$KANTON GESETZ ÜBER DIE SPARSAME ENERGIENUTZUNG UND DIE FÖRDERUNG ERNEUERBARER ENERGIEN (ENERGIEGESETZ) TOTALREVISION

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Transkript:

$KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT GESETZ ÜBER DIE SPARSAME ENERGIENUTZUNG UND DIE FÖRDERUNG ERNEUERBARER ENERGIEN (ENERGIEGESETZ) TOTALREVISION BERICHT ZUR EXTERNEN VERNEHMLASSUNG STANS, 12. Mai 2009

Bericht vom 12. Mai 2009 2

1 Zusammenfassung 4 2 Ausgangslage 5 2.1 Energiepolitik des Bundes 5 2.2 Kantonale Energiepolitik 6 3 Grundlagen und wesentliche Elemente der Vorlage 6 3.1 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) Ausgabe 2008 6 3.2 Struktur der Vorlage 8 4 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen 9 5 Personelle und finanzielle Auswirkungen 19 6 Auswirkungen auf Bauvorhaben 19 7 Auswirkungen auf die Wirtschaft 19 8 Auswirkungen auf die Umwelt 20 9 Zeitlicher Fahrplan 20 Bericht vom 12. Mai 2009 3

1 Zusammenfassung Einheimische Energien, wie Holz, Wasserkraft und Sonne, decken nur 15 % des Gesamtenergieverbrauchs der Schweiz ab. Alle anderen Energien (Öl, Erdgas, Kohle, Uran) werden importiert. Mehr als 45 % der gesamten Energien wird für das Heizen verwendet und verpufft so je nach Gebäudeumhüllungen mehr oder weniger schnell. Energiefragen sind folglich auch für die Kantone eine Herausforderung. Die Kantone müssen sich gemäss Bundesverfassung vorrangig um eine effiziente Energieverwendung in Gebäuden kümmern. Das vorliegende Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Energiegesetz, keng) beruht auf den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn). Die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) hat mit der MuKEn eine Mustergesetzgebung für energierechtliche Bestimmungen im Gebäudebereich erarbeitet. Es handelt sich dabei um ein Gesamtpaket von energierechtlichen Vorschriften, die für alle Kantone eine gemeinsame Basis bilden. Damit wird eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Vorschriften im Gebäudebereich sowie einheitliche Formulare in den Kantonen angestrebt. Die EnDK empfiehlt den Kantonen, die MuKEn 2008 beim Erlass kantonaler energierechtlicher Bestimmungen bestmöglich zu übernehmen. Dies führt dazu, dass die Planung und die Bewilligungsverfahren für Bauherren und Fachleute, die in verschiedenen Kantonen tätig sind, stark vereinfacht werden. Der Kanton Nidwalden übernimmt mit dem totalrevidierten Energiegesetz diejenigen Vorschriften, die für unseren Kanton zwingend, ökonomisch und ökologisch notwendig sind. Die energietechnischen Anforderungen bei Neu- und Umbauten werden mit dieser Vorlage deutlich verschärft. Neubauten sollen künftig bedeutend weniger Wärmeenergie verbrauchen als heute. In den letzten Jahren hat die starke Verbreitung des Minergie-Standards bei Neubauten gezeigt, dass mit geringen Mehrkosten deutlich effizientere und komfortablere Gebäude erstellt werden können. Darauf basiert der Beschluss der EnDK, die Anforderungen an Neubauten in der neuen MuKEn auf ungefähr 4,8 Liter Heizöl pro Quadratmeter Wohnfläche zu senken. Dies entspricht dem alten Minergie-Standard ohne kontrollierte Wohnungslüftung. Neubauten werden - im Vergleich zu heute - nur noch ca. die Hälfte der Wärmeenergie verbrauchen. Die Anpassung für Neubauten wirkt sich aber auch auf bestehende Bauten aus. Bei einer Sanierung der Gebäudehülle gelten die Anforderungen an die Wärmedämmung auf dem Niveau der bisherigen Neubauten. Wenn gleichzeitig auch die Erneuerung haustechnischer Anlagen erfolgt und damit eine umfassende Sanierung vorgenommen wird, resultiert ein künftiger Energiebedarf auf dem Niveau der bisherigen Anforderungen an Minergie-Sanierungen. Allein die verschärften Anforderungen beim Wärmeschutz von Gebäuden ermöglicht im Kanton Nidwalden jährliche Einsparungen von rund 200'000 Liter Heizöläquivalent. Dies bewirkt eine Reduktion des CO2-Ausstosses um ca. 550 Tonnen pro Jahr. Bezüglich Haustechnik gilt bei Neubauten künftig die Beschränkung des Höchstanteils nichterneuerbarer Energie. Diese als 80/20-Regel bekannte Vorgabe ist in 13 Kantonen bereits seit mehreren Jahren eingeführt und bestimmt, dass in Neubauten höchstens 80 Prozent des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden dürfen. Somit müssen in Neubauten mindestens 20 Prozent erneuerbare Energien eingesetzt werden. Zum Nachweis des Höchstanteils stehen Planern oder Bauherren insgesamt elf Standardlösungen zur Wahl. Die Palette der vorgeschlagenen Lösungen reicht von erhöhter Wärmedämmung, über den Einsatz von erneuerbaren Energien, bis zum Bau eines Minergie- Gebäudes. Bericht vom 12. Mai 2009 4

2 Ausgangslage 2.1 Energiepolitik des Bundes Die Energiepolitik des Bundes baut auf dem Energieartikel (Art. 89) der Bundesverfassung (BV, SR 101) auf. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind gemäss Art. 89 BV Abs. 4 BV in erster Linie die Kantone zuständig. Das eidgenössische Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) legt in Art. 9 fest, dass die Kantone im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien schaffen. Die Kantone übernehmen eine entscheidende Rolle in folgenden Bereichen: - Erlass und Vollzug gesetzlicher Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung im Gebäudebereich; - Aus- und Weiterbildung sowie Information und Beratung zusammen mit dem Bund; - Bezug und Verwendung von Globalbeiträgen des Bundes im Rahmen des Programms EnergieSchweiz. Die Höhe der Beiträge hängt von den kantonalen Fördermassnahmen und der energetischen Wirkung des Programms ab; - Erlass von Bestimmungen zur dezentralen Einspeisung von Elektrizität unabhängiger Produzenten. Zusammen mit dem Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) wurde auch das eidgenössische Energiegesetz revidiert. Die Ergänzung des Art. 9 EnG sieht vor, dass die Kantone zusätzlich Vorschriften über - den maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser; - die Neuinstallation und den Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen; - Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern; - die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude, erlassen. Der Bundesrat hat im Februar 2008 mit den Aktionsplänen Energieeffizienz und erneuerbare Energien über Massnahmen zur Fortführung der Klimapolitik nach 2012 entschieden. Die Energiepolitik steht heute in wichtigen Bereichen im Dienste der Klimapolitik. Die in den Aktionsplänen vorgeschlagenen Massnahmen berühren Zuständigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Massnahmen, die in die Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden fallen, sind als Empfehlungen ausgestaltet. Ein weiterer Eckpfeiler der schweizerischen Energiepolitik ist das Aktionsprogramm EnergieSchweiz für eine verbesserte Energieeffizienz und für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien. Mit freiwilligen Massnahmen werden folgende Ziele verfolgt: - Reduktion des Verbrauchs fossiler Energien und der CO2-Emissionen um zehn Prozent bis zum Jahr 2010, verglichen mit den Jahren 2000 bzw. 1990; - Beschränkung des Elektrizitätsverbrauchs auf einen Zuwachs von höchstens fünf Prozent bis zum Jahr 2010 (im Vergleich zum Jahr 2000); Bericht vom 12. Mai 2009 5

