Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.' ~u;;!,: jlil~' Freiheit "". Einheit Demokratie Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. 11019 Berlin Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. Dirk Palige Leiter Abteilung Recht Mohrenstraße 20/21 palige@zdh.de E-MAIL INTERNET Dr. Markus Maurer Ministerialdirigent Leiter der Unterabteilung ZB Sicherheit in der Wirtschaft, Datenschutz, Geheimschutz, Recht, Innerer Dienst, Ausund Fortbildung TEL +4930186156220 FAX +4930186157012 markus.maurer@bmwi.bund.de www.bmwi.de DATUM Berlin, 6. Mai 2010 Deutscher Industrie- und Handelskammertag Prof. Dr. Stephan Wernicke Leiter des Bereichs Recht Breite Strasse 29 wern icke. stephan(a)d ihk.de Bundesverband der Deutschen Industrie e.v. Dr. Heiko Willems Leiter Recht Breite Strasse 29 h.willems@bdi.eu Bundesvereinigung der Dt. Arbeitgeberverbände Roland Wolf Geschäftsführer Arbeitsrecht Breite Strasse 29 R. W olf@bda-online.de Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.v. RA Dr. Hanno Durth Vorstandssprecher dmih@wistev.de Heliie School of Governance Prof. Helmut K. Anheier, Ph.D. Akademischer Geschäftsführer anheier@hertie-school.org HAUSANSCHRIFT Scharnhorststraße 34-37,10115 Berlin VERKEHRSANBINDUNG U6 Naturkundemuseum S-Bahn Berlin Hauptbahnhof
Seite2von5 Bundesverband der Freien Berufe Frau Ass. jur. Anja Lehmann Reinhardtstraße 34 anja.lehmann@freie-berufe.de Wirtschaftsprüferkammer Wirtschaftsprüferhaus RA Dr. Volker Schnepel Rauchstraße 26 10787 Berlin volker.schnepel0iwpk.de Bundessteuerberaterkammer Hauptgeschäftsführerin Frau Dip!. Finw (FH) Nora Schmidt-Keßeler Neue Promenade 4 hgf@bstbk.de Bundesrechtsanwaltskammer Geschäftsführer RA Dr. Wolfgang Eicheie Littenstraße 9 1 0179 Berlin eichele@brak.de Germany Trade and Invest Jürgen Friedrich Geschäftsführer juergen.friedrich(ii)gtai.com Transparency International Deutschland e.v. Frau Sylvia Schenk Vorsitzende off! ce@transparency.de Deutscher Richterbund Dr. Günther Drange Bundesgeschäftsführer info0idrb.de Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft Ralf-Michael Löttgen B undesgeschäftsfiihrer Universitätsstraße 2-3a info@bdwi-online.de
Seile3von5 Die Familienunternehmer - ASU e.v. Albrecht von der Hagen Hauptgeschäftsfiihrer Charlottenstraße 24 vdhagen@familienunternehmer.eu Bundesnotarkammer Dr. Jens Bormann, LL.M. Hauptgeschäftsftihrer Mohrenstraße 34 bnotk@bnotk.de Bundesverband Deutscher Unternehmensberater Christoph Weyrather Geschäftsfiihrer Zitelmannstraße 22 53113 Bonn wey(ä')bdu.de Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.y. Dr. Ulrich Naujokat Geschäftsführer Düsseldorfer Straße 40 65760 Eschborn naujokat@awv-net.de Bundesverband mittelständische Wirtschaft Bodo Schwarz Bundes geschäftsführer Leipziger Platz 15 bodo.schwarz(cv,bvmw.de Deutscher Gewerkschaftsbund Frau Marie Seyboth Justiziarin Henriette-Herz-Platz 2 miu(cv,dgb.de Nur per E-Mail
Seite 4 von 5 BETREFF OECD-Konvention gegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Internationalen Geschäftsverkehr von 1997 HIER Leitlinien ftir Verfahren in den Bereichen: Interne Kontrollsysteme, Ethik und Compliance ANLAGE 1 Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben möchte ich Sie auf eine neue Empfehlung der OECD zur Bestechungsbekämpfung aufmerksam machen (Recommendation Jor Further Combating Bribery oj Foreign Public Officials in International Business Transactions), die der OECD-Rat am 26. November 2009 auf Vorschlag der OECD-Arbeitsgruppe zur Bestechungsbekämpfung verabschiedet hat. Einige unter Ihnen hatte ich bereits mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 über den Entwurf dieser Empfehlung informiert. Der vollständige Text der Empfehlung, in die unter anderem auch Anregungen der Internationalen Handelskammer, der Weltbank und des World Economic Forum eingeflossen sind, ist auf der Webseite der OECD (www.oecd.org) unter dem "Topic" "Fighting Corruption" abrufbar. Anhang 2 der Empfehlungen enthält eine good practice guidance mit Leitlinien für Unternehmen und Verbände in Bezug auf interne Kontrollsysteme sowie Ethik- und Compliance-Programme. Eine deutsche Arbeitsübersetzung liegt diesem Schreiben bei. Die Leitlinien sind als Hilfestellung für Unternehmen gedacht. Sie können freiwillig und abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls übernommen werden. