oder Barumsatz unter 7.500 Euro: Eine Registrierkasse ist generell nicht notwendig. Hinsichtlich der Belegerteilungspflicht kommt es darauf an ob die Kalte-Hände -Regelung greift. Bei Anwendung der Kalten-Hände Regelung (wovon in der Regel bei Fremdenführer auszugehen ist), müssen keine Belege ausgestellt werden. Kommt die Kalte-Hände Regelung nicht zur Anwendung müssten unabhängig von Tages-, Monats-, oder Jahresumsatz Belege erteilt werden. Eine Losungsermittlung mittels Kassensturz ist nicht möglich. Nettoumsatz Umsatzsteuer) Freien (ohne im Bareinnahmen - Bargeld, Bankomat, Kreditkarte, Wertgutscheine etc Belegerteilungspflicht < 30.000 Euro Nein Nein > 30.000 Euro < 7.500 Euro Ja Nein > 7.500 Euro Ja Ja*) Registrierkassenpflicht *) Die Erleichterung für Mobile Umsätze greift (Siehe Punkt Gibt es für Sie Erleichterungen?) Weitere Infos: https://www.bmf.gv.at/top-themen/registrierkassen.html www.wko.at Oberösterreich Registrierkassenpflicht www.kassenzertifizierung.at WKOÖ Infohotline: 05-90909 Dieses Merkblatt wurde erstellt in Kooperation mit: Auswirkungen der Steuerreform Stand April 2017 Seite 5 von 5