2.2 Kantonale Energiepolitik - Erhaltung der Wasserkraft zur Stromerzeugung. Auch in liberalisierten Strommärkten sollen die Potenziale der Wasserkraft voll genutzt werden; - Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2010 um einen Prozentpunkt (Stromerzeugung) bzw. um drei Prozentpunkte (Wärmeerzeugung; bezogen auf die gesamte Produktion im Jahr 2000). EnergieSchweiz bündelt eine Vielzahl von Produkten und Akteuren, beispielsweise das Programm EnergieSchweiz für Gemeinden mit dem Label Energiestadt oder die Energieagentur der Wirtschaft (EnAW), die freiwillige Massnahmen der öffentlichen Hand und Privater unterstützt. Die bisherige kantonale Energiepolitik stützt sich ab auf das Gesetz vom 28. April 1996 über das Energiewesen (Energiegesetz; NG 641.1), die Vollziehungsverordnung vom 23. Oktober 1996 zum Gesetz über das Energiewesen (Energieverordnung; NG 641.11) und den kantonalen Richtplan vom Februar 2002. Die Gesetzgebung enthält Vorschriften bezüglich des sparsamen und rationellen Energieeinsatzes u.a. in den Bereichen Gebäudehülle und Haustechnik. Sie schafft die Grundlage, erneuerbare Energieträger und Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz mit finanziellen Anreizen zu fördern. Die aktuellen kantonalen Vorschriften basieren auf den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2000). Ziel dieser Mustervorschriften ist es, eine weitgehende Harmonisierung der energierechtlichen Detailvorschriften im Gebäudebereich herbeizuführen. Damit kann die Bauplanung und das Baubewilligungsverfahren für die in mehreren Kantonen tätigen Unternehmungen oder Bauherren vereinfacht werden. Dank dem heute erreichten Grad der Vereinheitlichung ist es möglich, für den Energienachweis in 17 Deutschweizer Kantonen und im Tessin die gleichen Formulare zu verwenden. Im kantonalen Richtplan werden Aussagen zur Energieversorgung, zum Energiesparen und zur Förderung erneuerbarer Energiequellen gemacht. 3 Grundlagen und wesentliche Elemente der Vorlage 3.1 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) Ausgabe 2008 Die bestehenden kantonalen Energievorschriften folgen weitgehend den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, MuKEn Ausgabe 2000. Im April 2008 sind von der Energiedirektorenkonferenz die MuKEn 2008 verabschiedet worden. Dieses umfangreiche Mustervorschriftenpaket enthält Bestimmungen zu einzelnen, abgrenzbaren Teilbereichen (sogenannte Module). Diese Modularisierung bildet die Grundlage für eine weiterführende Harmonisierung der Gesetzgebung und des Vollzuges in den einzelnen Kantonen. Die Wahl der Module ist den Kantonen freigestellt. Das "Basismodul" enthält die minimalen bundesrechtlichen Anforderungen. Die weiteren Module (Modul 2 bis 8) enthalten weitergehende Vorschriften, die von den Kantonen übernommen werden können, sofern sie in einem der entsprechenden Bereiche zusätzliche Schwerpunkte setzen wollen. Mit dem vorliegenden Energiegesetz sollen die Module im Kanton Nidwalden wie folgt umgesetzt werden: Bericht vom 12. Mai 2009 6

Basismodul Teil A Teil B Teil C Teil D Teil E Allgemeine Bestimmungen Wärmeschutz von Gebäuden Anforderungen an haustechnische Anlagen Höchstanteil an nicht erneuerbarer Energie bei Neubauten Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten und wesentlichen Erneuerungen Teil F Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen Teil G Grossverbraucher Teil H Gebäudeenergieausweis der Kantone Teil I Förderung Teil J Vollzug / Gebühren / Strafbestimmungen Teil K Schluss- und Übergangsbestimmungen Das Basismodul enthält die minimalen Anforderungen, die beheizte oder gekühlte Bauten erfüllen müssen. Diese betreffen die Anforderungen an die Gebäudehülle, die Wärmeerzeugung und -verteilung sowie an lüftungstechnische Anlagen. Weiter finden sich im Basismodul auch Bestimmungen über die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung (VHKA) für Neubauten, über mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen sowie Bestimmungen betreffend Fördermassnahmen/Globalbeiträge. Modul 2 Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung (VHKA) in bestehenden Bauten Das Modul VHKA in bestehenden Bauten übernimmt weitgehend die Bestimmungen des ehemaligen Energienutzungsbeschlusses (ENB) und der Energienutzungsverordnung (ENV). Modul 3 Elektrische Energie; Nachweis nach SIA 380/4 Ein beachtlicher Anteil der Elektrizität wird in Bauten für die Beleuchtung und die Belüftung benötigt. Insbesondere in Nicht-Wohnbauten ist der Anteil des Elektrizitätsverbrauchs für diese Verwendungszwecke von Bedeutung, das Bedürfnis nach klimatisierten Räumen nimmt zu. Der SIA hat 2006 die Norm 380/4 Elektrische Energie im Hochbau veröffentlicht, welche die Planenden bei der Projektierung effizienter Anlagen unterstützen soll. Modul 4 Heizungen im Freien und Freiluftbäder Dieses Modul beinhaltet Beschränkungen für Aussenheizungen und die Beheizung von Freiluftbädern. Damit wird sichergestellt, dass derartige Beheizungen nur bei ausgewiesenem Bedarf erstellt respektive dazu geeignete Systeme verwendet werden. Modul 5 Ferienhäuser Ziel des Moduls ist die Ausschöpfung des wirtschaftlich nutzbaren Potenzials der energetischen Effizienz von Zweitwohnungen. In neu erstellten Ferienhäusern, die nur zeitweise belegt sind, muss danach die Raumtemperatur mittels Fernbedienung steuerbar sein. Modul 6 Ausführungsbestätigung Dieses Modul umfasst keine technischen Anforderungen an Bauten, sondern berührt einen Teil des Vollzuges. Es stellt eine weitergehende Ergänzung zu den Bestimmungen im Teil G des Basismoduls dar. Auch die für die Ausstellung der Ausführungsbestätigung notwendige Ausführungskontrolle kann privaten Fachleuten und Organisationen übertragen werden. Modul 7 Energieplanung Dieses Modul umfasst keine Anforderungen an Bauten, sondern richtet sich an die öffentlichen Körperschaften im Kanton. Mit der Energieplanung sollen günstige Rahmenbedingungen für den rationellen Einsatz nicht erneuerbarer Energien, für die Nutzung erneuerbarer Energien und von lokalen Abwärmequellen geschaffen werden. Die Energieplanung bezieht sich nicht nur auf Bauzonen, sondern kann auch andere Zonen tangieren (beispielsweise bei ARA, KVA etc.). Modul 8 Wärmedämmung / Ausnützung In der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) verständigen sich die beteiligten Kantone über eine einheitliche Definition von Baubegriffen und Messweisen. Die Baumassenziffer (BMZ) wie auch die Geschossflächenzahl (GFZ) werden anhand der Aussenabmessung eines Gebäudes ermittelt. Prinzipiell gilt, dass je dicker die Wärmedämmung eines Gebäudes ist, desto mehr wird die ausnützbare Fläche reduziert. Aus Energiespargründen ist dies unerwünscht, es behindert eine freiwillige, über die Minimalanforderungen hinausgehende Wärmedämmung. Die Berechnungen sollen deshalb auf einer Aussenwandstärke von maximal 35 cm basieren. Vollständige Umsetzung im Kanton Nidwalden Umsetzung nicht vorgesehen Umsetzung im Kanton Nidwalden vgl. Art. 22 Umsetzung im Kanton Nidwalden vgl. Art. 17 und 18 Umsetzung nicht vorgesehen Umsetzung nicht vorgesehen Umsetzung nicht vorgesehen allenfalls mit der Revision der Baugesetzgebung Bericht vom 12. Mai 2009 7

