REGISTRIERKASSEN- UND BELEGERTEILUNGSPFLICHT - FREMDENFÜHRER- MMag. Maria WINKLHOFER LINZ, 09.05.2016
REGISTRIERKASSENPFLICHT Verpflichtung zur einzelnen Erfassung aller Bareinnahmen zum Zwecke der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse Ab Jahresumsatz von EUR 15.000 und sofern Barumsätze mehr als EUR 7.500 (je Betrieb) Beginn: Im vierten Monat nach Ablauf des UVA-Zeitraums, in dem die beiden Grenzen erstmals überschritten werden Erstmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze zb im April 2016 à Bei monatlichen UVA-Zeitraum: Registrierkassenpflicht ab 1. August 2016 à Bei quartalsweisen UVA-Zeitraum: Registrierkassenpflicht ab 1. Oktober 2016 Als Barumsatz gilt: Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte, Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen, Barschecks, Zahlung mittels Mobiltelefon, PayLife Quick 2
REGISTRIERKASSENPFLICHT 38.000 Gesamtumsatz, davon 6.000 BAR = KEINE Registrierkasse notwendig, aber Beleg + Einzelaufzeichnung 10.000 Gesamtumsatz, davon alles BAR =KEINE Registrierkasse notwendig, aber Beleg + Einzelaufzeichnung 20.000 Gesamtumsatz, davon 10.000 BAR =Registrierkasse notwendig samt Belegerteilung + Einzelaufzeichnung 3
REGISTRIERKASSENPFLICHT frühestens ab 1.5.2016 besteht Registrierkassenpflicht ab 1.1.2017: Verpflichtung zum Manipulationsschutz (RKSV 2015) ab 1.7.2016: Registrierung der Kassen in Finanzonline Einzelheiten in Registrierkassensicherheitsverordnung Als Grundaufzeichnung aufzubewahren: Datenerfassungsprotokoll (Kassenjournal) Startbeleg: erster Barumsatz - Inbetriebnahme Jahresbeleg: Zählerstand zum Jahresende Monatsbeleg: Zählerstand zum Monatesende 4
REGISTRIERKASSENPFLICHT Bei jedem Ausfall: - Erfassung Barumsätze auf anderer Registrierkasse - Händische Erfassung und Zweitschrift aufbewahren - Nacherfassung der Einzelumsätze unter Verweis der Belegnummer Außerbetriebnahme oder nicht vorübergehender Ausfall ist ohne unnötigen Aufschub zu melden - Diebstahl, Funktionsverlust oder sonstiger Verlust der Signaturerstellungseinheit oder Registrierkasse Unter Angabe von - Bezeichnung der betroffenen Komponenten der Sicherheitseinrichtung - Grund des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme - Beginn des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme Vorübergehend: - Nicht länger als 48 Stunden (Stromausfall, planmäßige Wartungsarbeiten und andere Ereignisse) 5
REGISTRIERKASSENPFLICHT Ende der Registrierkassenpflicht: Grundsätzlich - Unterschreiten der Umsatzgrenzen und - absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden - Fällt Registrierkassenpflicht mit Beginn des nächstfolgenden Jahres weg Betriebsaufgabe oder Betriebsumstellung in 2016 - Registrierkassenpflicht wird gegenstandlos - Belegerteilungspflicht bleibt davon jedoch unberührt 6
REGISTRIERKASSENPFLICHT Sonderregelung Mobile Gruppen - Leistungen außerhalb der Betriebsstätte (= jede feste örtliche Anlage/Einrichtung bzw fest umschlossene Einheit) - Im Lebensbereich des Leistungsempfängers (zb Wohnung der Kunden) - mobile Berufe: Friseur, Masseur, Hebammen, Schneider, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter, Fremdenführer - Nicht sofort, sondern unverzüglich nach Rückkehr in die Betriebsstätte in die Registrierkasse erfassen - Bei Barzahlung muss dem Leistungsempfänger ein händischer Beleg ausgefolgt werden - Durchschrift und Kassabeleg aufbewahren 7
REGISTRIERKASSENPFLICHT Sonderregelung Mobile Gruppen - Vereinfachung gesammelte Nacherfassung: - gleich hohe Einzelumsätze in einem Betrag nacherfassen - vollständige Erfassung muss gewährleistet sein (zb Durchnummerierung der ausgestellten Belege) - zb Karussell, Fahrumsätze auf Jahrmärkten, Messen, Sommerrodelbahn; Gaifahrer und Bauchladenverkäufer (unter 20 Waren im Sortiment); 8
BELEGERTEILUNGSPFLICHT Unternehmer muss über empfangene Barzahlungen Beleg erteilen Wegfall der Frage: Brauchen Sie eine Rechnung? Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen - Verletzung ist nicht strafbar - Mitwirkungspflicht Auch Zurverfügungstellung eines elektronischen Beleges - Bringschuld - als E-Mail-Anhang oder Web-Download - als PDF- oder Textdatei - Strukturierter Dateiformat (xml) 9
BELEGERTEILUNGSPFLICHT Beleginhalte: - eindeutige Bezeichnung des Unternehmers - Menge und handelsübliche Bezeichnung / Art und Umfang der Leistungen - fortlaufende Nummer zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles - Tag der Belegausstellung - Betrag der Barzahlung (bzw rechnerisch ermittelbar) - Wenn Registrierkassenbeleg zusätzlich (ab 1.1.2017): - Kassenidentifikationsnummer - Uhrzeit - Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt - Inhalt des QR-Codes 10