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der OECD dafür eingesetzt, den Unternehmen keine rechtsverbindlichen Vorgaben im Bereich der Compliance zu machen. Deutschland hat sich aber - wie die übrigen Mitgliedstaaten der OECD-Arbeitsgruppe - dazu bereit erklärt, die Unternehmen zur Entwicklung und Einhaltung von Compliance-Programmen nach Maßgabe der Leitlinien zu ermutigen. Die Umsetzung und Beachtung der Leitlinien liegt vor allem im Eigeninteresse deutscher Unternehmen. Denn wirksame Compliance-Maßnahmen sind eine wichtige Sicherung zur Vermeidung von Korruptionsfallen und damit verbundener Sanktionen wie Freiheits- oder Geldstrafen ftir die handelnden Personen und Verhängung von Bußgeldern oder Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen ftir Unternehmen. Ich würde mich freuen, wenn die Leitlinien Ihre Aufmerksamkeit fanden, und bitte Sie, diese auch im Kreise Ihrer Mitglieder bzw. im Rahmen Ihrer wissenschaftlichen und publizistischen Aktivitäten bekannt zu machen.
Seite 5 von 5 Die ausreichende Beachtung und Umsetzung der Leitlinien ist ftir Deutschland auch im Hinblick auf die in diesem Jahr anstehende Länderprüfung durch die OECD von Interesse. Diese so genannte Phase-3- Prüfung dient der Ermittlung des Stands der Umsetzung der OECD-Vorgaben zur Korruptionsbekämpfung. Die Bundesregierung wird den hierzulande insgesamt guten Umsetzungsstand der Konvention im Rahmen der Länderprüfung darlegen. Es ist damit zu rechnen, dass die OECD besonderes Augenmerk auf die Verbreitung von Compliance-Programmen in deutschen Unternehmen legen wird. Denn bereits in der vorangehenden Phase-2-Prüfung hat die OECD Deutschland empfohlen, die Entwicklung und Umsetzung von Compliance-Programmen zur Verhinderung von Bestechungsfällen in deutschen Unternehmen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen, zu fördern. Uns ist daran gelegen, im Rahmen der Länderprüfung die zunehmende Verbreitung von Compliance Programmen in deutschen Unternehmen sowie der Maßnahmen zur Bewusstseinsschaffung darzulegen. Um möglichst umfassende Informationen über relevante Vorgänge zu erhalten, bitte ich um Ihre Unterstützung. Sofern Sie Initiativen zur Korruptionsprävention umsetzen, wäre ich Ihnen fiir einen Hinweis dankbar. Auch Ihre etwaigen Vorschläge ftir zukünftige Initiativen nehme ich gerne entgegen. Mit freundlichen Grüßen ;~Uv-~ ~~~ /'
Empfehlung des OECD-Rats zur weiteren Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 18. Februar 2010 Anhang 11: Leitlinien für Verfahren in den Bereichen: Interne Kontrollsysteme, Ethik und Compliance Diese Leitlinien fassen die einschlägigen Ergebnisse und Empfehlungen zusammen, die von der Arbeitsgruppe gegen Bestechung im Internationalen Geschäftsverkehr im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Überwachung und Förderung der vollständigen Umsetzung des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (nachstehend "OECD-Übereinkommen gegen Bestechung") formuliert wurden; sie berücksichtigen Kommentare aus dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft, die im Rahmen eines Konsultationsvelfahrens der Arbeitsgruppe gegen Bestechung zur Überprüjimg der OECD-Instrumente gegen Bestechung abgegeben wurden; und sie stützen sich auf vorangegangene Bemühungen der OECD sowie des internationalen Privatsektors und der Zivilgesellschaft zur Verhütung und Aufklärung von Bestechung im Geschäftsverkehr. Einleitung Die Leitlinien rur Verfahren in den Bereichen Interner Kontrollsysteme, Ethik und Compliance (nachstehend "Leitlinien") richten sich in erster Linie an Unternehmen mit dem Ziel, die Wirksamkeit von Programmen oder Maßnahmen in den Gebieten Interner Kontrollsysteme, Ethik und Compliance mit dem Zweck der Verhütung und Aufklärung von Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (nachstehend "Auslandsbestechung") sicherzustellen; darüber hinaus richten sie sich an Unternehmensverbände und Berufsvereinigungen, die eine zentrale Rolle dabei spielen, Unternehmen in diesen Bemühungen zu unterstützen. Die