3.2 Struktur der Vorlage In der Zentralschweiz setzen die Kantone Luzern, Zug und Uri ihre an das Basismodul angepassten Vorschriften voraussichtlich im Jahr 2009 in Kraft. Die übrigen Zentralschweizer Kantone folgen ein Jahr später. Die Vorlage wurde möglichst schlank gehalten. Namentlich sollen die fachtechnischen und verfahrenstechnischen Einzelheiten in der Vollzugsverordnung geregelt werden. Im Gesetz werden dementsprechend nur die Grundsätze aufgenommen. Das neue Energiegesetz orientiert sich an den Mustervorschriften 2008 der Kantone im Energiebereich (MuKEn). Trotzdem gilt es die kantonalen gesetzlichen Vorgaben und Eigenheiten zu berücksichtigen. Mit einer blossen Übernahme der MuKEn wäre das kantonale Energiegesetz lückenhaft ausgestaltet. Dies bedingt u.a. die Aufnahme der wesentlichen Verfahrensbestimmungen im Gesetz. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der geltenden Energieverordnung um eine landrätliche Verordnung handelt. Einzelne Bestimmungen der Energieverordnung müssen aus diesem Grund neu im Gesetz aufgenommen werden. Letztlich ist das Gesetz in sechs Abschnitte unterteilt: I. Allgemeine Bestimmungen Im ersten Abschnitt wird die Zweckbestimmung der Energiegesetzgebung festgesetzt. Namentlich dient das Gesetz dem Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes. Das Energiegesetz soll günstige Rahmenbedingungen für eine sparsame und rationelle Nutzung erneuerbarer Energien schaffen. II. Organisation Der zweite Abschnitt regelt die Organisation. Die bisherige Vollzugsorganisation soll im Wesentlichen beibehalten werden. Der Regierungsrat bezeichnet die Vollzugsorgane und legt die Zuständigkeiten auf Verordnungsstufe fest. III. Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen Der dritte Abschnitt hält die Grundsätze für die effiziente Energienutzung im Gebäudebereich fest und normiert die Energiesparmassnahmen, die bei Bauten und Anlagen berücksichtigt werden müssen. Das Gesetz hält sich an die Vorgaben der Mustervorschriften des Jahres 2008 der Kantone im Energiebereich (MuKEn). Einzelheiten und insbesondere fachtechnischen Anforderungen soll dabei vorwiegend die Vollzugsverordnung festhalten. Lediglich die Grundanforderungen werden im Gesetz bestimmt. Zum einen wird in Art. 13 ff. aufgelistet, was als energierelevant betrachtet wird (Wärmeschutz von Gebäuden, haustechnische Anlagen, Heizungen im Freien und Freiluftbäder, etc.). Zum anderen legt das Gesetz in Art. 11 fest, wann für eine derartige energierelevante Massnahme ein sog. Energienachweis zu erbringen ist (Neubau, Umbau, Umnutzung, Neuinstallation haustechnischer Anlagen, Erneuerung, etc.). Für nicht baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen ist kein Energienachweis erforderlich. Weiter legt der dritte Abschnitt die notwendigen verfahrenstechnischen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Energienachweis für energierelevante Massnahmen fest. IV. Fördermassnahmen Der vierte Abschnitt regelt den Beratungs- und Informationsauftrag sowie das Förderprogramm. Die Festlegung eines Förderprogramms ist u.a. notwendig, damit der Kanton vom Bund Globalbeiträge gemäss Art. 15 des eidgenössischen Energiegesetzes beanspruchen kann. Bericht vom 12. Mai 2009 8

V. Rechtsschutz, Strafbestimmungen Abschnitt fünf enthält die Rechtschutz- und Strafbestimmungen. Neu sollen Verfügungen der Energiefachstelle direkt beim Regierungsrat und nicht mehr wie bis anhin bei der Direktion anfechtbar sein. Dadurch wird verhindert, dass unterschiedliche Rechtsmittelwege bei Verfügungen des Gemeinderates und bei solchen der Energiefachstelle bestehen. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Der letzte Abschnitt regelt die Übergangs- und Schlussbestimmungen. Erwähnenswert sind insbesondere die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 35 des neuen Energiegesetzes. Während hängige Bewilligungsverfahren nach neuem Recht zu entscheiden sind, richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Recht. Mit der Anpassung des Gesetzes vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; NG 611.1) wird ein sog. Nutzungsbonus eingeführt, der bei Erstellung oder Sanierung einer Baute gewährt wird, wenn diese den vom Regierungsrat festgelegten erhöhten Qualitätsstandard einhält. Ferner sollen Solaranlagen auf Dächern von Gebäuden künftig keine Baubewilligung mehr benötigen, sofern sie je Dachseite die Fläche von 12 m 2 nicht überschreiten. Diese Änderung wird mittels Anpassung der Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung; NG 611.11) bewerkstelligt. 4 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Die Forderung nach einer sparsamen und rationellen Energienutzung ist ein zentrales Anliegen der Energiepolitik. Eine sparsame und rationelle Energienutzung bedeutet: - den Energieeinsatz so tief als möglich zu halten; - die Energie bestmöglich einzusetzen d.h. diejenige Energieform (Elektrizität, Wärme) zu wählen, die dem Verwendungszweck am besten angepasst ist; - die eingesetzte Energie möglichst vollständig zu nutzen (hoher Energiewirkungsgrad); - verwendbare Abwärme aus Energieumwandlungsprozessen zu nutzen. Im Gegensatz zur alten gesetzlichen Regelung bezweckt das Gesetz grundsätzlich nicht mehr die Förderung der Sicherung der Energieversorgung. Der geltende Kompetenzartikel für die Festlegung der Anschlussbedingungen gemäss Art. 13 Abs. 3 ist aufgrund der Revision des Bundesrecht (vgl. Art. 25 Abs. 1 bis EnG) obsolet. Auch die weiteren Bestimmungen in Art. 12 und 13 des geltenden kantonalen Energiegesetzes sind bundesrechtlich vorgegeben und bedürfen keiner Normierung auf kantonaler Stufe mehr (vgl. Art. 7 EnG). Bericht vom 12. Mai 2009 9

