Ausführungsreglement

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Transkript:

Ausführungsreglement Gestützt auf Art. 1 und Art. 13 des Reglements für den Nationalen Berufsbildungsfonds Zahntechnik (Berufsbildungsfonds-Reglement) vom 28. November 2006 erlässt der Stiftungsrat der Stiftung für die berufliche Aus- und Weiterbildung in der Zahntechnik (VZLS- Stiftung Zahntechnik) folgendes Ausführungsreglement: I. Grundlagen, Träger 1. Rechtliche Grundlagen Art. 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.12.2002. Art. 68 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19.11.2003. Beschluss des Bundesrats über die Allgemeinverbindlicherklärung des Nationalen Berufsbildungsfonds Zahntechnik (nachstehend mit Fonds Zahntechnik bezeichnet) vom 28.11.2006. Berufsbildungsfonds-Reglement vom 28.11.2206 2. Träger Träger des Fonds Zahntechnik ist die VZLS-Stiftung Zahntechnik als verantwortliche Organisation der Arbeitswelt (OdA, vgl. Art 1 Absatz 1 Berufsbildungsfonds-Reglement). II. Zweck des Reglements 1. Das vorliegende Ausführungsreglement präzisiert, wo nötig, die Bestimmungen des Berufsbildungsfonds-Reglement vom 28.11.2006. 2. Es beschreibt die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der mit der strategischen, operativen und administrativen Führung betrauten Gremien (Stiftungsrat VZLS-Stiftung Zahntechnik, Fondskommission, Geschäftsstelle) näher. 3. Es trägt zur einheitlichen und rechtsgleichen Behandlung der Betriebe und Organisationen bei Tarifierung, Befreiung und Unterstützung bei. 4. Es enthält im Rahmen der beschränkten Mittel Regeln zur Priorisierung der generellen Leistungen gemäss Art. 8 des Berufsbildungsfonds-Reglements vom 28.11.2006. Ausführungsreglement 1/6 21.09.2010/ch,cn

III. Organe und ihre Aufgaben; Grundsatz 1. Der Stiftungsrat der VZLS-Stiftung Zahntechnik nimmt die Aufgaben gemäss Art. 13 des Berufsbildungsfonds-Reglements vom 28.11.2006 wahr. Ihr obliegt die Aufsicht und die strategische Führung des Fonds Zahntechnik. Sie verfügt über ein umfassendes Informations- und mit Zustimmung des Präsidenten Einsichtsrecht. Der Datenschutz bleibt gewährleistet. 2. Die Fondskommission nimmt die Aufgaben gemäss Art. 14 des Berufsbildungsfonds-Reglements vom 28.11.2006 wahr. Ihm obliegt die Oberaufsicht und die operative Führung des Fonds Zahntechnik. Er verfügt über ein umfassendes Informations- und Einsichtsrecht. Der Datenschutz bleibt gewährleistet. 3. Die Geschäftsstelle nimmt die Aufgaben gemäss Art. 15 und 16 des Berufsbildungsfonds-Reglement vom 28.11.2006 wahr. Ihr obliegt der Vollzug des Reglements und der Beschlüsse sowie die Leitung von Administration und Sekretariat. IV. Aufgaben im Einzelnen 1. Dem Stiftungsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Genehmigung von Bilanz und Jahresrechnung samt Revisionsbericht Genehmigung des Budgets Erlass und Anpassung von Reglementen Entscheid über die Liquidation Wahl der Revisionsstelle Wahl der Fondskommission Entscheid über die Anpassung der Beiträge gemäss Art. 10 Ziff. 7 des Berufsbildungsfonds-Reglements vom 28.11.2006 Entscheid über die Reservepolitik 2. Der Fondskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Beratung und Verabschiedung des Budgets zu Handen Stiftungsrat Festlegen der Praxis zur Beitragsbefreiung gemäss Art. 11 des Berufsbildungsfonds-Reglements vom 28.11.2006 Ansprechpartner der Geschäftsstelle samt Aufsicht über dieselbe Berichterstattung an den Stiftungsrat Mandatieren der Revisionsstelle Ausführungsreglement 2/6 21.09.2010/ch,cn

