215 Ffm (Zusätzliche Vertragsbedingungen- Stadtspezifische Ergänzungen VOB)

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Transkript:

Stadtspezifische Ergänzungen zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen 1 Vertragsbestandteile ( 1 VOB/B) Dem Angebot beigefügte Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters werden nicht Bestandteil dieses Vertrages. Dies gilt auch, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen bzw. die Lieferung / Leistung widerspruchslos entgegengenommen wird. Die im Internet unter www.vergabe.stadt-frankfurt.de hinterlegten Anforderungen an Materialien, die bei Ausschreibungen der Stadt Frankfurt am Main zu beachten sind, werden Vertragsbestandteil. 2 Angebot Digitale Angebote sind ausschließlich über www.vergabe.stadt-frankfurt.de abzugeben. 3 Schriftwechsel Im Rahmen eines Bauvorhabens ist der betreffende Schriftwechsel vom Auftragnehmer mit dem durch den Auftraggeber bezeichneten Fachamt oder Eigenbetrieb der Stadt Frankfurt am Main, unter Nennung des Ansprechpartners und des Bauvorhabens, zu führen. 4 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung und Geltung des UN-Kaufrecht (UN-Konvention über den grenzüberschreitenden Verkauf beweglicher Güter - Convention International of Sales of Goods - CISG) ist ausgeschlossen. 5 Rechte und Pflichten der Bauleitung 5.1 Die dem Auftraggeber zukommenden Rechte und Pflichten werden auf der Baustelle von der Bauleitung wahrgenommen. Unter Bauleitung ist sowohl die Eigenbauleitung des Auftraggebers bzw. der Stadt Frankfurt am Main - im Rahmen ihrer betrieblichen/städtischen Bevollmächtigung - als auch die Bauleitung durch beauftragte Dritte (Drittbauleitung) zu verstehen. Die Vollmacht der Drittbauleitung ist auf die üblichen von der Rechtsprechung definierten Grundsätze der Architektenvollmacht beschränkt. Den Anordnungen der Bauleitung im Rahmen des Vertrages hat der Auftragnehmer nachzukommen. 5.2 Vereinbarungen und Absprachen zwischen der Bauleitung und dem Auftragnehmer, die den Auftraggeber zu Gegenleistungen (z. B. Nachtragsvereinbarungen) verpflichten oder einen Verzicht auf Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag zum Gegenstand oder eine Abweichung vom Vertrag beinhalten, sind von der Bevollmächtigung nach Ziffer 5.1 nicht erfasst und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform durch den Auftraggeber bzw. die Stadt Frankfurt am Main. 6 Haftung der Vertragsparteien (zu 10 VOB/B) 6.1 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass von ihm selbst und ggf. eingesetzten Nachunternehmer für die nach dem Vertrag zu erbringende gesamte Bauleistung, ein- Juli 2015 Seite 1 von 5