II. Organisation Art. 2 Regierungsrat Die Bestimmung erteilt dem Regierungsrat die Kompetenz, Ausführungsbestimmungen (inkl. Festlegung der Zuständigkeiten) zu erlassen. Der Regierungsrat wird sich dabei auf die harmonisierten Mustervorschriften abstützen. Art. 3 Direktion Die Direktion ist namentlich zuständig, mit Grossverbrauchern Zielvereinbarungen für die Entwicklung des Energieverbrauchs abzuschliessen (vgl. Art. 23). Art. 4 Energiefachstelle Der Energiefachstelle obliegt die gesamte Informations- und Beratungstätigkeit im Kanton. Sie kann dazu mit privaten Fachleuten zusammenarbeiten. Art. 5 Gemeinderat Die Energieverordnung, welche durch den Regierungsrat auszuarbeiten ist, soll die Kontrolle im Gebäudebereich den Gemeindebaubehörden übertragen. Der Gemeinderat stellt als Baubewilligungsbehörde die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften sicher. Der Kanton erarbeitet die notwendigen Vollzugshilfsmittel. Er stützt sich dabei auf die harmonisierten Vollzughilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen. Damit wird grundsätzlich die bisherige Praxis beim Vollzug beibehalten. Die Bewilligung für ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen gemäss geltendem Art. 10 des kantonalen Energiegesetzes soll indessen künftig durch den Gemeinderat und nicht mehr durch die Energiefachstelle erteilt werden. Diese Festlegung der Zuständigkeit erfolgt jedoch auf Verordnungsstufe. Art. 6 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private Abs. 1 bildet die Grundlage, um Vollzugsaufgaben privaten Fachleuten sowie eventuell auch so genannten Agenturen zu übertragen. Die Privaten und privaten Organisationen müssen über ausgewiesene Fachkenntnisse und ausreichend Ressourcen zur Erfüllung der Aufgaben verfügen. Allenfalls kann auf Verordnungsstufe definiert werden, welche Aufgaben übertragen werden dürfen. Die zuständige Behörde ist gemäss Abs. 3 im Sinne der Transparenz verpflichtet, die Namen und Adressen der mit Vollzugsaufgaben betrauten Dritten regelmässig im Amtsblatt des Kantons Nidwalden zu veröffentlichen. Zusätzlich Publikationen sind zulässig und unter Umständen sinnvoll, gelten aber nicht als offizielle amtliche Publikationen i.s.v. Art. 6 Abs. 3. Art. 7 Interkantonale Vereinbarungen Die interkantonale Zusammenarbeit bringt eine einheitliche Lösung in der Region und erleichtert die Arbeitsbedingungen für Fachplaner, die in mehreren Kantonen tätig sind. Der Regierungsrat kann bei Bedarf interkantonalen Vereinbarungen beitreten. Bericht vom 12. Mai 2009 10

III. Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen A. Allgemein Art. 8 Grundsatz In Abs. 1 wird der Grundsatz festgehalten, dass Gebäude und Anlagen so zu planen, auszuführen und zu betreiben sind, dass die Energie sparsam und rationell genutzt werden. Mit diesem Grundsatz wird letztlich die gesetzliche Grundlage für die Übernahme des Basismoduls der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich geschaffen. Das Basismodul deckt die von den Kantonen zwingend zu regelnden bundesrechtlichen Anforderungen ab (vgl. Art. 9 EnG). Die unter A. aufgelisteten allgemeinen Bestimmungen haben aber auch für die anderen im Gesetz übernommenen Module Gültigkeit. Mit der Umsetzung des neuen Basismoduls wird die in der Grafik dargestellte Wirkung angestrebt. Liter Heizöl-Äquivalente pro m² 25 20 22 Wärmebedarf von Neubauten 15 12 10 9 5 4.2 4.8 3.8 3.0 0 Üblicher Neubau 1975 Musterverordnung 1992 Mustervorschriften 2000 Minergie 1998 Mustervorschriften 2008 Minergie 2009 Minergie - P Abbildung: Wärmebedarf von Neubauten in Liter Heizöläquivalent pro m 2 Energiebezugsfläche Mit Art. 8 wird in Abs. 2 wird zudem die Grundlage zur Einführung eines freiwilligen Gebäudeenergieausweises geschaffen. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Kantone und des Bundesamtes für Energie (BFE) erarbeitet ein einheitliches Verfahren für den Gebäudeenergienachweis für die ganze Schweiz. Der Ausweis ist freiwillig, d.h. jeder Hauseigentümer kann selber entscheiden, ob er für sein Gebäude einen Ausweis ausstellen lassen will. Der Ausweis ist weniger für Neubauten, sondern vielmehr für bestehende Bauten von Bedeutung. Mit dem Ausweis wird Transparenz geschaffen über den energetischen Zustand eines Gebäudes, z.b. für Mieter oder potenzielle Käufer. Der Ausweis wird auf Bestellung des Hauseigentümers von einer akkreditierten Fachperson ausgestellt. Die Antragssteller haben die anfallenden Kosten zu tragen (vgl. Art. 25). Art. 9 Bauten und Anlagen öffentlich-rechtlicher Körperschaften Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben bezüglich Verwendung von Energie in ihren Bauten und Anlagen eine Vorbildfunktion zu übernehmen. Art. 9 trägt dieser Vorbildfunktion Rechnung und verpflichtet diese Organe zur sparsamen, wirtschaftlichen und umweltgerechten Verwendung von Energie in ihren Bauten und Anlagen. Bericht vom 12. Mai 2009 11