Genehmigung Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Absatz 2 des Berufsbildungsfonds-Reglement vom 28.11.2006 Entscheide über die Verwendung von Reserven 3. Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Fakturierung Inkassoverfahren (Mahnung, Betreibung, Prozess) Verwaltung und Aktualisierung der Daten beitragspflichtiger Betriebe in Zusammenarbeit mit dem Verband zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS) und der Paritätischen Berufskommission des GAV Zahntechnik Erstellung von Budget und Jahresrechnung samt Antrag zur Reservepolitik Beantworten von Anfragen Administrative Bearbeitung von Einsprachen und Gesuchen zu Handen der Fondskommission Auszahlung der Leistungen gemäss genehmigtem Budget Verwaltung des Fondsvermögens Buchführung Erstellung der Unterlagen zu Handen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 2 des Berufsbildungsfonds-Reglements vom 28.11.2006. Erstellen der Einladungen und Protokolle Archivierung der Dokumente V. Leistungen: Grundsätze 1. Es gelten die Zweckbestimmung von Art. 8 des Berufsbildungsfonds-Reglements vom 28.11.2006 und die Grenzen von Art. 10 Abs. 3 desselben. 2. Fondsleistungen werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gemäss den vom Stiftungsrat erlassenen Regeln und beschlossenen Prioritäten erbracht. 3. Bei seinen Entscheiden priorisiert der Stiftungsrat nach Möglichkeit Tätigkeiten und Projekte, welche: direkt auf eine Verbesserung der Ausbildungsangebote wirken den Bestand und die längerfristige Wettbewerbsfähigkeit der Höheren Fachschule für Zahntechnik (HFZ) sicherstellen messbaren Branchennutzen im Sinne einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe und der Marktfähigkeit der Studierenden schaffen sich günstig auf die Kosten für die Lehrbetriebe auswirken Ausführungsreglement 3/6 21.09.2010/ch,cn

4. Der Stiftungsrat achtet auf eine angemessene Reservepolitik und eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel. 5. Für jegliche Ansprüche gegenüber dem Fonds Zahntechnik haftet ausschliesslich das Fondsvermögen. VI. Leistungen zu Gunsten der Grundbildung (Art. 10 Absatz 3 Berufsbildungsfonds-Reglement) 1. Von den verfügbaren Mitteln (nach Abzug der Verwaltungskosten und der allfälligen Äufnung von Reserven im Rahmen der vom Stiftungsrat erlassenen Reservepolitik) werden maximal 20% zu Gunsten der Grundbildung ausgeschüttet. 2. Vom entsprechenden Betrag werden, bis zum Erreichen einer Summe von maximal CHF 30'000, in der Regel jährlich 10% als Reserve für spezielle Projekte ausgeschieden sowie für Akonto-Zahlungen maximal CHF 6'000.- für die regionalen Berufsbildungsmessen zurückgestellt. 3. Der nach Bildung der Rückstellungen und Reserven gemäss Ziff. 1 und 2 der vorliegenden Bestimmung verbleibende Betrag wird anteilsmässig an die Zentren für die überbetrieblichen Kurse (ÜK) ausgeschüttet. Als Bemessungsgrundlage für die Ausschüttung gilt die durch den Standortkanton auf dem offiziellen Formular genehmigte und ausgewiesene Gesamtzahl der je ÜK-Zentrum durchgeführten und entsprechend subventionierten ÜK-Tage während der Bemessungsperiode und die für diesen Zeitraum erfasste Anzahl Lernende am jeweiligen Standort. Die zur Verfügung stehende Summe der Bemessungsperiode wird auf die Standorte nach folgendem Schlüssel aufgeteilt: Anzahl ÜK-Tage pro Standort multipliziert mit der Anzahl der teilnehmenden Lernenden an diesem Standort geteilt durch die Produkte der ÜK-Tage und Anzahl Lernenden je Standort addiert für die gesamte Schweiz. 4. Die Zentren sind für die Einreichung der entsprechenden Unterlagen zuhanden der Fondskommission verantwortlich. Soweit eine kantonale Leistungsvereinbarung besteht, richten sich die einzureichenden Unterlagen nach den dort definierten Anforderungen. 5. Die Zentren achten auf die zweckkonforme Verwendung der Mittel und erstatten der Fondskommission jährlich Bericht. Ergänzend reichen die Zentren Bilanz und Erfolgsrechnung ein. Als Verwendungszweck kommen insbesondere in Frage: Entwicklung und Erneuerung von Modelllehrgängen und Kursunterlagen, Kosten für Qualitätssicherung und Qualitätskontrollen, Finanzierung der für die Ausbildung notwendigen, branchenspezifischen Infrastruktur, Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnern/-innen, Rekrutierung und Entlöhnung von Instruktoren/-innen. Ausführungsreglement 4/6 21.09.2010/ch,cn

