Markt Triftern -Rechtsreferat- FD 11 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

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Transkript:

Markt Triftern -Rechtsreferat- FD 11 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Stamm- vom in Kraft ab /Änderungssatzung Stammsatzung 16.10.2007 01.01.2008

Der Markt Triftern erlässt aufgrund von Art. 28 BayFwG folgende Satzung: 1Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Der Markt Triftern erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen seiner Feuerwehren: 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG, 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung. (2) Kostenersatz gem. Abs. 1 wird verlangt 1. für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen oder Wasserfahrzeugen veranlasst war, 2. für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, 3. für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben, 4. für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren, 5. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, 6. für Sicherheitswachen Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. (3) Der Markt Triftern erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG: 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (4) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden die tatsächlichen Kosten zzgl. Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 10 v. H. berechnet. (5) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), oder von anderen Feuerwehren außerhalb des Gemeindegebietes werden unabhängig von dieser Satzung in voller Höhe geltend gemacht. 2 Befreiung vom Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Für Einsätze im abwehrenden Brandschutz (einschließlich erforderlicher Brandwachen) wird kein Aufwendungsersatz erhoben.

(2) Auf Aufwendungsersatz kann verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche. (3) Aufwendungsersatz bei Einsätzen gem. 1 Abs. 2 Nr. 2 (sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst) wird nicht verlangt, wenn der Einsatz unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen oder Tieren dient und der Schaden nicht anderweitig abgesichert ist. (4) Für Einsätze, die auf Falschalarmierungen von Kindern bis zu 10 Jahren zurückzuführen sind, wird kein Kostenersatz erhoben. (5) Für Verkehrssicherungsmaßnahmen bei Festumzügen wird kein Aufwendungsund Kostenersatz erhoben. (6) Soweit Trinkwassertransport infolge von Trockenheit zu einzelnen Anwesen erforderlich ist, sind nur Gebühren für das Trinkwasser zu entrichten. (7) Bei aktiven Feuerwehrdienstleistenden einer gemeindlichen Feuerwehr kann ggf. auf Aufwendungs- und Kostenersatz verzichtet werden. Hierüber entscheidet ggf. im Einzelfall der Bauausschuss des Marktes Triftern. 3 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. 5 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren einschließlich Anlagen vom 15.12.1998 in der Änderungsfassung vom 20.09.2001 außer Kraft. Triftern, 17.10.2007 Markt Triftern Weggartner 1. Bürgermeister

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich ggf. aus den Sachkosten (Nr. 1-4) und den Personalkosten (Nr. 5) zusammen. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für bei einer Nutzungsdauer von bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% ein Mehrzweckfahrzeug MZF 15 Jahren 2,95 Euro ein Tragkraftspritzenfahrzeug 20 Jahren 3,45 Euro TSF (mit TS PFPN 10-1000) ein Löschgruppenfahrzeug 25 Jahren 5,70 Euro LF 8 ein 25 Jahren 6,95 Euro Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10/6 ein Tanklöschfahrzeug TLF 25 Jahren 5,75 Euro 16/24-Tr einen Versorgungs-LKW 25 Jahren 5,75 Euro einen Dekon-P-LKW 25 Jahren 5,75 Euro 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je eine Stunde für bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung des Marktes von 10 % ein Mehrzweckfahrzeug MZF ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10/6 (ohne PFPN 10-1000) ein Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr einen Versorgungs-LKW einen Dekon-P-LKW 26,20 Euro 66,85 Euro 95,45 Euro 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für a) Tragkraftspritze oder Lenzpumpe 31 Euro b) Unluftunabhängiges 20 Euro Atemschutzgerät c) Notstromaggregat 20 Euro d) Kompressor 31 Euro e) 1 Länge B-Schlauch (20 m) 1 Euro f) Wassersauger 15 Euro 4. Sonstige Aufwendungen Hier werden nur die Kosten für Ölbindemittel und die nachfolgende festgelegt. Sonstige Aufwendungen (z. B. Reinigungskosten, Wiederbeschaffungskosten) werden nach tatsächlich angefallenem Aufwand (zzgl. 10 % Gemeinkostenzuschlag) berechnet. 1 Sack Ölbindemittel (f. Wasser) ohne 1 Sack Ölbindemittel (f. Wasser) mit 1 Sack Ölbindemittel (f. Straße) ohne 1 Sack Ölbindemittel (f. Straße) mit 38,00 Euro 61,00 Euro 14,00 Euro 29,00 Euro 5. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Berechnet werden auch umfangreiche Reinigungsleistungen über das übliche Maß (z. B. Schlauchpflege nach Langstreckenförderungen, Reinigung ABC-/Gefahrstoffausrüstung). 5.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Einsatzstundensatz berechnet: 20,00 / Stunde. 5.2 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für - einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe 11 Abs. 4 AVBayFwG) 11,40 Für die Anfahrt und die Rückfahrt wird insgesamt eine weitere Stunde berechnet. Triftern, den 17.10.2007 Markt Triftern Weggartner 1. Bürgermeister