Art. 10 Stand der Technik Die Bestimmung des Begriffs Stand der Technik erfolgt auf Verordnungsstufe. Der Regierungsrat kann dabei Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen verbindlich erklären. Die Energiefachstellenkonferenz legt periodisch den Stand der Technik fest und empfiehlt den Kantonen diese Definition zu übernehmen. Auch weitere Begriffe können selbstverständlich sofern notwendig auf Verordnungsstufe definiert werden. Art. 11 Energienachweis, Geltungsbereich Energierelevante Massnahmen bedürfen gemäss Abs. 1 eines sog. Energienachweises. Unter Art. 13 ff. werden die energierelevanten Massnahmen aufgelistet. Aus Abs. 2 und 3 ergibt sich, wann ein entsprechender Energienachweis zu erbringen ist. Diese Bestimmungen lehnen sich grundsätzlich an die MuKEn 2008 an. Im Gegensatz zu den Mustervorschriften bedürfen gemäss dem vorliegenden Entwurf nicht baubewilligungspflichtige Bauten keines Energienachweises. Die Einführung einer zusätzlichen Bewilligungspflicht für sämtliche Umbauten und Neuinstallationen würde einerseits zu erheblichen Mehraufwand für die zuständigen Behörden führen. Andererseits könnte die Einhaltung solcher Vorschriften nicht kontrolliert werden. Art. 12 Ausnahmen Die Regelung der Ausnahmebewilligung entspricht derjenigen der MuKEn. Es gilt insbesondere zu berücksichtigen, dass auch einzelne im Gesetz enthaltene Tatbestände eine Befreiung von Anforderungen enthalten. Bei diesen Befreiungstatbeständen handelt es sich indessen nicht um Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 12. Die Ausnahmebestimmungen ermöglichen es, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nachzuleben. Der vorgeschriebene Wärmeschutz kann aus verschiedenen Gründen nicht immer voll erfüllt werden. In begründeten Fällen sind Erleichterungen zu gewähren, namentlich bei zwingenden technischen oder betrieblichen Hindernissen, wirtschaftlicher Unverhältnismässigkeit oder denkmalpflegerischen Gründen. Ebenso, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, so dass die Einhaltung der Bestimmungen zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, wie beispielsweise in Produktionsstätten mit grossen betrieblichen Abwärmemengen. Abs. 2: Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss nicht nur beim Entscheid, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, zur Anwendung gelangen, sondern auch bei deren Ausgestaltung hinsichtlich Umfang und Dauer. Eine Ausnahme soll nicht a priori von allen Energieeffizienzmassnahmen befreien. B. Energierelevante Massnahmen Art. 13 Wärmeschutz Die MuKEn (Basismodul) schreibt zahlreiche Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäude vor. Da es sich um fachtechnische und sich im Wandel befindende Vorschriften handelt, ist die Festsetzung von Grenzwerten auf Gesetzesstufe nicht sachgerecht. Darum soll nur der Grundsatz im Gesetz festgehalten werden, dass der ausreichende Wärmeschutz nachzuweisen ist. Der Regierungsrat legt die konkreten Anforderungen in der Verordnung fest. Bericht vom 12. Mai 2009 12

Art. 14 Haustechnische Anlagen 1. ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen Gemäss bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 9 Abs. 3 lit. b EnG) haben die Kantone neu Vorschriften über die Neuinstallation und den Ersatz ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zu erlassen. Der Begriff Neuinstallation umfasst auch die Installation in bestehenden, bisher nicht oder anders beheizten Bauten. Ein Ersatz defekter Elektrospeicheröfen (Einzelspeichergeräte) ist zulässig. Ausdrücklich nicht unter den Begriff Gebäudeheizung fallen Frostschutzheizungen und Handtuchtrockner. Die zuständige Behörde, kann gestützt auf Art. 12 Ausnahmebewilligungen bei besonderen Verhältnissen erteilen, beispielsweise bei unwesentlichen Erweiterungen von elektrisch beheizten Gebäuden ohne Wasserverteilsystem, wenn die Installation eines anderen Heizsystems unverhältnismässig wäre. Abs. 2 verbietet den Ersatz von ortfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Warmwasserverteilsystem. Bei Elektro-Zentralspeicherheizungen mit einem konventionellen Warmwasserverteilsystem kann die Wärmeerzeugung in der Regel ohne grosse technische Anpassungen auf ein anderes System (Wärmepumpe, Holz) umgerüstet werden. Hauptheizungen (z.b. Wärmepumpe, Holzheizung), die bei der Auslegungstemperatur die gesamte notwendige Heizleistung nicht erbringen können, benötigen eine Zusatzheizung. Zusatzheizungen dienen somit der Erreichung des gemäss einschlägigen Fachnormen geforderten Heizungsbedarfs. Die Verwendung einer elektrischen Widerstandsheizung als Zusatzheizung ist ebenfalls nicht zulässig. Dies ergibt sich direkt aus Art. 14 Abs. 1. Art. 15 2. Abwärmenutzung Dieser Artikel entspricht der Version der MuKEn (Basismodul). Es erscheint sinnvoll, diesen Grundsatz auf Gesetzesstufe zu regeln. Anderenfalls fehlt es an der gesetzlichen Grundlage zur Festlegung von Vorschriften betreffend die Abwärmenutzung. Art. 16 3. Anforderungen an weitere Anlagen Die MuKEn (Basismodul) halten Anforderungen an Wasserwärmer, Wärmespeicher, Wärmeverteilung- und abgabe, lüftungstechnische Anlagen und Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung fest. Die entsprechenden Vorschriften sollen auf Verordnungsstufe analog der MuKEn bestimmt werden. Art. 16 bildet die gesetzliche Grundlage. Art. 17 Heizungen im Freien Neben dem Basismodul und dem Modul 3 (Elektrische Energie) soll im Kanton Nidwalden auch das Modul 4 (Heizungen im Freien und Freiluftbäder) der MuKEn 2008 im Gesetz verankert werden. Die Bestimmungen orientieren sich weitgehend an den ehemals auf Bundesebene verankerten Art. 10 EnV (Heizungen im Freien) und Art. 13 EnV (Freiluftbäder). Heizungen im Freien sind Wärmeabgabesysteme, welche Wärme ausserhalb von geschlossenen Räumen abgeben, wie Terrassen-, Rampen-, Rinnen- und Sitzplatzheizungen. Sie dürfen nur mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden (Abs. 1). Die Einschränkungen für Aussenheizungen stellen sicher, dass derartige Heizsysteme nur bei ausgewiesenem Bedarf erstellt werden (Abs. 2). Anstelle von Rampen- Bericht vom 12. Mai 2009 13