Leitlinien gehen davon aus, dass solche Programme oder Maßnahmen mit dem allgemeinen Compliance-Rahmen eines Unternehmens verzahnt sein sollten, um wirksam sein zu können. Sie sollen als rechtlich unverbindliche Leitlinien rur Unternehmen zur Schaffung wirksamer Programme oder Maßnahmen in den Bereichen Interner Kontrollsysteme, Ethik und Compliance zur Verhütung und Entdeckung von Auslandsbestechung dienen. Diese Leitlinien sind flexibel und sollen von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittelständischen Unternehmen (nachstehend "KMUs"), entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten, einschließlich ihrer Größe, Art, Rechtsform, ihres geographischen und branchenspezifischen Tätigkeitsgebiets sowie den Grundsätzen ihrer Rechtsordnung, angepasst werden. A) Leitlinien ftir Unternehmen Wirksame Programme oder Maßnahmen in den Bereichen Interner Kontrollsysteme, Ethik und Compliance zur Verhütung und Entdeckung von Auslandsbestechung sollten auf der Grundlage einer Risikobewertung entwickelt werden, die die jeweiligen Gegebenheiten eines Unternehmens berücksichtigt, insbesondere die Risiken der Auslandsbestechung, denen das Unternehmen ausgesetzt ist (wie das geographische und branchenspezifische Tätigkeitsgebiet). Solche Gegebenheiten und Risiken sollten regelmäßig überwacht, neu bewertet und nach Bedarf angepasst werden, um die kontinuierliche Wirksamkeit der Programme oder Maßnahmen des Unternehmens in den Bereichen Interner Kontro II systeme, Ethik und Compliance sicherzustellen. Unternehmen sollten unter anderem die folgenden bewährten Verfahren zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Programmen oder Maßnahmen in den Bereichen Interner Kontrollsysteme, Ethik und Compliance zum Zwecke der Verhütung und Entdeckung von Auslandsbestechung berücksichtigen:
1. Eine durchgreifende, ausdrückliche und sichtbare Unterstützung sowie ein entsprechendes Engagement der leitenden Führungskräfte ftir die Programme oder Maßnahmen des Unternehmens in den Bereichen Interner KontroIIsysteme, Ethik und Compliance zur Verhütung und Entdeckung von Auslandsbestechung; 2. Eine deutlich ausgesprochene und sichtbare Unternehmenspolitik, die Auslandsbestechung verbietet; 3. Die Einhaltung dieses Verbots und der damit zusammenhängenden Programme oder Maßnahmen in den Bereichen interner Kontrollsysteme, Ethik und Compliance ist die Pflicht der Mitarbeiter auf aiien Unternehmensebenen; 4. Die Aufsicht über die Programme und Maßnahmen in den Bereichen Ethik und Compliance hinsichtlich der Auslandsbestechung, einschließlich der Befugnis, Angelegenheiten unmittelbar an unabhängige Überwachungsorgane wie interne Prüfungsausschüsse von Vorständen oder Aufsichtsräten zu melden, ist die Pflicht eines (oder mehrerer) leitenden AngesteIIten des Unternehmens mit einem angemessenen Grad der Unabhängigkeit von den Führungskräften, angemessenem Zugang zu Ressourcen und angemessener Autorität; 5. Programme oder Maßnahmen in den Bereichen Ethik und Compliance zum Zwecke der Verhütung und Entdeckung von Auslandsbestechung gelten ftir aiie Vorstände, Geschäftsftihrer, leitende Angestellte und Mitarbeiter und ftir alle Rechtsträger, über die das Unternehmen faktische Kontrolle besitzt, einschließlich Tochterunternehmen, unter anderem in den folgenden Bereichen: i ) Geschenke i i ) Bewirtung, Unterhaltung und Spesen i i i) Kundenreisen i v) Parteispenden v ) Spenden an gemeinnützige Organisationen und Sponsoring vi) Zahlungen zur Geschäftsanbahnung (,faälitation payments") und vii ) Einwerbung underpressung ("solicitation and extortion") 6. Programme und Maßnahmen in den Bereichen Ethik und Compliance zum Zwecke der Verhütung und Entdeckung von Auslandsbestechung gelten, soweit dies angemessen ist und vorbehaltlich vertraglicher Regelungen, ftir Dritte wie Handelsvertreter, Makler und andere Mittelsleute, Berater, Repräsentanten, Vertriebshändler, Auftragnehmer und Lieferanten, Konsortialpartner und Joint Venture Partner (nachstehend "Geschäftspartner") und umfassen unter anderem die folgenden wesentlichen Elemente: i) Ordnungsgemäß dokumentierte, risikoadäquate Sorgfalt ("due diligence") bei der Gewinnung von