BELEGERTEILUNGSPFLICHT Durchschrift/Zweitschrift anzufertigen - Bei nicht elektronischer Ausstellung - 7 Jahre aufzubewahren Berührt Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nach 11 UStG nicht! Keine Belegerteilungspflicht bzw keine Registrierkassenpflicht: - Bei Anwendung Kalte-Hände-Regelung - (un)entbehrlichen Hilfsbetrieb Körperschaften öffentlichen Rechts - Gewisse Automatenumsätze 11
KEINE REGISTRIERKASSEN- UND BELEGEPFLICHT Kalte-Hände-Regelung: Jahresumsatz bis EUR 30.000 je Betrieb Gesamtumsatz Nicht nur Kalte-Hände-Umsätze Umsätze im Freien die von Haus zu Haus oder öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten auch Umsätze in großen, öffentlich zugänglichen fest umschlossenen Räumlichkeiten (Markthalle, Einkaufszentren, Bahnhofsgebäude etc) 12
KEINE REGISTRIERKASSEN- UND BELEGEPFLICHT Festumschlossene Räumlichkeiten Feste Gebäude (Geschäftslokal, Werkstatt, Lagerhalle) Fahrbare, schwimmende und fliegende Räumlichkeiten (Verkaufsbusse, Taxi; Schiffsrestaurant; Verkauf im Flugzeug) Als festumschlossen gilt auf keiner Seite vollständig offen oder die dem Verkauf dienende offenen Seiten während der Geschäftszeiten schließbar sind bzw an einer oder mehreren Seiten dem Verkauf dienende Öffnungen (Fenster) aufweist Aufenthalt während unternehmerischen Tätigkeit zumutbar (somit nicht bei bloßen Abstellräumen, Gerätekammern) 13
KEINE REGISTRIERKASSEN- UND BELEGEPFLICHT Beispiele - zb: Verkäufe im Freien (Christbäumen, Kränze, Blumen, Maroni, Speiseeis); Verkäufe vom offenen Pickup (Obst u Gemüse); Verkäufe im Freien stehenden Verkaufstischen (Andenken, Neujahrsartikel); Verkäufe aus offenen Verkaufsbuden (Jahr-, Christkindlmarkt); Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien (Schneebar, Schischirme); Beförderung von Personen in Fiakern oder Pferdeschlitten; Bei Kanalreinigung und sonstigen Reinigungsdienstleistungen vor Ort, Schneeräumung, Garten- und Landschaftspflegern, Kehr-, Wasch- und Räumungsdiensten, Abfallsammlern, Entrümplern, Tankreinigern, bei Leistungen eines Hundetrainers - NICHT: Gastgarten eines Gasthauses, Verkauf aus Kiosk, Fensterverkauf aus Verkaufsstand à Vereinfachte Losungsermittlung mittels Kassasturz 14
KEINE REGISTRIERKASSEN- UND BELEGEPFLICHT Überschreiten der EUR 30.000-Grenze, was nun? Beginn Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bei Umsätze in Freien: - Mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des UVA-Zeitraums in dem die Umsatzgrenze von EUR 30.000 überschritten wird - Somit: bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000 je Betrieb besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht - zb: Umsatz wird im April 2016 überschritten: - UVA-Monatszeitraum: Beginn mit 1. August 2016 - UVA-Quartalszeitraum: Beginn mit 1. Oktober 2016 15
KEINE REGISTRIERKASSEN- UND BELEGEPFLICHT für bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten - zb Wuzzler, Zigarettenautomaten, Flipper, Dart, Personenwaage, Kaffeeautomaten, Tankautomaten - Altautomaten: Inbetriebnahme vor 1.1.2016: Neuregelung gilt ab 1.1.2027 Kein Umrüsten bzw Nachjustierung à durch Lebenszyklus abgedeckt! - Neuautomaten: Inbetriebnahme ab 1.1.2016: - Gegenleistung für Einzelumsätze unter EUR 20 - Im 6 Wochen Rhythmus die verkauften Waren bzw erbrachten Dienstleistungen durch Bestandsrechnung oder manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände ermitteln - Kassenentleerung: Monatlich inklusive Aufzeichnung 16
KEINE REGISTRIERKASSENPFLICHT Für unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften - zb: Theateraufführung eines Kulturvereins, Sportveranstaltung von Sportverein, (=unentbehrlicher Hilfsbetrieb) - zb: kleine Vereinsfeste, aber auch Feuerwehr- und Pfarrfeste 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen Organisation, Verpflegung von Mitgliedern bzw deren nahen Angehörigen Bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen, wenn nicht mehr als EUR 1.000/h für die Durchführung verrechnet wird à vereinfachte Losungsermittlung mittels Kassasturz 17
SANKTIONEN Manipulation von Aufzeichnungssystemen - Finanzordnungswidrigkeit, Geldstrafe bis zu EUR 25.000 Verstoß gegen Registrierkassenpflicht - Finanzordnungswidrigkeit, Geldstrafe bis zu EUR 5.000 Verstoß gegen Belegerteilungspflicht - Finanzordnungswidrigkeit, Geldstrafe bis zu EUR 5.000 Übergangsphase wenn keine Registrierkasse oder Belege erteilt werden: - 1. Quartal 2016: keine finanzstrafrechtliche Verfolgung - 2. Quartal 2016: keine finanzstrafrechtliche Verfolgung sofern besondere Gründe für die Nichtbefolgung vorliegen 18
Hinweis: Dieser Foliensatz wurde mit größtmöglicher Sorgfalt verfasst, einige Ausführungen stellen aber persönliche Interpretationsansichten dar. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr. Die Folien ersetzen keinesfalls eine persönliche Beratung. 19
VIELEN DANK! RamlundPartner www.raml-partner.at 20