heizungen können bauliche, konstruktive Lösungen wie Überdachungen oder betriebliche Massnahmen, wie Schneeräumung zum Tragen kommen. Art. 18 Beheizte Freiluftbäder Bereits die bisherige kantonale Energieverordnung bestimmt, dass die Beheizung von Schwimmbädern im Freien bewilligungspflichtig ist und in der Regel mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarerer Abwärme erfolgen muss. Die Bewilligung wurde aber erst bei Bädern mit einem Inhalt von mehr als 20 m 3 verlangt. Im Sinne einer Vereinheitlichung der Vorschriften wird nun diese Grenze auf die in den Mustervorschriften vorgegebenen 8 m 3 festgelegt. Abs. 2: Der Einsatz einer Wärmepumpe für die Beheizung eines Freiluftbades ist in Übereinstimmung mit den Mustervorschriften nur mit einer Abdichtung gegen Wärmeverlust zulässig. Art. 19 Nichterneuerbare Energie bei Neubauten Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a EnG erlassen die Kantone Vorschriften über den maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energie zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser. Art. 19 Abs. 1 des kantonalen Energiegesetzes hält nun die Grundanforderung fest. Der Regierungsrat bestimmt Berechnungsregeln und Ausnahmen in der Vollzugsverordnung, da es sich um fachtechnische Normen handelt. Im Bereich Wärmeerzeugung gelten Öl und Gas als nichterneuerbare Energieträger. Holz, Sonne, Umgebungswärme (Grund- und Seewasser, Erdwärme, Luft) und Abwärme fallen unter den Begriff der erneuerbaren Energie. Art. 20 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung In Art. 9 Abs. 3 lit. d EnG werden die Kantone aufgefordert, Vorschriften über die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung in Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen zu erlassen. Die Bestimmungen für Neubauten entsprechen weitgehend der Regelung der bestehenden Energiegesetzgebung. Neu ist die Installationspflicht bei wesentlichen Erneuerungen. Eine wesentliche Erneuerung liegt dann vor, wenn bei Einzelbauten eine Totalsanierung des Heizungs- und des Warmwassersystems erfolgt. In diesem Fall, sind im Zuge der Sanierung auch die Geräte zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs nachzurüsten. Ebenfalls sind bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung nachzurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent energetisch saniert wird. Abs. 3 erlaubt es, Bauten mit einem niedrigen Wärmeenergieverbrauch oder Bauten, welche den Energieverbrauch mehrheitliche durch erneuerbare Energien decken, von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht zu befreien. Art. 21 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen Die Kantone sind gemäss Art. 6 EnG gehalten, bei der Bewilligung von Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, Auflagen bezüglich Wärmenutzung zu machen. Abs. 1 legt fest, dass die entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt werden muss. Die anfallende Abwärme darf nicht über eine Rückkühlung an die Umwelt abgegeben werden. Bericht vom 12. Mai 2009 14

Die Diskussionen um die zukünftige Stromversorgung und die kostendeckende Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energiequellen waren der Anlass, die Verpflichtung zur Abwärmenutzung in den Abs. 2 und 3 auch auf Anlagen auszudehnen, die mit Biomasse betrieben werden. Betriebe (z.b. Spitäler) sind teilweise mit Notstromaggregaten ausgerüstet, damit sie bei einem Stromausfall selber Strom produzieren können. In der Regel sind das diesel- oder benzinbetriebene Aggregate. Diese Generatoren müssen regelmässig probehalber zur Funktionskontrolle betrieben werden. Der Betrieb von Notstromaggregaten zur Überbrückung von Stromausfällen sowie für entsprechende Probeläufe von höchstens 50 Stunden je Jahr ist gemäss Abs. 4 auch ohne Nutzung der Wärme zulässig. Art. 22 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf Ein beachtlicher Anteil der Elektrizität wird in Dienstleistungsbauten für die Beleuchtung und die Lüftungsanlagen benötigt. Das Bedürfnis nach klimatisieren Räumen nimmt zu und damit steigt der Elektrizitätsbedarf. Der Regierungsrat erhält die Kompetenz, das Nachweisverfahren und die Grenzwerte festzulegen. Beabsichtigt ist, die SIA Norm 380/4, Ausgabe 2006, entsprechend dem MuKEn-Modul 3 für verbindlich zu erklären. Die Norm zielt auf eine effiziente Nutzung von elektrischer Energie bei grossen Neubauten, Umbauten oder Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m 2 ab. Die Norm entspricht dem Stand der Technik. Die Grenzwerte werden bei Minergie- Verwaltungsbauten schon seit Jahren angewendet. Für die Planer stellt der SIA zwei Berechnungstools für Beleuchtung und für Lüftung/Klimatisierung zur Verfügung. Ergänzend zu den Massnahmen des Bundes zur Steigerung der Energieeffizienz bei Geräten trägt diese Bestimmung dazu bei, durch den Einsatz von effizienten Lüftungsanlagen und Beleuchtungen, den Verbrauch der hochwertigen elektrischen Energie weiter zu reduzieren. C. Grossverbraucher Art. 23 Energieverbrauch, Zielvereinbarung Grossverbraucher können von der zuständigen Direktion verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren. Als Alternative zu behördlich festgelegten Effizienzsteigerungsmassnahmen können die Unternehmen eine Zielvereinbarung (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 lit. c EnG) zur Verbrauchsoptimierung abschliessen. Grossverbraucher (einzeln oder als Gruppe) können gemäss Abs. 2 von der Einhaltung bestimmter energierechtlicher Vorschriften befreit werden, wenn sie sich zur Erreichung von festgelegten Verbrauchzielen verpflichten. Der genaue Umfang der Befreiung von energietechnischen Vorschriften ist im jeweiligen Fall vertraglich festzulegen. Die Vereinbarung von Verbrauchszielen darf jedoch nicht zu einer generellen Abminderung der energetischen Anforderung führen. Bei einer kantonalen Zielvereinbarung ist die Landwirtschafts- und Umweltdirektion für den Abschluss und die Kontrolle verantwortlich. Entsprechen die Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern, die in der Regel über die Kantonsgrenzen hinaus tätig sind, den Anforderungen der Richtlinie über freiwillige Massnahmen zur Reduktion von Energieverbrauch und CO 2 -Emissionen des Bundesamtes für Energie, oder verpflichtet sich ein Grossverbraucher gegenüber dem Bund gemäss CO 2 - Gesetz zur Reduktion der CO 2 -Emission, führt das Bundesamt die Audits und das Monitoring durch. Bericht vom 12. Mai 2009 15

D. Verfahren Art. 24 Energienachweis im Baubewilligungsverfahren Der Entscheid über die Erbringung des Energienachweises betreffend eine baubewilligungspflichtige Massnahme ergeht zusammen mit dem Entscheid über das Baugesuch. Somit richtet sich das Verfahren nach der Baugesetzgebung und das Baubewilligungsverfahren kommt zur Anwendung. Das geltende Recht überlässt die Kontrolle der Energienachweise der Gemeindebehörde. Diese Zuweisung ist sachgerecht und schafft zudem soweit die Ausführungs- und Abnahmekontrollen mit einem Bauvorhaben einhergeht Synergien. Vollzug und Kontrolle der Umsetzung baubewilligungspflichtiger Massnahmen richten sich vollständig nach der Baugesetzgebung. Art. 25 Gebühren Da der Energienachweis im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt wird, richten sich die Gebühren nach der Baugesetzgebung. Beratungen und weitere Dienstleistungen der Energiefachstelle erfolgen indessen unentgeltlich. Die Ausstellung des Gebäudeenergieausweises der Kantone ist kostenpflichtig. Die Antragssteller haben die amtlichen Kosten gestützt auf die Gebührengesetzgebung zu tragen. IV. Fördermassnahmen Art. 26 Beratung, Weiterbildung Der Bund ist vorwiegend für die Information, die Kantone für die Beratung zuständig. Im Kanton Nidwalden berät die Energiefachstelle Gemeinden (hauptsächlich in Vollzugsfragen) und Private. Schwerpunkte bei der Beratung Privater sind allgemeine Informationen zu Energiefragen, Vorgehensberatungen und die Information über aktuelle Förderprogramme. Kanton erhält den Auftrag, sich weiterhin für die Weiterbildung in Energiefragen zu engagieren z.b. durch die Organisation von Kursen, Energieapéros usw. einzusetzen. Dabei soll die Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen, Gemeinden und privaten Organisationen gesucht werden. Art. 27 Förderprogramm Seit 10 Jahren fördert der Kanton Nidwalden Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien über ein kantonales Förderprogramm. Der Bund beteiligt sich mit einem finanziellen Beitrag am Förderprogramm. Art. 28 Förderbeiträge Im Jahr 2008 wurden folgende Massnahmen gefördert: thermische Solaranlagen, Ersatz bestehender Heizungen durch Holzheizungen, Gebäudesanierungen, Neubauten im MINERGIE-P-Standart und die Ausarbeitung von Machbarkeitsstudien. Es wurden Fördergelder von total Fr. 300'000.-- ausbezahlt. Art. 26 bis 28 geben dem Regierungsrat die Möglichkeit, das Förderprogramm weiterzuführen Die Gewährung eines Förderbeitrags erfordert das Vorliegen mindestens einer der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen. Die Voraussetzungen entsprechen der bisherigen Regelung in 28 der kantonalen Energieverordnung. Bericht vom 12. Mai 2009 16