Geschäftspartnern sowie die angemessene und regelmäßige Aufsicht über Geschäftspartner; ii) Information der Geschäftspartner über die Selbstverpflichtung des Unternehmens, Gesetze über das Verbot von Auslandsbestechung einzuhalten, sowie über die Programme oder Maßnahmen des Unternehmens in den Bereichen Ethik und Compliance zur Verhütung und Aufklärung von Auslandsbestechung; und iii) das Bemühen um eine gegenseitige Selbstverpflichtung der Geschäftspartner; 7. Ein System von Finanz- und Buchhaltungsverfahren, einschließlich eines Systems von internen Kontrollen, zur wirtschaftlich angemessenen und korrekten Führung von Buchhaltung, Aufzeichnungen und Konten zu entwickeln und zu gewährleisten, dass sie nicht ftir die Zwecke der Auslandsbestechung oder der Vertuschung von Auslandsbestechung verwendet werden können;
8. Maßnahmen zur Sicherstellung der regelmäßigen Kommunikation SOWIe dokumentierte Fortbildungsmaßnahmen auf allen Unternehmensebenen, sowie gegebenenfalls in Tochterunternehmen, zu Programmen oder Maßnahmen des Unternehmens in den Bereichen Ethik und Compliance bezüglich der Auslandsbestechung; 9. Auf allen Unternehmensebenen angemessene Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung bei der Befolgung von Programmen oder Maßnahmen in den Bereichen Ethik und Compliance gegen Auslandsbestechung; 10. Angemessene Disziplinarverfahren, um auf allen Unternehmensebenen unter anderem auf Verstöße gegen Gesetze gegen Auslandsbestechung und gegen Programme oder Maßnahmen des Unternehmens in den Bereichen Ethik und Compliance hinsichtlich Auslandsbestechung zu reagieren; 11. Wirksame Maßnahmen, die Folgendes gewährleisten sollen: i) das Vorhanden sein von Leitlinien und Beratungsmöglichkeiten für Vorstände, Geschäftsführer, leitende Angestellte, Mitarbeiter und, soweit angemessen, Geschäftspartner hinsichtlich der Einhaltung der Programme oder Maßnahmen des Unternehmens in den Bereichen Ethik und Compliance, unter anderem auch in Fällen dringend benötigter Beratung in schwierigen Situationen im Ausland; ii) die Möglichkeit interner und wenn möglich vertraulicher Meldungen von Vorständen, Geschäftsführern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern und soweit angemessen Geschäftspartnern, die nicht bereit sind, berufsständische Konventionen oder ihre Berufsethik auf Anweisung oder unter dem Druck von Vorgesetzten zu verletzen, sowie von Vorständen, Geschäftsführern, leitenden Angestellte, Mitarbeitern und soweit angemessen Geschäftspartnern, die bereit sind, im Unternehmen auftretende Verstöße gegen das Gesetz oder gegen berufsständische Konventionen oder die Berufsethik in gutem Glauben und aus begründetem Anlass zu melden; darüber hinaus den Schutz der Personen, die von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen; und iii) angemessene Reaktionen auf solche Meldungen; 12. Regelmäßige Überprüfungen der Programme oder Maßnahmen in den Bereichen Ethik und Compliance zum Zwecke der Bewertung und Verbesserung ihrer Wirksamkeit bei der Verhütung und Aufklärung von Auslandsbestechung und unter Berücksichtigung relevanter Entwicklungen auf diesem Gebiet sowie sich entwickelnder internationaler und branchenspezifischer Standards. B) Maßnahmen seitens der Unternehmens- und Berufsverbände Unternehmensverbände und Berufsvereinigungen können eine wesentliche Rolle bei der Unterstützung von Unternehmen, insbesondere KMUs, bei der Entwicklung wirksamer Programme oder Maßnahmen in den Bereichen interner Kontrollsysteme, Ethik und Compliance zum Zwecke der Verhütung und Aufklärung von Auslandsbestechung spielen. Diese Unterstützung sollte unter anderem das Folgende umfassen: 1. Verbreitung von Informationen über Fragen zur Auslandsbestechung, unter anderem hinsichtlich relevanter Entwicklungen in internationalen und regionalen Foren und des Zugriffs aufretevante Datenbanken; 2. Bereitstellung von Fortbildungs- und Präventionsmaßnahmen sowie von Regeln zur erforderlichen Sorgfalt im Geschäftsverkehr und anderen Aspekten der Compliance; 3. Allgemeine Beratung zur Anwendung dieser Regeln; und 4. Allgemeine Beratung und Unterstützung bei der Abwehr von erpresserischer Einwerbung ("solicitation and extortion").