VII. Befreiung von der Beitragspflicht 1. Es gelten die Bestimmungen von Art. 11 des Berufsbildungsfonds-Reglements vom 28.11.2006. 2. Eine Befreiung erfolgt nur in Ausnahmefällen. 3. Vollständig befreit werden können: Betriebe, die mittels Vorlage der Erfolgsrechnung einen Bruttojahresumsatz von weniger als CHF 75'000.- zweifelsfrei belegen können. Einzelunternehmungen, die aufgrund der entsprechenden Erfolgsrechnung einen Gewinn von weniger als CHF 40'000.- vor Abschreibung aufweisen und entsprechend belegen können. Einzelunternehmungen, die keine Mitarbeitenden haben und deren Inhaber oder Inhaberin im Beitragsjahr entweder das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht oder verstirbt. Einzelunternehmungen, deren alleiniger Inhaber oder alleinige Inhaberin nachweislich eine Invaliditätsrente oder Ergänzungsleistungen bezieht oder auf Sozialhilfe angewiesen ist, sofern keine Geschäftstätigkeit mehr vorliegt. 4. Teilweise befreit werden können: Betriebe, die ihre Geschäftstätigkeit während des Beitragsjahres aufnehmen oder aufgeben. In diesen Fällen wird der Beitrag pro rata (Anzahl Monate mit Geschäftstätigkeit) erhoben. VIII. Rabatte 1. Betriebe die ihren Sitz in einem Kanton mit eigenem Fonds haben erhalten einen Rabatt von 20%, soweit die kantonale Gesetzgebung bei Bestehen eines nationalen Fonds keine Befreiung auf kantonaler Ebene vorsieht. 2. Mitglieder des VZLS erhalten einen Rabatt von 50%. (Art. 10 Absatz 2 Berufsbildungsfonds-Reglement) 3. Die Rabatte sind kumulierbar, wobei der Rabatt gemäss Ziff. 2 auf der Basis der um 20% reduzierten Rechnungssumme berechnet wird. Ausführungsreglement 5/6 21.09.2010/ch,cn

IX. Inkasso- und Mahnwesen (Art. 10 Absatz 6 Berufsbildungsfonds-Reglement) 1. Die Beiträge werden jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres fakturiert. Als Basis gilt die aktualisierte Liste der Paritätischen Berufskommission des GAV Zahntechnik. 2. Säumige Betriebe werden maximal dreimal gemahnt. Die Mahnungen erfolgen nach 30, 50 und 60 Tagen. Es ist ein Verzugszins von 5% geschuldet. Die dritte Mahnung erfolgt eingeschrieben mit Androhung der Betreibung. Die Mahngebühr beträgt CHF 50.- pro Mahnung. 3. Bei erfolgloser Betreibung wird ein ordentlicher Prozess geführt. X. Schlussbestimmungen 1. Das vorliegende Ausführungsreglement tritt mit der Genehmigung durch den Stiftungsrat in Kraft. Genehmigt durch den Stiftungsrat am 8. Juni 2010 VZLS-Stiftung Zahntechnik Patrick Zimmermann Präsident Richard Scotolati Vizepräsident Ausführungsreglement 6/6 21.09.2010/ch,cn