Die Rückerstattungspflicht bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Art. 28 Abs. 3 entspricht der bisher geltenden Bestimmung gemäss 32 der kantonalen Energieverordnung. Art. 29 Wirksamkeitskontrolle Der Kanton führt zur Kontrolle der Wirksamkeit der getroffenen Fördermassnahmen eine Statistik. Die Koordination mit den statistischen Grundlagen des Bundes ist dabei durch die zuständige kantonale Behörde sicherzustellen. Damit dem Kanton die statistischen Grundlagen im Hinblick auf die Wirksamkeitskontrolle zur Verfügung stehen, kann dieser bei den Empfängern von Förderbeiträgen die notwendigen Informationen einfordern. Der entsprechende Empfänger von Beiträgen ist verpflichtet, dem Kanton die erforderlichen Angaben zu liefern. V. Rechtsschutz, Strafbestimmungen Art. 30 Beschwerde Bis anhin konnten Verfügungen der Energiefachstelle bei der zuständigen Direktion (Landwirtschafts- und Umweltdirektion) angefochten werden. Im Sinne der Vereinfachung und zur Vermeidung unterschiedlicher Rechtsmittelwege sollen diese nun künftig wie die Verfügungen des Gemeinderates - beim Regierungsrat mittels Verwaltungsbeschwerde anfechtbar sein. Ansonsten beinhalten die neuen Rechtsschutzbestimmungen keine Änderungen. Art. 31 Strafbestimmungen Auch wenn der Energienachweis im Baubewilligungsverfahren erbracht werden muss, genügen die in Art. 245 des Baugesetzes enthaltenen Strafbestimmungen nicht, um Widerhandlungen gegen das neue Energiegesetz zu bestrafen. Im Energiegesetz müssen selbständige Strafbestimmungen aufgenommen werden. Anderenfalls würde das Legalitätsprinzip verletzt. Art. 32 Anzeigepflicht Der Gemeinderat und die Energiefachstelle sind verpflichtet Strafanzeige einzureichen, wenn sie Widerhandlungen gegen das Energiegesetz feststellen, die nicht geringfügig sind. VI. Schlussbestimmungen Art. 33 Vollzug Der Regierungsrat wird beauftragt, Ausführungsbestimmungen zum Energiegesetz zu erlassen. Art. 34 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Totalrevision des Energiegesetzes bedingt einerseits die Aufhebung des geltenden kantonalen Energiegesetzes. Andererseits muss auch die kantonale Energieverordnung neu erlassen werden. Die geltende Energieverordnung wurde durch den Landrat erlassen. Dementsprechend müssen mit der diesem Bericht zu Grunde liegenden Revision einzelne der in der Verordnung enthaltenen Normen ins Gesetz übernommen werden. Die neue Energieverordnung wird sodann durch den Regierungsrat erlassen. Bericht vom 12. Mai 2009 17

Art. 35 Hängige Verfahren Da bei Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes mit grosser Wahrscheinlichkeit Baugesuche bei den Gemeinderäten oder Beschwerden, die eine energierelevante Massnahme betreffen, beim Regierungsrat oder Verwaltungsgericht hängig sein werden, sind Übergangsregelungen ins Gesetz aufzunehmen. Entsprechend der Regelung im Baugesetz sind für hängige Baubewilligungsverfahren die neuen Bestimmungen anwendbar. Die beim Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes hängigen Rechtsmittelverfahren richten sich indessen nach dem bisherigen Recht. Art. 36 Änderung des Baugesetzes Mit der Motion von Susann Trüssel-Odermatt vom 14. Januar 2005 (durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 525 vom 16. August 2005 beantwortet und vom Landrat am 23. November teilweise gutgeheissen) wurde verlangt, bei der Revision des Baugesetzes den Erlass von Vorschriften zu prüfen, welche die energiebewusste Bauweise fördern sollen. Im Rahmen der Revision der Baugesetzgebung, über welche die Stimmberechtigten des Kantons Nidwalden am 28. September 2008 abgestimmt haben, wurde in Anlehnung an die recht komplizierte und aufwändige Lösung des Kantons Bern mit dem sog. Nutzungsbonus eine für die Grösse des Kantons Nidwalden einfache, gut umsetzbare und unkomplizierte Regelung geschaffen. Dieser Bonus war politisch unbestritten. Auch wenn die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger das neue Baugesetz an der Urne verworfen haben, erscheint die Aufnahme eines Nutzungsbonuses ins Baugesetz im Rahmen der Revision der Energiegesetzgebung aus diesem Grund sinnvoll. Das Baugesetz wird mit den Art. 183 bis 185 ergänzt: Der Regierungsrat legt einen erhöhten Qualitätsstandard fest, der den fortschrittlichen Stand der Technik berücksichtigt. Im Rahmen der Erstellung oder Sanierung einer Baute, erhöht sich die nach dem Bau- und Zonenreglement zulässigen Bauziffern um 10 Prozent, bzw. die zulässige Gebäudelänge um 5 Prozent, wenn jener Qualitätsstandard eingehalten wird. Die zulässige, durchschnittliche Geschosshöhe erhöht sich auf 3.30 m. Dadurch schafft man einen Anreiz für aus energetischer Sicht hochwertige Bauten. Die Praxis wird zeigen, wie weit diese Anreize von Seiten der Bauherrschaft tatsächlich benützt werden. Der Regierungsrat beabsichtigt, den Minergie-Standard als erhöhten Qualitätsstandard i.s. von Art. 185 BauG zu definieren. Sofern die Bauherrschaft mindestens den Minergie-Standard einhält, kann sie somit den Nutzungsbonus in Anspruch nehmen. Art. 37 Änderung der Bauverordnung Im Baugesetz, welches die Stimmberechtigten des Kantons Nidwalden am 28. September 2008 verworfen haben, wurden Solaranlagen auf Dächern von Gebäuden bis zu 12m 2 je Dachseite von der Baubewilligungspflicht ausgenommen. Diese Bestimmung war damals unbestritten und soll nun im Rahmen der Revision der Energiegesetzgebung in die kantonale Gesetzgebung integriert werden. Der Begriff Solaranlagen steht für zwei unterschiedliche technische Systeme, nämlich: - Photovoltaikanlagen: zur Produktion von Strom - thermische Solaranlagen: zur Erwärmung von Wasser Die Ausnahme von der Baubewilligungspflicht betrifft nur Solaranlagen, die auf Dächern von Gebäuden erstellt werden. Anlagen, die nur zur Gewinnung von Strom, bzw. zur Erwärmung von Wasser durch Sonnenenergie dienen und nicht auf einem Bericht vom 12. Mai 2009 18