schließlich der Abrissarbeiten, eine Bauunternehmerhaftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Die Risiken sind in ausreichender Höhe, mindestens jedoch bis zu einer Summe in Höhe von 3 Mio. abzusichern. Soweit der Auftragnehmer Planungsleistungen zu erbringen hat, ist eine Planungshaftpflichtversicherung abzuschließen, die Risiken bis zu einer Summe von mindestens 1,5 Mio. absichert. Die Absicherung von Bauleistungsrisiken wird einzelvertraglich geregelt. Der Abschluss und die Unterhaltung der Versicherungsverträge, einschließlich des Nachweises pünktlicher und vollständiger Prämienzahlungen, sind dem Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages unverzüglich nachzuweisen. Der Nachweis hat durch ein an den Auftraggeber gerichtetes Bestätigungsschreiben des Versicherers zu erfolgen, in welchem sich die Versicherung verpflichtet, den Auftraggeber während der Laufzeit der Verträge unverzüglich und unmittelbar zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz gleichgültig aus welchem Grunde nicht oder nicht mehr in der bestätigten Höhe besteht. 6.2 Weist der Auftragnehmer den Abschluss entsprechender Versicherungsverträge auch nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder stellt sich heraus, dass der Versicherungsschutz ganz oder teilweise nicht entsprechend den vorstehenden Regelungen abgeschlossen wurde, kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers entsprechende Versicherungen abschließen. 6.3 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die aus der schuldhaften Unterlassung ihm obliegender Schutz- und Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle und deren Umgebung entstehen, 282 BGB gilt entsprechend. 7 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ( 8 VOB/B) 7.1 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen des Unternehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Tritt einer der Fälle ein, zahlt der Auftragnehmer in jedem Fall eine Schadenspauschale von 3% der Bruttoauftragssumme, soweit der Auftraggeber nicht einen höheren Schaden oder der Auftragnehmer nicht wesentlich einen geringeren Schaden nachweist. Die Schadenspauschale ist bei einer Kumulation auf 5% der Bruttoauftragssumme beschränkt. Ein darüber hinausgehender Schaden ist konkret nachzuweisen. 7.2 Bei Feststellung der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen verzichtet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für den Zeitraum von 12 Monaten nach Kenntnis des Auftraggebers von dieser/en Handlung/en auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, um dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Schadensfeststellung zu ermöglichen. 8 Kündigung, unzulässige Preisabsprachen, sonstige wichtige Gründe (zu 8 und 9 VOB/B) 8.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach 8 Nr. 1 VOB/B, so sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander Auskünfte zu erteilen und diese zu belegen, soweit dies notwendig ist, um die Höhe des Vergütungsanspruchs zu bemessen. 8.2 Der Auftraggeber kann unbeschadet der Regelungen der VOB/B vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn von dem Europäischen Gerichtshof, einem inländischen Gericht oder einer zur Nachprüfung des Vergabeverfahrens berechtigten Institution rechtskräftig ein Verstoß gegen primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht festgestellt wird und dieser in dem Abschluss dieses Vertrages seinen Grund hat. Zudem muss aus dem festgestellten Verstoß eine Rechtspflicht des Mitgliedstaates zur Beendigung des gemeinschaftsrechtswidrigen Zustandes resultieren und die Beendigung des gemeinschaftsrechtswidrigen Zustandes von der Euro- Juli 2015 Seite 2 von 5

päischen Kommission oder einer deutschen Behörde insbesondere von einer zur Aufsicht über die Stadt Frankfurt am Main berechtigten Behörde unter Berufung auf die gerichtliche Entscheidung von der Stadt Frankfurt am Main verlangt werden. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform. 9 entfällt 10 Stundenlohnarbeiten (zu 2 und 15 VOB/B) 10.1 Beim Nachweis der Stundenlohnarbeiten und der damit verbundenen Material- und Geräteleistungen ist das städtische Formblatt (Nr. 22 05 53) in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Die geforderten Informationen müssen vollständig und entsprechend den Regelungen des städtischen Formblattes (Nr. 22 05 53) angegeben und bestätigt werden. 10.2 Städtische Stundenverrechnungssätze bei Kleinstaufträgen: Stundenlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen sind nur dann als Möglichkeit gegeben, wenn die gesamte Leistung ausschließlich oder überwiegend Lohnkosten verursacht und der Umfang nicht erheblich ist. Vor Ausführung von Stundenlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen ist eine schriftliche Beauftragung durch die Stadt Frankfurt am Main durchzuführen. Stundenlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen sollten z.b. herangezogen werden, wenn es sich um unvorhergesehene Störungsbeseitigungen an Einbauten oder Maschinen etc. handelt, für die kein Wartungsvertrag besteht. 10.3 Stundenlohn im Rahmen bestehender Vergaben: Stundenlohnarbeiten im Rahmen einer bestehenden Vergabe dürfen nur dann zur Ausführung kommen, wenn diese Leistung weder im Hauptleistungsverzeichnis unter einer Leistungsposition abgerechnet, noch als eine Leistungsposition neu kalkuliert werden kann. Für Stundenlohnarbeiten bedarf es vor Ausführung einer Anordnung durch den Auftraggeber und einer schriftlichen Vereinbarung. Stundenlohn im Rahmen einer bestehenden Vergabe kann und darf nur über den bestehenden und vereinbarten Kalkulationslohn dieser entsprechenden Vergabe abgerechnet werden, da ausschließlich dieser Kalkulationslohn diesem Auftrag zu Grunde liegt. 10.4 Für die Mitarbeiter der ausführenden Firmen besteht die Verpflichtung, sich in das Firmenanwesenheitsbuch, falls es bei den städtischen Liegenschaften ausliegt, einzutragen, wenn sie Stundenlohnarbeiten außerhalb eines bestehenden Vertrages in Rechnung stellen wollen. 10.5 Die Mitarbeiter der ausführenden Firmen haben sich auf Verlangen des Auftraggebers auszuweisen und ihre Qualifikation nachzuweisen. 11 entfällt (vergl. Formular 214 VHB Ziffer 3) 12 Zahlungen (zu 16 VOB/B) 12.1 Sofern der Rechnung keine prüfungsfähigen Unterlagen beigefügt sind, kann der Auftraggeber die Zahlung bis zur Einreichung der prüffähigen Unterlagen verweigern. Die Forderungen des Auftragnehmers werden nicht fällig. Prüfungsfähige Unterlagen sind z. B. vom Auftraggeber gegengezeichnete Stundenzettel (gelten nicht als Anerkenntnis), quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Juli 2015 Seite 3 von 5