auch anders als zur Energiegewinnung nutzbaren Gebäude installiert werden, unterstehen somit weiterhin der Baubewilligungspflicht. Art. 38 Inkrafttreten Das Energiegesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 5 Personelle und finanzielle Auswirkungen Die Energiefachstelle ist heute mit einem 40 % Pensum besetzt. Die Nachfrage nach Beratungen von Privaten und Gemeinden nehmen laufend zu. Vermehrt müssen politische Vorstösse im Energiebereich beantwortet und Stellungnahmen zu Fragen der nationalen Energiepolitik abgegeben werden. Durch die Einführung der kostendeckenden Einspeisevergütung auf den 01.01.2009 werden vermehrt Konzessionsgesuche für Wasserkraftnutzungen (Kleinwasserkraftwerke) eingehen. Die Einführung des Gebäudeenergieausweises, die Umsetzung des Grossverbrauchermoduls und der Vollzug des Stromversorgungsgesetzes sind neue Aufgaben, die zusätzliche Personalressourcen notwendig machen. Die Energiefachstelle muss personell um ca. 20 % aufgestockt werden. 6 Auswirkungen auf Bauvorhaben Mehr als 45 % des Energieverbrauches in der Schweiz entfällt auf die Beheizung der Gebäude. Entsprechend wichtig sind darum strenge energetische Vorgaben für Neubauten. Viele Bauten unterschreiten heute bereits die gesetzlichen Minimalvorgaben. Ziel des Energiegesetzes ist es, einen weiteren konkreten Schritt zur Verminderung des Energieverbrauchs im Gebäudebereich zu bewirken. Grundlage für die Anpassung bilden die Mustervorschriften der Kantone (MuKEn08) und die Normen des SIA. Auf dieser Grundlage wird der spezifische Energiebedarf im Neubau nur noch 4,8 Liter Heizöl-Äquivalente betragen. Dieser Wert liegt im Bereich der bis 2007 geltenden MINERGIE-Anforderungen. Um die neuen Grenzwerte zu erreichen, sind Verbesserungen bei der Gebäudehülle notwendig, zum Beispiel durch den Einbau von Fenster mit einem tiefen U-Wert, durch gute Dämmung der Aussenwände (Dämmstärken 16-20 cm) und durch die Vermeidung von konstruktiven Wärmebrücken. Verglichen mit Bauten, welche vor 1990 erstellt wurden, kann der Bedarf an Heizenergie so um ungefähr 75 % vermindert werden. Die damit verbundene Senkung der Betriebskosten bedingt indessen eine einmalige, höhere Investition bei der Erstellung der Baute. 7 Auswirkungen auf die Wirtschaft Alle Energiesparmassnahmen führen generell zu einer Verlagerung von Kosten für Energieimporte zu Investitionen im Inland. Sie haben damit eine positive Wertschöpfungs- und Beschäftigungswirkung und vermindern die Auslandabhängigkeit. Untersuchungen belegen, dass Fördermittel Investitionstätigkeiten und somit positive Impulse für die Wirtschaft auslösen. Beim Gebäudeprogramm der Stiftung Klimarappen wurde pro investierten Förderfranken eine Investition von rund 10 Franken ausgelöst. Bericht vom 12. Mai 2009 19

Das Bundesamt für Energie unterstützt die kantonalen Förderprogramme mit Globalbeiträgen. Zur Überprüfung der Wirkung wird jährlich eine "Wirkungsanalyse kantonaler Förderprogramme" erstellt. Aus den Ergebnissen von 2007 geht hervor, dass alle kantonalen Förderprogramme zusammen mit einem Aufwand von 49 Mio. Franken gesamthaft eine Beschäftigungswirkung von rund 1'480 Personaljahren auslösen. Mit der Harmonisierung der Energiegesetzgebung können kantonsübergreifend einheitliche Vollzugshilfsmittel und Formulare angewendet werden, die zu einer administrativen Vereinfachung im Vollzug, in der Planung und Projektierung, in der Schulung und Information führen. Davon profitieren neben den Vollzugsbehörden insbesondere auch KMU, wenn sie in mehreren Kantonen geschäftlich tätig sind oder als Bauherrschaften auftreten. 8 Auswirkungen auf die Umwelt Das Bundesamt für Energie erstellt in periodischen Abständen Analysen zur Wirkung der kantonalen Energiegesetze und zur Wirkung der kantonalen Förderprogramme (Globalbeiträge an die Kantone, Wirkungsanalyse kantonaler Förderprogramme). Die Ergebnisse der Erhebung 2007 zur Wirkung der kantonalen Energiegesetze im Gebäudebereich zeigt, dass im Vergleich zu einer autonomen Entwicklung ohne vergleichbare gesetzliche Vorschriften, die im Jahr 2007 neu erstellten Gebäude eine Reduktion des CO 2 -Ausstosses von 290'000 Tonnen bewirkten. Dies entspricht rund 0.6 % des gesamtschweizerischen CO 2 -Ausstosses. Die Wirkungsanalyse der kantonalen Förderprogramme analysiert jährlich die laufenden Programme. Anhand des Berichts für das Jahr 2007 ist ersichtlich, dass die kantonalen Förderprogramme im Jahr insgesamt zu einer Reduktion des CO 2 - Ausstosses von 62'000 Tonnen führten. 9 Zeitlicher Fahrplan Mai 2009: Behandlung im Regierungsrat und Verabschiedung zu Handen der externen Vernehmlassung Mai - Juli 2009: externe Vernehmlassung Juli 2009: Auswertung der externen Vernehmlassung August 2009: Behandlung im Regierungsrat und Verabschiedung zu Handen der vorberatenden Kommission 21. Oktober 2009: 1. Lesung im Landrat 18. November 2009: 2. Lesung im Landrat Februar 2010: Inkrafttreten Stans, 12. Mai 2009 REGIERUNGSRAT NIDWALDEN Landammann Dr. Leo Odermatt Landschreiber Josef Baumgartner Bericht vom 12. Mai 2009 20