12.2 Kommt es zu Überzahlungen, so ist der Auftragnehmer zur Rückzahlung der überzahlten Beträge verpflichtet. Bei Rückforderungen aus Überzahlungen ( 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB) berufen. Bei Überzahlungen können gegenüber dem Auftragnehmer, außer dem zu erstattenden Betrag, Zinsen gem. 288 BGB geltend gemacht werden. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen, dass er durch die Überzahlung keinen geldwerten Vorteil erlangt hat, so dass die Zinszahlung entfallen kann. 12.3 Zahlungen erfolgen durch das Kassen- und Steueramt der Stadt Frankfurt am Main ausschließlich an den Auftragnehmer. An Dritte werden keine Zahlungen geleistet. Die Abtretung der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen ist ausgeschlossen ( 354 a HGB bleibt unberührt). 13 Antikorruptionsklausel (Auszug aus dem Hessischen Erlass zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport, StAnz. 2014, S. 453ff.) 13.1 Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken. Insbesondere darf der Auftragnehmer oder ein von ihm Beauftragter Beschäftigten des Auftragnehmers weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren. 13.2 Der Auftraggeber ist zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt, wenn eine Vorteilsgewährung ( 333 StGB) oder eine Bestechung ( 334 StGB) vorliegt. Weitere wichtige Gründe sind die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne des 298 StGB beruhen, sowie die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. Außerdem behält sich der Auftraggeber vor, Unternehmen bei entsprechenden Verstößen von zukünftigen Vergaben für eine bestimmte Zeit gemäß dem Gemeinsamen Runderlass vom 13. Dezember 2010 (StAnz. S. 2831) betreffend den Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen, auszuschließen. 13.3 Tritt der Auftraggeber nach Ziffer 13.2 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, die bisherigen Lieferungen zurückzugeben. Den Wert nicht zurückgegebener Lieferungen o- der bereits in Anspruch genommener Leistungen hat er anteilig im Rahmen des Vertragspreises dem Auftragnehmer zu vergüten. Für zurückgegebene Lieferungen hat der Auftragnehmer das dafür bereits gezahlte Entgelt dem Auftraggeber zurückzuerstatten. 13.4 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung in Anspruch genommener Lieferungen und Leistungen stehen dem Auftragnehmer aufgrund des Rücktritts nicht zu. Von den gesetzlichen Regelungen über das Rücktrittsrecht bleiben lediglich die 347 bis 351 und 354 BGB unberührt. 13.5 Liegt ein Rücktrittsgrund nach Ziffer 13.2 vor, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber von seinem Rücktrittsrecht nach Ziffer 13.2 ganz oder teilweise Gebrauch macht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen, höchstens je- Juli 2015 Seite 4 von 5

doch 10 vom Hundert des vereinbarten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Ist ein Wert im Sinne von Satz 2 nicht feststellbar, beträgt die Vertragsstrafe 10 vom Hundert des gesamten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. 13.6 Bei der Vergabe von Unteraufträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit dem Unterauftragnehmer die in den Ziffern 13.1 bis 13.5 enthaltenen Regelungen mit der Maßgabe zu vereinbaren, dass der Auftraggeber Begünstigter des Vertragsstrafeversprechens ist. 14 Gerichtsstand Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird Frankfurt am Main als Gerichtsstand vereinbart. Juli 2015 Seite 5 von 5